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Landgericht Dortmund Urteil vom 18.02.2022 – 31 KLs-400 Js 137-21-19-21
31. Strafkammer · ECLI:DE:LGDO:2022:0218.31KLS400JS137.21.00
am 18.02.2022 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Stadt-06 vom 08.06.2020, Az. 26 Ds-53 Js 1665/19-61/20, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu eine Einheitsjugendstrafe von
6 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Verfahrenskosten werden von dem Angeklagten nicht erhoben. Der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen und die des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211, 223, 224 Abs.1 Nr. 2 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG
Gründe
I.
Der Angeklagte wuchs zusammen mit seiner um ein Jahr jüngeren Schwester in Stadt-01 im Haushalt seiner Mutter, einer Gastronomin, und seines Vaters, einem Technischen Zeichner, auf. Nach einer unauffälligen Entwicklung in den ersten Lebensjahren kam der Angeklagte im Alter von etwa drei Jahren in einen Kindergarten, in dem die anderen Kinder jedoch nicht mit ihm spielen wollten, weil er nach seiner eigenen jetzigen Einschätzung zu aufdringlich war und häufig quengelte.
Im Jahr 2007 trennten sich die Eltern des Angeklagten und der Angeklagte verblieb im Folgenden mit seiner jüngeren Schwester im Haushalt seiner Mutter. Nach einem zwischenzeitlich erfolgten Wechsel des Kindergartens wurde der Angeklagte ebenfalls in Stadt-01 eingeschult. Die erste Schulklasse der Grundschule musste der Angeklagte wiederholen. Er wechselte sodann auf eine weitere Grundschule und besuchte schließlich ab der dritten Klasse wiederum eine andere Grundschule in Stadt-01. Die häufigen Schulwechsel erfolgten, weil der Angeklagte weder mit seinen Lehrern noch mit seinen Mitschülern gut zurechtkam, der Verdacht einer ADHS, also einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung, bestand - worauf an späterer Stelle noch näher einzugehen sein wird - und seine Mutter davon ausging, dass der Angeklagte in der Schule schikaniert werde, wobei tatsächlich der Angeklagte seine Mitschüler schikanierte.
Als der Angeklagte acht Jahre alt war, brachte seine Mutter eine aus ihrer Beziehung mit einem neuen Partner stammende Tochter zur Welt, die sodann ebenfalls, wie auch der neue Partner, im gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten lebte. Mit etwa zehn Jahren wechselte der Angeklagte auf eine Realschule in Stadt-01, die er bis zur siebten Klasse besuchte. Dort hatte der Angeklagte die Stellung eines Außenseiters, die er einerseits grundsätzlich annahm, andererseits aber auch nicht als schön empfand. In der Realschule wurde dem Angeklagten eine Integrationshelferin zur Seite gestellt und er versuchte, durch sein Verhalten Anerkennung zu erlangen. Mit seinen dortigen Lehrern kam der Angeklagte gut zurecht; er verhielt sich höflich und gab sich nach seiner eigenen Einschätzung auch halbwegs Mühe.
Das Verhältnis zu seiner Mutter war aus Sicht des Angeklagten jedoch konfliktträchtig und belastet. Mit zunehmenden Alter erkannte der Angeklagte, dass er bei körperlichen Auseinandersetzungen seiner Mutter, die ihn aus seiner Sicht immer versucht habe, „klein zu machen“ und durch ihren neuen Partner zu bestrafen, überlegen war. Im Alter von 13 Jahren unternahm der Angeklagte sodann den Versuch, seine Mutter mit einem Schraubendreher zu erstechen, wobei es ihm dabei möglicherweise nicht in erster Linie um ihren Tod, sondern um die Ausübung von Dominanz gegangen sein mag. Die Mutter des Angeklagten konnte sich dieses Angriffs jedoch erwehren, indem sie sich von dem Angeklagten losmachte und vor ihm floh. Am nächsten Tag kam es deswegen zu einer Einweisung des Angeklagten in eine psychiatrische Klinik, in der er etwa einen Monat lang stationär verblieb. Es folgten sodann weitere Psychiatrieaufenthalte und der kurzzeitige Umzug des Angeklagten zu dessen leiblichem Vater, bei dem es dem Angeklagten jedoch auch nicht gefiel.
Mit 14 Jahren wechselte der Angeklagte auf eine Förderschule in eine höhere Klasse, kam aber schulisch weiterhin nicht zurecht und gab sich dort auch keine Mühe. Während Fächer wie Politik und Geschichte ihm zusagten, konnte er kein durchgreifendes Interesse für Mathematik oder Physik aufbringen. Nach etwa einem halben Jahr zog der Angeklagte wieder in den Haushalt seiner Mutter zurück. Dort kam es aber erneut zu Spannungen, als der neue Partner seiner Mutter - aus Sicht des Angeklagten anlasslos und dominant - den Angeklagten zu einem frühzeitigen Zubettgehen um 18:00 Uhr aufgefordert hatte und der Angeklagte im Streit seiner Mutter gegen das Schienbein getreten hatte. Im Anschluss an eine deswegen durchgeführte erneute medizinische Untersuchung des Angeklagten musste dieser dann etwa drei Monate lang stationär in einer Klinik verbleiben, was zum Verlust seines Schulplatzes in der Förderschule führte.
Ab dem 07.02.2018 war der Angeklagte in Stadt-02 in einer Wohngruppe mit intensivpädagogischer Betreuung untergebracht, die er allerdings zum 13.12.2018 wieder verlassen musste, weil es nach der Begründung der Verantwortlichen der Einrichtung seitens des Angeklagten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Mitbewohnern und Betreuern gekommen war. Tatsächlich hatte der Angeklagte etwa einen befreundeten Mitbewohner mit dessen Pullover gefesselt an einem Gitter hängen lassen, eine Rasierklinge geschluckt und in einer Wohnung Schäden verursacht.
Obwohl der Angeklagte nach seiner eigenen Einschätzung keine entsprechende psychische Problematik aufwies, besuchte er, nachdem sein Förderschwerpunkt umgewidmet worden war, eine Schule für Autisten. Der Angeklagte, der sich auch früher schon über die Diagnose einer Dissozialität und eines Narzissmus informiert hatte und sie nicht als vorteilhaft für sich bewertet hatte, las sich auch in die Thematik des Autismus ein und erkannte für sich, dass diese Diagnose ihm Vorteile bringen würde. So konnte der Angeklagte sich viele Dinge einfach herausnehmen und durch den vermeintlichen Autismus entschuldigen. Mit diesem angelesenen Wissen über den Autismus imitierte der Angeklagte daher auch das Verhalten eines Autisten bei entsprechenden psychologischen Testverfahren, um eine Autismusdiagnose zu erhalten.
Spätestens zu der Zeit seines Aufenthalts in der Wohngruppe in Stadt-02 beschäftigte sich der Angeklagte auch intensiv mit bekannten Serienmördern, wie etwa Name-01, einem US-amerikanischen Serienmörder und Kannibalen, und entwickelte ein entsprechendes Interesse und eine Faszination für sie und auch für Internet-Horrorgeschichten, sogenannte „Creepypasta“. Während ein Mitbewohner in der Wohngruppe in Stadt-02 ebenfalls eine Affinität zu diesen Horrorgeschichten hatte, konfrontierte der Angeklagte andere mit diesen und den Taten von Serienmördern, um sie mit diesen extremen Darstellungen zu schockieren und zu Name-07.
Im Anschluss an seinen Aufenthalt in der Wohngruppe in Stadt-02 kam es erneut zu einem stationären Aufenthalt des Angeklagten in einer Klinik, bevor er zu seinen Großeltern zog und zumindest zeitweise auch in einer Wohngruppe in Stadt-03 lebte. In dieser Wohngruppe gelang es dem Angeklagten, Mitbewohner, die ihm intellektuell unterlegenen waren, zu der Begehung von Straftaten, unter anderem einem Diebstahl, zu bewegen, für die diese nach seiner Erinnerung auch bestraft worden seien. Der Angeklagte selbst erfreute sich daran, dass ihm diese Manipulation gelungen war und für ihn folgenlos blieb.
Am 25.03.2019 wurde der Angeklagte in eine Wohngemeinschaft der Jugendhilfe Stadt-04 in Stadt-05 aufgenommen, bei der es sich nach dem Eindruck des Angeklagten um eine Einrichtung für autistische Kinder handelte, in der und in deren angegliederte Förderschule sich die Mitarbeiter gut um die Bewohner kümmerten. Wegen eines Konflikts mit einer dortigen Betreuerin zerkratzte der Angeklagte jedoch deren Pkw - was Gegenstand des im Folgenden darzustellenden Verfahrens 26 Ds-53 Js 1665/19-61/20 war - und schluckte wiederum eine Rasierklinge, sodass er nach einem einwöchigen Klinikaufenthalt zum 21.10.2019 der Einrichtung verwiesen wurde.
