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Landgericht Dortmund Urteil vom 18.12.2024 – 8 O 24/24 Kart.

8. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2024:1218.8O24.24KART.00

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.12.2024 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Hausverbotes.

Die Verfügungsklägerin ist ein Krankentransportunternehmen aus Stadt-01, das Leistungen des qualifizierten Krankentransports mit einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nach § 17 Rettungsgesetz erbringt und bislang unter anderem Einrichtungen der Verfügungsbeklagen anfuhr. Die Verfügungsbeklagte betreibt verschiedene Akutkrankenhäuser und Fachkliniken in Stadt-01 und Stadt-02.

In der Vergangenheit gab es eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien, die bereits zum 30.11.2020 seitens der Antragsgegnerin beendet wurde.

Bei der Durchführung von Krankentransporten sind Auftraggeber der Verfügungsklägerin in der Regel die Patienten, nicht die Verfügungsbeklagte. Kostenträger der Beförderungen sind überwiegend die gesetzlichen Krankenversicherungen und Beihilfestellen bzw. die Patienten als Selbstzahler. Voraussetzung für einen Krankentransport, der von einer bloßen Krankenfahrt, die in einem PKW oder Taxi durchgeführt wird, abzugrenzen ist, ist eine entsprechende ärztliche Verordnung.

Die Verfügungsklägerin ließ bei den Mitarbeitern der Verfügungsbeklagten in der Vorweihnachtszeit Präsentkörbe verteilen, deren Wert zwischen den Parteien in Streit steht.

Mit Schreiben vom 10.12.2024 erteilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin ein Hausverbot bezogen auf ihre darin genannten Einrichtungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage A1 Bezug genommen.

Am gleichen Tag fand ein Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin und der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten statt, in dem die Gründe für das Hausverbot erörtert wurden und der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin auf die wirtschaftlichen Folgen für diese hinwies und - erfolglos - um eine weitere Zusammenarbeit bat.

In der Folgezeit kam es zu wiederholten Verstößen gegen das Hausverbot, u.a. versuchten der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin und weitere ihrer Mitarbeiter, sich Zutritt zu verschaffen, und bedrängten Patienten, die von ihnen angebotenen Fahrdienste in Anspruch genommen.

Zwischenzeitlich stellte die Verfügungsklägerin einen Spendenaufruf, betreffend den hiesigen Rechtsstreit ins Internet und erhob darin Vorwürfe gegen die Verfügungsbeklagte. Wegen des Wortlautes wird auf die Anlage AUL 16 Bezug genommen. Nach kurzer Zeit wurde dieser Aufruf wieder aus dem Internet entfernt.

Die Verfügungsklägerin behauptet, die Fahrten, die ihren Ausgangs- oder Zielort ein einer der Einrichtungen der Verfügungsbeklagten hätte, würden den überwiegenden Teil ihrer Aufträge ausmachen, so dass das Hausverbot ihre Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG praktisch verhindere und damit ihre wirtschaftliche Existenz sowie die ihrer Mitarbeiter gefährde. Das Hausverbot habe zudem rufschädigende Auswirkungen.

Das Hausverbot verstoße zudem gegen Grundrechte, namentlich gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs.1 GG, da einem einzelnen Unternehmer, der Zugang zu den Einrichtungen verweigert werde. Dem Hausverbot stehe auch das Recht der Patienten bzw. Bewohner aus Art. 2 Abs. 1 GG, entgegen, selbst zu bestimmen, von wem sie transportiert werden möchten. Sie behauptet, bei ihr gingen täglich Anfragen von Patienten ein, um in eine der Einrichtungen der Verfügungsbeklagten befördert zu werden bzw. aus der Einrichtung wieder abgeholt zu werden. Dazu verweist sie auf die eidesstattlichen Versicherungen der Frau Name-01 und des Herrn Name-02 (Anlage AS 5 und AS 6).

Darüber hinaus seien durch das Hausverbot Patientenschädigungen zu befürchten bzw. bereits eingetreten:

Sie verweist dazu auf den nach ihrem Vortrag unsachgemäßen Transport des Patienten Name-03 (Anlagen A 7 und A 8) durch ein anderes Unternehmen, obwohl dieser und dessen Eltern einen Transport durch die Verfügungsklägerin gewünscht hätten.

