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Landgericht Dortmund Urteil vom 12.03.2024 – 12 O 257/23

ECLI:DE:LGDO:2024:0312.12O257.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Zahlung einer Kaufpreisforderung in Höhe von 300.000,00 €.

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Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt 01 vom 30.09.2016 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Herrn Name 01 (im Folgende: Insolvenzschuldner) bestellt.

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Der Insolvenzschuldner führte eine Dialyse-Praxis im kassenärztlichen Betrieb in der Straße 01 in Stadt 02. Aufgrund erheblicher Honorarrückforderungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung sowie Einbehaltungen von Honoraren von bereits abgerechneten Tätigkeiten sah dieser sich gezwungen, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Aus altersbedingten Gründen entschloss sich der Insolvenzschuldner seine Praxis abzugeben. In der Folgezeit wurde ein Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung eingeleitet.

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Vor dem ersten Termin betreffend das Nachbesetzungsverfahren schlossen die Klägerin und der Beklagte am 07.11.2016 einen Kaufvertrag.

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In § 1 des Kaufvertrags vereinbarten die Parteien u.a.:

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„2. Der Verkäufer übergibt den Vertragsgegenstand an den Erwerber mit Wirkung zum 01.12.2016. Der Erwerber übernimmt den Vertragsgegenstand zum gleichen Zeitpunkt, sofern sich aus der Regelung des § 2 nicht Abweichendes ergibt. Für den Fall, dass der Erwerber zu einem späteren Zeitpunkt zur vertragsärztlichen Versorgung in Nachfolge des Verkäufers zugelassen werden sollte, erfolgt die Übergabe der Praxis zu diesem Zeitpunkt (Stichtag). Alle anderen in diesem Vertrag genannten Termine verschieben sich entsprechend.

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[…]

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4. Die Vereinbarung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zulassung des Erwerbers in der Nachfolge des Verkäufers.“

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In § 15 des Kaufvertrags vereinbarten die Parteien darüber hinaus:

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„1. Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zulassung und Sitzverlegung des Erwerbers durch den Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe. Der Vertrag steht ferner unter der aufschiebenden Bedingung der verbindlichen Finanzierungszusage einer deutschen Großbank bzw. der Erteilung einer Bürgschaft bzgl. des vertraglich vereinbarten Kaufpreises.“

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[…]

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Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Kaufvertrags wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 52 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Am 18.11.2016 erging zu Gunsten des Beklagten eine Finanzierungsbestätigung der Bank 01 . Auch unterzeichnete der Beklagte in der Folgezeit Kreditverträge mit der Bank 01.

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Ab Anfang 2017 fand in Praxisräumlichkeiten am Straße 02 in Stadt 02 eine Behandlung von Dialyse-Patienten ohne kassenärztlichen Betrieb statt. Es handelte sich um eine Art „Notfall-Betrieb“ um, gleichwohl der Insolvenzschuldner seine Praxis aufgegeben hatte, einen Dialysebetrieb vor Ort zu gewährleisten. Auch der Beklagte nahm hierbei ärztliche Tätigkeiten als angestellter Arzt bis etwa Juni 2018 vor. Die Dialyse-Praxis ohne kassenärztlichen Betrieb wurde im Dezember 2022 eingestellt.

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Das Verfahren zur Nachbesetzung des Kassenarztsitzes dauerte sodann aufgrund verschiedener Klageverfahren noch bis zum 27.01.2023 an. An diesem Tag erlangte die Zulassung des Beklagten zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Innere Medizin (Schwerpunktbezeichnung: Nephrologie) Rechtskraft. Es hatten sich weitere Interessenten beworben und Rechtsmittel gegen die Zulassung des Beklagten eingelegt.

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Bereits mit Schreiben vom 21.09.2022 forderte die Klägerin den Beklagten erstmals zur Zahlung des Kaufpreises auf. Im Februar 2023 erlangte die Klägerin Kenntnis von der rechtskräftigen Erteilung der Zulassung an den Beklagten. Mit Schreiben vom 22.02.2023 und unter Fristsetzung bis zum 08.03.2022 forderte sie den Beklagten erneut zur Zahlung auf. Eine Zahlung erfolgte in der Folgezeit nicht.

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Mit Schreibe vom 10.01.2024 bestätigte die Bank 01 dem Beklagten, dass die Abruffristen für im April 2017 geschlossene Kreditverträge, welche die ursprünglichen aus dem Jahr 2016 ersetzt hatten, nur bis zum 20.03.2018 galten.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die aufschiebenden Bedingungen unter welchen die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung standen, seien nunmehr erfüllt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Bank 01 an ihrer verbindlichen Finanzierungszusage nicht mehr festhalte.