In der Zeit vom 22.10.2019 bis zum 09.12.2019 hielt sich der Angeklagte zunächst in der Wohngruppe Name-02 der Jugendhilfe in Stadt-01 auf, bevor er im unmittelbaren Anschluss daran in eine intensivpädagogischen Wohngruppe für männliche Jugendliche nach Stadt-06 kam. Dort freundete sich der Angeklagte mit mehreren Mitbewohnern an und versuchte auch hier, Mitbewohner gegen die Betreuer der Einrichtung aufzustacheln, wenn er ein Verhalten derer als falsch empfand. Der Angeklagte selbst empfand Genugtuung, wenn andere mit Abscheu reagierten, etwa wenn er während gemeinsamer Essen in der Einrichtung von zerstückelten Kinderleichen berichtete. Bei einer Gelegenheit hielt sich der Angeklagte ein etwa 30 cm langes Messer an den Bauch und fragte einen wenig erfahrenen Praktikanten, den der Angeklagte als arrogant empfand, was er nun tun würde. Denselben Praktikanten veranlasste der Angeklagte durch eine List dazu, die Küche der Einrichtung unverschlossen zu lassen, was der Angeklagte nutzte, um sich eine kleine Verletzungen zuzufügen und mit seinem eigenen Blut eine Art Abschiedsbrief zu schreiben, den er vor seinem Verlassen der Einrichtung dort zurückließ, um den Praktikanten in die Sorge zu versetzen, dass der Angeklagte sich tatsächlich etwas angetan habe. Dies alles führte dazu, dass der Angeklagte zum 30.04.2020 auch diese Einrichtung verlassen musste.
In der Folgezeit lebte der Angeklagte zunächst eine Zeit lang bei seinem leiblichen Vater, bevor er zu dem neuen Partner seiner Mutter zog, um dann erneut zu seinem leiblichen Vater zu ziehen und schließlich bei seinen Großeltern unterzukommen. Auch diese Wechsel erfolgten, weil es jeweils zuvor Konflikte mit dem Angeklagten gegeben hatte.
Am 21.09.2020 wechselte der Angeklagte dann in eine Wohnung der Jugendhilfe „Name-03“ in Stadt-07 in der Straße-01 in Stadt-07 im Stadtteil-01 eines ambulant betreuten Wohnens. In dieser Zeit besuchte der Angeklagte einmal wöchentlich die Schule und nahm an den übrigen Tagen lediglich im Stadtteil-01 von Online-Veranstaltungen am Schulunterricht teil, wobei auch der wöchentliche Präsenztag mit dem Fortschreiten der Corona-Pandemie schließlich wegfiel. Einen Schulabschluss vermag der Angeklagte bislang nicht vorzuweisen.
Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er hat eine sogenannte Fettleber und brach sich in seiner Kindheit einmal den Arm. Im Übrigen ist er von schweren, für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bedeutsamen körperlichen Erkrankungen oder Unfällen verschont geblieben. Soweit es die psychische Verfassung des Angeklagten betrifft, wird darauf im Stadtteil-01 der Erörterung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit näher einzugehen sein.
Der Angeklagte trinkt nur selten Alkohol und hat einige Zeit vor dem hiesigen Tatgeschehen zwei bis dreimal Marihuana geraucht und mehrere Monate vor dem hiesigen Tatgeschehen einmal Kokain konsumiert. Mittlerweile lehnt der Angeklagte jedoch illegale Drogen generell ab.
Der den Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26.07.2021 ist Folgendes zu entnehmen:
Am 24.01.2020 stellte das Amtsgericht Stadt-01 das Verfahren 24 Ls 51 Js 980/19-48/19 nach einer Ermahnung und der Erbringung von Arbeitsleistungen gemäß § 47 JGG ein. Vorgeworfen wurden dem Angeklagten in diesem Verfahren eine vorsätzliche Körperverletzung und eine „gemeinschaftliche vorsätzliche Sachbeschädigung“. Als Datum der (letzten) Tat ist der 17.08.2018 vermerkt.
Am 18.05.2020 stellte das Amtsgericht Stadt-01 ein Verfahren wegen Körperverletzung und Bedrohung, Az. 9 Ds 53 Js 102/20-9/20, nach der Erteilung einer Ermahnung gemäß § 47 JGG ein. Als Datum der Tat ist der 04.12.2018 vermerkt.
Mit seit dem selben Tag rechtskräftigen Urteil vom 08.06.2020, Az. 26 Ds-53 Js 1665/19-61/20, wegen „Sachbeschädigung und Körperverletzung“ erteilte das Amtsgericht Stadt-06 - Jugendrichter - dem Angeklagten eine Verwarnung und belegte ihn mit einer binnen vier Monaten nach Weisung des Jugendamtes Stadt-06 abzuleistenden Arbeitsauflage in Höhe von 60 Stunden. Dabei hat das Amtsgericht Stadt-06 unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
„[…]
II.
Der Angeklagte beschädigte am 14.10.2019 gegen 20:21 Uhr den an der Straße-02 in Stadt-05 geparkten Pkw Pkw.-01, Kennzeichen-01, indem er mit einer Glasscherbe großflächig die Fahrertür zerkratzte. Das Fahrzeug gehörte einer Betreuerin der Einrichtung, in der er lebte. Er hatte sich zuvor über die Betreuerin geärgert, weil sie seiner Meinung nach einen Konflikt zwischen ihm und einem anderen Jugendlichen nicht adäquat gelöst hatte.
Am 02.04.2020 kam es gegen 18:00 Uhr in der Wohngruppe im Straße-03 in Stadt-06 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Zeuge-01 in deren Verlauf der Zeuge den Angeklagten provozierte und rief “Ich stech dich ab!“. Dann ging der Angeklagte zu dem Zeugen und schlug ihm mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Zeuge erlitt hierdurch Schmerzen."
Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt:
„IV.
V.
Der Angeklagte war im Tatzeitraum 16 bzw. 17 Jahre alt. Aufgrund seiner Entwicklung war er in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sodass er strafrechtlich gemäß § 3 JGG verantwortlich war.
Zugunsten des Angeklagten sprachen sein Geständnis sowie der Umstand, dass er vor der Körperverletzung provoziert worden war. Zu seinen Lasten musste berücksichtigt werden, dass der Schaden am Fahrzeug relativ hoch und er bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Gericht eine Arbeitsauflage von 60 Stunden für erforderlich aber auch ausreichend, um erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken.“
Der Angeklagte hat die mit diesem Urteil gegen ihn verhängten Arbeitsstunden bislang weder ganz noch teilweise abgeleistet, noch haben sich diese auf andere Weise erledigt.
II.
Spätestens am 22.03.2021 fasste der Angeklagte den Entschluss, in dem Straße-04, einem ausgedehnten Wald- und Naturschutzgebiet zwischen den Stadt-07 Stadtteilen Stadtteil-01, Stadtteil-02 und Stadtteil-03, einen - grundsätzlich beliebigen - Menschen umzubringen, um nach der späteren Tötung weiterer Personen als Serienmörder zu gelten, was nach seiner Vorstellung in Land-01 jemand nach der Begehung von drei Morden sei. In Umsetzung dieses Entschlusses begab sich der Angeklagte mit einem Messer in den Abendstunden des 22.03.2021 in der Nähe seiner Wohnanschrift an der Straße-01 in Stadt-07 in den Stadtteil-01 auf die Suche nach einer Person, um diese zu töten. Dabei hielt der Angeklagte nach einer unbegleiteten Person Ausschau, der bei einem Angriff des Angeklagten niemand zu Hilfe kommen könnte und die er somit einfacher töten könnte. Zugleich wollte der Angeklagte nach der erfolgten Tötung seines Opfers nicht entdeckt werden, so dass auch dies aus Sicht des Angeklagten für die Suche nach einer unbegleiteten einzelnen Person in dem Wald sprach.
Der zu dieser Zeit 23 Jahre alte Nebenkläger und Zeuge-02 hatte auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte am 22.03.2021 kurz vor 21:00 Uhr bei vollständig eingetretener Dunkelheit im Bereich der Wegkreuzung des unmittelbar von der Straße Straße-05 in Stadt-07 in südlicher Richtung abgehenden Waldwegs des Stadtteil-01 mit seinem Fahrrad gehalten, wobei er noch etwa 100 m von der Straße Straße-05 entfernt war. Dort stieg der Nebenkläger von seinem Fahrrad ab und lehnte sich seitlich so an sein Fahrrad, dass er mit dem Gesäß den Sattel berührte und mit beiden Füßen auf dem Boden stand. In dieser Körperhaltung rauchte der Nebenkläger einen sogenannten Joint, also eine mit Haschisch oder Marihuana gefühlte Zigarette, und schaute dabei in sein Smartphone.
