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Landgericht Dortmund Berichtigungsbeschluss vom 19.12.2023 – 4 O 171/21
ECLI:DE:LGDO:2023:1219.4O171.21.00
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 31.08.2023 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in Satz 2 und 3 des 2. Absatzes auf S. 3 des Urteils statt "Drittemengen" "Drittmengen" heißen muss;
das Datum des Stromliefervertrag in Satz 1 des 2. Absatzes auf S. 3 des Urteils 2./27.11.2017 lauten muss;
es im letzten Satz auf S. 8 des Urteils sowie in Satz 1 des dritten Absatzes auf S. 12 des Urteils hinsichtlich des Urteils des OLG Stuttgart "vom 23. Juli 2015" heißen muss.
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.