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Landgericht Dortmund Urteil vom 03.05.2023 – 7 O 220/22
ECLI:DE:LGDO:2023:0503.7O220.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferinnen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferinnen.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
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Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen des Kaufs eines Wohnmobils im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal.
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Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 10.01.2019 bei der Firma 01 ein Wohnmobil des Typs 01 mit einem 2.3l Dieselmotor (mit 110 kw) der Baureihe 01 ohne SCR-Katalysator zu einem Preis von 98.000 € (vgl. Anlage K21). Das Fahrzeug ist nach der Abgasnorm Euro 6 zugelassen. Die Übergabe an den Kläger erfolgte am 09.02.2019.
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Das streitgegenständliche Wohnmobil verfügt über eine Fahrzeugbasis des Typs 02, die von der Beklagten zu 1 hergestellt worden ist.
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Die Beklagte zu 2 ist – in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang – an der Herstellung des im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp verwendeten Dieselmotors beteiligt.
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Bei der Beklagten zu 3. handelt es sich um den Hersteller des zum Basisfahrzeug hinzugefügten Wohnmobilaufbaus.
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Für die Erlangung der Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug wurde das sogenannte Mehrstufengenehmigungsverfahren durchgeführt. Das Basisfahrzeug wurde von der Staatsangehörigkeit 01 Typgenehmigungsbehörde zugelassen. Anschließend wurde das Basisfahrzeug an die Beklagte zu 3 ausgeliefert, die das Basisfahrzeug ausbaute und hierfür eine Typzulassung bei der deutschen Typgenehmigungsbehörde, dem Kraftfahrtbundesamt, erhielt.
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Zuständige Behörde für die Erteilung und einen etwaigen Widerruf bzw. Anordnung von Nebenbestimmungen betreffend das Basisfahrzeug ist die für die Beklagte zu 1 zuständige Staatsangehörigkeit 01 Typgenehmigungsbehörde.
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Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) berichtete dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit Schreiben vom 12.05.2016 (Anlage K14), der Hersteller Firma 01 habe EU 6-Fahrzeuge mit Firma 02 offenbar mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Die Firma 03 habe mitgeteilt, dass in den elektronischen Motorsteuergeräten der Fahrzeuge eine Funktion implementiert sei, die u.a. nach einer definierten Zeit (größer 22 Minuten) bzw. nach einer definierten Anzahl von Zyklen die AGR-Rate auf nahezu Null reduziere. Das KBA habe deshalb eigene Messungen veranlasst, die bestätigt hätten, dass bei Durchführung mehrerer Prüfzyklen hintereinander deutlich erhöhte NOx-Werte festzustellen seien. Das BMVI informierte mit Schreiben vom 31.08.2016 die Europäische Kommission sowie die Staatsangehörigkeit 01 Typengenehmigungsbehörde über die festgestellten Unregelmäßigkeiten bei Euro 6-Fahrzeugen mit Dieselmotoren (Hubräume 1.6l, 2.0l und 2.2l) des Herstellers Firma 04. Die Staatsangehörigkeit 01 Typengenehmigungsbehörde veranlasste in der Folge weder einen amtlichen Rückruf der Fahrzeuge noch sonstige Maßnahmen. Daraufhin wurde im Mai 2017 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Land 01 im Zusammenhang mit dem Fahrzeugtyp 03 eingeleitet.
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Der Kläger forderte die Beklagte zu 1 mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2021 (Anlage K25) zur Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs und Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf.
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Der Kläger behauptet, bei der Beklagten zu 2 handele es sich um die Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp verwendeten Dieselmotors. Die Beklagte zu 1 sei Inhaberin der organisatorischen Leitungsmacht bei der Entwicklung der in ihren Fahrzeugen verwendeten Dieselmotoren und leite die Entwicklung und Produktion derselben in enger Kooperation mit den jeweiligen Entwicklungs- und Zulieferbetrieben.
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Der Kläger behauptet weiter, der streitgegenständliche Motor der Baureihe 01 in der Version 01 mit der Abgasnorm Euro 6 ohne SCR-Katalysator sei von Abgasmanipulationen betroffen. In der Steuerung des Motors seien mehrere verbotene Abschalteinrichtungen enthalten. Die Software sorge dafür, dass die nach der für das Fahrzeug einschlägigen Schadstoffklasse zulässigen Abgaswerte im alltäglichen Betrieb nicht eingehalten, sondern teilweise um ein Mehrfaches überschritten würden.