Dies sei auch deshalb anzunehmen, da die Folgen des Hausverbotes die Ausübung des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt-01 beeinflussen würden, indem Verzögerungen im Rettungsdienst verursacht würden. Hierzu verweist sie auf ein Schreiben des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes vom 23.12.2024, mit welchem dieser um Stellungnahme zu der Frage des Betretungsverbotes bittet und auf die große Bedeutung für die Arbeit der Rettungsleitstelle verweist. (Anlage A 9).

Die Verfügungsbeklagte sei der größte Betreiber von Kliniken, Altenheimen und MVZ in Stadt-01 und habe somit eine marktbeherrschende Stellung inne. Da sie, die Verfügungsklägerin, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des RettG auf den Krankentransport mit Ausgangspunkt in Stadt-01 beschränkt sei, sei in räumlicher Hinsicht auf den Markt in Stadt-01 abzustellen. Sie beruft sich auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd § 19 GWB. Das Hausverbot stelle eine solche Behinderung iSd §§ 19 ff GWB dar, zumal sachliche Gründe zur Rechtfertigung nicht ersichtlich seien.

Soweit ihre Mitarbeiter eigenständig, d.h. ohne Veranlassung durch den Geschäftsführer, auf eine korrekte Verordnungsweise bezüglich der Einstufung als Krankentransport hingewiesen hätten, stelle dies eine Meinungsäußerung ohne strafbaren Gehalt dar. Insbesondere liege darin keine Beteiligung an einem Abrechnungsbetrug. Dies gilt erst recht dann nicht, wenn die Hinweise auf die korrekte Beförderungsart zutreffend seien, wie dies in beispielhaft genannten Konstellationen der Fall sei.

Die von der Antragstellerin verteilten Präsente (Süßigkeiten) zu Weihnachten hätten im Übrigen einen Wert von unter 10 Euro je Station und entsprächen dem Üblichen.

Zudem sei das Hausverbot unverhältnismäßig. Es stelle nicht das mildeste Mittel gegen etwaige Beeinträchtigungen dar, vielmehr seien mildere Mittel in Betracht zu ziehen, z.B. eine Abmahnung, ein Hausverbot gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin oder eine Unterlassungserklärung für beeinträchtigende Maßnahmen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu dulden, dass die Antragstellerin bzw. Mitarbeiter der Antragstellerin entgegen dem mit Schreiben vom 10.12.2024 ausgesprochenen Hausverbot Betriebsstätten der Name-01 Gruppe (einschließlich der Einrichtungen Name-02, Gästehaus Name-03, Name-04, Rheumazentrum Stadt-05, Name-10

Stadt-01, Name-11 Stadt-01, Name-12, Senioreneinrichtung Name-13, Senioreneinrichtung Name-14, Name-11 Stadt-01, St. Name-01) betreten und dort ihre beruflichen Tätigkeiten ausüben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.12.2024 zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, das von ihr ausgesprochene Hausverbot sei weder auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen rechtfertigungsbedürftig. Danach bedürfe die Erteilung eines Hausverbots eines sachlichen Grundes nur dann, wenn ein Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person geöffnet habe und die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheide. Die hier in Rede stehenden klinischen oder therapeutischen Einrichtungen, die der „Ruhe und der Förderung der Gesundheit“ dienen, seien dabei keine Institutionen, die mangels kommunikativer Aspekte über die Partizipation am gesellschaftlichen Leben entscheiden. Zudem sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich die Teilhabe der Verfügungsklägerin am beruflichen Leben betroffen

Jedenfalls bestünden gewichtige sachliche Gründe für das Hausverbot vom 10.12.2024.

Sie behauptet, dass Mitarbeiter der Verfügungsklägerin sich wiederholt ohne Wissen und Erlaubnis der Verfügungsbeklagten in den Häusern und auf den Stationen aufgehalten hätten, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfügungsbeklagten Flyer zu überreichen sowie um zu versuchen, diese anzuweisen, den Verordnungsschein von einer Taxisfahrt auf einen Krankentransport abzuändern. Dabei handele es sich gerade nicht um Einzelfälle, sondern es sei aufgrund der Häufigkeit von einer planvollen Vorgehensweise auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen AUL 2, 3, 8, 9 Bezug genommen.