Der Angeklagte erblickte kurz nach 21:00 Uhr aus einiger Entfernung den allein an sein Fahrrad gelehnten rauchenden Nebenkläger. Da der Angeklagte keine weitere Person wahrnahm, ging er auf den Nebenkläger zu und bemerkte, dass der Nebenkläger so mit seinem Smartphone beschäftigt war, dass er nicht einmal zu dem Angeklagten aufblickte, als sich dieser ihm näherte. Der Angeklagte ging sodann zwei Schritte an dem Nebenkläger vorbei, der auch jetzt nicht zu dem Angeklagten blickte und weiterhin auf sein Smartphone schaute. Spätestens in diesem Moment wusste der Angeklagte, dass er in dem Nebenkläger das von ihm gesuchte - und grundsätzlich austauschbare - Opfer gefunden hatte. Es ist möglich, dass sich der Angeklagte und der Nebenkläger vor diesem Tag bereits in dieser Gegend gesehen hatten. Allerdings hatten sie zu keinem Zeitpunkt einen darüber hinausgehenden Kontakt miteinander. Der Angeklagte war spätestens jetzt entschlossen, den Nebenkläger, der - wie der Angeklagte erkannte und worauf es ihm ankam - nicht mit einem Angriff rechnete und deswegen in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt war, durch einen überraschend ausgeführten Messerstich in die Lunge lebensgefährlich zu verletzen, sodass sich dessen Lunge mit Blut füllen würde und der Nebenkläger dadurch verteidigungs- und fluchtunfähig würde, um diesen sodann sicher zu töten. Mit dem durch sein Handeln erstrebten Tötungserfolg beabsichtigte der Angeklagte, seinem Ziel, als Serienmörder gelten zu wollen, durch die Vernichtung eines - grundsätzlich austauschbaren - Menschenlebens näher zu kommen. Es ist möglich, dass der Angeklagte überdies auch durch den Tötungsvorgang an sich seine Faszination an der Tötung eines - grundsätzlich austauschbaren - Menschen befriedigen wollte. Sicher ist aber, dass es für den Angeklagten keine darüber hinausgehenden Gründe - auch nicht etwa die Vorstellung, durch die Tat Berühmtheit zu erlangen - für sein in diesem Moment auf die Tötung des Nebenklägers gerichtetes Handeln gab. In Ausführung dieses Tötungsvorhabens drehte sich der Angeklagte zu dem immer noch an sein Fahrrad gelehnten und auf sein Smartphone blickenden Nebenkläger um und stach mit dem von ihm in der Hand gehaltenen Messer in den Brustkorb des Nebenklägers. Der Nebenkläger, der - wie von dem Angeklagten geplant und bezweckt - erst im letzten Moment die Bewegung des zustechenden Arms des Angeklagten wahrnahm und von seinem Smartphone aufblickte, hatte - wie von dem Angeklagten beabsichtigt - keine Möglichkeit mehr, diesen Stich in seinen Brustkorb abzuwehren, und erkannte den Angriff erst, nachdem die Klinge in seine Lunge eingedrungen war. Die Messerklinge des Angeklagten durchstach die von dem Nebenkläger getragene Winterjacke und dessen Oberbekleidung und drang auf einer Breite von 1,5 cm in den rechten oberen vorderen Brustkorbbereich oberhalb der rechten Brustwarze ein, wodurch ein lebensgefährlicher Pneumothorax entstand, bei dem Luft zwischen die Schichten des Brustfells des Nebenklägers eindrang und wodurch die Lunge des Nebenklägers teilweise einfiel. In weiterer Ausführung seines zuvor gefassten Entschlusses, den Nebenkläger zu töten, zog der Angeklagte das immer noch in der Hand gehaltenen Messer aus der Brust des Nebenklägers und stach erneut auf den Nebenkläger ein, den er nun an dessen rechtem Vorderarm im mittleren Drittel streckseitig traf, wobei die Messerklinge eine etwa 1,5 cm breite und etwa 3 cm tiefe Stichverletzung verursachte, nachdem sie die Winterjacke und Oberbekleidung des Nebenklägers zuvor durchstochen hatte. Es ist möglich, dass der Nebenkläger diesen zweiten Stich des Angeklagten geistesgegenwärtig mit seinem Arm abwehrte und deswegen an diesem verletzt wurde und dass der Angeklagte einen weiteren Stich in Richtung des Nebenklägers ausführte, ohne ihn dabei zu treffen.
Zur Überraschung des Angeklagten trat die von ihm erwartete Handlungsunfähigkeit bei dem Nebenkläger jedoch nicht unmittelbar ein, sodass es dem Nebenkläger gelang, sich von dem Angeklagten zu lösen und in Richtung der Straße Straße-05 wegzurennen. Da es sich bei dem Nebenkläger um einen athletischen jungen Mann handelte, der - so schnell er konnte - um sein Leben lief, erkannte der Angeklagte, dass er aufgrund seiner eigenen körperlichen Konstitution den Nebenkläger nicht mehr einholen und sein Tötungsvorhaben daher nicht mehr weiter verfolgen konnte.
Der Nebenkläger rannte den Waldweg in Richtung der Straße Straße-05 entlang und weiter in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Stadtteil-02, wo die Zeugen Zeuge-03 und Zeuge-04 zusammen mit drei Arbeitskollegen mit Bauarbeiten an dem unmittelbar an der Kreuzung der Stadtteil-02 zu der Straße Straße-05 gelegenen Haus Stadtteil-02 beschäftigte waren und sich nach dem Erblicken des Nebenklägers um diesen bis zum Eintreffen der von ihnen alarmierten Rettungskräfte kümmerten. Dem Angeklagten, der das aus einiger Entfernung sah, war bewusst, dass er nun nicht mehr auf den Nebenkläger einwirken konnte. Als der Angeklagte aber sah, dass der Nebenkläger sich auf den Boden legte, ging er davon aus, dass der Nebenkläger zusammengebrochen sei, und hoffte, dass der Nebenkläger nun auch verstorben sei. Danach entfernte sich der Angeklagte von der Tatörtlichkeit in unbekannte Richtung, ohne sich weiter um den Nebenkläger zu kümmern. Der Nebenkläger wurde mit einem Rettungswagen in die Unfallklinik in der Straße-07 Stadt-07 verbracht und in der dortigen Notaufnahme untersucht, wobei ihm im Stadtteil-01en einer Notfalloperation angesichts einer konkreten Lebensgefahr eine Brustkorbdrainage gelegt wurde und seine übrigen Blutungen gestillt wurden. Bis zum 31.03.2021 musste der Nebenkläger stationär im Krankenhaus verbleiben. Zwar gestaltete sich der Heilverlauf der Verletzungen des Nebenklägers ohne Komplikationen, jedoch war die Atmung des Nebenklägers durch die Brustverletzung noch zum Zeitpunkt seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 30.09.2021 dahingehend beeinträchtigt, dass er insbesondere bei wärmeren Temperaturen schneller Luftnot bekam und weiterhin jeden Tag seine Lungenfunktion mit einem ärztlich verordneten entsprechenden Trainingsgerät trainieren musste. Eine psychische Beeinträchtigung oder eine weitere Beeinträchtigungen seiner Lebensführung hat der Nebenkläger bei sich nicht festgestellt.
III.
1.
Die unter I. getroffenen Feststellungen der Kammer zu dem Lebensweg des Angeklagten und zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Bekundung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Name-04 über die Angaben des Angeklagten anlässlich seiner Exploration, deren Richtigkeit der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Nachfrage bestätigt hat, sowie ergänzend auf dem verlesenen Vermerk des Kriminalkommissars Name-05 vom 12.04.2021 über die bisherigen Anschriften des Angeklagten, dessen Richtigkeit der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Nachfrage ebenfalls bestätigt hat. Bestätigt wurden die von dem Sachverständigen Dr. Name-04 wiedergegebenen Angaben des Angeklagten während seiner Exploration bezüglich der Vorkommnisse in der Wohngruppe in Stadt-06 zudem durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Name-06, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand, sowie hinsichtlich des Aufenthalts des Angeklagten in dem betreuten Wohnen der Jugendhilfe „Name-03“ in Stadt-07 durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name-07, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln ebenfalls kein Anlass bestand. Die weiter unter I. getroffenen Feststellungen der Kammer zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26.07.2021 und des Urteils des Amtsgerichts Stadt-06 vom 08.06.2020, Az. 26 Ds-53 Js 1665/19-61/20. Die Feststellungen, dass der Angeklagte die in dem Urteil des Amtsgerichts Stadt-06 vom 08.06.2020 gegen ihn verhängten Arbeitsstunden bislang weder ganz noch teilweise abgeleistet hat, und sich diese auch nicht auf andere Weise erledigt haben, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Arbeitsstunden nicht abgeleistet zu haben, sowie ergänzend und bestätigend auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe.
2.
Zu Beginn der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten erklärt, dass der Angeklagte einräume, zweimal auf den Nebenkläger eingestochen zu haben, eine darüberhinausgehende Einlassung zur Sache aber nicht abgeben werde. Die Richtigkeit dieser Erklärung seines Verteidigers hat der Angeklagte im Anschluss ausdrücklich bestätigt, sich aber im Übrigen nicht mehr zur Sache geäußert.
3.
Die getroffenen Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten weiteren Beweisaufnahme. Soweit die Kammer der Einlassung des Angeklagten folgt, deckt sich diese mit der Beweisaufnahme im Übrigen. Die Kammer ist, soweit sie der Einlassung des Angeklagten folgt, in diesem Umfang auch von der Richtigkeit dieser Einlassung überzeugt.