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Die Abgasreinigung werde nach dem Start des Motors für max. 22 Minuten aktiviert und sodann für die restliche Laufzeit des Motors abgeschaltet. Zudem reduziere die Steuerungssoftware die Abgasrückführungsrate bei Temperaturen, die von den Bedingungen auf dem Prüfstand abwichen. Dies sei, so meint der Kläger, offensichtlich unzulässig.
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Der Kläger behauptet weiter, die Manipulationen seien durch die Leitungsebene der Beklagten zu 1 angeordnet und auf nachgeordneten Hierarchieebenen, teilweise in den hierzu entsprechend beauftragten Zulieferbetrieben wie der Beklagten zu 2, implementiert worden. Dabei lasse die Art der Manipulation bzw. die Wirkungsweise der eingebauten Abschalteinrichtung keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagten zu 1 und 2 bei der Entwicklung und/oder Applikation der Software in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten.
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Der Beklagten zu 3 sei seit 2016 bekannt gewesen, dass die von den Beklagten zu 1 und 2 gemeinsam hergestellten Basisfahrzeuge aufgrund der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen durch das KBA beanstandet worden seien. Spätestens ab 2017 habe die Beklagte zu 3 bei der Beklagten zu 1 die Basisfahrzeuge mit einer neuen Motorversion beziehen, die aufgrund der Verwendung eines neuen Katalysatortyps (SCR) die gesetzlichen Abgasvorschriften einhielten. Die Beklagte zu 3 habe sich jedoch allein aus wirtschaftlichen Motiven dazu entschieden, den ebenfalls weiterhin angebotenen Motortyp ohne diesen Katalysator für ihre Basisfahrzeuge zu bestellen und damit das Risiko einer späteren Stilllegung nach der Auslieferung an den Kunden einzugehen.
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Sowohl die Beklagten zu 1 und 2 als auch die Beklagte zu 3 hätten hinsichtlich der Täuschung der Fahrzeugkäufer vorsätzlich gehandelt. Das Verhalten sei auch sittenwidrig.
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Der Kläger meint, es drohe der Entzug der Typgenehmigung. Die bisherige Untätigkeit der Staatsangehörigkeit 01 Behörden stehe dem im Hinblick auf das laufende Vertragsverletzungsverfahren nicht entgegen. Zudem meint der Kläger, das KBA sei nach der Verordnung (EU) 858/2018 verpflichtet, die Stilllegung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu veranlassen. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei daher unabhängig von der Erteilung der Typgenehmigung im Ausland unmittelbar und konkret von einer Betriebsuntersagung bedroht.
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Der Kläger behauptet, er habe Aufwendungen im Wert von 1.650,00 € in das Fahrzeug investiert (vgl. Anlage K22).
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Der Kläger meint, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich insbesondere aus §§ 826 BGB, 830 i.V.m. § 31 BGB (analog) und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art.5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46 hätten nach der Rechtsprechung des EuGH individualschützende Wirkung, es genüge somit das hier jedenfalls vorliegende fahrlässige Verhalten der Beklagten für eine Haftung.
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Der Kläger behauptet, am 29.04.2023 habe die Laufleistung des Fahrzeugs 32.587 km betragen.
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Nachdem der Kläger mit dem Klageantrag zu 1 ursprünglich die Zahlung von 93.865,43 € zuzüglich Aufwendungen in Höhe von 1.650,00 € begehrt hat, hat er den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vom 03.05.2023 unter Berücksichtigung der weiteren Nutzung des Fahrzeugs seit Klageerhebung in Höhe von 4.536,34 € für erledigt erklärt und
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beantragt nunmehr,
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 89.329,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz,
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die Beklagte zu 1 seit 29.07.2021,
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die Beklagten zu 2 und 3 jeweils seit Rechtshängigkeit,
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Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs 01 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 01 sowie 1.650,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz,
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die Beklagte zu 1 seit 29.07.2021,
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die Beklagten zu 2 und 3 jeweils seit Rechtshängigkeit,
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zu zahlen;
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.438,67€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;
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festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs 01 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 01 in Annahmeverzug befinden.
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Die Beklagten und die Streithelferinnen widersprechen der teilweisen Erledigungserklärung und beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Streithelferinnen beantragen ferner,
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dem Kläger die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.
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Die Beklagten zu 1 und 3 sind der Auffassung, der Klageantrag zu 1 sei bereits unzulässig.