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Soweit der Beklagte behaupte, dass der Wert der Praxis nicht mehr in Höhe von 300.000,00 € bestünde, sei dies unzutreffend. Der Wert der Praxis hinge von den Abrechnungsmöglichkeiten ab. Selbst wenn einige Patienten des Schuldners verstorben seien, sei davon auszugehen, dass im Praxisbezirk weitere bzw. neue Patienten hinzugekommen seien. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Patientenstamm müsse nicht neu aufgebaut werden, es sei davon auszugehen, dass sämtliche vormals in der Praxis des Insolvenzschuldners behandelten Patienten den Wunsch hätten, dort auch wieder behandelt zu werden. Gerade im Bereich von Dialyse-Patienten sei die örtliche Nähe überlebensnotwendig. Längere Fahrtzeiten, wie diese bei anderen Fachärzten den Patienten zumutbar seien, seien hier für diese unzumutbar. Hierbei sei auch zu beachten, dass diese noch bis Dezember 2022 in den Praxisräumlichkeiten Straße 02 behandelt worden seien. Konkurrenz durch andere Praxen sei in diesem Bereich aufgrund der strengen Reglementierung in diesem Fachbereich ebenfalls nicht gegeben.

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Die Praxisräume stünden auch weiterhin vollständig ausgerüstet zur Verfügung. Es würden 28 Dialyseplätze voll funktionsfähig von der Firma 01 bereits über mehrere Monate für den Beklagten als Praxisnachfolger des Insolvenzschuldners bereitgehalten. Es gäbe auch bereits vom Beklagten unterschriebene Verträge mit der Firma 01 für den Praxisstandort Straße 01/Straße 02.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, den vereinbarten Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 07.11.2016 in Höhe von 300.000,00 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2023 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die Forderung bestehe nicht. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei nichtig. Es seien schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gar keine immateriellen Güter mehr vorhanden gewesen, solche seien aber mit 25.000,00 € in den Kaufpreis eingepreist worden. Die bloße Veräußerung eines Patientenstamms sei unzulässig. Jedenfalls bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB.

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Der Kaufgegenstand sei auch untergegangen. Ein Praxisbetrieb sei in den ehemaligen Praxisräumen des Insolvenzschuldners heute nicht mehr möglich. Es fehle insoweit insbesondere an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassenen Erbringer von Dialyse-Leistungen vor Ort. Die Firma 01, welche dies vormals übernommen habe, habe Finanzschwierigkeiten.

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Es läge auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Der Vertrag sei am 07.11.2016 geschlossen worden, der Beklagte habe aber erst im Jahr 2023 eine rechtskräftige Zulassung erhalten. Nach mehr als sechs Jahren seit dem Vertragsschluss weise die Praxis keinen materiellen oder immateriellen Wert mehr auf. Sowohl der ursprünglich vorhandene Patientenstamm als auch die Praxisräume nebst Einrichtung seien heute nicht mehr vorhanden. Insoweit könne auch die von der Klägerin geschuldete Übergabe der Praxis an den Beklagten nicht erfolgen. Der Betrieb einer nephrologischen Praxis und Dialyse-Einrichtung müsse angesichts der verstrichenen Zeit neu aufgebaut werden, ein Patientenstamm neu gewonnen werden.

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Die Kaufpreisforderung sei jedenfalls nicht fällig. Hinsichtlich der Finanzierungszusage habe ausweislich des Kreditvertrages eine vertraglich vereinbarte Abruffrist bis zum 20.03.2018 bestanden, danach sei die Bank nicht weiter an die Zusage gebunden gewesen. Eine neue Finanzierungs- oder Bürgschaftszusage sei dem Beklagten bislang nicht erteilt worden. Das Kreditkonto sei inzwischen geschlossen. Ein weiterer Finanzierungskredit würde auch heute nicht mehr neu erteilt, da dem zu finanzierenden und von der Klägerin geforderten Kaufpreis keinerlei Wert gegenüberstehe. Es sei auch unklar, was mit der „Sitzverlegung des Erwerbers“ gemeint sei. Ein Sitz sei nicht verlegt worden, sodass auch diese Bedingung nicht eingetreten sei. Jedenfalls fehle es an einer Übergabe der Praxis.

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Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Bezüglich der Anhörung der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2024 Bezug genommen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 300.000,00 € aus dem Kaufvertrag vom 07.11.2016 gegen den Beklagten besteht nicht, denn die Pflicht des Beklagten die Gegenleistung zu erbringen, ist gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen.

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Die Klägerin ist von der zu vergütenden Leistung (Übergabe der Praxis und Eigentumsverschaffung an der Praxis) befreit, da die Leistungserbringung unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB geworden ist.

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Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung weder vom Schuldner noch von einem Dritten erbracht werden kann. Dies ist gleichbedeutend mit genereller Unerfüllbarkeit, wenn die geschuldete Sache untergegangen oder eine völlige Entwertung vor Gefahrübergang eingetreten ist.

