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Landgericht Dortmund Urteil vom 12.06.2025 – 11 S 78/24

ECLI:DE:LGDO:2025:0612.11S78.24.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 (Aktenzeichen 01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 274,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 (Aktenzeichen 01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 274,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2024 zu zahlen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45 %.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7

I.

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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Einstandspflicht der Beklagten (Halterin und KFZ-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden PKW) steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte noch am Unfalltag das Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe. Das Auftragsformular enthielt neben einem Hinweis auf die Abrechnungsgrundlage der rückseitig abgedruckten Honorartabelle bzgl. des Grundhonorars und der Nebenkosten folgende Hinweise:

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„Der AG (Auftraggeber) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Honorare über dem ortsüblichen Honorar liegen können, sodass das vereinbarte Honorar unter Umständen nicht in voller Höhe vom Haftpflichtversicherer erstattet wird. Das Sachverständigenhonorar wird explizit und fest vereinbart, unabhängig davon ob der Schaden nach Gutachten abgerechnet wird bzw. das Gutachten zur Abrechnung verwendet wird, oder von einer Versicherung freiwillig oder vollständig erstattet wird. Der AG bestätigt hiermit das zur schriftlichen Aufklärung bezüglich der Kostengestaltung und Abrechnung des Gutachtens sowie insbesondere auch der Erstattungsfähigkeit durch Versicherungen, sowie der Zahlpflicht des AG eine umfassende mündliche Beratung erfolgt ist.“

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Unterhalb der ersten Unterschrift zur Honorarvereinbarung befanden sich auf dem Antragsformular noch folgende Regelungen zur „Sicherungsabtretung und Zahlungsanweisung“:

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„Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des Unfallbeteiligten, gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens sicherungshalber an den genannten AN (Auftragnehmer) ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des AN unmittelbar durch Zahlung an den AN zu begleichen. Der AN ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des AN aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Der AN verzichtet dann automatisch auf die Erfüllung der Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern.“

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Auch dieser Passus wurde seitens des Klägers unterzeichnet.

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Der Schaden war unstreitig auf Totalschadensbasis abzurechnen. Der Gutachter hat den Wiederbeschaffungswert mit 2.439,02 differenzbesteuert und den Restwert mit 1.005,00 steuerneutral ermittelt. Die Beklagte zu 2) regulierte den Fahrzeugschaden in Höhe von 1.434,02 € zzgl. der Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €.

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Der Sachverständige stellte dem Kläger für die Gutachtenerstattung folgende Positionen in Rechnung

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Der Kläger zahlte den Rechnungsbetrag vollständig an den Sachverständigen.

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Die Beklagte zu 2) regulierte unter Zurückweisung der Forderung im Übrigen einen Betrag von 691,39 € brutto, so dass eine Restforderung in Höhe von 610,70 € verblieb, die der Kläger mit vorliegender Klage geltend macht.

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Das Amtsgericht hat den Beklagten gesamtschuldnerisch zur vollen Erstattung des Restbetrages verurteilt. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung und beantragen weiterhin Klageabweisung. Sie beanstanden die Aktivlegitimation des Klägers mit Blick auf die formularmäßige Abtretung. Insbesondere sind sie der Auffassung, dass die Sachverständigenrechnung weit überhöht ist, was der Kläger bei einer Plausibilitätskontrolle, vor allem mit Blick auf den Hinweis zur Honorarhöhe im Vertrag, hätte sehen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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II.

20

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

21

1.

22

Der Kläger ist in Bezug auf die Sachverständigenkosten aktivlegitimiert.

23

a) Die formularmäßige Abtretung in der hier vorliegenden Form verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) und ist daher unwirksam (vgl. BGH NJW 2023, 3239, 1718; OLG Saarbrücken, NJW 2024, 3239).

