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Landgericht Dortmund Urteil vom 12.11.2024 – 39 Ks 2/24
39. Strafkammer · ECLI:DE:LGDO:2024:1112.39KS2.24.00
Der Angeklagte wird wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung sowie hierzu tatmehrheitlich wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
14 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und seine Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 53 StGB
G r ü n d e
I.
Lebenslauf
Der heute 48 Jahre alte Angeklagte wurde am 25.07.1976 in Stadt 01 geboren. Sein Vater, der aus Land 01 stammte, lebte seit 1972 in Land 02 und arbeitete zunächst als Autoverkäufer und Stahlarbeiter im Hochbau. Etwa seit dem Jahr 2003 bis zu seinem Tod betrieb der Vater einen Schrotthandel, in dem der Angeklagte zeitweise mitarbeitete. Im Jahr 2013 verstarb er an den Folgen eines Pankreaskarzinoms. Die heute 64-jährige Mutter des Angeklagten lebt in Stadt 02 und war zeitlebens Hausfrau. Der Angeklagte war das zweitälteste von zehn Kindern seiner Eltern. Er hat sechs Schwestern und drei Brüder. Zwei seiner Brüder leiden unter Epilepsie; ein weiterer Bruder ist nach den Angaben des Angeklagten suchtkrank und inhaftiert.
Im Jahr 1980 kehrte die Familie nach Land 01 zurück. Einen Grund hierfür konnte der Angeklagte nicht benennen. Nach seiner Schilderung war die Zeit dort für ihn erheblich belastend. Nach einer Inhaftierung seines Vaters, wohl aufgrund von Scheckbetrügereien, musste er nach seinen Angaben die Schule nach der 5. oder 6. Klasse verlassen, um die Familie finanziell zu unterstützen. Er verrichtete schlecht bezahlte Tätigkeiten, wie Autowaschen an Ampeln und Kanalarbeiten. Bei Verwandten des Vaters fand die Familie keine Unterkunft und lebte in ärmlichen Verhältnissen. Nach den Angaben des Angeklagten wurde er von Verwandten auch körperlich misshandelt.
Nach seiner Haftentlassung ging der Vater erneut nach Land 02. Die Familie folgte ihm im Jahr 1992. In Land 02 besuchte der Angeklagte zunächst die Berufsschule und strebte eine Ausbildung zum Mechaniker an. Aufgrund der Wehrdienstpflicht kehrte er zwischenzeitlich im Jahr 1996 nach Land 01 zurück, wo er den Wehrdienst jedoch verweigerte. Etwa ein halbes Jahr später kam er sodann erneut nach Land 02 zurück. Da ein von ihm gestellter Asylantrag von der Ausländerbehörde abgelehnt wurde, wurde der Angeklagte im selben Jahr abgeschoben und reiste später illegal wieder nach Land 02 ein. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits wiederholt, auch wegen Drogendelikten, in Land 02 strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Land 01 arbeitete er gelegentlich als Taxifahrer und reiste schließlich im Jahr 1997 nach Land 02 ein. In den folgenden Jahren wechselten Aufenthalte in Land 01 und Land 02. Bei einem seiner Aufenthalte in Land 01 erfolgte etwa im Jahr 2000 die arrangierte Eheschließung mit seiner am 29.06.1983 geborenen und zu dem Zeitpunkt 17-jährigen Cousine Name 01, der Tochter eines Onkels. Seit 2000 lebte der Angeklagte wieder in Land 02, seine Frau folgte ihm im Jahr 2001. Seit dieser Zeit lebten beide gemeinsam in Land 02, zeitweise für etwa ein Jahr in einem Asylantenwohnheim, zeitweise für etwa 9 Monate bei den Eltern des Angeklagten und schließlich in einer Wohnung in Stadt 02-Stadteil 01. Beide lebten von öffentlichen Leistungen. Mangels Anerkennung seines Asylantrages erhielt der Angeklagte keine Arbeitserlaubnis. Er verdiente etwas Geld hinzu, indem er zunächst seinem Vater im Schrotthandel half und diesen später teilweise gemeinsam mit einem Land 03 fortführte. Nachdem er die Fahrten schließlich alleine übernahm, mussten seine Ehefrau, und teilweise auch die Kinder Name 02 und Name 03 ihn begleiten. Seine Angaben zu seinen Einnahmen insoweit sind erheblich geschönt, darüber hinaus verbrauchte er das Geld im Wesentlichen für seinen Drogenkonsum.
Aus der Ehe des Angeklagten und seiner Ehefrau gingen fünf Kinder hervor, die am 10.06.2002 geborene Name 02- neben der Ehefrau des Angeklagten das weitere Tatopfer -, der am 23.08.2003 geborene Name 03, der am 27.01.2011 geborene Name 04, die am 20.02.2012 geborenen Name 05 und der am 11.06.2017 geborenen Name 06.
Schwere Unfälle oder Krankheiten mit Schädelhirn- oder Rückenmarksbeteiligung hat der Angeklagte nicht erlitten. Als Erwachsener wurde er nach seinen Angaben Zufallsopfer einer Messerstichverletzung im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen von Staatsgenhörige 01 und Staatsangehörige 02, ohne dass insoweit körperliche Folgeschäden zurückgeblieben sind.
Der Angeklagte konsumiert seit seinem 19. Lebensjahr Drogen. In den Jahren 1994/1995 betrieb er zunächst täglichen Cannabisgebrauch, den er im weiteren Verlauf durch den Konsum von Kokain ergänzte. Zu einem späteren, nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt, konsumierte er auch Heroin. Etwa im Jahr 2012 absolvierte er nach einer Entzugsbehandlung eine zweijährige Therapie mit einer Methadonsubstitution, nach seinen Angaben in der Einrichtung 01 in Stadt 03. Während er im Anschluss zunächst einige Jahre keine härteren Drogen konsumierte, jedoch weiter täglich Cannabis rauchte, begann er sodann erneut mit dem Konsum von Kokain, das er sich spritzte. Weiter trank er mehr oder weniger regelmäßig Alkohol, war jedoch nicht alkoholabhängig. Im Tatzeitraum konsumierte er im Wesentlichen täglich Cannabis in moderaten Mengen und trank abends Alkohol.
Der Angeklagte ist bislang zahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Ein Verfahren wegen Diebstahls wurde durch das Amtsgericht Dortmund - 66 Ds 53 Js 1681/93 - 30/93 - am 15.06.1993 gemäß § 47 JGG eingestellt.
Hinsichtlich eines weiteren Diebstahls wurde durch die Staatsanwaltschaft Dortmund - 53 Js 2006/93 - mit Entscheidung vom 10.11.1993 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 02.05.1994 - 66 Ds 36/53 Js 1966/93 - wurde ein weiteres Verfahren wegen Diebstahls nach § 47 JGG eingestellt, der Angeklagte ermahnt und ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund - 66 Ds 35 Js 386/95 - 95/95 - wurde ein Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen mit einer Ermahnung und der Erbringung von Arbeitsleistungen nach § 47 JGG eingestellt.
Am 12.12.1995, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde durch das Amtsgericht Dortmund - 66 Ds 14 Js 1132/95 (286/95) - wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine Verwarnung und die Erbringung von Arbeitsleistungen festgesetzt.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 11.07.1996, rechtskräftig seit dem 19.07.1996, - 66 Ls 76 Js 428/95 (29/96) - wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit betrug 3 Jahre; die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 04.10.1999 erlassen.
Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
„1. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag in der zweiten Märzhälfte 1995 suchte der Angeklagte die Zeugin Name 07 in ihrer Wohnung Straße 01 auf und verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung. Er forderte sie auf, mitzukommen. Als die Zeugin dieser Aufforderung nicht nachkam, schlug er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und versetzte ihr weitere zwei Faustschläge ins Gesicht. Auch einer erneuten Aufforderung mitzukommen, kam die Zeugin nicht nach.
2. Am 12.07.1995 traf der Angeklagte erneut auf die Zeugin Name 07 und zwar vor dem Haus Straße 01. Während eines Gesprächs versetzte der Angeklagte der Zeugin zwei Schläge ins Gesicht mit der Folge, dass die Zeugin mit dem Kopf gegen eine Mauer fiel. Da der Zeugin schwindelig wurde, fiel sie zu Boden. Sie musste sich in ärztliche Behandlung begeben, wo eine leichte Gehirnerschütterung festgestellt wurde.
3. In den frühen Morgenstunden des 17.07.1995 suchte der Angeklagte im Hause Straße 01 die Zeugin Name 08 (geboren Datum 01) auf. Da es bereits Nacht war und die Zeugin schon geschlafen hatte, ließ sie den ihr bekannten Angeklagten in das Schlafzimmer, in dem sie bereits geschlafen hatte. Der Angeklagte fasste der Zeugin gegen ihren Willen unter dem T-Shirt an die Brust, obwohl sich die Zeugin hiergegen wehrte. Als sie schrie, gab er ihr zunächst eine Ohrfeige und anschließend, als die Zeugin sich immer noch wehrte, schlug er ihr mehrmals ins Gesicht. Er drückte die Zeugin auf das Bett, entkleidete sich und führte gewaltsam den Geschlechtsverkehr mit ihr durch. Hierbei kam es zum Samenerguss. Die Zeugin verspürte bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs starke Schmerzen.“
4. Weiter hatte der Angeklagte am 10.01.1996 Kokain verkauft und bei einer anschließenden Durchsuchung 21 Folienbeutel mit Kokain sowie Bargeld in Höhe von 250,- DM in dealertypischer Stückelung mit sich geführt.
In der hiesigen Hauptverhandlung hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen SV 01 die Tat zu 3. in Abrede gestellt und erklärt, in Land 02 würde immer den Frauen geglaubt, besonders wenn der Mann schwarze Haare habe.
Durch Urteil des Amtsgerichts Essen - 39 Ds 56 Js 98/98 (163/98) - vom 21.11.2000, rechtskräftig seit dem 09.12.2000, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.
Ebenso verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund - 92 Ds 86 Js 405/98 (963/00) - am 20.02.2001, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,- DM.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen - 39 Ds 56 Js 98/98 (163/98) - vom 28.05.2001, rechtskräftig seit dem 23.06.2001, wurde aus den beiden vorgenannten Entscheidungen nachträglich eine Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10,- DM gebildet.
Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch wurde der Angeklagte erneut durch das Amtsgericht Dortmund - 92 Ds 185 Js 402/01 (668/01) - am 10.01.2002, rechtskräftig seit dem 08.05.2002, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 25.09.2006 erlassen.
Wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen setzte das Amtsgericht Dortmund - 218 Js 768/02 - 92 Ds 8036/02 - am 07.01.2003, rechtskräftig seit dem 23.07.2003, gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,- € fest.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund - 185 Js 251/03 76 Ls 142/03 - vom 28.04.2005, rechtskräftig seit dem 07.05.2005, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde bis zum 06.05.2009 verlängert und die Strafe schließlich mit Wirkung vom 06.07.2012 erlassen.
Der Verurteilung lag u. a. ein am 01.04.2003 erfolgter Verkauf von Marihuana und am 12.05.2004 begangener Diebstahl unter anderem von fünf Trainingsanzügen im Wert von insgesamt 279,- € zugrunde. Nach den Feststellungen des Urteils entwendete der Angeklagte weiter am 28.11.2003 mit einem Verwandten bei der Firma 01 Zigaretten und Kondome. Als der Angeklagte von einem Zeugen angesprochen wurde, traten beide Täter auf ihn ein, der Angeklagte versuchte, den Zeugen mit dem Kopf zu stoßen, während sein Mittäter diesem ein Messer vorhielt.
Wegen versuchter Erpressung wurde der Angeklagte durch das Landgericht Dortmund - 113 Js 180/07 - 36 KLs 19/07 - am 04.06.2007, rechtskräftig seit dem 12.06.2007, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 11.06.2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Tat wurde nach den Feststellungen aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Im Rahmen eines Streits um einen Bubble Kokain drängte der Angeklagte den Geschädigten zur Herausgabe mit der Drohung, ihm anderenfalls die Polizei wegen Dealens auf den Hals zu hetzen.
Nach dem Widerruf der Strafaussetzung wurde die Vollstreckung bis zum 06.10.2012 zurückgestellt. Der Strafrest wurde nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt bis zum 29.05.2014 und die Bewährungszeit sodann bis zum 29.11.2014 verlängert. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 13.01.2015 erlassen.
Durch Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 09.09.2010, rechtskräftig seit dem 21.05.2011, - 218 Js 360/09 - 732 Cs 204/09 - wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana und Diebstahls in 4 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zurückgestellt bis zum 30.08.2012, der Strafrest wurde bis zum 13.06.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 13.12.2015 wurde der Strafrest mit Wirkung vom 16.01.2016 erlassen.
Wegen Diebstahls wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.07.2012, rechtskräftig seit dem 13.07.2012, - 218 Js 823/11 - 725 Ds 237/11 - zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, die bis zum 12.07.2015 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 12.01.2016 wurde die Strafe mit Wirkung vom 15.01.2016 erlassen.
Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der Angeklagte zuletzt durch das Amtsgericht Dortmund - 264 Js 1977/13 - 726 Ds 299/13 - am 28.01.2014, rechtskräftig seit dem selben Tag, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,- € verurteilt.
II.
Feststellungen
1. Vortatgeschehen
Die in Land 01 von der Familie des Angeklagten arrangierte Ehe war für seine Ehefrau Name 01 von Anfang an ein Martyrium. Ihr Leben mit dem Angeklagten war beherrscht von Unterdrückung, Kontrolle, Angst und Gewalt. Nicht nur vertrat der Angeklagte in der Beziehung ein traditionell patriarchalisches Weltbild, was bedeutete, dass er das Sagen hatte und seiner Partnerin seinem traditionellen Rollenverständnis entsprechend Freiheiten, wie etwa alleinige Unternehmungen, nicht zugestehen, sondern sie allein in ihrer Rolle als gefügige Ehefrau, Hausfrau und Mutter sehen wollte. Auch trat er von seiner Persönlichkeitsstruktur, die sowohl narzisstische als auch emotional-instabile und dissoziale Züge aufweist, sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch gegenüber seinen Kindern aggressiv, dominant, bestimmend und gewaltbereit auf. Sein Verhalten war von launischen, unbeständigen und unberechenbaren Stimmungen, der Neigung zu Ausbrüchen von Wut und Gewalt und der aggressiven, verantwortungslosen und rücksichtslosen Durchsetzung seiner Interessen geprägt. Alle Familienmitglieder litten sehr unter dem patriarchalisch-aggressiven Dominanz- und Allmachtsgebaren des Angeklagten.
Die Familie lebte stets in bescheidenen Verhältnissen von öffentlichen Leistungen, da der Angeklagte keine Arbeitserlaubnis erhielt. Die finanzielle Situation war weiter durch den ständigen, zeitweise erheblichen, Drogenkonsum des Angeklagten angespannt. Ob hierzu allein die Unzufriedenheit des Angeklagten mit seiner Lebenssituation und die Angst vor Abschiebung beigetragen hat, ist fraglich, da er bereits im Alter von 19 Jahren täglichen Cannabiskonsum betrieb. Bis zu einer Entgiftung im Jahr 2012 kam es regelmäßig zu Gewalttätigkeiten auch gegenüber seinen Kindern Name 02 und Name 03.
Während beginnend in den 1990-er Jahren eine ausgeprägte Konsumstörung im Sinne einer multiplen Substanzabhängigkeit, die den Konsum von Kokain, Heroin, Cannabis und Alkohol umfasste, vorlag, hatte sich das Konsumverhalten in den letzten Jahren deutlich beruhigt. Es bestand eine fortbestehende Cannabisabhängigkeit, ein schädlicher Kokaingebrauch und ein schädlicher Alkoholgebrauch. Auf das Tatgeschehen hatte das Konsumverhalten des Angeklagten keinen Einfluss.
Zeitweise verdiente der Angeklagte mit Schrotthandel etwas Geld dazu, das er jedoch im Wesentlichen für seinen Drogen-und Zigarettenkonsum verbrauchte wie auch insgesamt einen großen Teil des der Familie zustehenden Geldes. Später verlangte er auch von seinen Kindern Name 03 und Name 02 regelmäßig einen Großteil ihres eigenen verdienten Geldes für sich.
Besonders seine Ehefrau Name 01 wurde von dem Angeklagten während der gesamten Ehezeit kontrolliert und drangsaliert, häufig körperlich, insbesondere in den Jahren etwa bis 2015 auch schwer misshandelt und auch bis zum Schluss gewaltsam gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen, zuletzt bis hin zum Analverkehr gezwungen.
Bereits kurz nach ihrer Eheschließung in Land 01 maßregelte der Angeklagte seine Ehefrau, indem er ihr Ohrfeigen versetzte. Später, insbesondere in den Jahren des verstärkten Drogenkonsums, übte er häufig massive körperliche Gewalt aus. Er schlug seine Frau mit Fäusten, ihren Kopf gegen die Wand oder auf den Boden und mit Gegenständen auf sie ein. Es kam wiederholt zu Polizeieinsätzen und auch Krankenhausaufenthalten. In einem Fall, zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt, etwa im Jahr 2015, fügte der Angeklagte ihr mit einem Messer eine Schnittverletzung an der Hand zu, die zur Nachtzeit in einem Krankenhaus behandelt werden musste; mindestens in einem Fall fügte er ihr derart massive Verletzungen zu, dass sie stationär in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Aus Angst vor Konsequenzen, den Reaktionen ihres Ehemannes sowie einem Einschreiten des Jugendamtes im Hinblick auf ihre Kinder, offenbarte Name 01 sich öffentlich nicht, sondern erklärte ihre Verletzungen stets mit einem Sturzgeschehen bzw. einer Verletzung durch ein zersplittertes Glas. Einmal flüchtete sie in ein Frauenhaus, nachdem der Angeklagte unter Drogeneinfluss in der Wohnung randaliert und Möbel zerstört hatte, kehrte jedoch zu ihm zurück, nachdem auch der Vater des Angeklagten auf sie eingewirkt und der Angeklagte ihr versprochen hatte, eine Entgiftung durchzuführen. Auch aus Sorge vor einer ungewissen Zukunft, der Angst vor Abschiebung und einem Sorgerechtsstreit um die Kinder kehrte Name 01 zu dem Angeklagten zurück. Insbesondere für die beiden älteren Kinder Name 02 und Name 03 waren massive Gewalt gegen ihre Mutter und eigene körperliche Sanktionen ihres Vaters bis zum Alter von etwa 12 Jahren an der Tagesordnung. Auch ihr jüngerer Bruder Name 04 wurde später noch häufig körperlich gemaßregelt und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen.
Im Jahr 2015 unternahm Name 01 zum ersten und einzigen Mal eine Reise zu ihrem Bruder nach Stadt 04 mit den Kindern Name 04 und Name 05. Ihr Bruder, der von den Misshandlungen des Angeklagten wusste, versuchte sie dazu zu bewegen, mit den Kindern bei ihm in Stadt 04 zu bleiben und nicht zu dem Angeklagten zurückzukehren. Der Angeklagte, der seine Ehefrau nicht nur physisch, sondern auch psychisch dominierte, ihr zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Freiheiten oder Entscheidungsbefugnisse zugestanden hatte, hatte sie im Vorfeld häufig unter Druck gesetzt und ihr damit gedroht, dass er sie überall finden und ihr und den Kindern etwas antun würde, wenn sie ihn verlassen würde. Auch während ihres Aufenthalts in Stadt 04 setzte er sie auf diese Weise in Telefonaten unter Druck. Aus Angst, dass ihr Ehemann seine Drohungen wahr machen könnte, kehrte Name 01 auch dieses Mal mit ihren Kindern zu ihm zurück.
Der Angeklagte gestand seiner Frau keinerlei Freiheiten zu und ihr Leben, sowie auch das der Kinder stand unter seiner permanenten Kontrolle, Überwachung und Bestimmung. Wenn er nicht zuhause war, war es ihr verboten mit jemandem zu sprechen, Telefonate mit ihrem Bruder versuchte er ständig zu überwachen, Besuche des Bruders waren ihm lästig und teilweise verbot er seiner Ehefrau über Monate, mit ihrem Bruder Kontakt aufzunehmen. Er verbot ihr, ihre Eltern in der Heimat zu besuchen, alleine einkaufen zu gehen oder etwas zu unternehmen. Bei den Einkäufen begleitete er sie entweder selber oder sie musste eins oder mehrere Kinder mitnehmen. Sowohl seine Ehefrau als auch die älteren Kinder wurden ständig mit Kontrollanrufen überzogen, wenn sie außer Haus waren, so dass der Angeklagte jeden ihrer Schritte überwachen konnte.
Während der gesamten Ehezeit verlangte der Angeklagte vor dem Hintergrund seiner patriarchalischen Männlichkeitsvorstellungen und der Demonstration seiner Macht und Dominanz regelmäßigen Sexualverkehr von seiner Ehefrau. Dabei forderte er von ihr, dass sie sich für ihn aufreizend zurechtmachte, sich schminkte, aufreizende Kleidung, etwa ein Netztop, anzog und die Haare, die sie immer zusammenband, offen trug. Häufig zwang er sie mit körperlicher Gewalt und Schlägen zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs. Insbesondere in den letzten Jahren litt seine Ehefrau unter Schmerzen infolge von Bandscheibenoperationen, weshalb der vom Angeklagten von ihr erzwungene Sexualverkehr für sie eine Tortur war. In den der Tat vorangehenden Wochen und Monaten verlangte der Angeklagte, dem inzwischen normaler Geschlechtsverkehr nicht mehr ausreichte, von seiner Ehefrau gegen ihren Willen nahezu täglich die Durchführung von Analverkehr. Nachdem Name 01 sich schließlich gegen den Angeklagten zur Wehr zu setzen versuchte und sich trotz körperlicher Gewalt weigerte, zwang er sie dazu, Alkohol zu konsumieren, um so ihren Widerstand zu unterbinden und sie gefügig zu machen. Name 01 war das Trinken von Alkohol zuwider. Nicht nur als gläubige Muslimin lehnte sie dies ab, auch verspürte sie bereits von dem Geruch Übelkeit.