Im Einzelnen beruhen die durch die Kammer getroffenen Feststellungen zur Sache auf Folgendem:
Die Feststellung, dass der Angeklagte zweimal auf den Nebenkläger eingestochen hat, beruht auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte insoweit zu Unrecht selbst belastet hätte, haben sich im Stadtteil-01 der Beweisaufnahme nicht ergeben. Die durch den Angeklagten eingestandene Tatbegehung wird - ohne dass es für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten insoweit noch darauf angekommen wäre - ferner durch das durch Verlesen eingeführte DNA-Behördengutachten der Behördengutachterin Frau Dr. Name-08 vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2021 bestätigt. Diese hat unter anderem an der von dem Nebenkläger bei der Tat getragenen Winterjacke im rechten Schulterbereich außen sowie an der rechten Brust um die Einstichstelle herum DNA-Hauptspurenmerkmale aufgefunden, die nach biostatistischer Wahrscheinlichkeit 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher von dem Nebenkläger und dem Angeklagten stammten, als von zwei Unbekannten, nicht blutsverwandten Personen. Dabei stimmen die in 16 STR-Systemen nachgewiesenen DNA-Merkmale vollständig mit den für den Nebenkläger bzw. den Angeklagten bestimmten DNA-Merkmalen überein, sodass es 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher war, dass die DNA-Merkmale von dem Nebenkläger und dem Angeklagten stammen als von zwei Unbekannten, mit dem Nebenkläger bzw. dem Angeklagten nicht blutsverwandten Personen. Aus gutachterlicher Sicht bestanden für die Gutachterin Frau Dr. Name-08 daher keine berechtigten Zweifel daran, dass diese Spuren von dem Nebenkläger und dem Angeklagten stammten. Soweit diese geständige Einlassung des Angeklagten überdies auch durch die glaubhaften Bekundungen des uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugen Name-09 ihre Bestätigung finden, ohne dass es auch hier darauf noch für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten angekommen wäre, wird darauf an späterer Stelle einzugehen sein.
Die Feststellungen der Kammer zu der Verletzung des Nebenklägers durch die Stiche, beruhen neben den glaubhaften Bekundungen des den Nebenkläger im Krankenhaus behandelnden Arztes, des Zeugen Dr. Zeuge-05, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand, ergänzend auf den glaubhaften Bekundungen des uneingeschränkt glaubwürdigen Nebenklägers, der an keiner Stelle ungerechtfertigte Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten gezeigt hat. Der Nebenkläger hat das gesamte Geschehen authentisch, nachvollziehbar und sachlich geschildert und hat in seiner Vernehmung von sich aus ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn er etwas nicht wahrgenommen hatte oder nicht wusste - so etwa, ob er den zweiten Stich des Angeklagten aktiv mit seinem Arm abgewehrt hatte oder nicht oder ob er den Angeklagten vielleicht schon früher einmal gesehen hatte, auch wenn der Nebenkläger insoweit glaubhaft verneint hat, jemals Kontakt zu dem Angeklagten gehabt zu haben. Der Nebenkläger hat in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der übrigen Beweisaufnahme die Örtlichkeiten am Stadtteil-01, seinen Heimweg am Tattag, sein Verhalten während seiner Rast und deren Zeitpunkt am Abend des 22.03.2021, die äußeren Umstände der Annäherung und des Angriffs auf ihn durch eine ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannte Person, die durch ihn erlittenen Verletzungen, seine Flucht vor dem Täter, seine medizinische Versorgung durch den Rettungsdienst und im Krankenhaus und die Folgen der Tat bei ihm so geschildert, wie sie die Kammer, die von der Richtigkeit dieser Bekundung überzeugt war, unter II. festgestellt hat. Dabei hat der Nebenkläger auch unumwunden eingeräumt, einen Joint geraucht zu haben, und so auch diesen Umstand nicht verschwiegen. Unter Berücksichtigung seines gesamten Aussageverhaltens war die Kammer von der Richtigkeit dieser Bekundungen des Nebenklägers überzeugt und hat sie demzufolge ihren unter II. getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt, sodass es für die Überzeugungsbildung der Kammer auch nicht mehr darauf ankam, dass diese Bekundungen des Nebenklägers auch durch die im Folgenden darzustellenden Bekundungen des Zeugen Name-09 über die Angaben des Angeklagten ihm gegenüber ihre Bestätigung gefunden haben. Umgekehrt haben sich im Stadtteil-01 der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, die Anlass dafür geboten hätten, an der Richtigkeit der Bekundungen des Nebenklägers zu zweifeln.
Die Feststellungen, dass der Angeklagte spätestens am 22.03.2021 den Entschluss fasste, in dem Stadtteil-01 einen grundsätzlich beliebigen Menschen umzubringen, um nach der späteren Tötung weiterer Personen als Serienmörder zu gelten, was nach seiner Vorstellung in Land-01 jemand nach der Begehung von drei Morden sei, und sich in Umsetzung dieses Entschlusses mit einem Messer in den Abendstunden des 22.03.2021 in der Nähe seiner Wohnanschrift an der Straße-01 in Stadt-07 in den Stadtteil-01 auf die Suche nach einer Person begab, um diese zu töten, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugen Name-09, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist:
Der Zeuge Name-09 ist nach seinen Bekundungen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und als solcher seit 2007 in der LWL-Klinik Stadt-08 auch in der Versorgung psychisch Schwerstkranker tätig. Vom 11.03.2020 bis zum 08.04.2021 hatte der Zeuge Name-09 an etwa 35 über diesen Zeitraum verteilten Terminen in der Institutsambulanz der LWL-Klinik Stadt-08 Kontakt zu dem Angeklagten. Dabei zeigte der Angeklagte häufig eine generelle Feindseligkeit und äußerte mehrfach seinen Hass auf Menschen. Ungeachtet dessen entwickelte der Zeuge Name-09, der dem Angeklagten anbot, ihn fair und respektvoll zu behandeln, zu dem Angeklagten ein engeres therapeutisches Verhältnis, so dass der Angeklagte dem Zeugen Name-09 in den Terminen nicht nur offen über sein von der Kammer unter I. festgestelltes Verhalten berichtete, sondern auch seine Gedanken über Menschen offenbarte, in denen er diese nach ihrem Wert anhand ihrer Herkunft, Rasse und Intelligenz kategorisierte und klar zum Ausdruck brachte, dass es Menschen gebe, die keinen Wert hätten und die man einfach töten könnte. In diesem Zusammenhang äußerte der Angeklagte auch seine Faszination an Serienmördern und an der Misshandlung von Menschen, auch von Säuglingen.
Der Zeuge Name-09 hat sodann glaubhaft weiter ausgeführt, dass in dem Termin am 08.04.2021 ihm der Angeklagte berichtet habe, dass er Sorge habe, dass der Zeuge die Therapie beenden werde, wenn dieser erfahre, was er - der Angeklagte - getan habe, und dann erzählt habe, dass er - der Angeklagte - etwa 2-3 Wochen zuvor abends in der Dunkelheit spazieren gegangen sei in der Absicht, jemanden zu töten. Er - der Angeklagte - habe Menschen aufgelauert und dabei darauf geachtet, dass sein Opfer alleine unterwegs sei und auch keinen Hund dabei habe. Der Angeklagte habe dem Zeugen Name-09 sodann geschildert, wie er einen jungen Mann an seinem Fahrrad gesehen habe, der einen Joint geraucht habe und der den Fehler gemacht habe, alleine gewesen zu sein. Der Angeklagte habe sodann sein Klappmesser, das er immer zur Selbstverteidigung mit sich führe, aufgeklappt und habe dem jungen Mann in die Brust gestochen - auf Nachfrage war sich der Zeuge Name-09 nicht mehr sicher, ob der Angeklagte von zwei oder drei Stichen gesprochen habe. Der Angeklagte habe weiter dem Zeugen Name-09 berichtet, dass er dem jungen Mann in die Brust gestochen habe, um die Lunge zu treffen, damit diese sich mit Blut fülle und der Mann sich nicht wehren oder wegrennen könne und der Angeklagte diesen sodann sicher töten könne. Zur Überraschung des Angeklagten - so habe dieser es dem Zeugen Name-09 geschildert - sei der verletzte junge Mann aber weggerannt und der Angeklagte habe ihm nicht folgen können, weil er nicht sportlich genug gewesen sei. Er - der Angeklagte - habe dann nur noch gesehen, wie der junge Mann auf der Straße Straße-05 zusammengebrochen sei, und habe gehofft, dass dieser tot sei. Auf die Frage nach dem Grund für die Tat habe der Angeklagte dem Zeugen Name-09 erklärt, dass er - der Angeklagte - habe Serienmörder werden wollen, was in Land-01 jemand sei, der mindestens drei Morde begangen habe. Nach der Tat habe er - der Angeklagte -gemerkt, wie schwer es sei, einen Menschen zu töten. Er - der Angeklagte - habe auch kein Auto zur Verfügung und es deshalb schwer, andere Örtlichkeiten aufzusuchen, um Menschen zu töten, so dass die Polizei bei Taten in der Nähe seiner Wohnanschrift auf ihn kommen würde.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge Name-09, der sich im unmittelbaren Anschluss an dieses Gespräch mit dem Angeklagten nach einer Konsultation mit seinem Vorgesetzten an die Polizei wandte, die ihm gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten über diesen besonderen Vorgang zutreffend im Stadtteil-01 seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Der Zeuge Name-09 ist nämlich nicht nur - wie er selbst ausgeführt hat - von Berufs wegen besonders darauf bedacht, die Gesprächsinhalte dieser Termine umfassend und vollständig wahrzunehmen, sondern machte sich auch umfangreiche Notizen zu den Angaben des Angeklagten. Für die Richtigkeit der Wiedergabe der Angaben des Angeklagten durch den Zeugen Name-09 sprach insoweit auch, dass der Zeuge Name-09 die Angaben des Angeklagten nach den Bekundungen des Zeugen KK Zeuge-05 bei seiner ersten Anhörung durch die Polizei am selben Tag und nach den Bekundungen der Zeugin KHK’in Zeugin-06 auch in seiner polizeilichen Vernehmung am 13.04.2021 inhaltlich übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung wiedergegeben hatte.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte dem Zeugen Name-09 wahrheitsgemäß seine Beweggründe für die Tat und sein Vorstellungsbild bei der Tat mitgeteilt hat:
So bestand für den Angeklagten, auf den bisher auch ausweislich seiner eigenen Angaben gegenüber dem Zeugen Name-09 kein Verdacht gefallen war, kein Grund dafür, sich diesbezüglich zu Unrecht zu belasten. Insoweit hat die Kammer auch kritisch geprüft, ob der Angeklagte Anlass dazu gehabt haben könnte, seine Motivation für die Tat und sein Vorstellungsbild bei der Tat dem Zeugen Name-09 gegenüber unzutreffend darzustellen, etwa um den Zeugen zu schockieren, ihn zu provozieren oder zu prahlen. Jedoch haben weder der Angeklagte selbst noch die Beweisaufnahme im Übrigen Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Anlasses ergeben. So konnte der Zeuge Name-09 in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft darlegen, dass der Angeklagte in den Terminen ihm gegenüber zwar durchaus provokant und abstoßend aufgetreten sei, jedoch tatsächlich nie unzutreffende Angaben über sein Handeln und sein Vorstellungsbild gemacht habe, was der Zeuge Name-09 etwa anhand der ihm durch den Angeklagten geschilderten und von der Kammer unter I. festgestellten Vorfälle anhand der ihm vorliegenden Aktenlage auch überprüfen konnte. Sicher ausschließen konnte die Kammer in diesem Zusammenhang auch, dass die Tat ihren Ursprung in einer wie auch immer gearteten Beziehung des Angeklagten zu dem Nebenkläger hatte. Der Nebenkläger hat insofern glaubhaft und im Einklang mit der Beweisaufnahme im Übrigen dargelegt, dass - obwohl es möglich ist, dass der Nebenkläger den Angeklagten schon einmal in dieser Gegend gesehen hatte - er den Angeklagten nicht kannte und zu keinem Zeitpunkt jemals Kontakt zu ihm hatte oder dass aus anderen Gründen ein Anlass für die Tat bestanden hätte. Ebenso ausschließen konnte die Kammer, dass der Angeklagte den Nebenkläger als Zufallsopfer auswählte, jedoch mit dessen Tötung einen über den Umstand, nach drei Morden als Serienmörder zu gelten, und über die Faszination an der Tötung eines - grundsätzlich austauschbaren - Menschen hinausgehenden Zweck verfolgte. Denn nicht nur in früherer Zeit, sondern auch noch bei den Gesprächsterminen zwischen dem 11.03.2020 und dem 08.04.2021 brachte der Angeklagte dem Zeugen Name-09 gegenüber seine Faszination für Serienmörder zum Ausdruck. Betrachtet man zusätzlich den nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name-09 bei diesen Terminen durch den Angeklagten geäußerten Menschenhass und den Umstand, dass der Angeklagte Menschen nach ihrem Wert anhand ihrer Herkunft, Rasse und Intelligenz kategorisierte und klar zum Ausdruck brachte, dass es Menschen gebe, die keinen Wert hätten und die man einfach töten könnte, so ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte dem Zeugen Name-09 wahrheitsgemäß am 08.04.2021 seinen Beweggrund für die Tat, nämlich Serienmörder werden zu wollen, und sein Vorstellungsbild bei der Tat geschildert hat. Ausschließen kann die Kammer in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte bei der Tat die Vorstellung hatte, durch die Tatbegehung eine Berühmtheit erlangen zu wollen, da er durch sein Vorgehen bei der Tat gerade versucht hat, alles zu vermeiden, was zu seiner Entdeckung und zu seiner Identifizierung hätte führen können. Der Umstand, dass sich der Angeklagte dem Zeugen Name-09 gegenüber am 08.04.2021 offenbarte, lässt auch nicht den Rückschluss zu, dass der Angeklagte bei Tatbegehung die Vorstellung hatte, durch die Tat berühmt zu werden, da der Angeklagte bei Tatausführung noch in der Vorstellung handelte, den Nebenkläger tatsächlich zu Tode zu bringen und sich erst nach der Tat Gedanken darüber machte, mit welchen Schwierigkeiten er bei der Tötung eines Menschen konfrontiert ist, was zur Überzeugung der Kammer ausschlaggebend für das Offenbaren der Tat gegenüber dem Zeugen Name-09 gewesen ist.
Die Feststellung, dass der Angeklagte in Umsetzung dieses Entschlusses sich mit einem Messer in den Abendstunden des 22.03.2021 in der Nähe seiner Wohnanschrift an der Staße-01 in Stadt-07 in den Stadtteil-01 auf die Suche nach einer Person machte, um diese zu töten, beruht neben den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name-09 über die ihm gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten auch auf den glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers. Die weitere Feststellung, dass der Angeklagte nach einer unbegleiteten Person Ausschau hielt, beruht, neben den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen Name-09 über die Angaben des Angeklagten ihm gegenüber, auch auf dem Umstand der tatsächlichen Auswahl des allein auf dem Waldweg pulsierenden Nebenklägers durch den Angeklagten. Dass der Angeklagte ein unbegleitetes Opfer auswählte, weil diesem niemand zu Hilfe kommen könnte und er es einfacher töten konnte und er als Täter nicht entdeckt werden wollte, ergibt sich schon aus dem objektiven Geschehensbild und dem Umstand, dass der Angeklagte nach der Tat dem Nebenkläger tatsächlich nicht folgte, sondern diesen aus der Ferne beobachtete und sich vor dem Eintreffen der Polizeibeamten vom Tatort entfernte.
Die weiteren Feststellungen, dass der Angeklagte beabsichtigte, den Nebenkläger, der - wie der Angeklagte erkannte und worauf es ihm ankam - nicht mit einem Angriff rechnete und deswegen in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt war, durch einen überraschend ausgeführten Messerstich in die Lunge lebensgefährlich zu verletzen, sodass sich dessen Lunge mit Blut füllt und der Nebenkläger dadurch verteidigungs- und fluchtunfähig wird, um diesen sodann sicher zu töten, und der Angeklagte mit diesem Entschluss auf den Nebenkläger einstach, beruhen auf Folgendem:
Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name-09 hat ihm der Angeklagte berichtet, dass er - der Angeklagte - die Lunge seines Opfers habe treffen wollen, damit diese sich mit Blut fülle und der Mann sich nicht wehren oder wegrennen könne, sodass der Angeklagte diesen sodann töten könne. Auch insoweit ist die Kammer von der Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Name-09 überzeugt, weil der Angeklagte mit der Umsetzung dieses Vorhabens durch den Stich in die Lunge des Nebenklägers tatsächlich begonnen hat. Aus dem von dem Nebenkläger geschilderten und durch die Kammer festgestellten überraschenden Zustechen des Angeklagten und unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten vorgestellten konkreten Tötungsvorgangs folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte, der diesen ersten Stich so setzen wollte, dass dem Nebenkläger weder eine Flucht noch eine aussichtsreiche Gegenwehr möglich war, gerade beabsichtigte, den Überraschungsmoment ausnutzen, um den aufgrund dieses überraschenden Angriffs in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkten Nebenkläger zu töten. Aus dem Umstand, dass der Nebenkläger unentwegt auf sein Smartphone blickte und nicht einmal zu dem Angeklagten aufschaute, als dieser ihn passierte, wie der Nebenkläger glaubhaft bekundet hat, ergibt sich zu Überzeugung der Kammer auch, dass der Angeklagte erkannte, dass der Nebenkläger - wie von dem Angeklagten beabsichtigt - nicht mit einem Angriff rechnete und deswegen in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt war. Dass der Angeklagte wusste und beabsichtigte, den Nebenkläger durch einen Stich in die Lunge lebensgefährlich zu verletzen, ergibt sich bereits aus der von dem Angeklagten dem Zeugen Name-09 gegenüber geschilderten Vorstellung über den Vorgang des Einfallens der Lunge seines Opfers.
Die Feststellungen, dass zur Überraschung des Angeklagten die von ihm erwartete Handlungsunfähigkeit bei dem Nebenkläger nicht unmittelbar eintrat, dass der Nebenkläger sich von dem Angeklagten löste und in Richtung der Straße Straße-05 wegrannte, dass es sich bei dem Nebenkläger um einen athletischen jungen Mann handelte, der - so schnell er konnte - um sein Leben lief, dass der Angeklagte erkannte, dass er aufgrund seiner körperlichen Konstitution den Nebenkläger nicht mehr einholen und sein Tötungsvorhaben nicht mehr weiter verfolgen konnte, und dass der Angeklagte hoffte, dass der Nebenkläger tot zusammengebrochen war, beruhen auf Folgendem:
Die Kammer hat sich anlässlich der Vernehmung des Nebenklägers in der Hauptverhandlung und durch die Inaugenscheinnahme der ihn darstellenden Digitalprints anlässlich seiner Versorgung im Krankenhaus von dessen athletischer Statur überzeugt. Auf den glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers, der geschildert hat, dass er sich während des Weglaufens einmal umgedreht und den Angeklagten nicht hinter sich gesehen hat, ergibt sich, dass der Angeklagte keine Anstalten unternommen hat, dem Nebenkläger tatsächlich nachzusetzen, um sein Tötungsvorhaben weiterzuverfolgen. Angesichts der adipösen Statur des Angeklagten - dies haben auch die Zeugen KHK Zeuge-07 und KHK Zeuge-08, die den Angeklagten am 08.04.2021 festgenommen haben, für den Festnahmezeitpunkt glaubhaft bekundet - hat die Kammer auch insoweit keinen Zweifel an der Richtigkeit der von dem Zeugen Name-09 wiedergegebenen Angaben des Angeklagten ihm gegenüber, wonach er - der Angeklagte - überrascht gewesen sei, dass der verletzte junge Mann weggerannt sei und er - der Angeklagte - ihm nicht habe folgen können, weil er nicht sportlich genug gewesen sei.