Dadurch würden zum einen die Arbeitsabläufe auf den Stationen und in den sonstigen Bereichen der Einrichtung erheblich beeinträchtigt, da die dortigen Mitarbeiter von der Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben, der Versorgung der Patienten und ggf. der Annahme von Notrufen, abgehalten würden. Angesichts des berechtigten Interesses der möglichen Verfügungsbeklagten an einem störungsfreien Ablauf der Behandlungsprozesse und ihrer Verantwortung für die Sicherheit von Patientinnen und Patienten sei das Hausverbot aufgrund der Besorgnis künftiger Störungen gerechtfertigt.

Zum anderen stelle die unberechtigte Abänderung der ärztlichen Verordnungen einen Abrechnungsbetrug bzw. eine Urkundenfälschung dar, welche die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin begehen würden bzw. zu denen sie die Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten anstiften würden. Aufgrund der strafrechtlichen Relevanz ergebe sich jedenfalls auch eine Rechtfertigung des Hausverbotes.

Abgesehen davon, dass Grundrechte im hier betroffenen Rechtsverkehr zwischen Privaten bereits nicht anwendbar seien, bestreitet die Verfügungsbeklagte die von der Verfügungsklägerin geschilderten Vorfälle, insbesondere in Bezug auf den Patienten Name-03. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AUL 14 Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass es Patienten gebe, deren tatsächlicher Wunsch es sei, gerade von der Verfügungsklägerin befördert zu werden. Soweit entsprechende Erklärungen vorgelegt worden seien, seien diese offenbar auf Drängen der Verfügungsklägerin zustande gekommen und es werde teilweise, so z.B. seitens der Patientin Name-04, im Nachhinein ausdrücklich nicht an diesem Wunsch festgehalten (Anlagen AUL 10, 11, 12, 15). Im Übrigen könne der Wunsch des Patienten nicht die ärztliche Verordnung nicht indizierter Leistungen ersetzen. Vor dem Hintergrund dessen, dass die meisten Patienten , mindestens 80 %, die Einrichtungen der Verfügungsbeklagten derart mobilisiert verließen, dass sie lediglich einen Anspruch auf Krankenfahrten, nicht Krankentransportfahrten hätten, seien die Ausführungen der Verfügungsklägerin zur wirtschaftlichen Bedeutung fernliegend, zumal sie selbst - was unstreitig ist - keine Krankenfahrten erbringen darf.

In einem Telefonat vom 08.01.2025 habe der ärztliche Leiter des Rettungsdienstes in Stadt-01, Herr Name-05, angegeben, dass das Hausverbot gegenüber der Antragstellerin zu keinerlei rettungsdienstlichen Beeinträchtigungen geführt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage AUL 18 Bezug genommen.

Soweit die Verfügungsklägerin kartellrechtliche Einwendungen gegen das Hausverbot verbot erhebe, fehle es bereits an einer marktbeherrschenden Stellung der Verfügungsbeklagten, zumal der Verbund-01 nahezu doppelt so groß sei. Zudem sei der räumlich relevante Markt nicht das Stadtgebiet von Stadt-01. Da es auf den Markt für Krankentransporte ankomme und dieser sich räumlich mit dem Markt für akutstationäre Krankenhausleistungen decke, sei räumlich relevant der Markt, auf dem - in Entsprechung mit der Entscheidungspraxis des BKartA - Patienten aus verschiedenen nach Postleitzahlen gegliederten Gebieten Krankenhäuser des gesamten Einzugsgebietes tatsächlich nutzen würden und die unter räumlichen Gesichtspunkten gegeneinander austauschbar seien. Auch halte sie kein „Angebot“ gegenüber der Verfügungsklägerin als „Nachfragerin“ im Sinne des § 19 Abs. 2 HS. 1 GWB bereit.

Auch insofern bestehe indes jedenfalls ein sachlicher Grund, welcher der Annahme einer Diskriminierung entgegen stehe. Die hier in Rede stehenden Störungen des Betriebsablaufs und erst recht schwer wiegende Verfehlungen - wie strafwürdige Verhaltensweisen -seien geeignet, die für den Zugang nötige Vertrauensbasis so schwer beschädigen, dass ein Ausschluss auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sei.

Der Spendenaufruf im Internet und die darin enthaltenen Behauptungen seien zumindest deliktisch bzw. strafrechtlich relevant, so dass das Vertrauen zwischen den Parteien hierdurch weiter geschädigt werde.