Name 01 hatte in Land 02 neben ihren Kindern nur zwei Bezugspersonen, denen sie sich anvertrauen konnte. Ihre gesamte Familie, mit Ausnahme ihres Bruders, lebt in Land 01. Mit ihrem Bruder, der seit etwa 2011 in Stadt 04 lebt, hielt sie mehrmals wöchentlich regelmäßigen telefonischen Kontakt, bis auf zwischenzeitliche Unterbrechungen von Wochen oder Monaten, wenn der Angeklagte ihr jeglichen Kontakt untersagt hatte. Der Zeuge Name 09 besuchte seine Schwester nur wenige Male im Jahr, insbesondere, wenn sie ihm wieder einmal davon berichtet hatte, dass sie massiv geschlagen worden war und sie besonders verzweifelt war und Angst hatte. Die Besuche planten beide dann so, dass der Angeklagte zu dieser Zeit nicht zuhause war. Ihrem Bruder gegenüber berichtete Name 01 häufig von ihrem Leid, den körperlichen, nahezu täglichen Misshandlungen, ihrer Angst und dem Wunsch, ihren Ehemann verlassen zu können. Gelegentlich war der Angeklagte bei den Besuchen auch zugegen, wobei er dann stets heuchlerisch den treusorgenden Ehemann spielte. Zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt einige Jahre vor dem Tatgeschehen erhielt der Zeuge Name 09 am späten Abend einen Anruf seiner Schwester, die ihn anflehte, ihr zu Hilfe zu kommen, da der Angeklagte sie umbringen wolle. Der Zeuge, der sich in Stadt 04 befand, informierte daraufhin die Stadt 02 Polizei von dem Geschehen, die die Anschrift der Familie aufsuchte. Der Angeklagte drohte seiner Ehefrau bei dem Eintreffen der Polizeibeamten damit, dass etwas passieren werde und es Probleme gebe, wenn sie etwas sagen würde, so dass sie erneut nichts von den Misshandlungen des Angeklagten berichtete. In einem weiteren Fall, in dem der Angeklagte körperlich aggressiv gegenüber seiner Familie auftrat, wurde durch die von den Kindern hinzugerufene Polizei gegen den Angeklagten ein 10-tägiges Betretungsverbot der Wohnung ausgesprochen.
Eine weitere enge Bezugsperson, der Name 01 sich seit Jahren anvertrauen konnte, war ihre einzige Freundin in Land 02, die 12 Jahre jüngere Zeugin Name 10. Beide hatten sich etwa im Jahr 2016 auf dem Spielplatz kennengelernt, zu dem Name 01 insbesondere in den Sommermonaten regelmäßig mit den Kindern Name 04 und Name 05 und später auch Name 06 gehen durfte. Auch dort übte der Angeklagte seine Kontrolle aus, indem er seine Ehefrau anrief oder mit dem Fahrrad vorbeikam um zu sehen, was sie machte. Gelegentlich beschäftigte er sich dann auch für eine kurze Zeit mit den Kindern. Auch vor der Zeugin Name 10 spielte er den treusorgenden Ehemann und Vater. Beide Frauen hatten eine sehr enge emotionale Bindung zueinander. Für die Zeugin Name 10 war Name 01 wie eine größere Schwester bzw. ein Mutterersatz, da sie selbst ihre Mutter früh verloren hatte. Auch Name 01 bezeichnete Name 10 häufig als ihre kleine Schwester, zu der sie Vertrauen hatte und bei der sie sich sicher fühlte. Besuche bei der Zeugin zuhause gestattete der Angeklagte seiner Ehefrau nicht.
Anlässlich ihrer Treffen auf dem Spielplatz schüttete Name 01 ihrer Freundin regelmäßig ihr Herz aus, wobei sie ihr davon berichtete, während der gesamten Ehezeit von dem Angeklagten geschlagen worden zu sein und dass die Ehe für sie die Hölle auf Erden sei. Bei nahezu jedem Treffen berichtete sie von erneuten körperlichen Misshandlungen, wie Reißen an den Haaren und Schlägen zur gewaltsamen Durchsetzung von Geschlechtsverkehr. Teilweise sah die Zeugin Name 10 auch Hämatome am Körper der Geschädigten als Folge der Misshandlungen des Angeklagten. In der letzten Zeit berichtete sie ihr auch von dem durch den Angeklagten gegen ihren Willen erzwungenen Analverkehr und dem Umstand, dass dieser sie nunmehr zum Trinken von Alkohol zwang, da sie sich ihm zu widersetzten versucht hatte.
Nachdem die Zeugin Name 10 am 05.10.2023 ein Kind bekommen hatte, verbot der Angeklagte es seiner Ehefrau, die Zeugin Name 10 und das Neugeborene zuhause zu besuchen. Etwa Mitte November 2023 trafen sich beide Frauen dann ein letztes Mal vor dem Tod der Name 01 auf dem Spielplatz, wobei sie erneut davon berichtete, am Vortag wieder anal von dem Angeklagten vergewaltigt worden zu sein. Unter Tränen berichtete Name 01 davon, dass sie so gern wieder nach Land 01 zurückgehen und ihren Vater wiedersehen wolle, wobei sie von ihrer Angst und der Ahnung sprach, dass sie nicht mehr lange zu leben habe.
2. Tatgeschehen
Zur Tatzeit lebten der Angeklagte, seine Ehefrau und die drei jüngeren Kinder in der Tatortwohnung im zweiten Stock in der Straße 02 in Stadt 02. Name 01, die als Pflegehilfskraft arbeitet und ihr Bruder Name 11, der eine Ausbildung zur Pflegefachkraft absolviert, bewohnten gemeinsam im selben Haus die in der ersten Etage unter der elterlichen Wohnung gelegene Wohnung.
Während sich der 12-jährige Name 04 ein Zimmer mit seiner 11-jährigen Schwester Name 05 teilte, schlief Name 01 im Zimmer des 6-jährigen Sohnes Name 06, während der Angeklagte im Wohnzimmer übernachtete.
Seit geraumer Zeit hatte sich die Situation innerhalb der Familie erneut deutlich verschlechtert. Es gab erhebliche Geldprobleme, da der Angeklagte einen Großteil des Geldes für seinen Drogen-, Zigaretten- und Alkoholkonsum ausgab. Seitdem seine Kinder Name 02 und Name 03 in der Ausbildung waren, verlangte er einen erheblichen Anteil des von ihnen verdienten Geldes für sich. Der Angeklagte hatte seinen Drogenkonsum erneut gesteigert; er rauchte täglich Cannabis, abends trank er Wodka, 2-3 Flaschen Bier und auch gelegentlich Jägermeister-Schnaps. Nach seinen allerdings deutlich übertriebenen Angaben will der Angeklagte allein für seinen Cannabiskonsum ca. 60,- bis 70,- € täglich, mithin mindestens 1.800,- € im Monat ausgegeben haben. Er trat allen Familienmitgliedern gegenüber launisch und bestimmend auf, erwartete, dass man seinen Anordnungen Folge leistete, provozierte häufig Streit mit seiner Ehefrau und den älteren Kindern und gönnte ihnen nicht, wenn sie glücklich waren. Er erlaubte seiner Ehefrau nicht einmal mehr gemeinsame Unternehmungen mit ihren erwachsenen Kindern, sondern nur in seiner zusätzlichen Begleitung, was die Freude der anderen erheblich trübte.
Name 03 mied den Kontakt zu seinem Vater so gut es ging, da er unter den Verhältnissen litt, und suchte die elterliche Wohnung nur noch zu gemeinsamen Mahlzeiten auf. Auch bevor er die Wohnung mit seiner Schwester bezogen hatte, verbrachte er die meiste Zeit mit Freunden außerhalb der elterlichen Wohnung, um dem Vater nicht begegnen zu müssen. Name 02 verbrachte nach ihrer Arbeit häufiger Zeit in der Wohnung mit ihrer Mutter und den Geschwistern. Auch das enge Verhältnis seiner Tochter zu seiner Ehefrau passte dem Angeklagten nicht und er reagierte häufig verärgert und gereizt auf den Kontakt. Wenn die beiden erwachsenen Kinder Zeuge von Streitigkeiten ihrer Eltern wurden und ihrer Mutter wieder einmal Gewaltanwendungen seitens des Vaters drohten, stellten sie sich schützend vor die Mutter, woraufhin der Angeklagte dann wütend von Misshandlungen seiner Ehefrau absah. Darin, seinen Vater seineseits körperlich zu maßregeln, sah insbesondere Name 03 keine Option.
In den letzten Wochen und Monaten war die Situation für seine Ehefrau und die Kinder zunehmend unerträglich geworden. Obwohl alle Familienmitglieder stets bemüht waren, es dem Angeklagten recht zu machen, um launische Gewaltausbrüche zu vermeiden, war der Angeklagte zunehmend gereizt und schlecht gelaunt. Einer der Gründe lag möglicherweise darin, dass seine erwachsenen Kinder Name 02 und Name 03 sich inzwischen weigerten, einen Großteil ihres Geldes an ihn abzugeben, damit er sich davon Zigaretten, Drogen und Alkohol kaufen konnte.
Seine Ehefrau und auch die älteren Kinder lebten inzwischen in permanenter Angst, dass ihrer Mutter durch ihren Vater Gewalt angetan würde und auch das Leben von Name 01 in Gefahr sein könnte. Name 02 hatte daher mit ihrem Bruder Name 04 die Vereinbarung getroffen, dass dieser sie über das Handy anrufen sollte, wenn er sich Sorgen machte, dass etwas passieren könnte. Der Angeklagte provozierte nahezu täglich einen Streit mit seiner Ehefrau. Bereits am Samstag, dem 25.11.2023, war die Stimmungslage des Angeklagten erneut auffällig. Er kommunizierte nicht mit seiner Familie und wirkte sehr angespannt.
Am Tattag, dem 26.11.2023, kam es schließlich infolge des patriarchalisch-aggressiven Dominanz- und Allmachtgebarens des Angeklagten und seiner chronifizierten Gewaltbereitschaft zur Tötung seiner Ehefrau und der versuchten Tötung seiner Tochter Name 02.
Der Sonntag verlief zunächst wie üblich, dass die Familie sich gemeinsam in der Wohnung aufhielt. Name 01 bereitete Essen für die Familie zu und spielte mit den kleineren Kindern, der Angeklagte saß im Wohnzimmer und sah fern. Name 02 hatte sich nach ihrer vorangegangenen Nachtschicht zunächst ausgeruht und war gegen Nachmittag in die Wohnung ihrer Eltern gegangen. Name 03 hatte die elterliche Wohnung nach seiner Spätschicht an diesem Tag nur zur gemeinsamen Abendmahlzeit aufgesucht und traf sich dann mit Freunden. Nachdem man gemeinsam gegessen hatte und die Kinder in ihre Zimmer bzw. zu Bett gegangen waren, saß Name 02 noch gemeinsam mit ihrer Mutter im Wohnzimmer. Den Angeklagten, der bereits den ganzen Tag über eine gereizte und angespannte Stimmung gezeigt und kein Wort mit seiner Ehefrau geredet hatte, störte die Anwesenheit seiner Tochter, weil er seiner allabendlichen Gewohnheit, Alkohol zu trinken und Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau durchzuführen, nachgehen wollte.
Etwa gegen 21:45 Uhr herrschte er schließlich beide Frauen an, wobei er seiner Ehefrau gegenüber äußerte, dass sie sich „verpissen“ sollte, während er Name 02 aufforderte, in ihre Wohnung zu gehen. Name 02 folgte ihrer Mutter noch in das Kinderzimmer, um sich von ihr zu verabschieden, wobei der Angeklagte sie schließlich mit den Worten, dass er nicht mehr sehen könne, wie sie ihrer Mutter Liebe schenken würde, an der Hand aus dem Zimmer zog und sie der Wohnung verwies. Bei der Verabschiedung bemerkte Name 02 eine veränderte Gesichtsfarbe und einen Gesichtsausdruck ihrer Mutter, den sie sogleich so einordnete, dass ihre Mutter große Befürchtungen hatte, dass der Vater im weiteren Verlauf des Abends seine schlechte Laune wieder einmal an ihr auslassen würde.
Nachdem Name 02 die elterliche Wohnung verlassen hatte, ging der Angeklagte in das Zimmer, in dem seine Kinder Name 04 und Name 05 waren. Um mit seiner Ehefrau ungestört sein zu können, herrschte er seinen Sohn Name 04, der auf seinem Handy noch ein Internet Plattform 01-Video ansah, an, dass er das Handy ausmachen und schlafen gehen solle, wobei er wütend Flüche über ihren Gott ausstieß. Die 11-jährige Name 05 hatte sich bereits zum Schlafen in ihr Bett gelegt.
Die Eheleute gerieten sodann nur kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung durch ihre Tochter Name 02 im Wohnzimmer in einen Streit. Einzig naheliegend ist, dass dieser vor dem Hintergrund erfolgte, dass der Angeklagte seine Ehefrau erneut dazu zwang, Alkohol zu sich zu nehmen, um im weiteren die Duldung sexueller Handlungen durchzusetzen. Nachdem ihre Tochter auf die Aufforderung des Angeklagten die elterliche Wohnung verlassen hatte, verlangte der Angeklagte von seiner Ehefrau, wie regelmäßig zuvor, dass sie sich für ihn zurechtmachte, sich schminkte, ihre Haare öffnete und ihm zu Willen war.
Mindestens unter seinem psychischen Zwang - ob er dies weiter unter der Androhung oder sogar Ausübung von Gewalt vornahm, hat die Kammer nicht feststellen können - hatte Name 01 auch bereits etwas Alkohol getrunken. Auch der Angeklagte hatte Alkohol konsumiert. Möglicherweise hatte er diesen, Bier und kleine Flaschen Jägermeister Schnaps unmittelbar zuvor noch an einem nahegelegenen Kiosk geholt oder dieser Alkohol befand sich bereits in der Wohnung. Erheblich alkoholisiert war der Angeklagte nicht. Am Vormittag des Tattages hatte er wie üblich Cannabis geraucht.
Im Rahmen des schließlich folgenden Streitgeschehens wurde der Angeklagte erneut massiv körperlich gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau.
Er umfasste ihren Hals und würgte sie mit erheblicher Gewalt mit beiden Händen über einen längeren Zeitraum. Name 01 litt mindestens kurzzeitig unter akuter Luftnot. Durch die erhebliche Gewalteinwirkung des Angeklagten kam es zum blutigen Abbruch des rechten großen Zungenbeinhorns. Durch das kontinuierlich über einen längeren Zeitraum durchgeführte Würgen wurden zunächst die oberflächlich gelegenen Jugularvenen komprimiert, während die tiefen gelegenen Arterien noch durchlässig waren, so dass noch sauerstoffreiches Blut zum Kopf transportiert wurde, während das venöse Blut nicht mehr abtransportiert werden konnte. Durch die massive fortdauernde Gewaltanwendung gegen den Hals seiner Ehefrau wurden schließlich auch die in der Tiefe liegenden Arterien komprimiert, so dass auch kein sauerstoffreiches Blut mehr zum Gehirn gelangen konnte. Name 01 litt zumindest kurzzeitig unter akutem Sauerstoffmangel, der als neurologische Folge möglicherweise bereits zur Bewusstlosigkeit führte. Ob der Angeklagte von ihr abließ oder es Name 01 gelang, sich aus seinem Griff zu befreien, hat die Kammer nicht festgestellt. Der Angeklagte handelte mindestens in der Absicht, seine Ehefrau auf diese Weise erheblich zu verletzen. Name 01 erlitt infolge des massiven Angriffs gegen ihren Hals neben dem Zungenbeinbruch ein Hämatom der Halshaut und Einblutungen in die rechtsseitige Halsmuskulatur.
Entweder im Zuge des Geschehens oder im Rahmen des verbalen Streits wurde der vor dem Sofa stehende Couchtisch umgestoßen oder umgeworfen und es fielen Gläser und Teller auf den Boden oder wurden hinuntergeworfen. Konkrete Feststellungen konnte die Kammer insoweit nicht treffen. Möglicherweise war es auch der Angeklagte, der den Tisch umwarf, was er bereits zuvor im Rahmen von Streitigkeiten häufiger in seiner Wut getan hatte. Durch den Lärm aufgeschreckt, lief der 12-jährige Name 04 in das Wohnzimmer, wo er seine streitenden Eltern vorfand. Dabei saß seine Mutter inzwischen auf dem Sofa und der Angeklagte stand vor ihr. Noch aus seinem Zimmer hatte Name 04 bereits zuvor kurz versucht, telefonisch mit seinem Handy seine Schwester Name 02 zu erreichen, da er schon aufgrund der aggressiven Stimmung des Angeklagten Angst hatte, es könnte etwas schlimmes passieren. In diesem Moment war auch sein Vater ein weiteres Mal in sein Zimmer gekommen und verbot ihm, jemanden anzurufen.
Name 02, die in ihrer Wohnung mit Aufräumarbeiten beschäftigt war, bemerkte, dass ihr Handy durch einen Anruf ihres Bruders Name 04 wenige Sekunden vibrierte, während der Anruf dann abgebrochen wurde. Als sie ihn gerade zurückrufen wollte, vernahm sie aus der Wohnung ihrer Eltern ein lautes Geräusch und einen Schrei ihrer Mutter. Sofort lief sie daraufhin die Treppe hinauf zur Wohnung ihrer Eltern. Sie versuchte mit einem vor der Tür gelagerten Schraubendreher die Tür zu öffnen - dies war eine gewöhnliche Übung, da die Wohnungstür keine Klinke mehr besaß und daher, wenn sie von innen nicht abgeschlossen war, mit einem Schlüssel oder dem Schraubendreher geöffnet werden konnte. Da der Angeklagte die Tür nach dem Verlassen der Wohnung durch seine Tochter abgeschlossen hatte, gelang es ihr zunächst nicht, diese mit dem Schraubendreher zu öffnen. Inzwischen war auch Name 04 zur Wohnungstür gelaufen, um seiner Schwester die Tür zu öffnen. Auch der Angeklagte war mittlerweile zur Wohnungstür geeilt und versuchte, dies zu verhindern. Er versetzte seinem Sohn Name 04 zunächst einen Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht. Als dabei die Brille des Kindes auf den Boden fiel und Name 04 sich bückte, um sie aufzuheben, schlug der Angeklagte seinem Sohn mindestens einmal mit der Faust gegen den Hinterkopf, weiter versetzte er ihm weitere Schläge mit der Hand, wobei er dessen Arm traf. Durch die Schläge seines Vaters erlitt Name 04 ein Hämatom und eine Schwellung am Hinterkopf, Kopfschmerzen sowie einige Tage anhaltende Schmerzen im Kieferbereich.
Ob schließlich der Angeklagte oder Name 04 die Wohnungstür öffnete, war nicht festzustellen. Während Name 02 die Wohnung betrat zog sich der nur mit einer Unterhose bekleidete Angeklagte seine Jeanshose, die er bereits ausgezogen hatte und die vorne an der Flurgarderobe hing, wieder an. Die Zeugin Name 02 folgte ihrem Vater, der sich noch ein Oberteil anzog, ins Wohnzimmer, wobei sie durch die Küche gingen, die den Zugang zum Wohnraum hatte. Im Wohnzimmer sah Name 02 zerbrochenes Geschirr auf dem Boden, Unordnung im Zimmer und ihre verängstigt wirkende Mutter. Dabei fiel ihr auf, dass ihre Mutter eine gerötete Halshaut hatte, die Folge des Würgevorgangs des Angeklagten waren. Zudem bemerkte sei eine raue Stimme ihrer Mutter.
Während Name 01, die hinter dem Türrahmen im Wohnzimmer stand, sogleich hinter ihrer Tochter Name 02 Schutz suchte, berichtete sie ihr davon, dass ihr Vater sie zwingen würde, jede Nacht Alkohol zu trinken. Name 02, die bereits zuvor Verstecke ihres Vaters entdeckt hatte, in denen er seinen Alkohol aufbewahrte - so unter anderem neben der Kellertür in einer Tasche in einem Kinderwagen - entdeckte zeitgleich eine Tüte mit Alkohol in einer Blumenvase im Wohnzimmer. Auch fiel ihr auf, dass ihre Mutter, anders als noch kurze Zeit zuvor bei der Verabschiedung, geschminkt war und ihre Haare offen trug. Name 02 machte ihrem Vater Vorwürfe und herrschte ihn an, warum er Alkohol trinken würde und dass sie sich nicht vor den Kleinen streiten sollten. Aus Angst, dass der Angeklagte erneut übergriffig werden und ihr Gewalt antun würde, legte Name 01 den kleinen Wohnzimmertisch, der zwischenzeitlich wieder aufgestellt worden war, auf die Seite, um so einen Schutz zwischen dem Angeklagten und sich und ihrer Tochter zu haben. Dabei fiel der Tisch in ihre Richtung um.