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Überdies, so meinen die Beklagten, sei das Vorbringen des Klägers unsubstantiiert und unschlüssig. Die Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug erfolge ins Blaue hinein. Entgegen den Behauptungen der Klägerseite komme in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Bestritten werde insbesondere die Behauptung, dass nach Ablauf von 22 Minuten die Abgasrückführung abgeschaltet oder auf null reduziert werde. Es gebe im streitgegenständlichen Fahrzeug keinen „Timer" oder eine sonstige Vorrichtung zur zeitabhängigen Deaktivierung oder sonstigen zeitabhängigen Steuerung der Abgasreinigung. Auch gebe es keine sonstige wie auch immer geartete prüfgesteuerte Umschaltlogik. Auf die Gespräche zwischen der Firma 03 und dem KBA komme es vorliegend bereits deshalb nicht an, da sich diese auf andere Fahrzeugtypen bezögen, nicht auf das streitgegenständliche Modell mit einem 2,3l Motor. Vielmehr sei in dem streitgegenständlichen Fahrzeug schon kein Steuergerät der Firma 03 verbaut.
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Die Beklagten meinen, bereits aufgrund der Tatbestandswirkunq, die die EG-Typgenehmigung entfaltet, sei die Klage abweisungsreif. Ein Entzug der Typgenehmigung drohe im Übrigen nicht. Für das KBA bestehe schon keine Möglichkeit, die Genehmigung zu untersagen oder zu widerrufen.
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Die Beklagte zu 2 behauptet, sie habe lediglich mechanische Komponenten des streitgegenständlichen Motors geliefert. Eine sittenwidrige Schädigungshandlung liege nicht vor. Insbesondere sei die Motorsoftware und deren Bedatung nicht von der Beklagten zu 2 definiert worden.
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Die Beklagte zu 3 meint, sie sei als Aufbauherstellerin eines Reisemobils bereits nicht passivlegitimiert. Für einen deliktischen Schadenersatzanspruch ihr gegenüber fehle es bereits an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungshandlung.
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Die Beklagte zu 3 bestreitet die klägerseits behauptete aktuelle Laufleistung des Fahrzeugs mit Nichtwissen.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten zu.
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I. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1
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1.
52
Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 ergibt sich insbesondere nicht aus § 826 BGB. Dem Kläger ist im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden.
53
a.
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Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögens-schaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu-tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 29; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 15; Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17, Rn. 8; Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 16). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen.
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Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 29; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 15). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner da-rauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, Rn. 14; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 29; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 15; Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17, Rn. 8).
56
b.
57
Ein Fahrzeughersteller handelt nach diesen Grundsätzen sittenwidrig, wenn er seine Fahrzeuge im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung versieht, sich durch Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde eine rechtswidrige Typengenehmigung erschleicht und die Fahrzeuge sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, in den Verkehr bringt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 17, 23, 25; Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, Rn. 17).
58
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
59
aa.
60
Hinsichtlich des sogenannten „Timers“, der zu einer Abschaltung der Abgasreinigung nach 22 Minuten führen soll, ist ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1 nicht festzustellen.
61
(a)
62
Zwar behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang, dass eine Umschaltlogik vergleichbar mit derjenigen vorliege, die der BGH beim Motor 01 der Firma 05 festgestellt habe (vgl. etwa Bl. 93 d.A.). Der Vortrag diesbezüglich erfolgt jedoch ins Blaue hinein.
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Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr., etwa BGH, Urt. v. 17.11.2020 – II ZR 68/20, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 28.01.2020, VIII ZR 57/19, juris Rn. 7).
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Im Regelfall unerheblich ist auch, wie wahrscheinlich die behauptete Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29.01.2020 – VIII ZR 385/18, juris Rn. 83). Die Vorschriften über den Beweisantritt (etwa §§ 373, 403 ZPO) verlangen grundsätzlich auch nicht, dass eine Partei sich darüber äußert, welche Anhaltspunkte sie für die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung hat. Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab.
65
Eine Behauptung ist aber dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (st. Rspr.; etwa BGH, a.a.O.). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8).
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Mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes kann der Laie keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben. Er ist letztlich auf Vermutungen angewiesen und kann diese naturgemäß nur auf einige greifbare Anhaltspunkte stützen. Von ihm kann daher nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (BGH, a.a.O., juris Rn. 10).