Dass der Angeklagte dem Zeugen Name-09 gegenüber wahrheitsgemäß auch angegeben hat, dass er - der Angeklagte - gesehen habe, wie der Nebenkläger auf der Straße Straße-05 zusammengebrochen sei, und er gehofft habe, dass der Nebenkläger tot sei, steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Angeklagte sich insoweit zu Unrecht selbst belastet hätte.
Dass dem Angeklagte in dem Moment, in dem der Nebenkläger bei den fünf Bauarbeitern angekommen war, bewusst war, dass er nicht mehr auf den Nebenkläger einwirken konnte, folgt zur Überzeugung der Kammer bereits aus dem Umstand, dass der Angeklagte gerade eben eine einzelne Person als Opfer ausgesucht hatte, damit diesem niemand helfen konnte. Dass der Angeklagte, der dem Nebenkläger weiterhin den Tod wünschte, nunmehr angesichts der Vielzahl der dem Nebenkläger Hilfe leistenden Personen nichts unternahm, bestätigt dies.
Die auf den Bekundungen des Nebenklägers beruhenden weiteren Feststellungen zur Flucht des Nebenklägers in Richtung der Straße Straße-05 werden bestätigt durch die damit korrespondierenden Bekundungen der Zeugen Zeuge-03 und Zeuge-04.
Die Feststellung, dass sich der Angeklagte in unbekannte Richtung entfernte, ohne sich weiter um den Nebenkläger zu kümmern, beruht auf dem Umstand, dass nach den glaubhaften Bekundungen der kurze Zeit nach der Tat am Tatort eintreffenden Polizeibeamten, der uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugen Zeuge-09 und Zeuge-10, der Angeklagte im Bereich der unmittelbar eingeleiteten Nahbereichsfahndung nicht angetroffen werden konnte.
IV.
1.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen eines versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB, wobei der Angeklagte aus Mordlust und heimtückisch im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB handelte, in Tateinheit gemäß § 52 StGB mit gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB, strafbar gemacht.
Der Angeklagte hat auch durch den Stich in die Brust des Nebenklägers gemäß § 22 StGB bereits unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands des § 211 StGB angesetzt. Nach den durch die Kammer getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte unter Berücksichtigung seines (korrigierten) Rücktrittshorizonts auch nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten.
Der Angeklagte hat sich allerdings nicht zusätzlich wegen einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB, also mittels eines hinterlistig Überfalls, strafbar gemacht. Denn ein Überfall ist nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Überraschungsmoment durch einen plötzlichen Angriff ausnutzt. Hinterlist im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf die Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 2. 2013 - 2 StR 524/12, NStZ-RR 2013, 173, beck-online). Ein solches, planmäßig auf die Verdeckung seiner wahren Absicht gerichtetes Vorgehen des Angeklagten hat die Kammer indes vorliegend nicht festgestellt.
2.
Der Angeklagte wurde durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Name-04 exploriert, der als Chefarzt der Abteilung „Psycho., Sozialtherapie und Suchtbehandlung nach § 64 StGB“ im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Stadt-01 vorsteht und der als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit der zusätzlichen Weiterbildung im Bereich der forensischen Psychiatrie bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe über eine umfangreiche Erfahrung in der Erstellung psychiatrischer Gutachten verfügt. Dazu hat der Sachverständige Dr. med. Name-04 den Angeklagten an zwei vollen Tagen, nämlich am 31.11.2021 und am 08.12.2021, persönlich in der Justizvollzugsanstalt befragt, die Verfahrensakten und vorliegende, den Angeklagten betreffende klinische Befunde ausgewertet, an der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Protokolls der öffentlichen Sitzung teilgenommen und für den vorliegenden Fall relevante wissenschaftliche Fachliteratur ausgewertet. Am 19.12.2021 hat der Sachverständige Dr. Name-04 den Angeklagten zudem durch Herrn Dipl. Psych. Zeuge-11, der als stellvertretender Leiter der Abteilung III des LWL-Zentrums für Psychiatrie in Lippstadt vorsteht, testpsychologisch untersuchen lassen und diese Ergebnisse anschließend selbst verifiziert und für seine abschließende Gutachtenerstattung ausgewertet. Diese psychologischen Testverfahren dienten der Erfassung des allgemeinen intellektuellen Niveaus und der Grundintelligenz, im Sinne der Cattell’schen „General Fluid Ability“ mit einem Grundintelligenztest in einer computergestützten Kurzversion und einem anschließenden Wortschatztest, der Erfassung von Persönlichkeitsstilen und -störungen (PSSI), der Erfassung der Selbsteinschätzung interpersonaler Probleme (IIP-D), der Erfassung des Ausmaßes eines überdauernden, dispositionalen Bedürfnisses nach Stimulation im Sinne eines „Sensation Seeking“ (NISS), der Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (K-FAF) und der Identifizierung ungesunder Verarbeitungsstile (EPS-D).
Bei der Exploration durch den Sachverständigen Dr. med. Name-04 war der Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert, sodass sich keine Hinweise auf klinische greifbare kognitiv-mnestische Störungen ergaben. Das Intelligenzniveau des Angeklagten konnte der Sachverständige Dr. med. Name-04 aus der klinischen Orientierung mindestens im Durchschnittsbereich verorten. Im Kontaktverhalten mit dem Sachverständigen zeigte sich der Angeklagte freundlich und rücksichtsvoll; er überließ zu Beginn der Exploration die Gesprächsinitiative zunächst dem Sachverständigen, bevor er sie selbst übernahm und über längere Zeiträume selbstständig berichtete. Die Ausführungen des Angeklagten wiesen dabei stets einen inhaltlichen roten Faden auf und enthielten eine zur Ausführlichkeit neigende Struktur, bei der es dem Sachverständigen jedoch immer möglich war, den Gesprächsfluss zu unterbrechen. Der Angeklagte vermochte darauf auch umgehend zu reagieren und Fragen und Einwürfe des Sachverständigen folgerichtig zu beantworten. Während der Exploration hielt der Angeklagte durchgehend die übliche soziale Distanz, verhielt sich angemessen und zeigte eine dem Gesprächsinhalt kongruente Mimik und Gestik. Inhaltlich wies der Angeklagte jedoch ein Schwarz-Weiß-Denken, eine Selbstidealisierung und eine von Schamerleben begleitete Enttäuschung angesichts eigener Fehler auf, bei der gänzlich die Enttäuschung über sich selbst im Vordergrund stand und nicht das, was der Angeklagte anderen zugefügt hatte. Des Weiteren zeigte der Angeklagte eine arrogant anmutende Selbstbeurteilung bei gleichzeitiger Entwertung anderer auf und ein ich-syntones Desinteresse an Regeln und Normen, ohne dabei einen Leidensdruck aufzuweisen. Es war bei dem Angeklagten insoweit ein deutlicher Konflikt zwischen Unterwerfung und Kontrolle zu erkennen. Im Übrigen war das Denken des Angeklagten geordnet und es zeigten sich während der Exploration weder Hinweise auf Denkstörungen, auf ein Wahnerleben, auf Halluzinationen noch auf Ich-Störungen. Die von dem Angeklagten geäußerten Gefühle waren für den Sachverständigen - bei angemessener emotionaler Reagibilität - angemessen und einfühlbar. Hinweise auf Suizidalität oder aktuelle Neigungen zur Selbstverletzung waren für den Sachverständigen während der Exploration bei dem Angeklagten nicht zu erkennen.
Da sich bei dem Angeklagten im Stadtteil-01 seiner Eingangsuntersuchung bei seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Stadt-10 ein unauffälliger Untersuchungsbefund ergeben hatte, der dem Sachverständigen Dr. med. Name-04 auch vorlag, konnte dieser auf eine eigene körperliche Untersuchung des Angeklagten verzichten.
In der öffentlichen Sitzung am 10.01.2022 hat der Sachverständige Dr. med. Name-04 auf der Grundlage seiner Erhebungen sodann sein fachpsychiatrisches mündliches Gutachten erstattet und zu den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB - aus medizinischer fachpsychiatrischer Sicht - Stellung genommen.
Das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung, also einer Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache, konnte der Sachverständige Dr. med. Name-04 - aus fachpsychiatrischer Sicht - bei dem Angeklagten angesichts des Explorationsgesprächs und im Hinblick auf die durchgeführten Testverfahren verneinen. Das Testresultat wies bei dem Angeklagten ein überdurchschnittliches ausgeprägtes intellektuelles Gesamtpotenzial mit einem Wert des Intelligenzquotienten von 131 auf.
Ebenso konnte der Sachverständige Dr. med. Name-04 bei dem Angeklagten aus fachpsychiatrischer Sicht das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bei der durch die Kammer wie unter II. festgestellten Tat - in Ermangelung jeglicher entsprechender Anhaltspunkte dafür - verneinen.