Aufgebracht, hasserfüllt und wütend darüber, dass seine Ehefrau es wagte, sich ihm zu widersetzen und über die Solidarität seiner Tochter mit seiner Ehefrau ging der Angeklagte vor dem Hintergrund seiner grundsätzlichen Gewaltbereitschaft in die Küche und holte von dort aus einer Schublade ein großes Fleischmesser mit einer Klingenlänge von ca. 17 cm, das er sich mit der Klinge nach oben in seine hintere Hosentasche steckte. Sein Sohn Name 04, der ebenfalls in das Wohnzimmer gekommen war, rief ihm daraufhin zu, dass er das Messer wieder weglegen solle. Als Name 02 und ihre Mutter sahen, wie der Angeklagte das Messer holte, versuchte Name 01 ihre Tochter zu beruhigen, indem sie ihr versicherte, dass sie keine Angst haben müsse und der Angeklagte das Messer nicht gegen sie einsetzen würde. Während der Angeklagte sodann im Wohnzimmer auf sie zuging, überlegte Name 02 kurz, ob sie versuchen sollte, ihrem Vater das Messer wegzunehmen, damit dieser sich nicht versehentlich mit der Klinge an seinem Rücken verletzen würde. Auch sie rechnete nicht mit einem ernsthaften Angriff ihres Vaters. Der Angeklagte, der nunmehr aufgrund seiner empfundenen Aufgebracht und Wut, seiner hyperpatriarchalischen Männlichkeitsvorstellungen und seiner Machtdemonstration entschlossen war, seine Ehefrau zu töten, holte das Messer aus der Hosentasche und stach dieses, noch bevor Name 02 überhaupt versuchen konnte, danach zu greifen, unvermittelt und mit massiver Wucht in den linken Oberschenkel seiner Tochter Name 02, die immer noch schützend vor ihrer Mutter stand, um an seine Ehefrau zu gelangen. Der Stich verletzte Name 02 schwer und reichte tief bis in die Muskulatur. Der Angeklagte stieß sodann seine Tochter und im weiteren auch seine Ehefrau zu Boden, nachdem er auch ihr zuvor mit dem Messer mit Wucht mehrere Stiche in Richtung Brust und Bauch versetzt hatte. Während beide Frauen sodann auf dem Boden nebeneinander zu liegen kamen, stach der Angeklagte mit dem Messer weiter auf beide ein. Dabei stach er in Tötungsabsicht und mit massiver Gewalt mit zahlreichen Messerstichen immer wieder auf seine Ehefrau, unter anderem mehrfach auf ihren Rücken ein; gleichzeitig versetzte er auch seiner Tochter Name 02 weitere Messerstiche, wobei er auch ihren Tod mindestens billigend in Kauf nahm. Name 02 erlitt einen weiteren mit erheblicher Gewalt geführten Einstich in den rechten Oberschenkel. Der Stich führte zu einer Durchstichverletzung, wobei es zu einem Einstich in der Oberschenkelvorderseite und einem Ausstich an der Obereschenkelinnenseite kam. Bei einem weiteren Angriff mit dem Messer gegen ihren Hals kam es infolge ihrer Abwehrhandlungen nur zu einem blutigen Kratzer an der Halsvorderseite. Bei dem Versuch, die Messerstiche ihres Vaters abzuwehren, indem sie ihre Arme und Hände schützend vor das Gesicht und den Hals hielt, erlitt sie weiter Schnittverletzungen am linken Mittelfinger und rechten Unterarm. Die Stichverletzung an der Streckseite des rechten Unterarms reichte dabei ebenfalls tief bis in die Muskulatur.
Sowohl bei der Durchstichverletzung am rechten Oberschenkel als auch der Stichverletzung am linken Oberschenkel war es allein einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass die großen Schlagadern der Oberschenkel nicht verletzt wurden. In einem solchen Fall wäre es innerhalb eines kurzen Zeitintervalls zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust bei Name 02 gekommen.
Parallel stach der Angeklagte mit erheblicher Gewalt zahlreich auf seine am Boden liegende Ehefrau ein. Name 01 erlitt 13 massive bis zu 20 cm tiefe Stichverletzungen. Durch das schwere Brustkorb- und Bauchtrauma kam es zu schweren Verletzungen der inneren Organe, in deren Vordergrund Stichverletzungen der rechten Lunge und des Herzens standen. Die konkrete Reihenfolge der im einzelnen zugefügten Stichverletzungen hat die Kammer nicht feststellen können. Bei dem schweren scharfen Brustkorbtrauma fügte der Angeklagte seiner Ehefrau 6 Stichverletzungen an der linken und rechten Brustkorbvorderseite zu sowie 4 tiefe Stichverletzungen am oberen rechten Rücken. Es kam zu einer Durchstechung des rechten Lungenunterlappens und einem Einstich in den Unterlappen des rechten und linken Lungenflügels sowie zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle von hinten. Die Stichverletzungen der Lunge führten zu einem Pneumothorax, dem Zusammenfallen beider Lungenflügel. In der rechten Brusthöhle fanden sich 300 ml Blut. Durch den Einstich in den Herzbeutel und in dessen Folge kam es zu einer Blutung in den Herzbeutel (Herzbeuteltamponade). Infolge der mit massiver Gewalt zugefügten Stichverletzungen kam es zu einer scharfen Durchtrennung von drei Rippen. Das Opfer erlitt weiter ein schweres Bauchtrauma mit einem Einstich unterhalb des linken Rippenbogens, der Durchstechung der Dünndarmwand und der Durchstechung der fettgewebigen Aufhängung des Dünndarms. Weiter kam es zu einer stichbedingten Verletzung des bindegewebigen Magenüberzugs, einem Durchstich durch den linken Leberlappen und einer Durchstechung des linken Lendenmuskels. Die Darmverletzung führte zu Darmaustritt in die Bauchhöhle. Bei ihren Versuchen, die Stiche des Angeklagten abzuwehren, erlitt Name 01 tiefe Schnittverletzungen zweifach streckseitig am rechten Unterarm, einfach streckseitig am linken Unterarm und an den Fingerrücken der rechten Hand. Weiter stach der Angeklagte in Richtung ihres Kopfes, wobei er ihr mit dem Messer blutige Kratzer im Gesicht über der linken Wange und schließlich weitere kratzerartige Verletzungen an der rechten Oberarmaußenseite, der rechten Unterarmstreckseite und am rechten Oberschenkel zufügte. Name 01 erlitt weiter eine Risswunde an der linken Oberlippe. Mutmaßlich infolge des Sturzes auf den Boden erlitt sie eine Unterblutung der Kopfschwarte im Hinterhauptsbereich.
Name 01 und ihre Tochter lagen mit ihren Gesichtern zueinander gewandt am Boden und schrien in Todesangst um ihr Leben. Den Angeklagten ließ dies in seiner Wut völlig unbeeindruckt ebenso wie die verzweifelten Versuche seines Sohnes Name 04, ihn aufzuhalten. Der 12-jährige Name 04 hatte das ganze Geschehen hilflos mit ansehen müssen. Verzweifelt versuchte er noch, seiner Mutter und der Schwester zu Hilfe zu kommen. Er rief seinen Vater an, aufzuhören und versuchte, seine am Boden liegende Mutter vor den Stichen des Vaters wegzuziehen, was ihm jedoch nicht gelang.
Inwieweit auch die beiden sechs und elf Jahre alten Geschwister, die inzwischen ebenfalls aufgewacht waren, das Tatgeschehen gesehen haben, hat die Kammer nicht feststellen können. Mindestens haben sie jedoch im Anschluss ihre sterbende Mutter, ihre schwerverletze Schwester und das mit Blutlachen besetzte Wohnzimmer mitansehen müssen.
Erst als beide Opfer reglos am Boden lagen, seine Ehefrau tödlich verletzt war und auch keine Reaktion seiner Tochter mehr erfolgte, die zwischenzeitlich wiederholt das Bewusstsein verloren hatte, ließ der Angeklagte, der davon ausging, beide tödlich verletzt zu haben bzw. dem dies in Bezug auf seine Tochter zumindest völlig gleichgültig war, von ihnen ab. Ohne sich weiter um seine in ihrem Blut liegenden Opfer, seine bewusstlose Tochter Name 02 oder seine drei jüngeren Kinder zu kümmern, verließ der Angeklagte, nachdem er seine Jacke von der Garderobe genommen und angezogen und zuvor das Messer in der Küche auf die Arbeitsplatte geworfen hatte, die Wohnung
Der Angeklagte ist für die von ihm begangenen Taten in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich.
Als Name 02 das Bewusstsein wiedererlangte, sah sie aus dem Augenwinkel, wie ihr Vater das Wohnzimmer verließ. Sie befürchtete zunächst, dass er weitere Tatgegenstände holen würde, um weiter auf sie und ihre Mutter einzuwirken. Als sie realisierte, dass ihr Vater die Wohnung verlassen hatte und ihre drei kleinen Geschwister sich im Wohnzimmer befanden, rief sie Name 04 zu, er solle das Fenster im Wohnzimmer öffnen und laut um Hilfe rufen. Ihre kleine Schwester Name 05 bat sie, ihr ein Handy zu bringen, mit dem sie schließlich um 22:11 Uhr einen Notruf bei der Polizei absetzte. Dabei teilte sie hektisch und völlig aufgelöst mit, dass schnell Hilfe kommen solle, da sie und ihre Mutter von ihrem Vater abgestochen worden seien. Ihre Mutter sei in die Brust gestochen worden und sie beide würden sterben.
Der 12-jährige Name 04 versuchte noch angsterfüllt und voller Verzweiflung, seiner Mutter zu helfen, indem er Mund-zu-Mund-Beatmung durchführte und sich bemühte, ihre stark blutenden Wunden mit Handtüchern zuzuhalten. Dabei nahm er wahr, dass seine Mutter auf ihn nicht mehr reagierte und ihre Augen verdrehte. Auf die Aufforderung seiner Schwester Name 02 rief er aus dem geöffneten Fenster um Hilfe und auf Sprache 01 weiter die Worte, „bitte meine Mutter stirbt“.
Der Angeklagte hatte die Wohnung verlassen und lief schnellen Schrittes aus dem Haus. Bei Passieren des in der Nähe des Hauses liegenden Kiosks traf er auf den Zeugen Name 12, der mit seinem Begleiter Name 13 dort einen Kaffee trank. Der Angeklagte kannte beide als Freunde seines ältesten Sohnes Name 03. Auf ihren Gruß erwiderte der Angeklagte mit einem „Hallo“, als die beiden Männer im selben Moment Hilfeschreie eines Kindes hörten. Als sie sogleich in die Richtung der Schreie liefen, sahen sie den ihnen ebenfalls bekannten Name 04 am Fenster der Wohnung, woraufhin beide sofort zu der Wohnung hochliefen. Im Wohnzimmer fanden sie die beiden schwerverletzten Frauen und die drei Kinder vor, woraufhin der Zeuge Name 12 mit dem Handy von Name 02 sogleich ihren Bruder Name 03 informierte. Verzweifelt bat Name 02 ihn darum, ihrer Mutter zu helfen. Während Name 13 bei Name 01 und ihrer Tochter blieb, brachte der Zeuge Name 12, Name 04, Name 05 und Name 06 in ein Kinderzimmer, um ihnen den weiteren Anblick zu ersparen. Während die Kinder ihm durcheinanderredend davon berichteten, dass der Vater die Mutter abgestochen habe, versuchte der Zeuge die Kinder zu beruhigen, indem er ihnen erzählte, dass es ihrer Mutter gut gehe und Hilfe kommen werde.
Ersteintreffende Beamte am Tatort waren der Zeuge PK Name 14 und sein Kollege PK Name 15, die gegen 22:13 Uhr den Einsatz der Leitstelle erhielten. Sie fanden Name 01 rechtsseitig im Wohnzimmer vor dem Sofa auf dem Boden liegend vor. Aufgrund der zahlreichen Stichverletzungen versuchten die Beamten unmittelbar lebensrettende Sofortmaßnahmen einzuleiten. Der Zeuge PK Name 14 legte ihr am linken Oberarm ein sog. Tourniquet an, ein Abbindesystem, um Blutungen zu stoppen. Name 01 lebte zu dem Zeitpunkt noch, konnte jedoch nur noch kaum atmen und verlor schließlich das Bewusstsein.
Um 22:12 Uhr hatte weiter u. a. die Funkstreifenwagenbesatzung PHK Name 16 und PKin Name 17 den Einsatz einer gefährlichen Körperverletzung in der Straße 02 erhalten. Bei ihrem Eintreffen wurde Name 01 bereits von den Beamten Name 14 und Name 15 versorgt. Die Zeugin PKin Name 17 kümmerte sich sodann um Name 02, die unter erheblichen Schmerzen litt. An der großen Schnittverletzung am Arm legte die Zeugin ihr ebenfalls ein Touniquet an. Name 02, die zunächst links neben ihrer Mutter gesessen hatte, wurde von der Zeugin PKin Name 17 zur Wand an der Fensterseite gezogen, um die Versorgung der Name 01 zu erleichtern. Zwischenzeitlich waren auch Beamte der Kriminalwache, die Zeugen KK Name 18 und KKin Name 19 gegen 22:43 Uhr am Tatort eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt versuchten die eingetroffenen Kräfte des Rettungsdienstes immer noch vergeblich, Name 01 zu reanimieren. Aufgrund des innerhalb kurzer Zeit erfolgenden erheblichen Blutverlustes verstarb sie jedoch trotz der Rettungsbemühungen noch am Tatort infolge eines Verblutens nach innen und außen. Die lange versuchten Reanimationsmaßnahmen wurden schließlich um kurz nach 23 Uhr eingestellt.
Der Zeuge KK Name 18 wurde von einem Kollegen auf die bereits erfolgte spurenschonende Sicherstellung des Messers hingewiesen. Dieses war mit Blutanhaftungen in der Küche rechtsseitig vom Herd auf der Küchenzeile aufgefunden worden. Vor der Sicherung wurde es fotografiert und sodann in einer Papiertüte in der Küche gesichert. Während weitere eingetroffene Beamte, u.a. der Zeuge PHK Name 16, noch Personen vor dem Haus befragten, die auch durch die Hilfeschreie Name 04 aufmerksam geworden und einmal hoch zur Wohnung gelaufen waren, bevor sie durch Name 04 und die Freunde Name 03 wieder hinuntergeschickt worden waren, befragten, erschien auch Name 03 aufgelöst und mit zitternden Händen vor dem Haus. Er kümmerte er sich sodann in der Wohnung um seine jüngeren Geschwister, die bis dahin von der Zeugin PKin Name 17 betreut worden waren.
Name 02 war dauerhaft ansprechbar und wurde schwerverletzt mit dem Rettungswagen in Notarztbegleitung in die Klinik 01 verbracht. Trotz der schweren Verletzungen war sie zum Zeitpunkt der Einlieferung kreislaufstabil, wach und orientiert. Konkrete Lebensgefahr bestand nicht, die Verletzungen waren jedoch abstrakt lebensgefährlich. Neben den multiplen Stichwunden am rechten Unterarm und rechten und linken Oberschenkel hatte sie ein Hämatom am linken Rücken erlitten. Die Messerstichverletzungen wurden sondiert, gereinigt, gespült und durch Einlagen von Saugdrainagen versorgt. Der Wundverschluss erfolgte mittels Einzelknopfnaht. Name 02 wurde zunächst auf die Intensivstation aufgenommen, es erfolgten regelmäßige Wund- und Befundkontrollen sowie eine medikamentöse Schmerztherapie. Im Krankenhaus wurde ihr die Todesnachricht ihrer Mutter überbracht. Name 02 musste nahezu zwei Monate im Krankenhaus verbleiben und mehrfach operiert werden. Die ambulante Behandlung musste im Anschluss noch weiter fortgesetzt werden.
Den jüngeren Geschwistern Name 04, Name 05 und Name 06, wurde die Nachricht vom Tod ihrer Mutter von zwei Notfallseelsorgern der Feuerwehr in ihrem Kinderzimmer überbracht, worauf sie mit lautem geschocktem Schreien reagierten. Die drei Geschwister wurden im Anschluss von Mitarbeitern des Jugendamtes in Begleitung ihres Bruders Name 03 zu der Freundin von Name 01, der Zeugin Name 10, gebracht. Alle Kinder standen erheblich unter dem Eindruck des Erlebten. Name 04 schilderte immer wieder seine Wahrnehmungen und machte sich weinend Vorwürfe, dass er nicht die ganzen blutenden Wunden seiner Mutter hatte zuhalten können. Der sechsjährige Name 06 und seine Schwester Name 05 waren völlig erschöpft.
Am darauffolgenden Tag berichtete Name 06 der Zeugin Name 10 davon, dass seine Mama im Blut auf dem Boden gelegen habe, er fragte danach, wo sie jetzt sei und, dass er zu ihr wolle und sie sehr vermissen würde.
3. Nachtatgeschehen
Nach der Tat suchte der Angeklagte unmittelbar gegen 22:25 Uhr die Polizeiwache Stadt 02-Stadtteil 02 in der Straße 03 auf, die in einer Entfernung von etwa 900 fußläufig in etwa einer Viertelstunde für ihn erreichbar war. Nachdem ihm durch die diensthabende Beamtin, die Zeugin PKin Name 20 die Tür geöffnet worden war, gab der Angeklagte an, dass er betrunken sei und seine Frau mit einem Messer angegriffen habe. Der Zeuge POK Name 21, der als Wachdienstführer ebenfalls anwesend war, und die Äußerung des Angeklagten mitgehört hatte, hatte zuvor bereits über Funk den Einsatz an der Straße 02 vor dem Hintergrund einer gefährlichen Körperverletzung - später wegen eines Tötungsdelikts - mit Messerstichverletzungen mehrerer Personen mit Notarzteinsatz verfolgt. Da er unmittelbar einen Zusammenhang vermutete, bat er den Angeklagten, zunächst in der Eingangsschleuse Platz zu nehmen. Gemeinsam mit seiner Kollegin durchsuchte er den Angeklagten, der jedoch kein Messer mehr bei sich führte und belehrte ihn als Beschuldigter. An der Kleidung des Angeklagten, seiner Oberbekleidung und der Hose, konnten offensichtliche Blutanhaftungen festgestellt werden. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab um 22:33 Uhr einen Atemalkoholwert von 0,25 mg/l. Auf die Beamten machte der Angeklagte einen weinerlichen und „apathischen“ Eindruck.
Nachdem er als Beschuldiger belehrt worden war, gab er gegenüber beiden Beamten an, dass er soeben Streit mit seiner Ehefrau um die Familie gehabt habe. Der Streit sei im weiteren Verlauf völlig eskaliert. Dabei habe er ein Messer ergriffen und mehrfach auf seine Ehefrau eingestochen. Er habe diese vermutlich schwer verletzt. Sie läge noch in der Wohnung. Außerdem sei ein Kind dazwischen gewesen. Der Teufel sei in ihm gewesen. Es täte ihm so leid.
Der Angeklagte wurde im Anschluss aufgrund des vermuteten Tatzusammenhangs mit dem Vorwurf eines versuchten Tötungsdeliktes nach wiederholt erfolgter Belehrung durch den Zeugen POK Name 21 vorläufig festgenommen. Nach einer mündlichen Angabe seiner Personalien war die Überprüfung mit dem polizeilichen Auskunftssystem erfolgt, wobei Lichtbilder aus einer früheren erkennungsdienstlichen Behandlung seine Identität bestätigten. Der Angeklagte wurde im Anschluss durch die Zeugen PK Name 22 und PK Name 23 dem zentralen Polizeigewahrsam zugeführt. Eine ihm um 00:30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,32 Promille. Zuvor hatte er auf Nachfrage angegeben, dass er am Abend eine Flasche Wodka, ein Bier und ein bis zwei Shots Jägermeister getrunken habe; am Vormittag habe er Marihuana geraucht.
Eine chemisch-toxikologische Untersuchung ergab einen Konsum von Cannabis. Bei der ärztlichen Untersuchung war der Denkablauf des Angeklagten geordnet, sein Verhalten beherrscht und seine Stimmung unauffällig. Gang und Stand waren sicher, die Sprache deutlich, die zeitliche und örtliche Orientierung erhalten. Im Untersuchungsbefund notierte der Arzt gleichwohl einen äußerlich deutlich bemerkbaren Anschein des Einflusses von Alkohol und Drogen.
Gegenüber den ihn zum zentralen Polizeigewahrsam begleitenden Beamten, den Zeugen PK Name 22 und PK Name 23 äußerte sich der Angeklagte wiederholt unaufgefordert zum Tatgeschehen. Dabei gab er an, mit seiner Frau Alkohol konsumiert zu haben, was beide nur gelegentlich täten. Aufgrund der Alkoholisierung beider seien sie in Streit geraten. Hierbei habe er sich irgendwann ein Messer aus der Küche geholt und in seine rechte Hosentasche gesteckt. Dies habe seine ältere Tochter bemerkt und ihm das Messer aus der Hosentasche gezogen. Da er befürchtet habe, dass sie sich mit dem Messer verletzen könne, habe er ihr das Messer wieder entreißen wollen, wobei es zu einer kurzen Rangelei um das Messer gekommen sei. Hierbei habe er seine Tochter vermutlich auch verletzt. Als er das Messer wieder in der rechten Hand gehalten habe, sei seine Frau ausgerastet und habe den Wohnzimmertisch umgeworfen. Daraufhin habe er mit dem Messer plötzlich und völlig grundlos auf seine Frau eingestochen. Der Angeklagte betonte wiederholt, dass er sich seine Handlungen überhaupt nicht erklären könne und er im alkoholisierten Zustand völlig gedankenlos gehandelt habe. Da er nicht gewusst habe, wo er hingehen könne, habe er zur Polizei begeben, um sich zu stellen.
Gegenüber den beiden Beamten machte der Angeklagte einen relativ ruhigen, leicht apathischen und abwesenden Eindruck und stand unter dem Eindruck des Geschehens, zeigte sich jedoch insgesamt kooperativ, leistete den Anweisungen Folge und zeigte folgerichtiges Verhalten. Er erwähnte immer wieder, dass er völlig grundlos das Leben seiner gesamten Familie zerstört habe und sich nicht erklären könne, warum er das getan habe.
Der Angeklagte befindet sich seit seiner Festnahme aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt 02 vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 01 - in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stadt 02.
Mit Bestellungsurkunden des Amtsgerichts Stadt 02 vom 08.01.2024 ist das Jugendamt Stadt 02 zum Vormund der Kinder Name 04, Name 05 und Name 06 ernannt worden. Die Kinder befinden sich seit der Tat in einer Jugendeinrichtung. Ihre älteren Geschwister Name 02 und Name 03 beabsichtigen, ihre drei jüngeren Geschwister bei sich aufzunehmen, sobald sie selber psychisch gefestigter und dazu in der Lage sind.
Alle fünf Kinder leiden massiv unter den Folgen der Tat und dem Verlust ihrer Mutter.
Der psychologische Sachverständige, Dipl.-Psychologe SV 01, hat den Angeklagten während der laufenden Hauptverhandlung zu insgesamt vier Terminen, am 23.07., 27.08., 20.09. und 15.10.2024, exploriert. Im Rahmen der Gespräche hat der Angeklagte umfangreiche Angaben zu dem Tatabend, dem Familienleben und seinem Alkohol- und Drogenkonsum gemacht.