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Gemessen daran fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die von dem Kläger behauptete Abschalteinrichtung so konzipiert ist, dass diese im Ergebnis einer Umschaltlogik gleichkommt und die Abgasreinigung unter Prüfstandsbedingungen arbeitet, im Normalbetrieb dagegen ausgeschaltet sei. Vielmehr erfolgt nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine Reduktion der Abgasrückführung nach 22 Minuten, mithin arbeitet die Abgasrückführung nach diesem Vortrag im Prüfstandsbetrieb und im Realbetrieb grundsätzlich in gleicher Weise (vgl. auch nachfolgend).
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(b)
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Das Vorliegen einer Timer-Funktion, die dazu führt, dass nach 22 Minuten die Abgasrückführung reduziert oder vollständig deaktiviert wird, würde hingegen für sich genommen, also bei gleicher Funktionsweise auf dem Prüfstand und im Realbetrieb, kein sittenwidriges Handeln der Beklagten zu 1 begründen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 21.06.2022, 8 U 20/22; OLG Hamm, Beschl. v. 07.09.2021 – I-34 W 14/21). Insoweit kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers insoweit hinreichend substantiiert ist.
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Vorliegend ist der Staatsangehörigkeit 01 Typgenehmigungsbehörde die vorgenannte technische Funktionsweise jedenfalls seit dem Jahr 2016 bekannt. Die Staatsangehörigkeit 01 Typgenehmigungsbehörde, die aufgrund europarechtlicher Regelungen für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung – unter gleichzeitigem Ausschluss anderer nationaler Zulassungsbehörden, insbesondere auch des Kraftfahrtbundesamtes, – zuständig ist, ist nach Prüfung des Sachverhalts zu der rechtlichen Einschätzung gelangt, dass vorliegend ein Ausnahmetatbestand greift und daher ein Einschreiten rechtlich nicht geboten ist. So weist der Kläger selbst auf das als Anl. K30 vorgelegten Schreiben der Staatsangehörigkeit 01 Behörden betreffend den Fahrzeugtyp 03 hin, welcher nach dem Klägervortrag mit derselben Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. Bl. 430 f. d.A.).
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Zwar ist die Rechtsansicht der Staatsangehörigkeit 01 Typgenehmigungsbehörde nicht unumstritten, wie sich aus der Positionierung des Kraftfahrtbundesamtes und insbesondere auch der Europäischen Kommission ergibt. Allein die Tatsache, dass es andere rechtliche Auffassungen zur Auslegung einer Rechtsfrage gibt, kann jedoch nicht dazu führen, dass eine „latente Gefahr“ angenommen wird, dass die Typgenehmigungsbehörde Maßnahmen ergreift, und daher letztlich die Stilllegung des Fahrzeugs droht und somit auch ein Sachmangel vorliegt. Wenn selbst die zuständige Typgenehmigungsbehörde eine entsprechende Ausgestaltung der Funktionsweise der Abgasreinigung für zulässig und von den Ausnahmeregelungen gedeckt hält, dann erweist sich ein etwaiger Verstoß des Herstellers jedenfalls nicht als sittenwidrig. Es kann insoweit nicht erwartet werden, dass der Hersteller die Rechtslage besser kennt, als die zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 20.01.2022, 3 W 4/22).
72
bb.
73
Es kann vorliegend auch nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte zu 1 bzw. die für sie handelnden Personen den streitgegenständlichen Motortyp nach dem Klägervortrag mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (sog. Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben, ein sittenwidriges Verhalten angenommen werden. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –, juris). Denn der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte zu 1 handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände.
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Mit der Verwendung einer Umschaltlogik, wie sie der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 zugrunde lag, lässt sich der Einsatz eines Thermofensters nicht vergleichen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –, juris; OLG Hamm, Urt. v. 06.07.2020 – 17 U 168/19, juris; OLG Hamm, Urt. v. 02.09.2020 – 30 U 192/19, juris; OLG München, Beschl. v. 29.09.2020 – 8 U 201/20, juris m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 20.04.2020 – 1 U 103/19, juris m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 03.07.2020 – 19 U 9/20, juris). Das Thermofenster führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet – wie oben ausgeführt – in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. Bei dieser Sachlage hätte sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch die Implementation des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn zu dem – hier unterstellten – Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, a.a.O.).