Im Hinblick auf das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung hat der Sachverständige Dr. med. Name-04 das Vorliegen einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) bei dem Angeklagten untersucht. Da eine retrograde Diagnose jedoch kaum möglich ist, konnte der Sachverständige Dr. med. Name-04 nicht feststellen, ob bei dem Angeklagten im Kindesalter eine ADHS vorgelegen hat. Sicher ausschließen konnte der Sachverständige Dr. med. Name-04 allerdings, dass bei dem Angeklagten im Erwachsenenalter eine ADHS vorgelegen hat oder aktuell vorliegt. Grundlage dieser Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. med. Name-04 sind die von ihm herangezogenen und dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand entsprechenden „Wender-Utah-Kriterien“, nach denen für die Diagnose einer ADHS neben des Kriteriums der „Aufmerksamkeitsstörung bei fehlender Stimulation“ und des Kriteriums der „Hyperaktivität“, noch mindestens zwei weitere der Kriterien „Affektlabilität“, „desorganisiertes Verhalten“, „gestörte Affektkontrolle“, „Impulsivität“ und „emotionale Überreagibilität“ bei dem Angeklagten hätten vorliegen müssen. Für den Sachverständigen war jedoch letztlich keines dieser Kriterien bei dem Angeklagten feststellbar.
Soweit der Sachverständige auch untersucht hat, ob bei dem Angeklagten ein Asperger-Syndrom, als Störung aus dem autistischen Formenkreis, zu diagnostizieren ist, hat er dieses dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zugeordnet, gleichwohl aber unter Nennung einer entsprechenden Literaturfundstelle darauf hingewiesen, dass dieses Syndrom von Gutachtern überwiegend unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung subsumiert werde.
Der Sachverständigen Dr. med. Name-04 hat dazu ausgeführt, dass Betroffene des Asperger-Syndroms in der Regel bestimmte Symptommuster aufwiesen. Sie seien aufgrund einer verminderten Fähigkeit, nonverbale Signale bei anderen Personen intuitiv zu erkennen, in ihrer sozialen Interaktionsmöglichkeit deutlich eingeschränkt; ihr Interesse an Mitmenschen sei häufig begrenzt und sie hätten erhebliche Defizite in ihrer Fähigkeit zur Empathie. Ferner seien die Betroffenen oft darauf fixiert, ihre äußere Umgebung und Tagesabläufe möglichst gleichbleibend zu gestalten. Plötzliche Veränderung könnten sie dabei überfordern. Erste Krankheitssymptome seien bei den Betroffenen, die unter dem Asperger-Syndrom leiden, in der Regel nach dem dritten Lebensjahr zu beobachten. Diese von dem Asperger-Syndrom betroffenen Patienten vermieden meistens den direkten Blickkontakt, erzählten sehr detailorientiert, hätten Schwierigkeiten, das Wesentliche vom Unwesentlichen zu trennen, und erwiderten häufig nicht Affektmodulationen des Untersuchenden, wie etwa ein Lächeln oder eine humorvolle Bemerkung. Auch lebten die von dem Asperger-Syndrom betroffenen Menschen häufig zurückgezogen, hätten wenige Sozialkontakt und bevorzugten solche Personen, die ähnlichen Denkstrukturen haben und eine Sprache nutzen, für die das Erkennen nonverbaler Signale nicht erforderlich ist.
Unter Beachtung all dessen konnte der Sachverständige Dr. med. Name-04 ein Asperger-Syndrom bei dem Angeklagten nicht diagnostizieren. Der Angeklagte war und ist danach vielmehr in der Lage, Kontakte aufzubauen, zu pflegen und auch Spaß mit anderen zu haben, und er erkennt und versteht auch nonverbale Signale anderer. Insbesondere auch bei den von ihm berichteten Machtspielen und Manipulationen zeigte sich der Angeklagte nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. med. Name-04 äußerst empathiefähig, obwohl sich der Angeklagte selbst als empathieunfähig bzw. empathiegemindert beschrieben hatte. Soweit bei dem Angeklagten ein Rückzug und ein Alleinsein zu beobachten ist, ist dies nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Name-04 Folge seiner Verachtung für andere Menschen und seiner Überzeugung von der eigenen Grandiosität und nicht Ausdruck einer autistischen Erkrankung.
Diese Beurteilung des Sachverständigen Dr. med. Name-04 entspricht auch den fachlichen Ausführungen des Zeugen Name-09 in der Hauptverhandlung, der insoweit ebenfalls große Zweifel an der Diagnose einer Autismus-Erkrankung bei dem Angeklagten gehegt hatte, jedoch aufgrund von der Corona-Pandemie zuzuschreibenden Umständen noch keine erneute entsprechende Testung des Angeklagten hatte veranlassen können.
Der Sachverständige Dr. med. Name-04 hat aufgrund der sich ihm darstellenden psychischen Verfassung des Angeklagten allerdings eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) bei dem Angeklagten diagnostizieren können, die durch eine Missachtung sozialer Verpflichtungen und ein herzloses Unbeteiligtsein an Gefühlen anderer gekennzeichnet ist und selbst durch nachteilige Erlebnisse nicht änderungsfähig ist. Neben einer geringen Frustrationstoleranz und einer niedrigen Schwelle für aggressives, gewalttätiges Verhalten zeigt der Angeklagte, so der Sachverständige, zusätzlich schizoide (ICD-10: F60.1), paranoide (ICD-10: F60.0) und narzisstische Züge. Diese Diagnosen in der beginnenden Persönlichkeitsverfestigung des Angeklagten stellen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Name-04 im Gegensatz zu den bisher im Stadtteil-01 der Kinder- und Jugendpsychiatrie verwendeten Klassifikationen bei jungen Menschen, die noch keine festen Persönlichkeitsdiagnosen erhalten, erstmals eine erwachsenenpsychiatrische Diagnose dar. Aber auch diese Diagnose erfülle aus fachpsychiatrischer Sicht nicht das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung. Die Persönlichkeitsstörung, als zunächst einmal allgemeiner Ausdruck eines charakteristischen, individuellen Lebensstils und des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen, wies nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. med. Name-04 bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht eine solche gravierende Beeinträchtigung auf, dass sie dem Ausmaß einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gleichgekommen wäre. Die vorzunehmende Betrachtung, inwieweit sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten auch in seinem übrigen Leben manifestiert hat, zeige, dass der Angeklagte die Akzentuierung seiner Persönlichkeit in seinen Lebensvollzügen anerkannt hat und Einsicht in sein Handeln hat. Auch die Steuerung der Handlungsimpulse des Angeklagten wies für den Sachverständigen Dr. med. Name-04 keine Einschränkungen auf. Vielmehr schilderte der Angeklagte für den Sachverständigen plastisch und nachvollziehbar, aus welcher Motivation heraus er wem gegenüber welche Handlung vollzog, um klar kalkulierte Ergebnisse zu erzielen, wobei das Verhaltensrepertoire des Angeklagten dabei nicht eingeschränkt war. Eine Störung der Impulskontrolle bei dem Angeklagten konnte der Sachverständige damit nicht feststellen.
Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Motivation des Angeklagten für die Tat, nämlich als Serienmörder gelten zu wollen, konnte der Sachverständige Dr. med. Name-04 eine dem Ausmaß einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gleichkommende Einengung bei dem Angeklagten während der Tat nicht feststellen, gegen welche überdies auch die von dem Zeugen Name-09 berichteten, durch den Angeklagten geäußerten Erwägungen hinsichtlich weiterer Taten und der Überführbarkeit durch die Polizei sprächen.
Diesen überzeugenden, im Einzelnen näher begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Name-04, der, von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehend, seine Ergebnisse nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Einzelnen dargelegt hat, und an dessen Sachkunde keine Zweifel bestanden haben, hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen.
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe im Übrigen lagen bei dem Angeklagten ebenfalls nicht vor.
V.
Der am 13.02.2003 geborene Angeklagte war zur Tatzeit am 22.03.2021 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG.
Aufgrund des Werdegangs und der Persönlichkeit des Angeklagten war auf die hier abzuurteilende Tat das Jugendstrafrecht anzuwenden.
Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG findet auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht Anwendung, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer - in Übereinstimmung mit der in der öffentlichen Sitzung auf Nachfrage der Kammer geäußerten fachpsychiatrischen Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. Name-04 und im Einklang mit dem Vorschlag der Jugendgerichtshilfe - die Überzeugung gewonnen, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt noch deutliche Reife- und Entwicklungsverzögerungen vorlagen. So weist der unter I. dargestellte Werdegang des Angeklagten vermehrte Probleme im schulischen Bereich mit Mitschülern und Lehrkräften und im außerschulischen Bereich mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten sowie Betreuungskräften und Mitbewohnern in den von dem Angeklagten zwischenzeitlich bewohnten Einrichtungen auf. Dazu kommen häufige, konfliktbedingte Wechsel seines Aufenthaltsorts, verbunden auch mit zeitweiligen Unterbringungen in medizinischen Einrichtungen. Auch bestehen und bestanden besondere Anforderungen an die Integration des Angeklagten in soziale Strukturen und an seine persönliche und schulische Förderung. Eine erwachsenentypische Berufs- oder Lebensplanung vermag der Angeklagte unter keinem Aspekt vorzuweisen. Im Stadtteil-01 der Gesamtbetrachtung wird vielmehr deutlich, dass sein Leben insgesamt nicht von einer derartigen Selbstständigkeit geprägt war und ist, wie es für das eines Erwachsenen typisch ist, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in seiner Persönlichkeit noch nicht ausgereift war, sondern dass signifikante Reife- und Entwicklungsdefizite vorlagen.