Zum Vorgeschehen und dem Familienleben hat er im Wesentlichen angegeben, dass es sich nicht um eine Zwangsheirat gehandelt habe, es sei ein gewöhnliches Kennenlernen gewesen und man habe sich ineinander verliebt. Er habe durchgehend gearbeitet und zwischen 40,- und mehreren 100,- € am Tag verdient. Er habe sich um das Wohl der Familie gekümmert, im Haushalt geholfen und immer die Schränke vollgemacht. Die älteren Kinder hätten ihm geholfen und freiwillig am Ende des Monats Geld gegeben. Er habe kein Geld von den Kindern genommen und seine Kinder auch nicht geschlagen. Name 04 sei das einzige Kind gewesen, dass er am Ohr gezogen oder mit der flachen Hand in den Nacken geschlagen habe, weil er unbelehrbar gewesen sei. Er habe auf seine Familie aufgepasst und mit allen Kindern gemeinsam ein schönes Leben geführt. Die mutmaßliche Freundin seiner Ehefrau sei die größte Lügnerin.
Er sei nett, lieb und humorvoll gewesen, man habe viel zusammen gelacht und getanzt und der Familie sei es in der letzten Zeit sehr gut gegangen.
Gewalt zwischen ihm und seiner Frau habe es nicht gegeben. Es habe mal Streit und auch mal eine Ohrfeige gegeben, insbesondere während seiner Drogenzeit. Den einzigen richtigen Streit, den er erinnern könne, sei gewesen, als er unter Drogeneinfluss zu Hause randaliert habe. Da sei seine Frau für ein bis zwei Tage in ein Frauenhaus gegangen, er habe dann seinen Rauschmittelkonsum eingestellt und das normale Leben sei weitergegangen. Es sei dann noch mitunter zu Streit gekommen, im Wesentlichen aber nur wegen der Kinder oder wegen des Geldes, aber nicht mehr zu Schlägen. Zwischenmenschliche Probleme habe er mit seiner Frau nicht gehabt. Er sei manchmal laut gewesen, aber auch nicht täglich.
Zum Tatgeschehen hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen SV 01 folgende Angaben gemacht:
Es sei ein ganz normaler Tag gewesen. Es sei ihm und der Familie seit vier bis fünf Jahren gut zu Hause gegangen. Abseits der üblichen Alltagsthemen und -probleme sei immer alles okay gewesen. Man habe an dem Tag normal zusammengesessen und gegessen. Die jüngeren Kinder seien am Abend schlafen gegangen und Name 02 in ihre Wohnung. Seine Frau habe ihm oft gesagt, er solle die Kinder ins Bett schicken, damit man „ihre Zeit“ zusammen habe. Er habe diese Anweisungen nicht immer befolgt, sondern oft noch lange mit Name 02 zusammengesessen und geredet. Seine Frau habe ihm an solchen Abenden häufig eine Handynachricht mit der Frage geschickt, ob Name 02 noch da sei.
Am Tatabend habe er Alkohol geholt. Es sei ansonsten so gewesen wie immer abends. Seine Frau habe sich fertiggemacht, sich geschminkt und angezogen. Es sei gedacht gewesen wie immer. Man habe getrunken, gequatscht, ganz normal. Es sei ein beinahe tägliches Ritual gewesen, dass man gemeinsam getrunken habe, nachdem die Kinder zu Bett gegangen seien. Seine Frau habe sich dann immer aufreizend angezogen, geschminkt und getanzt. Anschließend habe man Geschlechtsverkehr gehabt, der jedoch initiativ von seiner Frau ausgegangen und sogar eingefordert worden sei, was er letztlich als anstrengend empfunden und nicht mehr täglich gewollt habe.
Er erinnere sich nicht mehr genau an den Zeitpunkt, an dem er den Alkohol in die Wohnung geholt habe. Er wisse jedoch noch, zu dieser Gelegenheit draußen kleine Jägermeister-Flaschen getrunken zu haben. Er habe an dem Abend mit seiner Frau zusammengesessen; sie habe auch Wodka getrunken. Er habe wie immer täglich von morgens bis abends Cannabis geraucht und abends Alkohol konsumiert. Es seien keine fünf Minuten vergangen, als sie ihn gebeten habe, noch ein paar mehr Flaschen Bier zu holen. Die anderen Flaschen seien zu dieser Zeit schon leer gewesen. Er habe seiner Frau entgegnet, dass es für heute reiche. Es habe jedoch durchaus Abende gegeben, an denen er Nachschub besorgt habe.
Am Tatabend sei seine Frau über seine abschlägige Antwort ein bisschen sauer gewesen und habe ihn nochmals gebeten, woraufhin er wiederum verneint habe.
Dann sei es gekommen. Sie sei sauer gewesen und habe den Tisch angehoben. Er habe entgegnet, dass es nun reiche („Khalas“ für heute). Auf einmal nehme sie den Tisch und bewege den noch ein paar Mal. Sie habe geschimpft, „du willst nur allein trinken und wenn du für mich holen willst, gehst du nicht“. Dabei habe sie den Tisch nochmalig mit ihren Füßen geschoben.
Er habe sie daraufhin aus Reflex am Hals gefasst und sie wegziehen wollen, da er Sorge gehabt habe, der Tisch gehe kaputt und sie könne sich verletzen. In seine Frau sei ein Teufel reingekommen. Geschlagen habe er sie in diesem Moment nicht. Sie sei aufgestanden, ein paar Schritte gegangen und habe den Tisch nach vorne geschoben. Wiederum habe er gesagt, „Khalas, Schatz hör auf“.
Davor glaube er, er sei sich diesbezüglich jedoch nicht sicher, bei Name 04 gewesen zu sein und diesen gebeten zu haben, das Handy auszuschalten. Als er zurückgekehrt sei, habe seine Frau ein anderes T-Shirt oder so angezogen. Erneut habe er gesagt, „hör auf, beruhige dich“. Seine Frau habe auch Sprüche gelassen.
In diesem Moment habe es extrem an der Tür geklopft. Name 02 sei da gewesen. Er habe ihr die abgeschlossene Tür geöffnet, die deshalb verschlossen gewesen sei, da er und seine Frau gemeinsam gesessen und getrunken hätten. Als er die Tür geöffnet habe, sei Name 02 da gewesen. Er sei schockiert gewesen, weil er gewusst habe, es seien Flaschen da und sie werde diese sehen.
Nachdem seine Tochter hereingekommen sei, habe er sofort eine Jeanshose angezogen. Name 02 sei sofort zu ihrer Mutter gegangen und habe gefragt, was passiert sei. Seine Ehefrau habe zu Name 02 gesagt, „hier, deine Eltern trinken Alkohol“ und mit dem Fuß vor einen Plastikeimer getreten. Er sei in dieser Zeit etwa zwei Schritte in das Wohnzimmer hineingegangen. Name 02 habe einer der Flaschen genommen und gefragt, „warum trinkt ihr Alkohol?“. Er habe zu diesem Zeitpunkt zwischen Wohnzimmer und Küche gestanden und gesagt, „Khalas, beruhigt euch“. Die Frau habe gesagt, „lass, er tut nichts“. Name 02 habe erneut gefragt, „warum trinkt ihr Alkohol?“. Er sei durcheinander gewesen. Es sei komisch gewesen, dass seine Tochter ihn mit ihrer Mutter und mit Alkohol gesehen habe. Man habe lange Zeit beinahe täglich getrunken und Name 02 habe es nicht mitbekommen. Name 02 habe gewusst, dass er trinke, aber nicht, dass er das gemeinsam mit ihrer Mutter tue.
Er sei durcheinander gewesen, zur Küchenschublade gegangen und habe ein Messer herausgeholt. Das Messer habe er hinten in die Tasche seiner Jeanshose gesteckt. Auf die Frage, warum er das Messer geholt habe, gab der Angeklagte an, er habe etwas mit sich selbst machen wollen. Er habe gedacht, er mache etwas mit sich selbst oder das Messer sorge dafür, dass Name 02 sich beruhige.
Seine Frau habe mitbekommen, dass er das Messer gehabt habe und gesagt, „der macht nichts“. Er habe gesagt, „hört auf“. Seine Tochter habe geschimpft und seine Frau habe auch etwas gesagt.
Name 02 habe das Messer dann aus seiner Hosentasche genommen, sei vor ihm stehengeblieben und habe es an ihrem ausgestreckten Arm in die Luft gehalten. Er wisse dann nichts mehr, habe nichts gesehen, nichts gespürt und auch nichts gefühlt.
Er habe die beiden dann am Boden liegen sehen und sei direkt zur Polizei gegangen. Er habe nicht gewusst, wie schlimm beide verletzt seien und wie viele Stiche er ausgeführt habe. Erst nach mehreren Stunden auf der Polizeiwache habe er erfahren, dass seine Frau verstorben sei. Als Name 02 da gestanden habe, habe er keinen Ton gehört. Er sei weg gewesen in dem Moment. Erst kurz danach habe er gesehen, dass seine Frau am Boden gelegen habe. Er habe gedacht, sie sei verletzt. Er habe nicht gewusst, was mit den beiden los gewesen sei. Er habe das Messer weggeworfen und die Wohnung verlassen. Hierbei habe er noch gehört, wie sein Sohn aus dem Fenster um Hilfe geschrien habe.
Bis heute wisse er nicht, was passiert sei. Er schwöre auf alles und denke jeden Tag an diesen Moment. Egal wie man sich gestritten habe, ein Messer sei noch nie im Spiel gewesen. Es sei ein Moment des Teufels gewesen.
Auf erneute Nachfrage, aus welchem Grund er das Messer aus der Küche geholt habe, gab der Angeklagte an, dass er sich vielleicht selbst habe verletzen wollen, damit die ruhig seien. Die hätten geschrien. Er habe das Messer aber sofort in seine Hosentasche gesteckt. Im Wohnzimmer habe er gesagt, „Khalas, hört auf“. Name 02 habe das Messer aus seiner Hosentasche genommen, dann sei es zum Blackout gekommen.
In einem folgenden Explorationsgespräch hat der Angeklagte angegeben, dass seine Frau seit 3,5 bis 4 Jahren Alkoholikerin sei. Sie habe den Alkoholgebrauch schrittweise gesteigert, von zunächst vereinzeltem Trinken an Silvester bis hin zu täglichem Konsum. Es sei am Tatabend das übliche Ritual gewesen. Er habe Alkohol besorgt. Seien alle zu Bett gegangen, dann habe seine Frau sich umgezogen. Man habe Musik gehört, sich unterhalten und getanzt und dann eben Sachen gemacht. Er habe dies irgendwann nicht mehr gewollt. Manchmal habe seine Frau dies akzeptiert, manchmal auch nicht, und dann habe sie ihn angewiesen, noch mehr Flaschen zu holen.
Auf die Nachfrage, warum er seiner Ehefrau nach der mutmaßlichen Diskussion vor der Tat an den Hals gegriffen habe, gab der Angeklagte an, sie sei auf einmal sauer geworden. Das habe sie noch nie gemacht, keine Ahnung, er habe fest gegriffen, aber sie nicht gewürgt.
III.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte sowie auf den weiter erhobenen Beweisen, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben.
Der Angeklagte hat die Tötung seiner Ehefrau und den Angriff gegenüber seiner Tochter Name 02 letztlich eingeräumt, sich aber hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens auf eine Erinnerungslücke berufen. Das vorangegangene Würgen seiner Ehefrau hat er in Abrede gestellt und hinsichtlich des Schlagens seines Sohnes Name 04 zunächst ebenfalls eine Erinnerungslücke behauptet und später ein Schlagen in Abrede gestellt. Hinsichtlich seiner familiären Stellung hat er sich als treusorgender Ehemann und Familienvater beschrieben, Gewalt in den letzten Jahren sowie Kontroll- und Machtausübungen insgesamt in Abrede gestellt und seine Ehefrau als sexsüchtige Alkoholikerin beschrieben.
In einer ersten Einlassung am 6. Verhandlungstag ließ er durch seinen Verteidiger eine auch von ihm unterzeichnete Erklärung verlesen, die er bestätigte. Darin gab er an, dass ihm alles unendlich leidtue. Er habe seiner Familie alles zerstört und seinen Kindern die Mutter genommen. Niemals habe er mit einem Messer auf irgendjemanden einstechen wollen, erst recht nicht auf Menschen die er liebe. Er wisse nicht, was in ihm vorgegangen sei. Sie hätten gestritten und er sei mit dem Streit überfordert gewesen, weil seine Ehefrau die ganze Zeit geschrien habe. Das Messer habe nur einschüchtern sollen. Er könne sich nicht erinnern, einen konkreten Plan gehabt zu haben, als er es geholt habe. Vielleicht habe er sich selbst verletzen wollen, um Mitleid zu erzeugen. Als er gemerkt habe, was er getan habe, sei er zur Polizei gegangen. Da habe seine Frau noch gelebt. Er habe sie sehr geliebt.
Er hätte gehört, was seine Kinder bei Gericht gesagt hätten. Er sei sich sicher, dass Name 04 erzähle, was er selbst von der Situation mitbekommen habe. Nach seiner Erinnerung sei er aber gar nicht dabei gewesen. Er wisse nicht, was sein Kopf mit ihm mache. Er werde mit dem Gutachter über sein Leben, seinen Drogen- und Alkoholkonsum sowie seine Erinnerungen zur Tat sprechen.
Seine Kinder würden ihm verständlicherweise nicht verzeihen. Das erwarte er auch nicht. Er freue sich, dass sie offensichtlich alle zusammenhielten und sich gegenseitig unterstützen würden. Er habe niemals für einen von ihnen etwas Schlechtes gewollt. Er habe es kaputt gemacht.
Darüber hinaus hat der Angeklagte im Anschluss an die Exploration durch den Sachverständigen SV 01 am 14. Verhandlungstag auf Vorhalt die von ihm gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben zur Vorgeschichte, seinem Drogen- und Alkoholkonsum und zum Tatgeschehen insgesamt bestätigt. Auch in der Hauptverhandlung hat er ein normales und seit Jahren gewaltfreies Familienleben geschildert und die ihm angelastete Tötung seiner Ehefrau als schicksalhaftes und unerklärliches Ereignis bezeichnet. Dabei hat er die Schuld an dem Geschehen seiner Ehefrau zugewiesen, die er als alkoholkrank bezeichnete und ihr stetiges Verlangen nach Alkohol und Geschlechtsverkehr als überfordernd beklagt.
Ergänzend hat er sich auf Vorhalt seiner Angaben gegenüber dem Sachverständigen SV 01 dahin eingelassen, dass es richtig sei, dass seine Frau Alkoholikerin gewesen sei und er Alkohol gehasst und nicht gemocht habe. Das habe seiner Frau nicht gepasst und sie habe immer verlangt, dass er mittrinken sollte. Am nächsten Tag sei sie müde gewesen und habe immer gewollt, dass der Tag schnell zu Ende sei. Sie habe immer versucht, dass man es geschafft habe, vor 22 Uhr zu trinken. Sie habe die Kinder weggeschickt und ihn geschickt, um Alkohol zu kaufen. In den letzten fünf Jahren sei das Verhältnis ansonsten harmonisch gewesen, es habe nur kleine Streits und keine Schläge gegeben.
Am Tatabend sei seine Frau wütend gewesen, weil er keinen weiteren Alkohol habe holen wollen. Sie habe dann mit dem Fuß nach dem Mülleimer und dem Tisch getreten. Er habe sie dann nur am Hals weggezogen und sie nicht geschlagen, damit sie sich nicht verletzen sollte. Als Name 02 dann gekommen sei, habe es noch mehr Streit gegeben. Sie habe geschrien oder geschimpft oder so. Vor allem Name 02 sei zu laut für ihn gewesen. Name 04 sei zur Tür gekommen, er habe ihn nicht geschlagen. Er habe dann versucht, sich selber zu verletzen, damit die aufhören würden, zu schreien. Er habe sich gedacht, dass die sich vielleicht beruhigen würden, weil sie das Messer ja gesehen hätten. Er habe dann gesagt „beruhigt euch“, da habe Name 02 das Messer genommen und den Arm hochgenommen und so vor ihm gestanden. Dann wisse er nicht, was mit ihm passiert sei.
Auf die Nachfrage, was er im Anschluss an das Tatgeschehen wieder erinnere, hat der Angeklagte angegeben, er sei wieder zu sich gekommen, da habe seine Frau da gelegen und Name 02 habe da gelegen. Er habe dann das Messer weggeschmissen. Er habe nichts mehr machen können und sei dann zur Polizei gegangen. Blut habe er nicht gesehen. Auf die Frage, warum er keinen Rettungswagen gerufen und nicht nach seiner Frau und seiner Tochter geschaut habe, gab er an, dass er leider keinen Rettungsdienst gerufen haben. Er habe nicht nach den beiden geguckt, weil er ja gewusst habe, was passiert sei.
Was seine Kinder sagten, würde nicht stimmen. Die Kinder seien jetzt sauer und traurig über das, was sie erlebt hätten. Die Kinder und die Familie der Frau hätten sich bestimmt abgesprochen.
Soweit die Einlassung des Angeklagten im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, ist sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt als unwahre Schutzbehauptung widerlegt.
Die Darstellung des Angeklagten, der im Gegensatz zu den getroffenen Feststellungen in den letzten Jahren ein harmonisches und gewaltfreies Familienleben geschildert hat, in dem er durchweg berufstätig gewesen sei und sich um das Wohl von Ehefrau und Kindern bemüht habe, ist falsch. Er hat unzutreffend ein völlig konträres Bild seiner Persönlichkeit eines liebevollen und fürsorglichen Ehemanns und Vaters dargestellt, eine externalisierende Schuldzuschreibung und durch unwahre Behauptungen eine bewusste Abwertung des Tatopfers Name 01 vorgenommen.
Die Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten beruhen dabei zunächst auf den Ausführungen des psychologischen Sachverständiger SV 01, die im Einzelnen auch im Rahmen der Schuldfähigkeit noch dargelegt werden. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar erörtert, dass zwischen den Schilderungen des Angeklagten und den übrigen Informationen zu seinem Wesen und Verhalten erhebliche Abweichungen bestanden hätten. Der Angeklagte weise eine höhere emotionale Instabilität, ein ausgeprägtes narzisstisches Defizit und dissoziale Charakterzüge auf. Er zeige eine geringe Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme und vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen manipulatives Potenzial. Psychopathologisch wirke er primärpersönlich auffällig, launisch, impulsiv, affektlabil, aber in der Exploration auch erschüttert durch das Tatgeschehen.
Die festgestellte Persönlichkeitsstruktur eines gewalttätigen, aggressiven, egoistischen und kontrollierenden Menschen, der patriarchalische Männlichkeitsvorstellungen ausgelebt und seine gesamte Familie unterdrückt und dominiert hat und die damit verbundenen Feststellungen zum Vorgeschehen, des von Gewalt, Dominanz, Unterdrückung und Kontrolle bestimmten Ehe- und Familienlebens, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Name 13, der Zeugin Rin Gericht 01 Name 24, die insoweit die Angaben der Kinder Name 02 und Name 04 im Rahmen der richterlichen Vernehmung wiedergegeben hat, sowie der Zeugen Name 10 und Name 09. Sämtliche Zeugen haben ein widerspruchsfreies übereinstimmendes Bild eines jahrzehntelangen Leidensweges der Familie und insbesondere des Opfers Name 01 unter dem von psychischer und physischer Gewalt geprägten Patriarchat des Angeklagten gezeichnet. Dabei haben die verwandten bzw. befreundeten Zeugen trotz ihrer großen emotionalen Nähe zum Opfer und ihrer eigenen erheblichen Betroffenheit zwar keinen Hehl aus ihrer Abneigung gegenüber dem Angeklagten gemacht, aber in keiner Weise überschießende Belastungstendenzen erkennen lassen.
Insbesondere Name 02 stand deutlich erkennbar unter dem Eindruck des Geschehens und war im Rahmen der Hauptverhandlung nicht in der Lage, über das Tatgeschehen hinausgehende Umstände des Familienlebens, die sie im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmung im Anschluss an das Tatgeschehen detailliert beschrieben hatte, erneut zu schildern. Auch der 12-jährige Name 04 wollte mit Ausnahme zum Tatgeschehen in der Hauptverhandlung keine Angaben zum Familienleben machen. Insoweit hat die Kammer die Rin Gericht 01 Name 24, die eine detaillierte Erinnerung an die Angaben der Kinder aufgewiesen hat, als Zeugin vernommen.
Die Zeugen Name 13 und Name 24 wussten danach zu berichten, dass es sich um eine arrangierte Ehe und nicht um eine Liebesheirat gehandelt hat. Dies sei allen Kindern von der Mutter erzählt worden. Auch die Zeugin Name 10 , die langjährige beste Freundin und Vertraute des Opfers hat anschaulich und glaubhaft geschildert, dass Name 01 ihr davon berichtet habe, dass sie einen anderen Mann geliebt und ihre Familie sie daraufhin mit dem Angeklagten zwangsverheiratet habe. Zuvor sei sie 11 Tage lang von der Familie eingesperrt worden. In dem Zusammenhang mit den Gefühlen für einen anderen Mann sei sie auch bereits das erste Mal von dem Angeklagten geschlagen worden, indem er ihr Ohrfeigen versetzt habe. Die Darstellung des Angeklagten, man habe sich kennengelernt und verliebt, ist unwahr. Letztlich hat der Angeklagte sich insoweit selbst widersprochen, als er zunächst gegenüber dem Sachverständigen SV 01 angegeben hat, so etwas - eine Zwangsehe - gebe es in Land 01 nicht mehr, um sodann davon zu berichten, dass er eigentlich die ältere Schwester seiner Ehefrau habe heiraten sollen, diese ihm aber nicht gefallen habe.