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b) Unabhängig davon geht die Kammer auch von einer stillschweigenden Rückabtretung der Forderung an den Kläger nach dessen vollständiger Leistung an den Sachverständigen aus:

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An die Vornahme einer Rückabtretung sind nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers keine hohen Anforderungen zu stellen. Ergibt sich, wie hier, aus den Umständen, dass eine Abtretung sicherungs- oder erfüllungshalber erfolgt, können die Beteiligten stillschweigend im Zusammenhang mit Zahlungen, die den Sicherungszweck gegenstandslos werden lassen, die Rückabtretung vornehmen (BGH, Urteil vom 21. November 1985 – VII ZR 305/84 –, Rn. 14, juris, OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2024 – 3 U 7/24).

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Mit der Erfüllung der Zahlungsforderung des beauftragten Sachverständigenbüros erklärte der Kläger konkludent, dass er die gegenüber der Firma 01 erfüllungshalber abgetretene Forderung zurückerwerben wollte. Die Annahme der Zahlung durch die Zessionarin begründet sodann – zumindest stillschweigend – das Einverständnis mit dem Rückerwerb, da mit der Zahlung der Grund für die Abtretung entfallen ist. Weiterer ausdrücklicher Erklärungen bedurfte es nicht.

27

2.

28

Der Kläger kann gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens verlangen; sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, 2 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urteil vom 12.3.2024 – VI ZR 280/22 – Rn.7). Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Kläger als Geschädigter statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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a) Dieser Schadensersatzanspruch ist auf die Befriedigung des Finanzierungsbedarfs gerichtet, der zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, wobei der Geschädigte grundsätzlich in der Wahl der Schadensbehebung frei ist. Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH Urteil vom 12.3.2024 – VI ZR 280/22 – Rn. 8, BGH Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22 – Rn. 10, BGH Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21 – Rn. 10).

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b) Allerdings ist er hierbei an das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden, wonach er zur Behebung des Schadens – sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann – nur das aufwenden darf, was von dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und notwendig erscheint (BGH Urteil vom 12.3.2024 – VI ZR 280/22 – Rn. 9, BGH Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22 – Rn. 11, BGH Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21 – Rn. 11).

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c) Bei der Beurteilung, welcher konkrete Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der Geschädigte ist demzufolge grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH Urteil vom 12.3.2024 – VI ZR 280/22 – Rn. 9).

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Das sog. „Sachverständigenrisiko“ trifft demnach den Schädiger (BGH aaO). Hat der Geschädigte, wie hier, ein zertifiziertes Sachverständigenbüro mit der Schadensbegutachtung beauftragt, ohne dass ihm ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden angelastet werden könnte, sind die sodann anfallenden Gutachterkosten grundsätzlich in vollem Umfang ersatzfähig. Das gilt auch, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze unsachgemäß oder unwirtschaftlich sein sollten, da diese Mehraufwendungen dem Einfluss des Geschädigten entzogen sind. Das Risiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22 –, Rn. 13, juris, BGH Urteil vom 12.3.2024 – VI ZR 280/22 – Rn. 12, 14).

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d) Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt allerdings die Obliegenheit zu einer Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Der Geschädigte hat in diesem eingeschränkten Bereich den Nachweis zu führen, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung des Sachverständigen den Interessen des Schädigers, den Schadensermittlungsaufwandes gering zu halten, Rechnung getragen hat (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 239/22 –, Rn. 19, juris, BGH Urteil vom 12.3.2024 – VI ZR 280/22 – Rn. 15).

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Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden). Darüber hinaus kommt ein Überwachungsverschulden in Betracht, wenn die Rechnung für den Geschädigten erkennbar – von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat (BGH Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17 – Rn. 27 mwN).

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e) Für ein Überwachungsverschulden besteht vorliegend keinerlei Anhaltspunkt; der Sachverständige hat sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten nach den im Auftrag dargestellten Sätzen abgerechnet.

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f) Die Kammer geht allerdings nach den Gesamtumständen des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass der Sachverständige für den Kläger erkennbar deutlich überhöhte Preise aufgerufen hat; trotz des grundsätzlich bei den Beklagten liegenden „Sachverständigenrisikos“ kann daher nicht mehr von nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen erforderlichen Kosten ausgegangen werden.