Aufgrund der unstreitigen Verstöße gegen das Hausverbot nach dessen Erteilung werde dessen Notwendigkeit bekräftigt.

Das Hausverbot sei auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere da nicht einzelne Mitarbeiter die Einrichtungen aufgesucht hätten, sondern zahlreiche Mitarbeiter der Verfügungsklägerin die Einrichtungen immer wieder unaufgefordert aufgesucht und dadurch die Arbeitsabläufe gestört hätten. Eine Abmahnung komme aufgrund der Schwere der Verfehlungen und des Verhaltens der Mitarbeiter und des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin, welches gegen eine Einsicht und Bereitschaft zur Abstellung des Fehlverhaltens spreche, ebenfalls nicht in Betracht.

Das Verfahren ist mit Beschluss des Landgerichts Stadt-03 vom 19.12.2024 an das Landgericht Stadt-04 verwiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Hausverbot vom 12.12.2024 ist ihr gegenüber rechtmäßig ergangen, so dass die Verfügungsbeklagte den Zutritt der Verfügungsklägerin zu den genannten Einrichtungen nicht dulden muss.

Das privatrechtliche Hausrecht, das die Befugnis zur Erteilung eines Hausverbotes umfasst, beruht dabei auf § 903 S. 1 BGB (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 903 Rn. 53-57). Danach kann der Eigentümer mit seinem Eigentum grundsätzlich nach Belieben verfahren, jedoch nur insoweit als Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

1.

Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, aus denen eine Duldungspflicht resultieren könnte, bestehen nicht. Hieraus ergeben sich mithin keine Einschränkungen des Hausrechts der Verfügungsbeklagten.

2.

Soweit die Verfügungsklägerin sich auf eine Beeinträchtigung des Rettungsdienstes berufen hat, könnte eine solche und die damit verbundene Gefährdung von Leib und Leben Dritter zwar grundsätzlich dem erteilten Hausverbot entgegen stehen. Allerdings hat die Verfügungsklägerin eine tatsächliche oder drohende Beeinträchtigung des Rettungsdienstes der Stadt-01 nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Zwar hat sie als Anlage AS 9 eine E-Mail des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes vom 23.12.2024 vorgelegt, in der es bezüglich der Frage eines Betretungsverbotes heißt „Sollte dieses zutreffend sein, hätte das eine große Bedeutung für die Arbeit der Rettungsleitstelle Stadt-01. Ich bitte Sie daher freundlich um ihre Stellungnahme zu diesem Vorgang.“

Abgesehen davon, dass bereits die E-Mail in erster Linie die Bitte um Stellungnahme enthält, sind konkrete Beeinträchtigungen oder deren Drohen damit nicht glaubhaft gemacht, zumal sie sich dem Wortlaut nach nur auf „die Arbeit der Rettungsleitstelle“ bezieht. Dies kann folglich auch allein die Dispositionen der Rettungsleitstelle betreffen, nicht aber zwingend die tatsächliche Durchführung des Rettungsdienstes.

Zudem hat die Verfügungsbeklagte diese Erklärung durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin vom 09.01.2025 entkräftet. Diese hat darin erklärt, der ärztliche Leiter des Rettungsdienstes habe am 08.01.2025 telefonisch erklärt, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Beeinträchtigungen im Rahmen des Rettungsdienstes gekommen.

Dieser Aspekt steht dem erteilten Hausverbot daher nicht entgegen.

3.

Auch eine mittelbare Drittwirkung von Grundrechten steht dem der Verfügungsklägerin erteilten Hausverbot dabei nicht entgegen.

In Betracht kommt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere eine Einschränkung der Rechte der Verfügungsbeklagten durch die Zweckbestimmung ihres Eigentums und die damit verbundene Öffnung für den Geschäftsverkehr, welche sie in der Ausübung ihrer Rechte aus § 903 BGB beschränken können, wenn die Verweigerung des Zugangs für den Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. (Vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urt. v. 29.5.2020 - V ZR 275/18, Rn. 16f.; BVerfG Beschl. v. 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09; Beschl. v. 27.8.2019 - 1 BvR 879/12).