Insbesondere die beiden älteren Kinder Name 03 und Name 02 - letztere im Rahmen ihrer durch Vernehmung der Zeugin Name 24 eingeführten Angaben -, haben die Situation ihrer Mutter und der Kinder eindrücklich beschrieben. So hat Name 03 in Überreinstimmung mit seinen vorgehaltenen Angaben im Rahmen der richterlichen Vernehmung seinen Vater als toxischen, narzisstischen, selbstsüchtigen und geldgeilen Menschen beschrieben, der alle unterdrückt und kontrolliert habe. Er habe immer ohne Anlass Streit gesucht und sei von Hass und Zorn beherrscht gewesen. Seine Mutter sei zu der Ehe gezwungen worden und habe nichts im Leben gehabt außer den Haushalt und ihre Kinder. Der Angeklagte sei eifersüchtig auf alle gewesen, die der Mutter nahegestanden hätten und hätte deshalb auch den Onkel nicht leiden können. Seine Mutter sei immer wieder zurückgegangen, weil sie unter psychischem Druck und unter den Drohungen des Angeklagten gestanden habe, dass ihnen etwas passieren würde. Seine Mutter sei immer wieder misshandelt und geschlagen worden, sie habe sich nie gewehrt und nicht einmal ihre Hand erhoben. Sie habe nur geweint und geschrien aus Angst und vor Wut. Der Angeklagte habe sie mehrmals krankenhausreif geschlagen, seine Gewalt sei für sie als Kinder alltäglich gewesen.
Glaubhaft und nachvollziehbar hat er sein Erlebnis als etwa 12 - 13-jähriges Kind geschildert, als die Ärzte im Krankenhaus, nach einer Handverletzung seiner Mutter durch den Angeklagten mit einem Messer, nicht geglaubt hätten, dass sie sich diese durch ein Glas selbst zugefügt habe. Seine Mutter habe aus Angst jedoch nie etwas gesagt. Als Kinder hätten sie selber Angst gehabt und auch nichts gesagt. Einmal sei der Angeklagte voll auf Drogen gewesen und habe ihr Zuhause verwüstet, sie seien dann in ein Frauenhaus geflüchtet.
Seine Mutter habe nie allein die Wohnung verlassen dürfen, der Vater habe sie kontrolliert und terrorisiert. Sie habe die Kinder mit zum Einkaufen nehmen müssen oder er - der Angeklagte - habe sie gegen ihren Willen begleitet. Er selber und auch seine Geschwister hätten keine Beziehung zu ihrem Vater gehabt, es habe für alle nur die Mutter und die Geschwister gegeben. Dabei hat Name 03 hinsichtlich der Gewaltanwendungen in früheren Jahren des stärkeren Drogenkonsums und den letzten Jahren eine glaubhafte differenzierte und abgestufte Darstellung gegeben. Der Vater habe sie als Kinder regelmäßig geschlagen, besonders schlimm sei es in seinen früheren Drogenzeiten gewesen. Der Vater habe sie ohne Grund mit der flachen Hand geschlagen, je nachdem, welche Stimmung er gehabt habe. Auch Faustschläge habe es gegeben. es sei je nach Stimmung auch mal nur ein Schreien oder Diskutieren gewesen. Man habe Angst vor dem Vater gehabt.
Die Zeugin Rin Gericht 01 Name 24 hat eindrücklich die aus ihrer Sicht auch insgesamt glaubhaften Angaben der Name 02 zum Familienleben wiedergegeben, wonach diese den Angeklagten als ungerecht und selbstverliebt beschrieben habe. Der Vater sei gewalttätig und aggressiv gewesen. Bis zum Alter von etwa 9 Jahren habe er ihre Mutter öfter krankenhausreif geschlagen. Später sei er gegenüber der Mutter auch mal schwächer körperlich aggressiv gewesen und habe sie nach den Angaben ihrer Mutter gekniffen oder ihr eine Backpfeife gegeben. Ihre Mutter sei sehr oft geschlagen worden. Dabei hat Name 02 nach den Bekundungen der Zeugin Name 24 keine überschießenden Belastungstendenzen gezeigt und etwa angegeben, es sei sehr oft, aber nicht täglich gewesen. Auch habe sie - wie auch ihr BruderName 03 - angegeben, dass es auch Phasen gegeben habe, in denen der Vater lieb und nett gewesen sei, er sei aber sehr launisch gewesen und habe auch viel geschauspielert und gelogen. Name 02 habe in dem Zusammenhang zahlreiche Einzelheiten kindlichen Erlebens in Erinnerung gehabt und glaubhaft wiedergegeben. So habe sie mit Einzelheiten bezogen auf die Zeiten des stärkeren Drogenkonsums des Vaters Schläge gegen ihre Mutter mit Gegenständen, wie einem Stuhl geschildert, Schläge mit voller Wucht und das Schlagen des Kopfes ihrer Mutter gegen Fußboden und Wand.
Auch hat die Zeugin Name 24 die Angaben des 12-jährigen Name 04 hinsichtlich der Familiensituation wiedergegeben, der nach ihrer Darstellung glaubhaft und gleichlautend mit den Angaben seiner Schwester Name 02 ein düsteres Familienleben geschildert habe. Auch Name 04 habe die Situation als bedrückend, die Mutter als gutmütige, bescheidene und liebevolle Frau und den Vater als zornig, gewalttätig und kontrollsüchtig beschrieben, der der Mutter nichts gegönnt habe. Man habe immer versucht, alles richtig zu machen, der Vater sei aber meistens schlecht gelaunt gewesen. Die Mutter habe nicht rausgedurft und nicht einmal alleine einkaufen gehen dürfen. Auch er selber sei geschlagen worden, früher noch heftiger, als in der letzten Zeit. Name 04 habe auch davon berichtet, dass die Kinder insbesondere in letzter Zeit immer mit Angst schlafen gegangen seien, da sie immer Angst um ihre Mutter gehabt hätten.
Die Kammer hat keinen Anlass, die tragfähigen und zuverlässigen Angaben der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Name 13 und, nach den Angaben der Zeugin Name 24 auch die Kinder Name 02 und Name 04 im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmung, haben trotz ihrer massiven eigenen Betroffenheit und der nachvollziehbaren Ablehnung ihres Vaters nach der Tötung ihrer Mutter gleichwohl zurückhaltende, neutrale und mit zahlreichen originellen Einzelheiten beinhaltete individuelle Schilderungen abgegeben, nach denen die Kammer es sicher ausschließen kann, dass diese sich etwa abgesprochen hätten, um den Vater zu Unrecht zu belasten.
Nicht zuletzt werden ihre Angaben durch die weiteren Zeugen, die Freundin und den Bruder des Opfers, bestätigt. So hat der Zeuge Name 09 zurückhaltend und beherrscht ebenfalls von der ständigen Angst seiner Schwester berichtet, die unter der permanenten Kontrolle des Angeklagten gestanden habe. Nachvollziehbar hat er seine Besuche im Krankenhaus geschildert, nachdem seine Schwester ihm davon berichtet habe, dass der Angeklagte sie erneut massiv geschlagen habe. In den regelmäßigen Telefonaten mit seiner Schwester habe diese ihm jedes Mal davon berichtetet, dass der Angeklagte nicht gut zu ihr sei und sie nicht mit ihm leben wolle. Der Zeuge hat zudem glaubhaft berichtet, dass seine Schwester ihm häufig davon erzählt habe, dass der Angeklagte das ganze Geld der Familie für Drogen und Alkohol ausgeben würde. Auch die Kinder hätten ihm berichtet, dass der Angeklagte die Mutter schlage und kein guter Vater sei. Nicht zuletzt hat er die Situation geschildert, als seine Schwester ihn in Stadt 04 besucht hat, sie dort glücklich gewesen sei, als der Angeklagte sie in Telefonaten unter Druck gesetzt habe, woraufhin seine Schwester aus Angst zurückgefahren sei.
Die Freundin der Getöteten, die Zeugin Name 10, hat ebenso zurückhaltend und in vollständiger Übereinstimmung mit ihren Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, die ihr im Anschluss vorgehalten wurden, geschildert, dass Name 01 ihr bei den regelmäßigen, im Sommer nahezu täglichen Treffen auf dem Spielplatz von täglichen Schlägen mit der flachen Hand berichtet habe und davon, dass der Angeklagte sie an den Haaren gepackt und von links nach rechts gezogen habe. Sie habe auch Hämatome am Oberarm gesehen, die nach den Angaben ihrer Freundin auch von Schlägen stammten. Name 01 habe ihr häufig von Ängsten um ihr Leben berichtet, woraufhin sie - die Zeugin - ihr geraten habe, sich Hilfe zu suchen und zu trennen. Aufgrund der Drohungen des Angeklagten, er habe vor nichts Angst, er werde sie finden und sie und die Kinder umbringen, habe sie Todesangst gehabt und eine Trennung nicht gewagt. Name 01 habe ihr auch davon berichtet, dass ihr Ehemann fast das gesamte Geld der Familie für seine Drogen und Alkohol ausgegeben habe, die er täglich konsumiert habe.
Dabei hat die Zeugin Name 10 auch anschaulich differenziert zwischen den Berichten ihrer Freundin und eigenen Wahrnehmungen und etwa bekundet, dass der Angeklagte häufiger mit dem Fahrrad zum Spielplatz gekommen sei und dort den Eindruck eines fürsorglichen Ehemannes vermittelt und seine Ehefrau etwa gefragt habe, ob sie etwas brauchen würde. Sie habe in dem Moment gar nicht glauben können, dass dies der aggressive und brutale Mensch sein sollte, von dem ihre Freundin ihr berichtet habe. Offenkundig sei er aber ein guter Schauspieler gewesen, denn ihre Freundin habe ihr stets unter Tränen von den Misshandlungen berichtet. Dabei konnte die Zeugin Name 10 auch differenziert zu unterschiedlichen Zeitpunkten wahrgenommene und in der Anzahl nicht übertriebene Verletzungsfolgen beschreiben, wie etwa Hämatome an Armen, Hals und Auge. So habe die Geschädigte einmal eine Sonnenbrille getragen, weil sie ein komplett unterblutetes Auge gehabt habe. Auch habe sie bunt verfärbte Würgemale am Hals gesehen, was Name 01 durch das Tragen eines Rollkragenpullovers verdeckt habe. Dabei hat die Zeugin Name 10 glaubhaft einzelne wenige konkrete Wahrnehmungen geschildert, und gerade nicht pauschale Übertreibungen erkennen lassen.
Auch die Zeugin Name 10 hat glaubhaft bekundet, dass alle fünf Kinder, als erstes Name 02, ihr bei Treffen davon berichtet hätten, dass der Vater sie geschlagen habe.
Die Darstellung des Angeklagten eines treusorgenden fürsorglichen Familienvaters ist danach insgesamt unwahr. Soweit er erklärt hat, nach seinem Drogenentzug sei alles anders gewesen, es habe in den letzten 5 Jahren gar keine Schläge mehr gegeben, ist auch dies unwahre Schönfärberei. Die einzige Veränderung lag nach den glaubhaften Bekundungen der oben genannten Zeugen darin, dass er seine Ehefrau nicht mehr krankenhausreif und mit Gegenständen geschlagen hat, wobei sie jedoch weiter nahezu täglicher Gewalt, permanenter Kontrolle, dem Zwang, Alkohol zu konsumieren, um ihm gefügig zu sein und Vergewaltigungen unterworfen war.
Dass der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau über die gesamte Ehezeit auch sexuelle Gewalt ausgeübt, sie gegen ihren Willen auch durch körperliche Gewalt zur Duldung von Sexualverkehr und insbesondere in der letzten Zeit vor dem Tatgeschehen regelmäßig zu Analverkehr und in dem Zusammenhang zum Trinken von Alkohol gezwungen hat, hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen Name 10, Name 09, Name 13 und hinsichtlich Name 02 und Name 04 durch die Angaben der Zeugin Name 24 feststellen können. Mitnichten war es so, dass seine Ehefrau eine sexsüchtige Alkoholikerin war, wie der Angeklagte sie bewusst abwertend dargestellt hat.
So hat die Zeugin Name 10 detailliert, differenziert, mit konkreten Einzelheiten und in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung geschildert, dass Name 01 ihr immer wieder bei ihren Treffen auf dem Spielplatz geschildert habe, dass ihr Mann sie vergewaltigen würde. Er würde sich Videos von tanzenden Frauen ansehen und dann von ihr verlangen, dass sie sich auch so schminken solle. Auch wenn sie ihm gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, habe er es mit Schlägen durchgesetzt und sie an den Haaren durch das Zimmer gezogen. In der letzten Zeit habe er Analverkehr von ihr verlangt, wobei er sie auch zum Trinken von Alkohol gezwungen habe. Die Zeugin konnte diesen Umstand auch zeitlich einordnen und hat insoweit angegeben, dass dies etwa 7 Monate vor ihrem letzten Treffen im Oktober angefangen habe. Name 10 habe den Alkohol nach ihren Angaben trinken müssen, damit sie sich nicht mehr wehren solle. Eigentlich habe Name 10 ihr bei jedem Treffen von Vergewaltigungen erzählt. So konnte die Zeugin sich auch konkret an ihr letztes Treffen nach der Geburt ihres Sohnes erinnern, an dem ihr von der später Getöteten unter Tränen berichtet worden war, dass sie am Tag zuvor erneut anal vergewaltigt worden sei. Nicht zuletzt hat sie eindrücklich und glaubhaft bekundet, dass das Opfer ihr von regelmäßigen starken Schmerzen bei Toilettengängen infolge der analen Vergewaltigungen berichtet habe.
Wenn Name 01 sich auch aus Scham gegenüber ihren Kindern zurückgehalten hat, was ihr Intimleben anging, ist vieles den älteren Kindern nicht verborgen geblieben. So hat Name 02 eindrücklich im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmung, was die Zeugin Rin Gericht 01 Name 24 differenziert und mit zahlreichen Einzelheiten erinnerte, geschildert, dass ihre Mutter sich nie geschminkt und der Vater sie dazu gezwungen habe. Er habe ihre Mutter oft auf Sprache 01 als Schlampe beleidigt. Auch habe ihre Mutter die Haare nie offen getragen. Als Kind habe sie mitbekommen, dass ihre Mutter der Tante erzählt habe, dass der Angeklagte sie zu Geschlechtsverkehr zwinge. Dass der Vater sie zwinge, sich zu schminken, habe ihre Mutter ihr selber erzählt. Die Mutter habe sich geschämt, über Intimes zu sprechen, aber ihr erzählt, dass sie nichts mehr mit ihrem Vater haben könne, nachdem sie die ganzen OPs gehabt habe. Während für ihren Vater das tägliche Intime selbstverständlich gewesen sei, habe ihre Mutter das aber nicht mehr gewollt.
Der 12-jährige Name 04 hat nach den Bekundungen der Zeugin Rin Gericht 01 Name 24 im Rahmen der richterlichen Vernehmung glaubhaft sexuelle Gewalt gegenüber seiner Mutter bekundet. So habe er auch angegeben, dass er davon ausgehe, dass auch am Tatabend etwas Sexuelles stattgefunden habe. Sein Erzeuger zwinge seine Mutter dazu, er zwinge sie zu allem, alles müsse nach seinen Regeln laufen. Seine Mutter schminke sich eigentlich nie und habe sich nie freizügig angezogen, draußen habe sie ein Kopftuch getragen. In seinem Kinderzimmer habe er häufiger mitbekommen, dass sein Erzeuger seine Mutter zum Sex gezwungen habe. Der Zeuge Name 04 hat nach den Darlegungen der Zeugin Name 24 insoweit auch glaubhaft eigenes Erleben und Interaktionen geschildert. So hat er davon berichtet, dass er auch mal dazwischen gegangen sei, woraufhin sein Erzeuger seine Mutter dann ins Schlafzimmer habe.
Sämtliche Zeugen haben auch von der Abscheu der Getöteten gegenüber Alkohol berichtet und. So hat die Zeugin Name 10 geschildert, dass Name 01 einen Ekel vor Alkohol empfunden habe und diesen schon nicht habe riechen können. Dabei hat sie auch eigenes Erleben geschildert und sich an einen Vorfall auf dem Spielplatz erinnert, als Name 01 sich auf einen anderen Platz habe setzen wollen, weil dort leere Bierflaschen gestanden hätten, deren Geruch sie bereits als abstoßend empfunden habe.
Name 02 wusste ebenfalls zu berichten, dass ihre Mutter sowas nie gemocht habe. Zudem habe sie aufgrund der Angabe ihrer Mutter am Tatabend Kenntnis davon gehabt, dass ihr Vater ihre Mutter in der letzten Zeit dazu gezwungen habe, Alkohol zu trinken. Auch die Zeugin Name 24 hat insoweit die Aussage des Name 04 geschildert, dass sein Erzeuger seine Mutter öfter gezwungen habe, Alkohol zu trinken. Auch dies habe er in seinem Zimmer gehört, als seine Mutter geäußert habe, dass sie das nicht wolle. Auch in der Hauptverhandlung hat Name 04 bekundet, dass seine Mutter nie freiwillig Alkohol getrunken habe. Name 03 hat ebenfalls glaubhaft geschildert, dass seine Mutter Alkohol und Drogen immer verabscheut und schon den Geruch von Alkohol als ekelhaft empfunden habe. Seine Mutter habe auch aus religiösen Gründen niemals Alkohol getrunken.
Keiner der sämtlichen Zeugen hat Veranlassung geboten, ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben anzuzweifeln. Insgesamt waren die Bekundungen tragfähig und zuverlässig.
Dass der Angeklagte über all die Jahre Drogen konsumiert hat, es einen Drogenexzess bis etwa 2012 und danach auch Phasen geringeren Konsums gab, haben der Angeklagte sowie die Zeugen Name 13 und die Zeugin Name 24 durch Wiedergabe der Angaben der Kinder Name 02 und Name 04 gleichlautend bekundet. Seinen aktuellen Konsum hat der Angeklagte jedenfalls auch nach Einschätzung des Sachverständigen SV 01 deutlich übertrieben.
Tatgeschehen - Würgen der Name 01
Die Feststellungen zur erneuten Verschlechterung der familiären Situation im letzten Jahr vor dem Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 13. Dieser hat nachvollziehbar, mit zahlreichen Details, konstant und insgesamt glaubhaft im Gegensatz zum Angeklagten angegeben, dass das gesamte letzte Jahr eine Katastrophe gewesen sei und es viele Probleme und Stress sowie Geldprobleme gegeben habe. Dabei hat er einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Umstand dargestellt, dass er und seine Schwester nicht mehr eingesehen hätten, ihr verdientes Geld dem Angeklagten für seinen Drogenkonsum zur Verfügung zu stellen.
Dass es vermehrt von dem Angeklagten ausgehenden Streit gab und insbesondere in der letzten Zeit immer die Angst bestanden habe, dass der Mutter etwas Ernsthaftes passieren könne, haben sowohl die beiden Zeugen Name 13 und Name 10 auch als die Zeugin Name 24 zur Aussage der Kinder Name 04 und Name 02 glaubhaft bekundet.
Die Situation am Tattag und die auffällig negative Stimmung des Angeklagten am gesamten Wochenende haben die Kinder Name 02 und Name 04 eindrücklich geschildert.
So hat Name 02 beschrieben, dass sie schon ein komisches Gefühl gehabt habe, weil der Angeklagte am ganzen Wochenende angespannt und wortkarg gewesen sei. Er habe mit der Mutter nicht gesprochen und auch mit ihnen kaum.
Soweit Name 02 im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung teilweise von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, beruhen auch die Feststellungen zu der konkreten Wortwahl des Angeklagten am Tatabend gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter auf den detaillierten Bekundungen der Zeugin Name 24. Auch Name 04 hat angegeben, dass von seinem Vater an diesem Tag eine aggressive Grundstimmung ausgegangen sei.
Dass es am Tattag zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau nur kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung durch ihre Tochter Name 02 zu einem verbalen Streit kam, hat der Angeklagte selbst eingeräumt, wenn auch mit bewusst falschen Inhalten. Ebenso haben sowohl Name 04 als auch Name 02 nachvollziehbar ein lautstarkes Streitgeschehen berichtet.
Sicher auszuschließen und als gegenüber der Getöteten unwahre Behauptung einzuordnen ist jedenfalls die Einlassung des Angeklagten, der Streit sei von Name 01 ausgegangen und habe sich darum gedreht, dass sie mehr Alkohol verlangt und er sich geweigert habe, weiteren Alkohol für seine Ehefrau zu besorgen. Dass es sich hierbei um erfundene und das Opfer abwertende Angaben handelt, ist oben bereits dargelegt worden. Nicht zuletzt seine eigene Angabe, dass er nach dem Kauf des Alkohols bereits kleine Jägermeister-Flaschen auf dem Weg getrunken habe, widerlegt seine Behauptung, er habe selber gar keinen Alkohol gemocht, sondern gehasst.
Angesichts des kurzen Zeitraums nach Verlassen der Wohnung durch Name 02, des im Anschluss von Name 02 und Name 04 bemerkten Zurechtmachens - beide haben angegeben, dass ihre Mutter zum Tatzeitpunkt anders als zuvor geschminkt gewesen sei und die Haare offen getragen habe -, der von Name 02 geschilderten Äußerung ihrer Mutter nach ihrem Erscheinen, dass der Angeklagte sie jeden Abend zwinge, Alkohol zu trinken und den wiederholten Angaben von Name 01 gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin Name 10, dass der Angeklagte sie zwinge, Alkohol zu trinken, um sexuelle Handlungen zu dulden, ist es für die Kammer einzig naheliegend, dass der Streit sich inhaltlich darüber verhielt, dass Name 01 sich in der Situation weigerte, den Forderungen und Anordnungen des Angeklagten, Alkohol zu trinken und ihm sexuell zu Diensten zu sein, Folge zu leisten. Dafür, dass es um vom Angeklagten verlangte sexuelle Dinge ging, spricht nicht zuletzt, dass der Angeklagte bei Erscheinen seiner Tochter Name 02 nach ihren Angaben beim Öffnen der Tür gerade erst seine Hose anzog - was er auch selber angegeben hat - und am Oberkörper unbekleidet war.