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Vorliegend ist eine völlige Entwertung der Praxis anzunehmen. Sofern ein Arzt in seiner Praxis vertragsärztlich tätig gewesen ist, setzt die Übernahme der Arztpraxis in ihrer Gesamtheit voraus, dass der Praxisübernehmer am Ort der Niederlassung des Praxisübergebers seinerseits (auch) vertragsärztlich tätig werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.07.2023, B 6 KA 5/22 R). Eine vertragsärztliche Tätigkeit setzt den (Mit-)Besitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen, sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur voraus. Wenn es an alldem fehlt, existiert auch keine Praxis mehr, die fortgeführt werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1999, B 6 KA 1/99).

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Vorliegend waren vom Kaufvertrag sowohl der materielle Wert der Praxis als auch der ideelle Wert der Praxis umfasst. Die von der Klägerin zu erbringende Leistung läge daher in der Übergabe einer Praxis an den Beklagten, welche diesem erlauben würde, die ursprüngliche Praxis fortzuführen. Dies setzt aber voraus, dass das Praxissubstrat überhaupt noch vorhanden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer „Fortführung“ der Praxis gegeben sind, kommt dabei dem zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Vorgänger und dem Zeitpunkt der Möglichkeit der Fortsetzung dieser vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Nachfolger erhebliche Bedeutung zu. Eine generelle Festlegung, nach welcher Zeitspanne eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr existiert, kann nicht getroffen werden. Dies ist von der Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles abhängig (vgl. BSG, Beschluss v. 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B). Der Patientenstamm ist dabei ein bedeutender Faktor für die Beurteilung des Bestehens eines Praxissubstrats und dem ideellen Wert einer Praxis. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss v. 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B) ist insoweit anerkannt, dass jedenfalls vier Jahre nach dem faktischen Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit es keine Zweifel gibt, dass ein Praxissubstrat nicht mehr vorhanden und eine Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen ist. Vorliegend liegen sogar mehr als sechs Jahre zwischen der Aufgabe der Praxis durch den Vorgänger und der Möglichkeit der Aufnahme durch den Beklagten. Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts auch in diesem Fall sicher davon auszugehen, dass das Praxissubstrat insoweit nicht mehr vorhanden ist.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass von Anfang 2017 bis Dezember 2022 ein Dialysebetrieb am Straße 02 in Stadt 02 durchgeführt wurde. Dieser hatte, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläuterte, mit dem ursprünglichen Praxisbetrieb des Insolvenzschuldners nichts zu tun. Schon die Räumlichkeiten waren, wenn auch nahe beieinanderliegend, nicht identisch. Auch erfolgte der Dialysebetrieb ohne kassenärztlichen Betrieb, das heißt, dass mit einigen Krankenkassen direkt abgerechnet wurde, mithin an dem Kassenärztlichen System vorbei. Auch dies stellt einen deutlichen Unterschied zu dem ursprünglichen Betrieb des Insolvenzschuldners dar. Auch war nicht der Beklagte allein für diesen Betrieb zuständig, vielmehr war dieser sogar nur bis Juni 2018 als angestellter Arzt dort tätig, im Übrigen fand die ärztliche Betreuung durch wechselnde Ärzte statt. Eine Fortführung der Praxis des Insolvenzschuldners war in diesem „Notfall-Betrieb“ daher nicht zu sehen.

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Der Einwand der Klägerin, der Wert der Praxis sei abhängig von der Abrechnungsmöglichkeit, spricht vorliegend ebenfalls nicht für das Vorhandensein eines noch zur Übertragung bereitstehenden Wertes, da eine Abrechnungsmöglichkeit nur vorliegt, wenn eine fortführungsfähige Praxis existiert. Dass keine Konkurrenz aufgrund der starken Reglementierung vorhanden ist und daher zu tätigende Investitionen sich gegebenenfalls schnell amortisieren würden, ist ebenso unerheblich. Die fehlende Konkurrenz spricht lediglich dafür, dass das Vorhandensein einer Praxis wirtschaftlich lukrativ sein kann. Hier geht es jedoch um die Frage, ob eine bereits bestehende Praxis noch existiert, welche von der bloßen Frage der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit einer solchen Praxis losgelöst zu betrachten ist. Soweit die Klägerin behauptet, dass die örtliche Nähe für die Patienten überlebensnotwendig sei und längere Fahrtzeiten für Patienten unzumutbar seien, spricht dies aus Sicht des Gerichts vorliegend gerade dafür, dass ein Patientenstamm heute eben nicht mehr vorhanden ist. Aufgrund der Überlebensnotwendigkeit einer Dialyse für die Patienten ist nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen, dass diese sich umgehend nach Schließung der Praxis - sei es der ursprünglichen in der Straße 01 , sei es aber auch derjenigen am Straße 02 - umorientiert haben. Dass sich diese Patienten aber nunmehr wieder einer etwaigen Praxis des Beklagten zuwenden würden, lässt sich hingegen nicht sicher feststellen. Vielmehr ist es aus Sicht des Gerichts genauso wahrscheinlich, dass Patienten, welche mit ihrem jetzigen Anbieter von Dialyse-Leistungen zufrieden sind, gerade nicht einen solchen Wechsel vornehmen werden. Gerade bei einer Praxis-Neueröffnung kann es beim Betrieb zunächst zu organisatorischen Defiziten kommen, welche es für Patienten unattraktiv erscheinen lassen kann, einen entsprechenden Praxis-Wechsel vorzunehmen.