Die Verfügungsbeklagte hat die streitgegenständlichen Einrichtungen zwar im Rahmen des Widmungszwecks als Kranken- bzw. Altenpflegeeinrichtungen bewusst dem Besucherverkehr, aber auch etwaigen Dienstleistern der Patienten geöffnet. Dabei ist indes nicht erkennbar, dass der Zugang für die Teilhabe der Verfügungsklägerin am gesellschaftlichen Leben relevant ist und nicht bloß ihrer beruflichen Tätigkeit.

Soweit die Verfügungsklägerin darüber hinaus die Verletzung von Grundrechten, insbesondere eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechtes der Patienten aus Art. 2 Abs. 1 GG, aber auch eine eigene Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 GG sowie pauschal eine durch das Hausverbot verursachte Rufschädigung (Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG) rügt, kann jedenfalls dahin stehen, ob die genannten Grundrechte hier nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben überhaupt Drittwirkung entfalten können sowie ob der jeweilige Schutzbereich hier überhaupt betroffen ist und ob entsprechende Umstände glaubhaft gemacht sind. Die Verfügungsbeklagte hat nämlich jedenfalls gewichtige Gründe für das von ihr ausgesprochene Hausverbot glaubhaft gemacht (dazu sogleich unter II.).

4.

Auch gemessen an den Anforderungen der kartellrechtlichen Regelungen der §§ 19, 20 GWB stellt sich das Hausverbot als rechtmäßig dar. Auch in diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob die Verfügungsbeklagte eine marktbeherrschende Stellung innehat sowie, ob die Voraussetzungen eines missbräuchliches Verhalten gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB vorliegen, da jedenfalls auch im Rahmen des 19 GWB eine Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund möglich ist.

II.

Die Verfügungsbeklagte hat erhebliche Gründe für das Hausverbot vom 10.12.2024 glaubhaft gemacht.

1.

Gründe für das Hausverbot liegen dabei insbesondere in der drohenden Gefahr einer Störung des Betriebsablaufs und der damit einhergehenden möglichen Gefährdung der Patienten.

Auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhaltes geht das Gericht davon aus, dass Mitarbeiter der Verfügungsklägerin die Stationen und Einrichtungen der Verfügungsbeklagten wiederholt aufgesucht haben, um Aufträge für die Verfügungsklägerin zu generieren. Diese häufige Präsenz, bei der immer wieder das Gespräch mit den Mitarbeitern der Verfügungsbeklagten gesucht wurde, führte wiederum zu erheblichen Beeinträchtigungen der Arbeitsabläufe. Dadurch dass die für die Pflege und die Versorgung der Patienten und Bewohner eingesetzten Kräfte immer wieder von ihren eigentlichen Aufgaben abgehalten wurden, um dem eigene Vorteil der Verfügungsklägerin zu dienen, was angesichts ohnehin knapp bemessener Ressourcen in der Pflege dazu führen kann, dass Notfälle unbemerkt bleiben, auch andere Situationen nicht die nötige Aufmerksamkeit finden oder die Versorgung im Allgemeinen mangelhaft wird. Angesichts der Schutzpflichten der Verfügungsbeklagte gegenüber den Patienten und Bewohnern, die sich - insbesondere in gesundheitlichen Notsituationen - in ihre Obhut begeben haben, ergibt sich für sie die Notwendigkeit, das beanstandete Verhalten zu unterbinden.

Das Gericht geht dabei aufgrund der aus den eidesstattlichen Versicherungen ersichtlichen Schilderungen davon aus, dass es sich um eine systematische Vorgehensweise der Verfügungsklägerin handelte, nicht um Einzelfälle. Insbesondere hielten sich die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin offenbar nicht nur zur Abholung von bestimmten Patienten in den Institutionen auf, sondern nahmen darüber hinaus immer wieder Kontakt zu Mitarbeitern auf den Stationen auf.

Dies ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter Frau Name-06 (AUL 3), Herrr Name-07 (AUL 8) und Herr Name-08 (AUL 9) sowie insbesondere aus der Äußerung der Geschäftsführerin Frau Name-09 in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015, in der diese angab, das beanstandete Verhalten habe sich „flächendeckend“ in den Häusern zugetragen, so dass eine Grenze überschritten worden sei. Die Schilderungen sind dabei widerspruchsfrei, in sich schlüssig und daher für das Gericht glaubhaft.

2.