75
Der Kläger hat nicht ausreichend und damit nicht schlüssig dazu vorgetragen, dass in subjektiver Hinsicht das Bewusstsein der Beklagten zu 1 vorhanden war, sittenwidrig zu handeln. Über die Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus müssen auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sein, dass dies von Seiten der Beklagten zu 1 in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Die Beklagte zu 1 muss daher zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 18.05.2020 - 12 U 2149/19). Dabei ist für die Feststellung des Schädigungsvorsatzes im Rahmen von § 826 BGB nicht der heutige Meinungsstand oder die heutige Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidungen des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18), vom 14.07.2022 (Az. C-128/20) und vom 21.03.2023 (Az. C-100/21), sondern der Zeitpunkt der Ausstattung des Fahrzeugs mit der Software maßgeblich (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Anders als beim Einsatz einer Teststandserkennung, die bewusst das Abgasverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand vom Realbetrieb entkoppelt und deren Einsatz offensichtlich gesetzeswidrig ist, ist ein Rückschluss von einem – unterstellt – gesetzeswidrigen Verhalten beim Einsatz eines Thermofensters nicht zwingend (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Die objektive Verwendung eines gesetzeswidrigen Thermofensters kann den Rückschluss auf einen entsprechenden Vorsatz nur ausnahmsweise rechtfertigen, nämlich dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte zu 1 handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, a.a.O.).
76
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1 wissentlich unrichtige Angaben gegenüber der Typgenehmigungsbehörde getätigt hat, um diese gewissermaßen zu manipulieren bzw. zu überlisten, was auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würde, sind weder konkret vorgetragen, noch ersichtlich.
77
cc.
78
Soweit der Kläger schließlich vorträgt, ausweislich einer Präsentation der Firma 03 vom 02.10.2015 seien bestimmte Diagnosen der Abgaswerte durch das OBD System ausgeschaltet und ein Fehlerspeichereintrag bei Überschreitung der Abgaswerte verhindert worden, um die Manipulationen der Abgasreinigung zielgerichtet zu verschleiern, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug. Der pauschale Verweis darauf, dass die Funktionen von „allen Kunden“ der Firma 03 verwendet würden, genügt insoweit ersichtlich nicht. Im Übrigen ergibt sich aus den zitierten Angaben für sich genommen nicht nachvollziehbar eine zielgerichtete Verschleierung von Manipulationen, wenn es heißt „Modellbasierte Motortemperatur für Luftsystem: Bestimmte OBD-Diagnosen werden nur temperaturabhängig aktiviert (EGR-cooler bypass valve; Nockenwellen+Drehzahlsensor, FBC-Monitoring; FMO-Monitoring; Getriebeschutzfunktion)“ und „Verhinderung Fehlerspeichereintrag im Nachlauf per Applikation“ und die Firma 03 dies als eine „Mögliche Übertretung OBD-Vorschriften“ qualifiziert.
79
c.
80
Überdies fehlt es vorliegend an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz.
81
Hierfür ist erforderlich, dass der Handelnde die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt hingegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 190/20, Rn. 32 m.w.N.). Selbst wenn man daher zugunsten der klagenden Partei eine objektive Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung unterstellt, folgt hieraus noch kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Denn im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte zu 1 tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 190/20, Rn. 32 m.w.N.).
82
2.
83
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 der RL 2007/46 (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2023 und 15.03.2023, I-25 U 12/23).
84
Vorliegend stellen sich die Regelungen der Europäischen Union in der Form der RL 2007/46/EG und die VO 715/2007/EG, auch unter Ansehung Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-100/21, nicht als drittschützend im Hinblick auf den Schaden dar, den der Kläger vorliegend als Käufer eines möglicherweise von ein unzulässigen Abschalteinrichtungen betroffenen Fahrzeugs begehrt.
85
Der geltend gemachte Schaden besteht nämlich in der Bindung an einen Vertrag, den der Kläger nach seinem Vortrag ohne die etwaige Täuschung der Beklagten nicht abgeschlossen hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in den Fällen des sog. Dieselskandals, mithin gerade auch in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation, das ggf. verletzte Schutzgut im wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrecht und damit dem Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags zu sehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 10.02.2022, III ZR 87/21). Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht fällt nicht in den Schutzbereich der RL 2007/46/EG und der VO 715/2007/EG.
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Eine abweichende Beurteilung folgt auch aus den Ausführungen des EuGH im vorerwähnten Verfahren nicht. Vielmehr ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist.
87
Dieser Rechtsschutz wird im deutschen Recht aber gegenüber den Verkäufern durch die kaufrechtlichen Regelungen einerseits und gegenüber den Herstellern durch etwaige Ansprüche aus § 826 BGB andererseits gewahrt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, was aus den oben dargestellten Gründen jedoch im vorliegenden Fall abzulehnen ist. Indes gibt diese Verneinung der Ansprüche aus § 826 BGB in der konkreten Konstellation keinen Anlass den Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB auszuweiten, da die Frage, ob das nationale Recht eine ausreichende Möglichkeit zur Kompensation gewährt, unabhängig davon zu beantworten ist, ob im konkreten Fall ein solcher Anspruch besteht oder nicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2023 und 15.03.2023, I-25 U 12/23).