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Darüber hinaus ist auch eine Übergabe der Praxisräume nebst Einrichtung der Klägerin unmöglich.

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Eine tatsächliche Übergabe der Praxis hat bis heute nicht stattgefunden. Die Einrichtungsgegenstände der ursprünglichen Praxis sind, so die Überzeugung des Gerichts, heute auch nicht mehr vorhanden, allenfalls die Räumlichkeiten der Praxis als solche sind gegebenenfalls noch vorhanden. Soweit die Klägerin schriftsätzlich vorgetragen hat, dass auch heute noch vollausgestattete Praxisräume vorlägen und insoweit auf die als Anlage K9 zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 157 ff. d. A.) Bezug nahm, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich bei den auf den Lichtbildern erkennbaren Räumlichkeiten um die im Straße 02 handeln würde und gerade nicht die ehemaligen Praxisräume des Insolvenzschuldners zeigen würden. Auch seien die Lichtbilder alt und würden, auch bezogen auf den Straße 01, nicht den aktuellen Stand widerspiegeln, da auch in den Räumen am Straße 01 schon seit Ende 2022 keine Praxis mehr betrieben werde. Diesem substantiierten Vortrag des Beklagten ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Vielmehr ergab sich aus den entsprechenden Nachfragen und Anmerkungen der Klägerin, dass diese selber gar nicht beurteilen konnte, welche Räumlichkeiten auf den Lichtbildern zu sehen sind.

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Letztlich ist mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Beschluss v. 05.06.2013 - B 6 KA 2/13 B) auch davon auszugehen, dass nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr, in dem keinerlei vertragsärztlich Leistungen mehr erbracht worden waren, etwaige noch vorhandenen Sachmittel keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufweisen. Der bloße Verweis auf den Fortbestand der Praxisräume reicht insoweit nicht als Beleg über den Fortbestand der Praxis aus.

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Der Ausnahmetatbestand des § 326 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht einschlägig.

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Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Unmöglichkeit im Sinne des § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1 BGB vor. Eine solche Verantwortlichkeit könnte sich aus einem Verstoß des Beklagten gegen Haupt- und Nebenleistungspflichten des Vertrags ergeben oder wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat. Beides ist hier nicht der Fall. In § 4 des Praxiskaufvertrags haben die Parteien vielmehr vereinbart, dass „die Gefahr des zufälligen Untergangs und / oder einer zufälligen Verschlechterung der durch diesen Vertrag verkauften Gerätschaften und Einrichtungsgegenstände mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Praxis auf den Erwerber“ übergeht. Damit bestand bis zur Übergabe, welche unstreitig noch nicht erfolgt ist, keine Übernahme der Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis durch den Beklagten. Eine Auslegung des Vertrags (§§ 133, 157 BGB) ergibt auch, dass es an der Klägerin als Verkäuferin war, die immateriellen und materiellen Werte der Praxis aufrechtzuerhalten, um einem Untergang des Verkaufsgegenstandes entgegenzuwirken. Während der Beklagte hingegen sich im Rahmen seines Verantwortungsbereiches zügig um eine Kassenärztliche Zulassung und eine Finanzierungszusage bemühen musste. Auch insoweit ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Beklagten. Dass dieser für die Verzögerung der Zulassung verantwortlich sei, behauptet auch die Klägerin nicht.

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Auch ein Annahmeverzug des Beklagten liegt mangels Fälligkeit der Leistung nicht vor, so dass dieser auch nicht § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB zur Leistung verpflichtet bleibt. Im Übrigen ist der Vertragsgegenstand schon vor einer etwaigen Fälligkeit, welche frühestens mit Rechtskraft der Zulassung des Beklagten eintreten konnte, untergegangen.

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Soweit der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.03.2024 weitere Ausführungen zur Fälligkeit macht, ergab sich hieraus keine Veranlassung zur Wiederöffnung der Verhandlung gem. § 156 ZPO. In dem Schriftsatz sind lediglich Rechtsansichten geäußert, welche jederzeit mitgeteilt werden können. Neuer entscheidungserheblicher Tatsachenvortrag ist dort nicht enthalten.

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Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

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Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 300.000,00 € festgesetzt.