Hinzu kommt der jedenfalls durch gewisse Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, die Verfügungsklägerin habe ebenfalls wiederholt versucht ärztliche Transportverordnungen abzuändern bzw. abändern zu lassen. Soweit die Verfügungsklägerin auch insoweit die Vorkommnisse bestreitet und alternative Erklärungsansätze anbietet, überzeugt dies vor dem Hintergrund der vorstehend genannten eidesstattlichen Versicherungen sowie der Unterlagen AUL 5 und 6, welche die Verfügungsbeklagte vorgelegt hat, nicht.

Dabei war zu berücksichtigen, dass hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass der von der Verfügungsbeklagte geäußerte Vorwurf vollumfänglich belegt ist. Allerdings kann im Rahmen der Rechtfertigung des Hausverbotes unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausreichend sein, dass der Verdacht auf objektiven Tatsachen begründet ist und die Verdachtsmomente geeignet sind, das erforderliche Vertrauen für eine weitere Duldung des Zutritts zu zerstören.

Dies ist hier der Fall: Die Mitarbeiter der Verfügungsbeklagter haben dabei insbesondere geschildert, die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin hätten immer wieder auf z.B. einzelne Stufen, Gepäckstücke oder einfache Handreichungen hingewiesen, um eine Qualifizierung als Krankentransport zu erreichen. Soweit die Verfügungsklägerin schriftsätzlich vorgetragen hat, es habe sich um fehlerhafte Verordnungen, z.B. Krankenfahrt bei verordneter Sauerstoffgabe gehandelt, bei denen sie allenfalls ihre abweichende Meinung zum Ausdruck gebracht habe, überzeugt dies angesichts der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht vollständig.

Dabei waren weitere Aspekte zu Lasten der Verfügungsklägerin zu berücksichtigen, so z.B. dass Unstimmigkeiten hinsichtlich der Frage, ob ein Transport als Krankenfahrt oder -transport zu qualifizieren sei, bereits Gegenstand der Kommunikation zwischen den Parteien im Jahr 2020 waren (s. E-Mail vom 25.09.2020, S. 2 Anlage AUL 4: „Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir uns strikt an diese Stellungnahme halten werden.“ Der Verfügungsklägerin mussten die entsprechende Probleme sowie die Haltung der Verwaltung der Verfügungsbeklagten zu dieser Thematik folglich bewusst sein. Dass sie nach den Erklärungen der Verfügungsbeklagten dennoch als Ansprechpartner das - formell nicht zur Abänderung berechtigte - nichtärztliche Personal gewählt hat, um jeweils auf einfachem Weg eine - wenn auch rechtswidrige - Abänderung zu erreichen stellt einen gewichtigen Punkt dar, der zur Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien führt. Ferner besteht auf Seiten der Verfügungsklägerin ein erhebliches Interesse daran, Fahrten als Krankentransport einordnen zu lassen, da sie - mangels Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz - nur diese durchführen darf.

3.

Soweit die Verfügungsbeklagten auch etwaige „Compliance-Verstöße“ durch die Übergabe von Präsentkörben rügt, bedurfte es jedenfalls keiner Entscheidung, welchen Wert diese hatten. Für sich genommen dürfte selbst die Übergabe der von der Verfügungsbeklagten geschilderten Gegenstände - selbst wenn dies einen Verstoß gegen Compliance-Richtlinien darstellt - nicht ausreichen, um einen sachlichen Grund für den Ausspruch des streitgegenständlichen Hausverbotes zu bilden.

4.

In der Summe kann indes nach einer Gesamtabwägung der jeweiligen Interessen festgestellt werden, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien, insbesondere aufgrund der planvollen Verhaltensweisen, die Einrichtungen der Verfügungsbeklagten wiederholt in werbendem Interesse aufzusuchen, was zu einer Gefahr der Unterversorgung der Patienten führen kann, sowie unter Berücksichtigung der im Raum stehenden wiederholt versuchten Abänderungen der ärztlichen Transportverordnungen, nachhaltig geschädigt ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der gegenüber den Patienten bestehenden Schutzpflichten war die Verfügungsbeklagte berechtigt, das streitgegenständliche Hausverbot zu verhängen.

III.

Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt sich das Hausverbot auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhalts als rechtmäßig dar.

1.