88
b.
89
Abgesehen davon müsste der klägerische Vortrag ein fahrlässiges Verhalten auf Seiten der Beklagten, d.h. eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB schlüssig darlegen. Fahrlässigkeit setzt aber – als intellektuelles Element die Erkennbarkeit der sich aus dem jeweiligen Normkontext ergebenden haftungsbegründenden Umstände voraus (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Mindestens wäre erforderlich, dass bei gehöriger Sorgfalt der mögliche Eintritt des schädigenden Erfolgs hätte vorausgesehen und verhindert werden können.
90
D.h. für die bei der Beklagten zu 1 Handelnden müsste bereits bei dem Einsatz und der Entwicklung der sog. Timerfunktion oder des Thermofensters erkennbar gewesen sein, dass diese in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht gesetzeskonform gewesen wäre.
91
Dabei ist für die Beurteilung der Fahrlässigkeit allein auf den Zeitpunkt der Entwicklung und des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Motors und die Diskussion über die Zulässigkeit des Einsatzes der Timerfunktion und des Thermofensters in Pkw in Land 01, da nur diese Rechtslage für die vorzunehmende Beurteilung maßgeblich ist, abzustellen und nicht etwa auf den aktuell fortgeschrittenen Diskussions- und Kenntnisstand, auch auf europäischer Ebene. Dabei wird auch klägerseits nicht weiter dazu vorgetragen, dass sich anhand der Diskussionen auf Staatsangehörigkeit 01 Ebene seinerzeit bereits ein Anlass für die Beklagte zu 1 ergeben hätte, mit der Unzulässigkeit des in Rede stehenden Systems zu rechnen.
92
Für ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 1 spricht dabei auch kein Anscheinsbeweis. Denn dieser könnte nur dann angenommen werden, wenn das Schutzgesetz das geforderte Verhalten bereits so konkret umschreibt, dass mit der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Schluss auf einen subjektiven Schuldvorwurf naheliegt, etwa durch eine allgemein anerkannte Regel der Technik (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr kann vorliegend nicht außer Acht gelassen werden, dass die Staatsangehörigkeit 01 Behörden den Einsatz der Timerfunktion bis heute nicht für unzulässig erachtet haben.
93
3.
94
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
95
Insoweit fehlt es jedenfalls am Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 1. Denn wenn es nach obigen Ausführungen zumindest vertretbar war, dass die Beklagte zu 1 annahm, die Abschaltvorrichtung sei rechtlich zulässig, kann auch nicht von einem Vorsatz der Beklagten zu 1 hinsichtlich des Eintritts eines rechtlich relevanten Schadens ausgegangen werden, da sie davon ausgehen durfte, dass sie sich im Rahmen der Rechtsordnung bewegt.
96
II. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2
97
Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 zu, insbesondere besteht kein Anspruch aus § 826 BGB. Hinsichtlich eines eigenen Fehlverhaltens fehlt es bereits an konkretem Vortrag eines greifbaren vermeintlichen Fehlverhaltens. Es ist schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu 2 für die gerügte Software des streitgegenständlichen Motors verantwortlich oder diese ihr bekannt gewesen wäre. Im Ergebnis kommt es darauf jedoch nicht entscheidend an, da Ansprüche jedenfalls aus den unter Ziff. I. dargestellten Gründen ausscheiden, die bezüglich der Beklagten zu 2 erst Recht gelten.
98
III. Ansprüche gegen die Beklagte zu 3
99
Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 scheiden jedenfalls aus den vorgenannten Gründen ebenfalls aus.
100
IV.
101
Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch keine Nebenforderungen zu; entsprechend besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder auf Ersatz etwaig entstandener außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Mangels Verpflichtung zur Rücknahme liegt auch kein Annahmeverzug vor.
102
V.
103
Soweit der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat, war die Klage ebenfalls abzuweisen. Da dem Kläger kein Zahlungsanspruch zusteht, war die Klage von vorneherein unbegründet und hat sich nicht durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis (teilweise) erledigt.
104
VI.
105
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 709 ZPO.
106
VII.
107
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 110.000,00 € festgesetzt.