Die Feststellung, dass der Angeklagte seine Ehefrau im Rahmen dieses der Tötung vorangehenden Streits dann mit massiver Gewalt mit den Händen gewürgt hat, hat die Kammer aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen SV 02 treffen können. Die Rechtsmedizinerin hat insoweit dargelegt, dass sich im Rahmen der Obduktion Zeichen eines Würgens am rechten Vorderhals mit einem Hämatom der Halshaut, Einblutungen in die rechtsseitige Halsmuskulatur und einem blutigen Abbruch des rechten großen Zungenbeinhorns gezeigt hätten. Am rechten Vorderhals, unterhalb der Unterkieferspeicheldrüse hätte sich eine streifige, dunkelrote Verfärbung auf einem Durchmesser von etwa 1 cm befunden. Oberhalb dieser Verletzung sei an der Halshaut eine fleckige, schräg fleckförmig gestellte, blaurote Verfärbung zu sehen gewesen. Hierbei handele es sich um typische Folgen eines Würgens mit den Händen. Dieses sei auch mit erheblichem Kraftaufwand erfolgt. Das Zungenbein eines Erwachsenen sei verknöchert und ca. 0,5 cm dick; der Abbruch des Zungenbeins sei ein typischer Anhaltspunkt für Gewalt gegen den Hals und häufig bei Todesopfern im Zusammenhang mit einem Erwürgen zu finden. Derart traumatische Frakturen könnten lebensbedrohliche Komplikationen nach sich ziehen bis hin zum Ersticken, könnten aber unter Umständen auch konservativ behandelt werden und abheilen. Aufgrund des anhand der eingetretenen Verletzungsfolgen festzustellenden Kraftaufwandes könne es naheliegend auch bereits zu einem kurzzeitigen Bewusstseinsverlust bzw. einer Bewusstseinstrübung gekommen sein.
Auch der Kammer ist als Schwurgericht aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekannt, dass jeder Angriff gegen den Hals in Form eines Würgens aufgrund der anatomischen Nähe zu großen Gefäßen grundsätzlich eine potenziell lebensgefährliche Handlung darstellt. Ein solches Würgegeschehen ist letztlich grundsätzlich nicht beherrschbar und kann jederzeit zum Eintreten von Bewusstlosigkeit bzw. aufgrund der Beteiligung der großen Gefäße im weiteren Verlauf dann auch zu einem Herzstillstand führen.
Beim Würgen erfolgt ein unvollständiger Verschluss der Halsgefäße mit fortbestehendem Blutzufluss über die Halsarterien bei Behinderung des Blutabflusses über die Halsvenen. Gleichzeitig wird durch manuelle Kompression des Kehlkopfes und der Luftröhre die Luftzufuhr behindert. Bei einem kontinuierlich durchgeführten Würgevorgang werden zunächst die oberflächlich gelegenen Jugularvenen komprimiert, während die tiefen gelegenen Arterien häufig noch durchlässig sind. Dies führt dazu, dass noch sauerstoffreiches Blut zum Kopf hin transportiert werden kann, während das venöse Blut nicht mehr abtransportiert wird. Schließlich werden auch die in der Tiefe liegenden Arterien komprimiert und es gelangt so kein sauerstoffreiches Blut mehr zum Gehirn. Dieser Sauerstoffmangel führt nach sodann wenigen Sekunden zur Bewusstlosigkeit und bei Fortsetzen des Würgens innerhalb weniger Minuten zum Tod.
Ob Name 01 sich gegen den Angriff wehren konnte oder ob der Angeklagte schließlich wieder von ihr abgelassen hat, hat die Kammer nicht feststellen können.
Die Sachverständige SV 02 hat weiter mit Sicherheit feststellen können, dass es sich bei dem Zungenbeinbruch und die Einblutungen um frische Verletzungen gehandelt habe, die dem Tatabend zuzuordnen gewesen seien, jedoch vor dem Tötungsgeschehen erfolgt sein müssten, da noch ein vitaler Kreislauf bestanden habe. Anderenfalls wäre es nicht zu den Unterblutungen gekommen.
Dass auch nur der Angeklagte als Täter in Betracht kommt, ergibt sich neben den Tatumständen nicht zuletzt aus seiner Einlassung. Seine Darstellung, er habe seine Frau nur mit einer Hand am Hals weggezogen, damit sie sich nicht verletzen sollte, ist allerdings ebenso als unwahre Schutzbehauptung widerlegt. Auch wenn er seine Einlassung erst nach Anhörung der Rechtsmedizinerin abgegeben hat und so keine Nachfragen gestellt wurden, ist aufgrund ihrer Ausführungen zu der Massivität und zweifelsfreien Ursache der Verletzungen sowie der Kenntnisse der Kammer aus zahlreichen Verfahren im Ergebnis sicher auszuschließen, dass die Würgemale, die Einblutungen und der Bruch des Zungenbeins durch einen Griff an den Hals oder ein Wegziehen verursacht worden sein können.
Auch hinsichtlich des Tatzeitpunkts, dass das Würgen zeitlich dem Angriffs- und Tötungsgeschehen mit dem Messer vorgelagert war, als die Eheleute sich allein im Wohnzimmer befunden haben, hat die Kammer sichere Feststellungen treffen können. Keiner der beiden Tatzeugen des Tötungsgeschehens hat einen Würgevorgang beobachtet. Sowohl Name 02 als auch Name 04 haben übereinstimmend davon berichtet, dass der Vater in ihrer Anwesenheit ausschließlich mit dem Messer auf Name 01 eingewirkt habe. Zugleich haben beide Kinder eine Rötung am Hals ihrer Mutter bemerkt, als sie im Rahmen des vorangegangenen Streitgeschehens hinzugekommen waren. So hat Name 02 übereinstimmend im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass sie bei ihrem erneuten Erscheinen in der Wohnung gesehen habe, dass ihr Vater ihre Mutter bereits wieder geschlagen habe. Ihr Hals sei auch gerötet gewesen. Wenn sie auch gegenüber der Richterin Gericht 01 Name 24 nach deren Bekundungen angegeben hat, dass es sich um eine Art Stressröte gehandelt habe und nicht um ein Würgemal, während sie in der Hauptverhandlung erklärt hat, sie habe rote Spuren gesehen, wie wenn man den Hals festhält und es seien Handspuren und keine Flecken gewesen, mag dies vor dem Hintergrund ihrer zwischenzeitlichen Kenntnis der Obduktionsergebnisse erklärbar sein. Insoweit kommt es auch nicht auf die Bewertung durch die Zeugin an, sondern allein darauf, dass sie deutlich sichtbare Hautrötungen wahrgenommen hat, die nach den Darlegungen der Sachverständigen SV 02 mit dem Würgevorgang in Einklang zu bringen waren. Auch der Zeuge Name 04 hat insoweit gleichlautend im Rahmen beider Vernehmungen angegeben, dass der Hals seiner Mutter ganz rot gewesen sei. Er glaube auch, dass das sein Erzeuger gewesen wäre, er mache das halt gerne. Während er diese Angaben im Rahmen der richterlichen Vernehmung auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigte, nachdem er selber davon berichtet hatte, dass seine Mutter am Hals rot gewesen sei, gab auch er ergänzend an, dass es sich um einen Handabdruck gehandelt habe. Auch insoweit kommt der Wahrnehmung des Kindes des geröteten Halses seiner Mutter die beweiserhebliche Bedeutung zu.
Die weiteren Feststellungen zum lautstarken Streitgeschehen vor dem Eintreffen der Geschädigten Name 02 beruhen auf den insgesamt glaubhaften, schlüssigen und konstanten Angaben des 12-jährigen Name 04. Dieser wies für sein junges Alter eine erstaunliche Reife, Ausdrucks- und Beurteilungsfähigkeit auf. Er hat glaubhaft beschrieben, wie sein Vater zunächst in sein Zimmer gekommen, seinen Gott verflucht und ihn angeherrscht habe, sein Handy wegzulegen. Auch hat er anschaulich sein Gefühl, dass aufgrund der Stimmung des Vaters etwas passieren könne, den Anruf auf dem Handy seiner Schwester, da ihm klar gewesen sei, dass er bei einem Streit seiner Eltern nichts würde ausrichten können, den Knall, den er dem umgeworfenen Wohnzimmertisch zugeordnet hat und die anschließend von ihm neben dem umgeworfenen Tisch wahrgenommenen Glasscherben auf dem Boden beschrieben. Dass er den Zeitpunkt des Anrufs bei seiner Schwester anders als im Rahmen der richterlichen Vernehmung erst nach dem wahrgenommenen lauten Knall geschildert hat, auf Vorhalt aber konkret wieder erinnert hat, wie auch den Umstand, dass sein Vater ihm einen Anruf verboten habe, ist angesichts der Dramatik der Geschehnisse zwanglos nachvollziehbar. Name 04 hat weiter seinen Eindruck geschildert, dass sein Vater, den er überwiegend nur als seinen „Erzeuger“ betitelt hat, sich in dem Streit anders als seine Mutter nicht habe zügeln können. An den konkreten Inhalt der Äußerungen hatte er nach seinen Angaben keine Erinnerung mehr.
Tatgeschehen zum Nachteil Name 04
Dass der Angeklagte seinen Sohn Name 04 im weiteren Verlauf durch mehrfache Schläge an der Wohnungstür sanktioniert hat, hat die Kammer aufgrund der glaubhaften, detaillierten nachvollziehbaren und konstanten Schilderung des Geschädigten festgestellt. Auch insoweit ist die widersprüchliche Einlassung des Angeklagten, er erinnere sich nicht bzw. er habe Name 04 nicht geschlagen, als unwahre Schutzbehauptung widerlegt.
Name 04 hat eine differenzierte und chronologische Darstellung des Geschehens mit originellen Details abgegeben und ein nachvollziehbares eigenpsychisches Erleben geschildert. So hat er geschildert, dass sein „Erzeuger“ nicht gewollt habe, dass er seiner Schwester Name 02 die Tür öffnet und ihm eine Backpfeife gegeben und ihn mit den Fäusten geschlagen. Er sei am Kiefer, Arm und Hinterkopf getroffen worden. Auch hat er nachvollziehbar den ersten Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht, und einen weiteren Schlag gegen den Hinterkopf beim Hinabbücken nach der heruntergefallenen Brille geschildert. Dabei hat er sich auch erinnerungskritisch gezeigt und hinsichtlich der Gewaltanwendung differenziert und gerade nicht übertrieben, sondern im Gegensatz zu seiner richterlichen Vernehmung nur noch von einem Faustschlag gegen den Kopf und im Übrigen von Schlägen mit der flachen Hand berichtet.
Name 04 hat trotz der massiven eigenen Betroffenheit wie bei seiner gesamten Vernehmung keine überschießenden Belastungstendenzen erkennen lassen und insgesamt eine gefasste und zurückhaltende Schilderung abgegeben. Auch bei den geschilderten Verletzungsfolgen hat er in keiner Weise zu Übertreibungen geneigt, sondern angegeben, er habe ein bisschen Kopfschmerzen gehabt und ein paar Tage aufgrund von Kieferschmerzen nicht gut essen können.
Seine Angaben standen zudem mit Ausnahme der Angabe nur eines Faustschlags in vollständiger Konstanz zu der ihm vorgehaltenen Aussage bei der richterlichen Vernehmung.
Abgesehen davon, dass körperliche Gewalt nach den oben dargelegten Angaben sämtlicher Zeugen zu den Erziehungsmethoden und der Auslebung seiner Launen gehörte, hat nicht zuletzt der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen SV 01 selbst angegeben, seinen Sohn Name 04 immer mal wieder geschlagen zu haben, da dieser unbelehrbar sei.
Tatgeschehen zum Nachteil von Name 01 und Name 02
Die Feststellungen der Kammer zum Tötungsgeschehen von Name 01 und der versuchten Tötung von Name 02 beruhen insgesamt im Wesentlichen auf den glaubhaften, konstanten, plausiblen, nachvollziehbaren, schlüssigen und durch zahlreiche objektive Indizien gestützten Angaben der Zeugen Name 02 und Name 04.
Der Angeklagte hat seine Täterschaft, wie dargelegt, nicht in Abrede gestellt und sowohl gegenüber dem Sachverständigen SV 01 als auch in der Hauptverhandlung eingeräumt, das Messer geholt zu haben und Verantwortung für das Geschehen übernommen. Soweit er sich allerdings im Rahmen der Exploration und in der Hauptverhandlung auf eine Erinnerungslücke in Bezug auf den Einsatz des Messers bezogen hat, ist diese zur sicheren Überzeugung der Kammer vorgeschoben und als unwahre Schutzbehauptung widerlegt. Unwahr und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist ebenso sowohl seine Einlassung in Bezug auf den Grund für das Holen des Messers als auch die angebliche Ursache der Eskalation der Situation.
Mit der Konstruktion einer Erinnerungslücke sowie einem erfundenen Anlass für den Einsatz des Messers hat er offenkundig den verfahrenstaktischen Versuch unternommen, eine Affekttat zu konstruieren, die zweifellos auszuschließen ist, was im Einzelnen im Rahmen der Schuldfähigkeit dargelegt wird. Schon der vom Angeklagten behauptete Anlass, der zu der Tat und seiner Erinnerungslücke geführt haben soll, dass seine Tochter das Messer aus seiner Hosentasche genommen und mit erhobenem Arm vor ihm gestanden habe, ist unwahr. Nach den tragfähigen zuverlässigen und konstanten Angaben der Zeugen Name 02 und Name 04 habe niemand außer dem Angeklagten das Messer in der Hand gehabt.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte seine angebliche Erinnerungslücke erstmals genannt hat, nachdem er sich bereits acht Monate in Untersuchungshaft befunden hat, und insbesondere bei seinen ersten Angaben auf der Polizeiwache eine ganz konkrete Erinnerung daran hatte, dass er mit dem Messer auf seine von ihm wahrgenommene und schwerverletzte Ehefrau und seine Tochter eingestochen habe, ist für die Kammer die behauptete Erinnerungslücke nicht nur einem Verdrängungsmechanismus geschuldet, sondern erfunden. So hat er nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen POK Name 21 und PKin Name 20 bei seinem Erscheinen auf der Wache nach erfolgter Belehrung erklärt, dass er bei einem Streit ein Messer ergriffen und mehrfach auf seine Ehefrau eingestochen habe; auch ein Kind sei dazwischen gewesen. Bei einer anschließend gegenüber dem Zeugen PK Name 23 im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchungen gemachten Angabe hat er neben einer angeblichen Rangelei um das Messer mit seiner Tochter ebenfalls konkret geschildert, dass seine Frau ausgerastet sei und er dann auf sie eingestochen habe, während er in der Hauptverhandlung ein Tatgeschehen nicht mehr erinnert hat. Auch nach den Darlegungen des psychologischen Sachverständigen sind Erinnerungslücken in vielen Fällen verfahrenstaktischen Erwägungen oder Simulationstendenzen geschuldet und bei der forensisch-psychologischen Beurteilung daher nahezu wertlos, da sie nicht von echter Erinnerungslosigkeit zu unterscheiden sind. Insbesondere wechselnde Angaben zur Erinnerungsfähigkeit sprächen klar gegen deren Vorliegen.
Die Zeugen Name 02 und Name 04 haben in der Hauptverhandlung eine konstante, detaillierte, differenzierte und nachvollziehbare Darstellung des Geschehens mit originellen Details abgegeben. Ihre Schilderungen standen zudem in allen wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Rahmen der richterlichen Vernehmung, die von ihnen auf Vorhalt bestätigt und von der Zeugin Name 24 ergänzend wiedergegeben wurden. Soweit sie sich bei einzelnen Punkten nicht mehr sicher waren, haben sie dies klar kundgetan. Einzelne unterschiedliche Wahrnehmungen der beiden Geschwister sind zwanglos und nachvollziehbar mit der Dramatik des Tatgeschehens und der eigenen Betroffenheit und Überforderung in der Situation erklärbar. Auch haben beide trotz ihrer eigenen massiven Betroffenheit keinerlei überschießende Belastungstendenzen erkennen lassen.
Danach ist für die Kammer sicher festzustellen, dass der Angeklagte das Messer gezielt aus der Küche geholt hat, um seine Ehefrau zu töten, wobei er zur Durchsetzung dieses Ziels auch den Tod seiner Tochter Name 02 mindestens billigend in Kauf nahm. Mitnichten hatte er das Messer aus anderen Gründen - wie von ihm behauptet zur Deeskalation eines Streitgeschehens - geholt wie auch nicht ein Gerangel um das Messer mit seiner Tochter oder ihr Hochhalten des Messers tatauslösendes Moment war. Die gesamten Darstellungen des Angeklagten sind unwahr.
So ist bereits die zudem wechselnde Erklärung des Angeklagten, er wisse nicht, warum er das Messer geholt habe und seine spätere Angabe gegenüber dem Sachverständigen, dass er sich vielleicht selber habe verletzen wollen, wenig nachvollziehbar. Insgesamt machten die Angaben des Angeklagten zudem häufiger den Eindruck, sich Erklärungen anhand von Zeugenaussagen zurechtzulegen. So wurde die Erklärung der vermuteten Selbstverletzung erstmals geäußert, nachdem seine Tochter Name 02 in ihren Vernehmungen angegeben hatte, dass sie überlegt habe, das Messer wegzunehmen, damit der Angeklagte sich damit nicht selbst verletzten sollte; sie meinte damit allerdings eine unbeabsichtigte Verletzung mit dem in der Hosentasche steckenden Messer.
Die Geschädigte Name 02 hat in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Rahmen der richterlichen Vernehmung detailliert und glaubhaft geschildert, dass ihr Vater unmittelbar im Anschluss an ihre Vorhalte, dass Alkohol getrunken würde und nach der Mitteilung ihrer Mutter, dass ihr Vater sie jede Nacht hierzu zwingen würde, in die Küche gegangen sei und das Messer geholt habe. Ihre Mutter habe zuvor noch den Tisch nur als Schutzmauer und aus Angst vor ihrem Vater auf die Seite vor sie beide gelegt, der jedoch dann in ihre Richtung umgekippt sei. Ihre Mutter und sie hätten nicht rumgeschrien, erst als der Angeklagte auf sie eingestochen habe, hätten sie „wie bescheuert“ geschrien. Ebenso glaubhaft hat sie mit der Schilderung eigenen inneren Erlebens ihre Gedanken in der Situation wiedergegeben, die ihr im Nachhinein absurd vorkommen würden, dass sie noch darüber nachgedacht habe, ihrem Vater das Messer aus der Hosentasche zu nehmen, damit ihm selber nichts passiere. Sie hatte außerdem - was die Zeugin Name 24 nachvollziehbar geschildert hat - den hasserfüllten Blick ihres Vaters in Erinnerung, als sie ihn mit dem Alkohol konfrontiert habe, woraufhin er unmittelbar in die Küche gelaufen sei.
Nach den übereinstimmenden konstanten Schilderungen sowohl von Name 02 als auch von Name 04 hat der Angeklagte sodann im Wohnzimmer unmittelbar mit dem Messer zugestochen. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Messer drohend vorgehalten oder gezeigt. Dass der Angeklagte danach bereits beim Holen des Messers den Entschluss gefasst hatte, seine Ehefrau zu töten, ist in Verbindung mit der unmittelbar folgenden Tathandlung und der Anzahl und Art der Stichverletzungen der Getöteten außer Zweifel. Wenngleich dies naheliegt, hat die Kammer nicht sicher feststellen können, dass das einzige und allein ausschlaggebende Motiv in der Durchsetzung seiner patriarchalischen Machtansprüche bestand. Auch war der grundsätzlich gewaltbereite Angeklagte von Wut und Zorn erfasst.
Dass er sodann nach ihren immer gleichlautenden und zuverlässigen Schilderungen zunächst seine Tochter mit einem gezielten Stich in den Oberschenkel angegriffen und sie im Weiteren zu Boden geschubst hat, erfolgte zur Überzeugung der Kammer - die in Übereinstimmung mit der eigenen Einschätzung der Zeugin steht - mit der Intention, einen ungehinderten Zugriff und eine Angriffsmöglichkeit auf seine Ehefrau zu haben, da diese zuvor Schutz hinter ihrer Tochter gesucht hatte.
Soweit Name 04 zunächst angegeben hatte, der Angeklagte habe auf beide zugleich eingestochen, während er im Rahmen der richterlichen Vernehmung erklärt hatte, seine Mutter habe den ersten Stich abbekommen, hat er dies im weiteren Verlauf korrigiert und erklärt, er habe noch einmal nachgedacht, der erste Stich sei gegen seine Schwester gegangen. Dass ein 12-jähriges Kind in einer derartigen dramatischen Situation nicht jede Einzelheit unmittelbar zutreffend erinnert, ist nachvollziehbar.
Beide Zeugen haben auch konstant berichtet, dass der Angeklagte ohne Vorwarnung direkt zugestochen und dann ohne Einhalt immer wieder auf Mutter und Tochter eingestochen habe. Name 02 hat insoweit auf Nachfragen erklärt, dass ihr Vater gar nicht mitbekommen habe, dass sie versuchen wollte, das Messer zu nehmen. Er habe es sofort aus der Tasche gezogen und auf sie eingestochen. Sie habe das Messer nie in die Hände bekommen. Sie hätte auch kaum danach greifen können, da die Spitze nach oben geschaut habe. Daher habe sie noch überlegt, ob sie das Messer überhaupt an sich nehmen könne. Zwar hatte Name 04 zu keinem Zeitpunkt in Erinnerung, dass das Messer zunächst in der Hosentasche seines Vaters steckte, sondern sowohl im Rahmen der richterlichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung bekundet, sein Vater sei mit dem Messer aus der Küche in das Wohnzimmer gelaufen und habe sofort zugestochen. Auch dieser Umstand ist jedoch mit den Wahrnehmungen eines Kindes in der Situation nachvollziehbar erklärbar und spricht nicht zuletzt für die schnelle Abfolge des Geschehens. So hat Name 04 eindrucksvoll geschildert, dass er seinen Vater noch aufgefordert habe, das Messer wegzulegen, er geschockt gewesen sei und sein Vater sofort zugestochen habe, nachdem er seine Mutter zuvor noch beleidigt habe.
Weiter hat er die ersten Stiche in Richtung Brust und Bauch und weitere Stiche in den Rücken, nachdem seine Mutter bereits auf dem Boden gelegen habe, geschildert. Er habe alle Stiche gesehen. Sein Vater habe immer wieder auf beide eingestochen.
Anschaulich hat auch Name 02 geschildert, wie der Vater sie beide gegenüber von dem Fernsehschrank auf den Boden geworfen und abwechselnd auf sie eingestochen habe. Beide hätten laut geschrien und durch den Schock habe sie zunächst gar keine Schmerzen gespürt. Kurzzeitig habe sie da bereits einmal das Bewusstsein verloren.