Eine Beschränkung auf einzelne Mitarbeiter der Verfügungsklägerin stellt insofern jedenfalls kein gleich geeignetes Mittel dar, da es sich auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vortrags gerade nicht um ein vereinzeltes Verhalten einzelner Mitarbeiter handelte, sondern um ein planvolles und von der Geschäftsleitung der Verfügungsklägerin initiiertes Vorgehen (s.o. unter II.1).

2.

Auch eine vorherige Abmahnung war im konkreten Fall nicht erforderlich. Entbehrlich war eine solche Abmahnung insbesondere deshalb, da die Verfügungsklägerin nach Erteilung des Hausverbotes und Einleitung des hiesigen Verfahrens unstreitig bereits mehrfach gegen das Hausverbot verstoßen hat. Mit diesem Verhalten hat die Verfügungsklägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie offenbar nicht bereit ist, das im Verhältnis zwischen den Parteien zunächst von der Verfügungsbeklagten ausgesprochene Hausverbot während der laufenden gerichtlichen Überprüfung zu respektieren, so dass nicht ersichtlich ist, dass eine Abmahnung geeignet gewesen wäre, von den gerügten Verstößen Abstand zu nehmen.

Ein weiterer Aspekt, der das Erfordernis einer Abmahnung entfallen lässt, ist der von der Verfügungsklägerin im Internet veröffentlichte Spendenaufruf (Anlage AUL 16.), der den hiesigen Rechtsstreit betrifft, sowie dessen Wortwahl, insbesondere die Formulierungen „nutzt ihre Machtstellung […] aus um unseren auf Qualität und Patientenwohl spezialisierten Familienbetrieb in den Konkurs zu treiben.“, „Hier werden Patientenschädigungen bewusst akzeptiert um den Gewinn für die katholische Kirche zu maximieren.“

Zwar hat der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, er habe diesen Aufruf bereits wieder entfernt, dennoch lässt dieser - jedenfalls derzeit - aufgrund der daraus u.a. resultierenden Beeinträchtigung der Vertrauensbasis, die Zumutbarkeit für die Verfügungsbeklagte zur Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin entfallen.

3.

Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass bereits im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses im Jahr 2020 die Frage des notwendigen Transportmittels und deren Beurteilung Gegenstand der Korrespondenz war (s. E-Mail vom 25.09.2020, S. 2 Anlage AUL 4). Der Verfügungsklägerin musste daher bewusst sein, dass die Verfügungsbeklagte jedenfalls nicht gewillt war, von der dort wiedergegebenen Stellungnahme abzuweichen und etwaige Beeinflussungen nicht dulden werde („Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir uns strikt an diese Stellungnahme halten werden.“).

IV.

Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Verhängung des Hausverbotes sind vorliegend erfüllt. Zwar ist die Verfügungsklägerin vor Erlass des Hausverbotes nicht angehört worden. Auch enthält das entsprechende Schreiben vom 10.12.2024 keine Begründung. Zweck des Anhörungs- und Begründungserfordernisses ist dabei die - im Rahmen des Zumutbaren - Aufklärung des Sachverhaltes sowie die Rechtsschutzmöglichkeit des vom Hausverbot Betroffenen. Dabei ist eine Nachholung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse grundsätzlich möglich (Vgl. z. Ganzen BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, Rn. 46 f- Stadionverbot).

Dabei war zu berücksichtigen, dass - angesichts der Schutzpflichten der Verfügungsbeklagten gegenüber ihren Patienten - die Anhörung und Begründung zur Unterbindung weiterer Vorfälle zunächst zurückgestellt und anschließend nachgeholt werden konnte.

In dem Telefonat vom 10.12.2024 sowie im hiesigen Verfahren hatte die Verfügungsklägerin jedenfalls die Möglichkeit, zu den ihr dort erläuterten Gründen Stellung zu nehmen, so dass das Hausverbot auch an den Anforderungen an Anhörung und Begründung gemessen rechtmäßig ist. Allein der Umstand, dass dies nach schriftlicher Erteilung des Hausverbotes erfolgt ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, zumal auch die verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu belastenden Verwaltungsakten - deren allgemeine Wertung zumindest insofern auf die vorliegende Konstellation übertragen werden kann - eine Heilung durch Nachholung von zuvor nicht erfolgter Anhörung und Begründung vorsehen ( §§ 28 Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, 3 VwVfG).

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

C.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.