Vor diesem Hintergrund bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichzustellen war, so dass das Jugendstrafrecht anzuwenden war.
Bei der Bemessung der somit nach Jugendrecht festzusetzenden Rechtsfolge hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten des Angeklagten war zunächst seine, den äußeren Vorgang des zweimaligen Einstechens auf den Nebenkläger einräumende Einlassung zu werten. Soweit diese geständige Einlassung sich auf Umstände bezieht, die auch durch die Bekundungen des Zeugen Name-09 und die Auswertung der bei dem Nebenkläger gesicherten fremden DNA-Spuren durch die Sachverständigen Frau Dr. Name-08 vom LKA NRW hätten bewiesen werden können, war dieser geständigen Einlassung des Angeklagten der strafmildernde Wert nicht in einem sich relevant auswirkenden Maße abzusprechen, da nicht unberücksichtigt bleiben konnte, dass der Angeklagte, der sich dem Zeugen Name-09 gegenüber zu einem Zeitpunkt offenbart und seine Täterschaft eingeräumt hatte, als noch kein Verdacht gegen ihn bestanden hat, erst dadurch als Beschuldigter ermittelt wurde. Zugunsten des am 08.04.2021 festgenommenen und sich seit dem 09.04.2021 in Untersuchungshaft befindenden Angeklagten, der zuvor noch nie inhaftiert war, hat die Kammer zudem die sich aus diesem Umstand und dem Alter des Angeklagten ergebende besondere Haftempfindlichkeit berücksichtigt (vgl. auch BGH, Urteil vom 24.03.2015 - 5 StR 6/15, BeckRS 2015, 7393, beck-online). Schließlich hat die Kammer für den Angeklagten in die Waagschale gelegt, dass es hinsichtlich des Tatbestandes des § 211 StGB bei einem Versuch geblieben ist.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jedoch gewertet, dass er zwei in Tateinheit zueinander stehende Delikte mit jeweils zwei selbstständigen Tatbestandsvarianten verwirklicht hat und dass er zuvor bereits unter anderem wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt worden war. Ebenfalls straferschwerend war zu berücksichtigen, dass die Lungenfunktion des Nebenklägers noch zum Zeitpunkt seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eingeschränkt war.
Nach einer Abwägung aller dargelegten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG unter dem Aspekt der besonderen Schwere der Schuld und dem Aspekt der schädlichen Neigungen unumgänglich.
Dabei hatte die Kammer den Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch den zum Tatzeitpunkt Heranwachsenden nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt war insoweit die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kam nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld gezogen werden konnten. Entscheidend war, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Angeklagten in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Gemessen hieran war die besondere Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG vorliegend zu bejahen.
Die Tat an sich stellt objektiv ein schwerwiegendes Delikt dar. Es handelt sich bei dem Tatbestand des Mordes um ein Verbrechen, für das bei einem Erwachsenen unter Zugrundelegung des Regelstrafverfahrens im Falle der Vollendung eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Soweit bei einem versuchten Mord bei einem Erwachsenen eine Strafenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, tritt an die lebenslange Freiheitsstrafe immer noch eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Nach den durch die Kammer getroffenen Feststellungen ist die dem Angeklagten vorwerfbare Schuld nach seiner sich daraus ergebenden charakterlichen Haltung, Persönlichkeit und Tatmotivation auch so groß, dass eine Ahndung der Tat durch eine Jugendstrafe zwingend geboten ist. Dabei hat die Kammer im Stadtteil-01 dieser jugendspezifischen Gesamtabwägung nicht den Erziehungsgedanken aus dem Blick verloren. Angesichts der dargestellten äußerst problematisch verlaufenden Persönlichkeitsentwicklung und seiner ungesicherten persönlichen Verhältnisse war bei dem Angeklagten ein erheblicher Erziehungsbedarf zu bejahen, der die Verhängung einer längeren Jugendstrafe erforderlich macht. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte nach seiner vorläufigen Festnahme am 08.04.2021 seit dem 09.04.2021 und damit im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits mehr als zehn Monate Untersuchungshaft verbüßt hat. Die erzieherische Wirkung dieser Untersuchungshaft war aber auch unter Berücksichtigung des Berichts der sachbearbeitenden Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe, Frau Name-10, in der Hauptverhandlung über die Angaben des Angeklagten über seinen Haftalltag, nach denen es ihm in der Justizvollzugsanstalt Stadt-10 gut gehe, er keinen Kontakt zu anderen Häftlingen suche und viel lese, etwa die Autobiografie von Name-11 und Zeitgeschichtliches über den kalten Krieg, jedoch ebenfalls kein Interesse an Gesprächen mit der Anstaltspsychologin habe und sich an diesen nur oberflächlich beteilige, nicht im Ansatz ausreichend, um das Erfordernis einer längeren Gesamterziehung entfallen zu lassen. Schließlich hat die Kammer im Stadtteil-01en der anzustellenden Gesamtbetrachtung angesichts der getroffenen Feststellungen und der aus diesen offenbar werdenden Einstellung des Angeklagten zu der Tat ausschließen können, dass es sich vorliegend um eine Tat mit solch einem Ausnahmecharakter gehandelt hätte, die die Verhängung einer Jugendstrafe nicht erforderlich gemacht hätte.
Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG hat die Kammer bei dem zur Tatzeit bereits vorbestraften Angeklagten sowohl vor der Tat, als auch während der Tat und auch noch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in dem für die Anordnung einer Jugendstrafe erforderlichen Maß festgestellt. Entsprechend den durch die Kammer getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte bereits vor der Tat mit dem Gedanken getragen, einen - letztlich beliebigen - Menschen zu töten und dazu im Stadtteil-01en der Tat auch unmittelbar angesetzt, sodass die Kammer schädliche Neigungen vor und während der Tat eindeutig feststellen konnte. Angesichts der Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. Name-04 im Stadtteil-01 der Exploration, nach denen der Angeklagte weiterhin eine Faszination für Gewalt habe, die er mit einem Gefühl verbinde, dass er als „ozeanisch“ und nicht gedanklich fassbar beschrieben habe, bestanden für die Kammer auch keine Zweifel daran, dass schädliche Neigungen bei dem Angeklagten auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung in einem Maße vorgelegen haben, die die Verhängung von Jugendstrafe - unter Beachtung des vorstehend dargelegten Erziehungsgedankens und der erzieherischen Wirkung - unbedingt erforderlich macht.
Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JGG i.V.m. § 105 Abs. 3 S. 2 JGG war der Kammer vorliegend der StrafStadtteil-01en von sechs Monaten bis zu fünfzehn Jahren Jugendstrafe eröffnet.
Da hier die Annahme eines minder schweren Falles des § 224 Abs. 1 StGB ausschied, hatte die Kammer dies bei der Bemessung der Jugendstrafe bei der Anwendung des Jugendstrafrechts nicht zu berücksichtigen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nämlich, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des Strafverfahrens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Die Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen und folgen und die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten in Betracht kommen, ergibt aber, dass hier das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß abweicht. Trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen hier die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in einem derart hohen Maß, dass die Annahme eines minder schweren Falles insgesamt ohne Zweifel nicht in Betracht kommt.
Bei der konkreten Bemessung der Höhe der Jugendstrafe hat die Kammer vorrangig den Erziehungsgedanken beachtet. Ausgehend vom Wohl des Angeklagten und im Hinblick darauf, dass auf Jugendstrafe nur erkannt werden darf, soweit dies erzieherisch erforderlich ist, war vorliegend die Schwere der Schuld und die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck findet - jedoch nicht der Strafzweck der Abschreckung -, in die Bewertung mit einzubeziehen. Unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands des Angeklagten und der Elemente des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne hat die Kammer bei der Festsetzung der konkret zu verhängenden Jugendstrafe sämtliche oben genannten Strafzumessungsaspekte sowie die im Urteil des Amtsgerichts Stadt-06 vom 08.06.2020, Az. 26 Ds-53 Js 1665/19-61/20, aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze abgewogen und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Stadt-06 vom 08.06.2020 auf eine Einheitsjugendstrafe von
6 Jahren und 6 Monaten
erkannt, die - unter Berücksichtigung der erzieherischen Wirkung der bislang verbüßten und noch andauernden Untersuchungshaft - zur Ahndung der Tat des Angeklagten und zur erzieherischen Einwirkung auf ihn erforderlich, aber auch ausreichend war.
Die Kammer hat nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der Anordnung, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe ganz oder zum Teil gemäß §§ 109 Abs. 2 S. 1, 52a JGG unterbleibt, abgesehen, weil weder das Nachtatverhalten des Angeklagten noch erzieherische Gründe dies erfordert haben.
VI.
Soweit der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag beantragt hat, die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten vorzubehalten, so kam dies bereits in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JGG, der gemäß § 105 Abs. 1 JGG vorliegend Anwendung findet, nicht in Betracht, da der Angeklagte nicht zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wurde. Dies hatte die Kammer auch schon bei der Bemessung der Dauer der Jugendstrafe nicht übersehen, sah sich aber aufgrund des bei der Bemessung der Jugendstrafe vorrangig zu beachtenden Erziehungsgedankens außerstande, eine höhere, den Anforderungen des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JGG entsprechende Jugendstrafe zu verhängen.
VII.