Die zuverlässigen und tragfähigen Angaben beider Zeugen fügen sich auch zu dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die objektive Spurenlage. Die gesamte detaillierte und nachvollziehbare Schilderung der Geschädigten Name 02 hat nicht nur in ihren Verletzungen und den durch die Rechtsmedizinerin SV 02 dargelegten erlittenen Verletzungen der Getöteten Name 01, sondern insgesamt auch durch die objektive Spurenlage Bestätigung gefunden. Ausweislich des von der Kammer verlesenen objektiven Befundberichts des KOK Name 25 vom 27.11.2023 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort befanden sich überall auf dem Boden im Wohnzimmer großflächig Blutspritzer und Blutlachen. In der Küche wurde nach den Bekundungen des Zeugen KK Name 18 das blutverschmierte große Fleischmesser aufgefunden und sichergestellt.
Dass es sich bei diesem in der Küche aufgefundenen und auf DNA-Merkmale untersuchten auch um das vom Angeklagten benutzte Tatmesser gehandelt hat, steht nach dem Ergebnis des verlesenen Gutachtens der Sachverständigen SV 03 vom LKA Bundesland 01 vom 16.01.2024 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder sowie der Angaben der Rechtsmedizinerin SV 02 fest.
Während sich am Messergriff DNA-Merkmale, wie sie dem Angeklagten zuzuordnen waren, fanden, fanden sich an der Klinge DNA-Merkmale der beiden Opfer Name 01 und Name 02. Am Abrieb des Messergriffs im blutfreien Bereich stimmten die dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale vollständig mit den für den Angeklagten charakteristischen DNA-Merkmalen überein. Unter Gegenüberstellung der Hypothesen, dass die dominierenden DNA-Merkmale von dem Angeklagten bzw. einer unbekannten Person stammen, wobei die biostatistische Berechnung in den zum Abgleich vorliegenden 8 StR-Systemen erfolgte, bestanden bei einer Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der ersten Hypothese von mehr als 30 Milliarden aus gutachterlicher Sicht keine berechtigten Zweifel daran, dass die dominierend an dem unbebluteten Messergriff nachgewiesene DNA von dem Angeklagten stammt.
Die am Messergriff und der Messerklinge dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale stimmten vollständig mit den für Name 01 charakteristischen DNA-Merkmalen überein. Da die charakteristischen DNA-Merkmale jeweils vollständig in allen 16 STR-Systemen nachzuweisen waren, bestanden aus gutachterlicher Sicht bei einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 30 Milliarden keine Zweifel daran, dass die dominierend in den drei Spuren nachgewiesene DNA von der Getöteten stammt.
In der Spur 3, dem Abrieb eines blutfreien Bereichs der Messerklinge waren neben DNA-Merkmalen der Hauptspur der Name 01 in einer Beimengung solche DNA-Merkmale nachzuweisen, wie sie für Name 02 charakteristisch sind. Aus gutachterlicher Sicht bestanden bei einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 30 Milliarden keine berechtigten Zweifel daran, dass Name 01 und Name 02 zu der Spur beigetragen haben.
Auch wenn nicht zwingend DNA von Name 02 an dem Messergriff zu finden sein musste, ist es jedenfalls als ein das getroffene Beweisergebnis bestätigendes Indiz zu werten, dass nur der Angeklagte zur Tatzeit das Messer in der Hand gehalten hat, was eine weitere Bestätigung der Angabe der Zeugin Name 02 ist, dass Messer zu keinem Zeitpunkt ergriffen zu haben.
Die Feststellungen zu der Art und Anzahl der Verletzungen der Getöteten Name 01 sowie der Todesursache beruhen auf den ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen SV 02.
Die Rechtsmedizinerin hat insoweit, ergänzend anhand der bei der Obduktion gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbilder, im Einzelnen dargelegt, dass sich bei der Obduktion der Getöteten ein schweres durch mehrfache erhebliche scharfe Gewalteinwirkung verursachtes Brustkorb- und Bauchtrauma gezeigt habe, das mit der Verwendung eines Messers, wie dem sichergestellten, in Einklang zu bringen sei. Das Opfer habe 13 tiefe Stich- und Schnittverletzungen mit einer Stichkanallänge von bis zu 20 cm erlitten. Dabei sei die die Brustkorbverletzung von vorne mit dem Stich in das Herz und der Durchstechung des Herzbeutels die schlimmste Verletzung gewesen. Es sei zu einer Herzbeuteltamponade, einer Blutung in den Herzbeutel, gekommen. Weiter sei es durch die Durchstechung des rechten Lungenunterlappens und die Einstiche in beide Unterlappen der Lungenflügel zu einem Pneumothorax, dem Eindringen von Luft in den Pleuraspalt gekommen.
Bei dem Bauchtrauma sei die Aufhängung des Dünndarms, der Magen und der Leberlappen durchstochen worden. Der längste der Messerstiche habe 20 cm betragen und bis in den Hinterbauchfellraum gereicht. Bei scharfer Durchtrennung der Rippen 7, 8 und 9 sei von einer erheblichen Wucht der Stichausführung auszugehen. Da Lunge und Herz gut durchblutete Organe seien, sei es innerhalb eines kurzen Zeitintervalls zu einem relevanten Blutverlust gekommen, so dass der Todeseintritt durch ein Verbluten nach innen und außen erfolgt sei. Beide Nieren hätten ausgeprägte Schockzeichen gezeigt. Die tiefen Stichverletzungen an den Armen seien als passive Abwehrverletzungen einzuordnen. Die festgestellte Unterblutung der Kopfschwarte im Hinterhauptsbereich sei als stumpfes Schädeltrauma durch einen Sturz nach hinten auf den Boden erklärbar.
Die Ausführungen der Sachverständigen SV 02, deren Sachkunde unzweifelhaft ist, waren plausibel und für die Kammer auch im Detail nachvollziehbar. Sie waren insgesamt mit den Schilderungen von Name 02 und Name 04 zum Ablauf des Tatgeschehens in Übereinstimmung zu bringen.
Dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat zum Nachteil seiner Ehefrau dabei mit direktem Tötungsvorsatz handelte, steht angesichts des festgestellten Tatablaufs, der Art und überlegten Wahl des verwendeten Tatwerkzeugs mit einer nicht unerheblichen Klingenlänge und des wiederholten gezielten Einsatzes des Messers im Bereich lebenswichtiger Gefäße und Organe, nämlich im Brustbereich in Herz und Lunge und im Bauchbereich, sowie der Anzahl und Tiefe der seiner Ehefrau mit erheblichem Kraftaufwand zugefügten Verletzungen, die teilweise mit einem sofortigen erheblichen und unmittelbar lebensbedrohlichen Blutverlust einhergegangen sind, zur sicheren Überzeugung der Kammer fest. Der Angeklagte wollte sichergehen, dass seine Ehefrau den Angriff nicht überleben würde.
Die Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten Name 02 im Einzelnen und deren Versorgung beruhen auf den Angaben der Zeugin und den Ausführungen der Sachverständigen SV 01 sowie der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder.
Die Sachverständige SV 01 hat zeitnah eine klinisch-rechtsmedizinische Untersuchung der Geschädigten Name 02 in der Klinik durchgeführt. Weiter hat sie sich bei ihrer Gutachtenerstattung auf die Krankenunterlagen aus dem Klinikum Stadt 02 sowie von der behandelnden Ärztin Name 26 übersandte Lichtbilder von den Verletzungen der Geschädigten bezogen. Die erlittenen Verletzungen seien insgesamt durch scharfe Gewalt entstanden und plausibel mit dem Einsatz eines größeren Messers erklärbar. Dabei habe es sich bei den Verletzungen an der Steckseite des linken Mittelfingers und an der Streckseite des rechten Unterarms um passive Abwehrverletzungen gehandelt, die entstehen würden, wenn das Opfer versuche, sich durch Vorhalten von Armen und Händen zu schützen. Aufgrund des festgestellten blutigen Kratzers an der Halsvorderseite könne von einem versuchten Angriff mit dem Messer gegen den Hals ausgegangen werden.
Die Geschädigte sei zwar zu jedem Zeitpunkt kreislaufstabil gewesen, mehrere Verletzungen seien aber abstrakt lebensgefährlich gewesen. Die Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die Durchstichverletzung am rechten Oberschenkel als schwer zu bewerten sei und von einem Einstich an der Oberschenkelvorderseite und einem Ausstich an der Oberschenkelinnenseite auszugehen sei. Die Stichverletzung in den linken Oberschenkel habe in der Muskulatur geendet. Bei beiden Oberschenkelstichverletzungen sei es lediglich einen glücklichen Zufall zu verdanken, dass die in unmittelbarer Nähe liegenden großen Schlagadern der Oberschenkel nicht verletzt worden seien. In einem solchen Fall käme es innerhalb eines kurzen Zeitintervalls zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust. Auch berge die Stichverletzung in den Oberschenkelmuskel die Gefahr einer Infektion und lebensbedrohlichen Entzündung. Bei Stich- oder Schnittverletzungen des Halses sei ebenfalls ein rascher und lebensbedrohlicher Blutverlust sowie Atemnot zu befürchten. Nach den sachkundigen und plausiblen Darlegungen der Sachverständigen SV 02 war auch die Schilderung der Geschädigten, in Bodenlage noch mit dem Messer verletzt worden zu sein, aufgrund der am linken Rücken vor der operativen Sanierung beschriebenen und auf Lichtbildern sichtbaren Hautrötung, die als Widerlagerverletzung interpretiert werden könne, plausibel nachvollziehbar.
Auch in Bezug auf seine Tochter handelte der Angeklagte danach zur Überzeugung der Kammer in seiner Wut bei der Zufügung der in ihren Folgen unkalkulierbaren Verletzungen mindestens in dem Bewusstsein ihres möglichen und nicht fernliegenden Todes und unter billigender Inkaufnahme tödlicher Verletzungen. Dass es nicht zu schwerwiegenderen oder tödlichen Verletzungen gekommen ist, ist allein der heftigen Gegenwehr seines Opfers und dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass nicht die großen Beinschlagadern oder der Hals getroffen worden sind.
Die Sachverständige SV 02 hat ebenso den Angeklagten im Polizeigewahrsam untersucht. Dieser hat keine nennenswerten Verletzungen gezeigt, insbesondere keine besonderen Verletzungen durch scharfe Gegenstände, sondern lediglich Kratzspuren, etwa im Bereich des Unterarms - was nicht zuletzt ebenfalls gegen seine Darstellung eines Gerangels um das Messer mit seiner Tochter spricht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schließt die Kammer auch einen Rücktritt des Angeklagten von der weiteren Tatausführung zum Nachteil seiner Tochter Name 02 aus. Name 02 war zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte von ihr abließ bewusstlos. Der Angeklagte, der insgesamt etwa 20-mal mit großer Wucht auf seine Frau und seine Tochter eingestochen und sie hilflos in ihrem Blut hat liegen lassen, hat auch den Tod seiner Tochter in diesem Moment mindestens für möglich gehalten. Dem Angeklagten war der Zustand seiner Tochter, die nach ihren glaubhaften Bekundungen erst wieder zu sich kam, als der Angeklagte schon im Begriff war, die Wohnung zu verlassen, zur sicheren Überzeugung der Kammer nicht verborgen geblieben. Zudem hat er auf die Nachfrage, ob er vor dem Verlassen der Wohnung nicht nochmal nach seinen Opfern gesehen und warum er keinen Rettungswagen gerufen habe, angegeben, das habe er nicht gemacht, er habe ja gewusst was passiert sei. Dass der Angeklagte nicht einmal den Versuch unternommen hat, seinen schwer verletzten Opfern zu helfen oder Rettung zu holen, um den Erfolgseintritt zu verhindern, zeigt, dass ihm auch der Tod seiner Tochter angesichts seiner Wut völlig gleichgültig war.
Nachtatgeschehen
Die Feststellungen zum Aufsuchen der Polizeiwache im Anschluss an die Tat und zu dem Verhalten des Angeklagten sowie seinen ersten Angaben beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Name 20, Name 21, Name 22 und Name 23, die alle eine insgesamt detaillierte Erinnerung hatten.
Der Zeuge Name 12 hat zudem anschaulich bekundet, dass der Angeklagte, den er als Vater seines Freundes Mohamed gekannt habe, beim Verlassen des Hauses zwar in Hektik gewesen sei, ihn im Vorbeilaufen aber noch normal gegrüßt habe.
Auch nach den Bekundungen aller vier Polizeibeamter stand der Angeklagte zwar unter dem Eindruck des Tatgeschehens, war aber weder psychisch besonders auffällig noch zeigte er irgendwelche Ausfallerscheinungen, die auf Alkohol- oder Drogenkonsum hätten schließen lassen.
Die Zeugin PKin Name 20 hat erklärt, dass der Angeklagte schon deutlich mitgenommen gewirkt und sich am Anfang auch Gedanken über seine Frau gemacht habe, ansonsten kooperativ gewesen sei und bei den Maßnahmen mitgewirkt habe.
Der Zeuge POK Name 21 hat insoweit angegeben, der Angeklagte habe relativ apathisch gewirkt und sei öfter ins Weinerliche geschwenkt und habe auch erklärt, dass seine Frau Hilfe brauche, sei aber insgesamt voll orientiert gewesen. Dass der Angeklagte in Anbetracht seiner Tathandlung keine Zweifel über den tatsächlichen Zustand seiner Frau hatte, wird ergänzend durch seine Äußerungen gegenüber den Zeugen PK Name 22 und PK Name 23 deutlich. Nach den Bekundungen des Zeugen PK Name 23 hat der Angeklagte bei der Verbringung zum zentralen Polizeigewahrsam wiederholt ungefragt erklärt, dass er seine Frau zerstört habe und merke, dass er seiner Frau das Leben genommen habe.
Dass alle Kinder ganz massiv unter den Folgen des Tatgeschehens leiden und ein Leben lang unter dem Eindruck des für sie traumatischen Erlebnisses und dessen Konsequenzen stehen werden, bedarf kaum großer Erörterung. Dass seine sämtlichen Geschwister ihre sterbende Mutter und die vom Vater schwerverletzte Schwester in ihrem Blut gesehen haben, haben sowohl Name 04 als auch die Zeugin Name 10 bekundet. Von Name 03 und Name 02 konnte die Kammer sich in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck machen. Name 02 hat die Hauptverhandlung an den Tagen ihrer Anwesenheit nur unter Tränen verfolgt.
Sie hat weiter anschaulich geschildert, dass sie infolge der Verletzungen nahezu zwei Monate im Krankenhaus verbringen und mehrfach operiert werden musste. Mittlerweile seien die körperlichen Folgen so eben verheilt. Die Kammer hat die sichtbaren Narben an den Armen in Augenschein genommen.
Name 02 hat darüber hinaus anschaulich ihre psychischen Beeinträchtigungen infolge der Tat geschildert, wobei sie auch hier keine überschießenden Belastungstendenzen hat erkennen lassen. Sie hat erklärt, dass sie eine psychische Behandlung plane und erst Ende März wieder angefangen habe zu arbeiten. Name 04 hat berichtet, einmal wöchentlich eine Psychotherapie wahrzunehmen.
Name 03 geht es nach seinen Angaben „beschissen“, er mache derzeit keine Therapie. Auch er vermisse seine Mutter sehr. Zudem hat er anschaulich geschildert, wie sehr auch die drei jüngeren Kinder unter dem Verlust ihrer Mutter leiden und sie vermissen würden. Es gehe ihnen sehr schlecht und er werde alles dafür tun, dass alle Geschwister wieder in einem Haushalt leben könnten, und die Kinder nicht in dem Pflegeheim bleiben müssten.
IV.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte ist danach hinsichtlich der Tötung seiner Ehefrau und der versuchten Tötung seiner Tochter Name 02 des Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB schuldig. Er handelte im Hinblick auf seine Ehefrau mit dolus directus 1. Grades, was angesichts der Wahl des Tatwerkzeugs, der Anzahl und Wucht der zugefügten Messerstiche, der getroffenen körperlichen Bereiche und der unmittelbar zum Tode führenden Verletzungen feststeht.
Im Hinblick auf seine Tochter Name 02 handelte er mindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz. Bei den ihr zugefügten massiven Stichverletzungen an beiden Oberschenkeln und des in Richtung ihres Halses geführten Stiches war es allein dem Zufall sowie ihrer heftigen Gegenwehr zu verdanken, dass lebenswichtige Gefäße nicht getroffen wurden.
Der Angeklagte hat sich zum Nachteil seiner Tochter Name 02 des Weiteren der tateinheitlichen Begehung der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs.1 StGB unter Verwirklichung der alternativen Tatbegehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (Nr.2) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5) schuldig gemacht.
Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei der Tötung seiner Ehefrau hat die Kammer nicht feststellen können. Beweggründe im Sinne des § 211 Abs.2 StGB sind niedrig, wenn sie als Motive der Tötung nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen. Die Beurteilung dieser Frage hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Hierbei spielen das Missverhältnis zwischen Anlass und Erfolg eine Rolle, sowie Persönlichkeitsmängel des Täters, namentlich, wenn es sich um ein Motivbündel handelt. Gefühlsregungen wie Rache, aber auch Wut, Hass und Eifersucht kommen nach der Rechtsprechung als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Das ist am ehesten der Fall, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren. Nach ständiger Rechtsprechung beruht beim Vorliegen eines Motivbündels die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen.
Wenngleich die Durchsetzung von Machtwillen gegenüber Familienangehörigen und etwa Wut über die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs im Einzelfall niedrige Beweggründe darstellen können und diese Umstände angesichts der Gesamtsituation und des grundsätzlichen Gebarens des Angeklagten zumindest im Rahmen des Streitgeschehens mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Rolle gespielt haben, sind diese als alleinige Tatmotivation nicht zweifelsfrei positiv festzustellen.
Wenn eine Tötung unmittelbar auf normalpsychologischen Gefühlregungen beruht, wie etwa Wut oder Zorn, kommt es darauf an, ob diesen Gefühlen in ihrer konkreten Ausprägung eine niedrige Gesinnung des Täters zugrunde liegt. Auch ist von Bedeutung, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Der Angeklagte hat sich spontan in einer gefühlsmäßigen Erregung der Wut zur Tötung entschlossen. Die Kammer hat letztlich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen können, dass die Wut des Angeklagten allein auf seinem patriarchalischen Machtwillen beruhte und für die Tötungsabsicht allein oder vorherrschend ausschlaggebend gewesen ist.
Ein Rücktritt vom Versuch des Tötungsdelikts gegenüber seiner Tochter liegt angesichts der obigen Ausführungen nicht vor. Es lag ein beendeter Versuch vor, da der Angeklagte, der beide Opfer reglos am Boden liegen sah, mindestens für möglich gehalten hat, dass auch seine Tochter tödlich verletzt war und ihm dies gleichgültig war. Er hat ihr keinerlei Hilfe zuteil werden lassen, um die Vollendung zu verhindern und sich auch nicht ernsthaft darum bemüht, da ihm ihr Tod mindestens gleichgültig war. Dass der Angeklagte auf der Polizeidienststelle erklärt hat, dass seine Frau vermutlich schwer verletzt und auch ein Kind dazwischen gewesen sei, stellt schon angesichts des Untätigbleibens über mindestens eine Viertelstunde keine ernsthafte Rettungsbemühung dar. Der Täter muss die Vollendung durch eigene Tätigkeit verhindern und sein Verhalten subjektiv auf die Vereitelung der Tathandlung abzielen. Auch ist passives Verhalten bei Rettungsmaßnahmen Dritter - so etwa die Hilferufe seines Sohnes Name 04 - nicht ausreichend. Notwendig ist, dass eine neue Kausalkette in Gang gesetzt wird, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich wird. Der Angeklagte hat die ihm bewussten schwerwiegenden Verletzungen und den Zustand seiner Tochter nicht einmal angegeben.
Hinsichtlich des der Tötung zeitlich vorangegangenen Würgens seiner Ehefrau ist der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig.
Zum Nachteil seines Sohnes Name 04 hat sich der Angeklagte der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Die drei Tatgeschehen stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz gemäß § 53 StGB.
2. Schuldfähigkeit
Der Angeklagte ist für die von ihm begangenen Taten in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich.
Zur Frage der Schuldfähigkeit hat die Kammer ein Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen Dipl.-Psych. SV 01 eingeholt. Nach der fundierten Einschätzung des Sachverständigen haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB ergeben.
Nach den Befunderhebungen des Sachverständigen liege bei dem Angeklagten weder eine zeitstabile Störung auf psychiatrischem Fachgebiet noch eine situative Beeinträchtigung zur Tatzeit vor. Es bestehe weder eine intellektuelle Minderbegabung noch liege eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer endogenen Psychose bzw. einer zyklothymen Erkrankung vor. In Anbetracht der Schulbildung und der alltagspraktischen Kompetenzen des Angeklagten erübrige sich die Diskussion des Eingangsmerkmals „Schwachsinn“. Der Angeklagte leide auch nicht unter einer hirnorganischen Störung. Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form von Persönlichkeitsstörungen oder neurotischen Entwicklungen sei auszuschließen. Eine irgendwie geartete tatrelevante Intoxikation habe ebenfalls nicht vorgelegen.
Der Angeklagte weise zwar eine dissozial, emotional instabil und narzisstisch geprägte Charakterstruktur auf, es liege jedoch keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung vor. Eine solche sei sicher auszuschließen. Die Feststellung einer Persönlichkeitsstörung setze voraus, dass eine Verhaltensabweichung stabil, von langer Dauer sei und im späten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen habe und bereits zu frühen sozialen Komplikationen geführt habe. Zur Diagnose müsse ein andauerndes und tiefgreifend abnormes Verhaltensmuster vorliegen. Personen mit Persönlichkeitsstörungen zeigten markante Verhaltensmuster und unterschieden sich von nicht gestörten Personen durch deutliche Abweichungen in der Wahrnehmung, im Denken, im Fühlen und in Beziehungen zu anderen Menschen. Auch sei häufig die berufliche und soziale Leistungsfähigkeit und die soziale Anpassungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Eine relevante Störung liege nur vor, wenn ausreichend viele der charakteristischen Merkmale zuträfen und es sich um ein überdauerndes Muster handeln würde. Dies sei bei dem Angeklagten nicht festzustellen. Auch sei sicher auszuschließen, dass die zurückliegende Substanzabhängigkeit zu schwerwiegenden und irreversiblen Persönlichkeitsveränderungen geführt habe.
Er habe eine ausgeprägte narzisstische Problematik mit hoher Vulnerabilität und Kränkbarkeit. Die über Jahre im familiären Kontext gezeigte Aggressivität, Gewaltbereitschaft und Dominanz könne als Kompensation von Frustration und Insuffizienzerleben gedient haben. Das jahrelange Drangsalieren und die sexuelle Gewalt gegenüber seiner Ehefrau wäre neben dem patriarchalisch-aggressiven Dominanz- und Allmachtsgebaren dissozialen Charakterzügen zuzuschreiben. Die wiederkehrende sexuelle Gewalt ließe sich naheliegend den im Zuge von Dissozialität vertretenen hyperpatriarchalisch anmutenden Männlichkeits-vorstellungen und konsekutiver Demonstration von Macht und Dominanz zuschreiben. Der Angeklagte neige zu hoher Impulsivität und Durchsetzung seiner Interessen ohne Rücksicht auf Konsequenzen. Für dissoziale Charakterzüge spräche auch die externalisierende Schuldzuschreibung mit einer bewussten Abwertung des Tatopfers sowie einer Rationalisierung eigenen Fehlverhaltens. Das gesamte Verhalten des Angeklagten, auch im Rahmen der Exploration, in der er sich im Kontrast zur Aktenlage als wohlwollend und fürsorglich dargestellt und ein traditionelles Rollenbild in Abrede gestellt habe, spräche für eine hohe Dissozialität und geringe Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen belege die Empirie auch einen Zusammenhang der beim Angeklagten auffälligen Wesensmerkmale mit innerfamiliärer Gewalt.
Die Cannabisabhängigkeit des Angeklagten könne nicht als krankhafte seelische Störung gewertet werden; das Vorliegen einer körperlichen Abhängigkeit zu Alkohol könne sicher ausgeschlossen werden.
Eine situative Beeinträchtigung durch den Konsum von Alkohol oder illegalen Drogen im Sinne einer vorübergehenden krankhaften seelischen Störung hat nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht vorgelegen.
Der zeitnah nach der Tat erhobene labormedizinische Befund belege den Gebrauch von Cannabis und Alkohol. Zum Zeitpunkt der Entnahme um 00:30 Uhr wies die Blutprobe des Angeklagten einen Wert von 0,32 Promille auf. Unter Zugrundelegung einer stündlichen Abbaurate von 0,2 % und eines Sicherheitszuschlages von 0,2 % ergab sich danach bei der Rückrechnung von ca. 2,5 Stunden eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille zur Tatzeit (0,32 + (2,5 x 0,2) + 0,2 = 1,02).
Der Angeklagte sei konsumgewöhnt gewesen. Erhebliche alkoholtoxische Symptome seien insgesamt nicht feststellbar. Zudem habe der Angeklagte im Rahmen der Exploration selbst angegeben, dass die Tat nichts mit Drogen zu tun gehabt hätten, da wolle er ehrlich sein. Auch ließen seine Angaben hinsichtlich der Tatsituation auf eine erhaltene Situationswahrnehmung und -flexibilität schließen. Auch das nachgewiesene Nachtatverhalten, das gezielte Aufsuchen der Polizeiwache, lasse den Rückschluss auf unbeeinträchtigte Fertigkeiten zu. Im ärztlichen Untersuchungsbefund zur Blutentnahme sei zwar dokumentiert, der Einfluss von Alkohol und Drogen sei „deutlich bemerkbar“ gewesen. Gleichzeitig seien jedoch sämtliche Parameter, die von einer erheblichen Berauschung tangiert würden, als unauffällig beschrieben worden. Auch im ärztlichen Protokoll zur Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit sei ein unauffälliger neurologischer und psychopathologischer Befund beschrieben.
Der festgestellte Laborwert (THC-COOH 65ng/ml) spreche für einen gelegentlichen oder moderaten Cannabisgebrauch und nicht für den vom Angeklagten behaupteten hochfrequenten und -intensiven Konsum. Auch bei akutem Gebrauch besäßen Cannabinoide nur eine geringe Toxizität. Insbesondere bei Gewohnheitskonsumenten wie dem Angeklagten führe auch eine akute Rauschwirkung in der Regel nicht zu forensisch relevanten Zuständen von Intoxikation. Das Tatgeschehen mit Aggression und Gewalt sei bei Zutreffen der Angaben der Familienangehörigen auch nicht etwa persönlichkeits- oder wesensfremd und vielmehr als Resultat einer chronifizierten Gewaltbereitschaft des Angeklagten zu werten, die er seit vielen Jahren rücksichtslos im familiären Kontext ausagiere.
Die behauptete Erinnerungslücke lasse keine Rückschlüsse zu, da diese in vielen Fällen - wovon die Kammer hier sicher ausgeht - verfahrenstaktischen Erwägungen oder Simulationstendenzen geschuldet sei. Retrospektiv könne nie zwischen echter Erinnerungslosigkeit, Simulation oder mehr oder minder bewusstseinsnahen normalpsychologischen Verdrängungsmechanismen unterschieden werden.
Danach hätten sich insgesamt keine Hinweise auf eine akute Berauschung vom Schweregrad einer Intoxikation ergeben.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen reagiere der Angeklagte inzwischen reaktiv auf das Tatgeschehen und die Haft mit einer mittelgradigen depressiven Episode. Hinweise, dass eine solche depressive Störung bereits vor der Inhaftierung bestand, hätten sich nicht ergeben.
Nach den Feststellungen zum Geschehensablauf ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen SV 01, der hierzu über sein schriftliches Gutachten hinaus in der mündlichen Hauptverhandlung eine weitere detaillierte Bewertung auch anhand der weiteren Kriterien von Name 27 vorgenommen hat, auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines hochgradigen Affektzustandes auszuschließen.
Der Begriff der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beschreibt eine Trübung oder Einengung des Bewusstseins, die im Verlust des intellektuellen Wissens um das eigene Sein und über die Beziehungen zur Umwelt, aber auch in einer tiefgreifenden Störung des Gefühlslebens und einer Störung der Selbstbestimmung bestehen kann. Tiefgreifend ist eine solche Störung dann, wenn sie von einer solchen Intensität ist, dass das seelische Gefüge des Betroffenen zeitweise zerstört oder erschüttert ist, indem die Ordnungsstrukturen des Denkablaufs und des Willensbildungsprozesses aufgehoben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt der Begriff, dass die Störung in ihrer Auswirkung das Persönlichkeitsgefüge in vergleichbar schwerwiegender Weise beeinträchtigt wie eine krankhafte seelische Störung.
Eine solche tiefgreifende Bewusstseinsstörung aufgrund eines schuldrelevanten normalpsychologischen Affekts ist vorliegend auszuschließen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen auch nach einer umfassenden eigenen Gesamtwürdigung des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat unter Berücksichtigung der von Rechtsprechung und Wissenschaft herausgearbeiteten für und gegen eine affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechenden psychiatrisch-psychologischen Beurteilungsmerkmale zur Bewertung der speziellen Tatzeitverfassung des Angeklagten, an. Nach den Darlegungen des Sachverständigen ergebe eine Analyse der Tatdurchführung selbst sowie des unmittelbaren Vorfeldes und des unmittelbaren Nachtatgeschehens anhand der für eine Affekttat sprechenden Kriterien, dass alles gegen eine Affekttat spreche und diese fernliegend sei. Eine affektive Erregung stelle bei vorsätzlichen Tötungsdelikten eher den Normalfall dar. Die affektive Erregung habe jedoch nicht einen solchen Grad erreicht, dass die rationale Handlungskontrolle beeinträchtigt und das Sinngefüge für den Angeklagten aufgehoben gewesen wäre.
So habe es zwar eine spezifische Tatvorgeschichte mit einer langen Beziehung und auch Schwierigkeiten, in Form eines familiären Konstrukts mit vermutlich chronischen Affektspannungen, gegeben. Auch sei der Tatablauf abrupt und ohne jegliche Sicherungstendenzen erfolgt, wobei ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion vorliege.
Es fehle jedoch an allen anderen wesentlichen Merkmalen. Es habe keine Zermürbung durch das Opfer, kein wechselndes Verhalten und keinerlei aktuelle Provokation gegeben, die zu einer tatauslösenden Erregung geführt habe. Die Darstellung des Angeklagten, seine Tochter habe mit dem Messer vor ihm gestanden und dann sei er weg gewesen, ist, wie dargelegt, zur sicheren Überzeugung der Kammer eine Erfindung zur Konstruktion einer affektauslösenden Provokation. Es habe keinen charakteristischen Affektauf- und - abbau, kein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, keine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe und keine Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität gegeben. Ein zu berücksichtigender konstellativer Faktor habe nicht vorgelegen.
Soweit der Sachverständige eine gewisse Erschütterung aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte sich im Anschluss zur Polizeiwache begeben habe und dort affektiv beeindruckt wahrgenommen wurde, als möglich annimmt, wertet die Kammer eine solche aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als Schwurgericht jedenfalls nicht als erheblich. Typisches Folgeverhalten nach einer Affekttat, das einhergeht mit einem Zusammenbruch und Fassungslosigkeit des Täters sowie möglicherweise einem Suizidversuch, hat in keiner Weise vorgelegen. Vielmehr hat der Angeklagte den Tatort in dem Bewusstsein - wie er selber angegeben hat - was passiert ist, verlassen, ohne auch nur einmal noch nach beiden Opfern zu sehen.
Vegetative, psychomotorische und psychische Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung waren nicht gegeben. Eine solche schwere Erschütterung mit Stupor oder vegetativen Zeichen, wie Übelkeit, Erbrechen, Herzrasen, panischer Angst, Realisierung der begangenen Tat, Suizid- oder Rettungsversuchen sind nicht erkennbar. Der Angeklagte hat auf entsprechende Nachfrage, was er als erstes erinnere, angegeben, er habe die beiden am Boden liegen sehen und sei dann zur Polizei gegangen und habe auch keinen Rettungsdienst verständigt, weil er ja gewusst habe, was passiert sei. Diese Reaktion zeugt nicht von schwerer seelischer Erschütterung, sondern passt in die jahrelange empathielose Gewaltausübung durch den Angeklagten.
Es bestand keine Erinnerungsstörung und keine Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität. Wie dargelegt ist die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung geltend gemachte Erinnerungslücke hinsichtlich des Tatgeschehens kein psychopathologisches Phänomen, insbesondere, da der Wert der vom Angeklagten angegebenen Erinnerungsstörung für die Affektdeliktlage auch nach den Darlegungen des Sachverständigen umso zweifelhafter sei, je isolierter die Amnesie lediglich die belastenden Ereignisse betreffe. Zudem habe der Umfang stetig gewechselt, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um verfahrenstaktische Erwägungen, Simulationstendenzen oder einen Verdrängungsmechanismus handle. Der Tatablauf spreche weiter gegen das besonders wichtige Phänomen der Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe. Bei dem Angeklagten seien weder die Vigilanz gestört gewesen, noch die Orientierung, Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Ein- und Umstellungsfähigkeit. Der Angeklagte habe schlüssig beide Tatopfer attackiert. All das spreche gegen eine Einengung der seelischen Abläufe.
Gleichzeitig widerlegen nach den Darlegungen des psychologischen Sachverständigen auch die Schilderungen des Angeklagten zum Tattag eine erhebliche Primitivierung und Verengung der Situationsauffassung mit Einschränkung des Realitätsgefühls. Der aggressive Affekt habe über eine längere Dauer angehalten und verschiedene Handlungsabfolgen umfasst. Ein weiteres sehr gewichtiges Indiz gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung stelle dabei das Vorliegen von insgesamt drei Tatopfern mit zeitlichen Abständen dar.
Es fehle an einem charakteristischen Affektauf- und - abbau, sowie einer Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass unter einem typischen Affektauf- und -abbau ein sogenannter rechtwinkliger Affektverlauf mit abruptem Einsetzen des Affektes wie aus dem Stand heraus und einem kurzen, unter dem Minutenbereich liegenden Affektplateau und sodann einem quasi rechtwinkligen Abbau am Ende der affektiven Entladung durch die Tat verstanden werde. Auch spreche der Umstand, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der Tötung seiner Ehefrau auch seine Tochter angegriffen habe, diametral gegen das Vorliegen einer Affekttat. Der Angeklagte habe in der Situation eine volle Orientierung und folgeschlüssiges Handeln gezeigt, was mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht vereinbar sei.
Zur Überzeugung der Kammer gab vielmehr eine Konstellierung der Tatsituation durch den Angeklagten, der gezielt ein Messer aus der Küche geholt hat und eine erhaltene Selbstbeobachtung der eigenen seelischen Vorgänge, mit der unwahren Beschreibung angeblicher Überlegungen, sich selbst etwas anzutun. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen beherrscht und zweckmäßig und mehrschichtig gehandelt, indem er zunächst seine Tochter angegriffen hat, die sich schützend vor ihre Mutter gestellt hatte, um im Anschluss den gefassten Tötungsentschluss durchsetzen zu können. Der Angeklagte hat sich gezielt in der Küche bewaffnet, bevor er in das Wohnzimmer gegangen ist und mit wechselnden, aber zudem unterschiedlich massiven Angriffen gegenüber der Ehefrau und der Tochter agiert, was einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ebenfalls widerspricht.
Der Tatablauf als solcher zeigt insoweit ein planvolles, zweckmäßiges und überlegendes, auch mit dem Eintritt unvorhergesehener Umstände umgehendes Handeln, und die unbeeindruckte Fortsetzung der Tathandlung trotz des zwischenzeitlichen Eingreifens und der Rufe seines Sohnes Name 04.
Weiter hat der Angeklagte ein geordnetes Nachtatverhalten gezeigt, sich gezielt zur Polizeiwache begeben, ihm bekannte Personen vor dem Haus noch gegrüßt und im Rahmen seiner Festnahme gegenüber den Polizeibeamten situationsangepasst und orientiert und nicht stuporös reagiert.
Auch im Hinblick auf die Tatvorgeschichte, der im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung zum Bewusstseinszustand des Angeklagten neben dem Tatzeitzustand Bedeutung zukommt, ergibt sich keine andere Beurteilung. Nach den Darlegungen des Sachverständigen habe keine ambivalente Täter-Opfer-Beziehung mit chronischen Affektspannungen, die das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten schwer erschüttert hätten, bestanden. Der Angeklagte habe vielmehr über Jahre immer wieder aggressive Verhaltensbereitschaften gezeigt. Angesichts der chronifizierten Gewaltbereitschaft des Angeklagten mit immer wiederkehrenden schweren Übergriffen auf die Ehefrau und auch die Kinder sei daher bei einer Gesamtwürdigung naheliegend, dass der Angeklagte in ich-syntoner dissozialer Wut und im Rahmen seines aggressiven Durchsetzungsstils zur Behauptung der eigenen Position gehandelt habe und nicht im Ausdruck einer für seine Persönlichkeit ungewöhnlichen und massiven affektiven Ausnahmesituation.
Nach allem liegen nach den Darlegungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener rechtlicher Würdigung anschließt, in der Tatsituation psychopathologische Phänomene, die einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zuzuordnen wären, nicht vor.
Die Kammer folgt danach insgesamt nach eigener rechtlicher Würdigung den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen, so dass Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB danach insgesamt nicht vorliegen. Der Angeklagte war zu jeder Zeit in der Lage, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
V.
Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von nachfolgenden Erwägungen leiten lassen:
Tatgeschehen zum Nachteil von Name 01 und Name 02
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte seiner Täterschaft nicht entgegengetreten ist, wenngleich er mit unzutreffenden Behauptungen versucht hat, ein Affektgeschehen zu konstruieren. Jedenfalls nach außen hat der Angeklagte auch Reue und Einsicht gezeigt. Er hat sich im Anschluss an das Tatgeschehen selbst gestellt. Eine Enthemmung durch Alkohol- und Cannabiskonsum am Tattag hat nur wenig Berücksichtigung gefunden, da der Angeklagte durch regelmäßigen Konsum daran gewöhnt ist. Es handelte sich um eine Spontantat.
Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich drei Delikte, ein vollendetes und ein versuchtes Tötungsdelikt und weiter hinsichtlich der begangenen gefährlichen Körperverletzung zwei Tatbestandsalternativen mit eigenem Unrechtsgehalt verwirklicht hat. Der Angeklagte ist zuvor bereits erheblich strafrechtlich, auch wegen Gewaltdelikten, in Erscheinung getreten, wenngleich die Kammer berücksichtigt hat, dass die letzte Verurteilung lange zurückliegt. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er gegenüber dem Opfer seiner Tötung über Jahre körperliche und auch sexuelle Gewalt ausgeübt hat. Auch hat er seine Ehefrau im Nachhinein verunglimpft und ihr sowie seiner Tochter die Schuld an dem Geschehen zugeschrieben.
Das Tatgeschehen hatte erhebliche Verletzungen mit damit verbundenen Schmerzen bei Name 02, mehrere Operationen und einen sehr langen, am Anfang auch intensivmedizinischen, Krankenhausaufenthalt zur Folge. Sie hat weiter unter physischen und psychischen Folgeschäden zu leiden. Nicht nur durch die dauerhaft sichtbaren Narben wird sie ein Leben lang an das Tatgeschehen erinnert werden. Auch in der Hauptverhandlung, die sie nur zeitweise und stets weinend verfolgen konnte, war ihr die fortdauernde extreme psychische Belastung jederzeit anzumerken.
Strafschärfend hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der 12-jährige Sohn Name 04 das Tatgeschehen mitansehen musste und auch die jüngeren Geschwister ihre sterbende Mutter und die schwerverletzte Schwester sehen mussten. Dabei hat der Angeklagte auch dann nicht innegehalten hat, als sein Sohn Name 04 verzweifelt versucht hat, seiner Mutter zu Hilfe zu kommen. Der Angeklagte hat mit der Tat eine ganze Familie zerstört und den Kindern die Mutter genommen. Sicher sind auch die zum Tatzeitpunkt 11-jährige Tochter Name 05 und der 6-jährige Sohn Name 06 psychisch durch das Tatgeschehen - die von ihnen wahrgenommenen tödlichen Verletzungen der Mutter und die Täterschaft des Vaters - ganz erheblich belastet.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonders schweren Falles i. S. v. § 212 Abs. 2 oder eines minder schweren Falles i. S v. § 213, 1. Hs. StGB lagen nicht vor.
Trotz der Tatumstände, des zumindest mitursächlichen patriarchalischen Machtgebarens des Angeklagten und des brutalen Angriffs auf zwei Familienangehörige, hat die Kammer kein Verschulden des Angeklagten im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB gesehen, dass so außergewöhnlich groß ist, dass es ebenso schwer wiegt, wie das eines Mörders.
Die Kammer hat auch das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 213, 2. Hs. StGB verneint. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die der Tat innewohnen und die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten in Betracht kommen, ergibt nicht, dass das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweichen könnte.
Die Kammer hat danach unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht, unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
13 Jahren und 8 Monaten
erkannt.
Tat zum Nachteil von Name 01 (Würgen)
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit berücksichtigt, dass sich der Angeklagte im Anschluss an das Tatgeschehen selbst gestellt und ein Fassen an den Hals eingeräumt hat. Wenig war auch hier die Enthemmung durch Alkohol und Cannabiskonsum zu berücksichtigen.
Strafschärfend waren demgegenüber die massive Verletzungsfolge des Zungenbeinbruchs zu berücksichtigen sowie die vorangegangenen Misshandlungen der Name 01, da eine Beziehung zum Tatgeschehen besteht und sie Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulassen. Der Angeklagte ist - auch wegen Gewaltdelikten - vorbestraft, wenn auch Berücksichtigung gefunden hat, dass die letzte Verurteilung lange zurückliegt.
Die Kammer hat unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen danach unter Zugrundlegung des Strafrahmens des
§ 224 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
2 Jahren
erkannt.
Tat zum Nachteil von Name 04
Hinsichtlich der Körperverletzungshandlung zum Nachteil seines Sohnes Name 04 hat strafmildernd der Umstand Berücksichtigung gefunden, dass der Angeklagte sich selbst gestellt hat. Eine Enthemmung durch den Konsum von Alkohol und Cannabis hat auch hier nur wenig Berücksichtigung gefunden.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das seinem Schutz unterstellte minderjährige Kind, zudem mehrfach und ohne jeglichen Anlass, geschlagen hat. Auch insoweit waren strafschärfend das gleichgeartete Vorverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen, der seinen Sohn regelmäßig körperlich sanktioniert hat sowie seine - wenn auch lange zurückliegenden - Vorstrafen.
Die Kammer hat nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Zugrundlegung des Strafrahmens des § 223 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
10 Monaten
festgesetzt.
Unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer danach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
14 Jahren und 6 Monaten
unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs erkannt.
VI.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Feststellung eines Hanges erfordert nach der neuen Gesetzgebung eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist oder fortdauert. Der einfache schädliche Gebrauch oder der vorübergehende schädliche Gebrauch reichen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht aus.
Eine solche Konsumstörung mit hangentsprechendem Schweregrad lag bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vor. Der Angeklagte betrieb einen überwiegenden Konsum von Cannabis, der sich in seiner Intensität moderat gestaltete. Aufgrund der nur geringen Toxizität von Cannabis bestanden keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen. Der vom Angeklagten kontrolliert in den Abendstunden betriebene Alkoholkonsum führte ebenfalls nicht zu merklichen Einschränkungen.
Auch ein Symptomcharakter ist nicht gegeben, da die Taten nicht überwiegend auf den Hang zurückzuführen sind. Vorliegend war vielmehr suchtunabhängiges dissoziales und gewalttätiges Verhalten des Angeklagten wesentlich für die Taten.
Auch eine akute Rauschmittelintoxikation war nicht gegeben, so dass ein kausaler Zusammenhang zu einer etwaigen Konsumstörung nicht gegeben ist.
Auch insoweit folgt die Kammer insgesamt nach eigener rechtlicher Würdigung den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen SV 01.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.