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Die Kammer lässt sich dazu von folgenden Überlegungen und Grundsätzen leiten:

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aa) Bei einem krassen Missverhältnis im Vergleich zu Durchschnittswerten – etwa einer mehr als 40-50 % höheren Rechnung – wird regelmäßig der Schluss auf eine für den Geschädigten erkennbaren Überhöhung zu ziehen sein (vgl. auch Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVG § 12 Rn. 156).

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bb) Allein der Hinweis im Klauselvertrag mit dem Sachverständigen, dass die Honorare oberhalb der üblichen Sätze liegen können, führt noch nicht dazu, dass bereits jede, ggf. auch nur geringfügige Überhöhung zur Annahme eines unwirtschaftlichen Vorgehens führt.

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cc) Vielmehr bleibt es beim grundsätzlich dem Schädiger zugeordneten Sachverständigenrisiko, das erst dann nicht mehr greift, wenn zunächst (1) objektiv eine deutliche Überhöhung vorliegt, die (2) subjektiv erkennbar war.

41

(1) Die Kammer geht davon, aus, dass bei Werten ab 120 % im Vergleich zum üblicherweise abgerufenen Honorar eine objektiv deutliche Überhöhung regelmäßig naheliegt. Als Maßstab greift die Kammer auf den Wert des Honorarbereichs III der FIRMA 04-Befragung zurück; 95 % der Mitglieder des FIRMA 04 berechnen ihr Honorar unterhalb dieses Betrages (zur Tauglichkeit der FIRMA 04-Befragung als Maßstab s.u.).

42

Eine solche objektiv deutliche Überhöhung ist vorliegend gegeben. Bei einer Schadenshöhe von bis zu 2.500 € ergibt sich im Honorarbereich III der FIRMA 04-Befragung 2022, die im Internet allgemein veröffentlicht und zugänglich ist, ein üblicher Honorarwert von 554,00 € (netto). Der Kläger zahlte gemäß Rechnung vom 15.03.2024 ein mit dem Sachverständigen vereinbartes Grundhonorar von 675,00 € (netto). Dies übersteigt das übliche und angemessene Honorar um 21,84 %. Besondere Umstände, die Anlass geben könnten, von den o.g. Grundsätzen abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

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(2) Die Überhöhung in diesem Bereich ist für Geschädigte, von denen grundsätzlich keine Kenntnisse über Honorarspannen in diesem Bereich erwartet werden können, zwar nicht von vornherein klar erkennbar. Vorliegend ist der Kläger seitens des Sachverständigen allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „die vereinbarten Honorare über dem ortsüblichen Honorar liegen können, sodass das vereinbarte Honorar unter Umständen nicht in voller Höhe vom Haftpflichtversicherer erstattet wird“. Nach dem von Seiten des Klägers unterzeichneten Auftragsformular erfolgte seitens des Sachverständigen zudem eine entsprechende mündliche Beratung darüber.

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Bei einem so deutlichen Hinweis hält die Kammer eine Erkennbarkeit der Überschreitung von mehr als 120 % grundsätzlich für gegeben.

45

e) Der Geschädigte kann sich wegen der erkennbaren deutlichen Überhöhung nicht mehr auf die Indizwirkung der Rechnung berufen und nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe die Kammer gem. § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 137/22 Rn. 54 mwN).

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Die Kammer schätzt die tatsächlich erforderlichen Kosten einschließlich der Nebenkosten auf insgesamt 965,85 € (brutto), so dass nach Abzug der bereits gezahlten 691,39 € ein zu zahlender Restbetrag von 274,46 € verbleibt.

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aa) Zur Schätzung des Sachverständigen-Grundhonorars zieht die Kammer den HB-V-Korridor der FIRMA 04-Honorarbefragung 2022 heran. Neben der Schätzung nach dem erforderlichen Aufwand kann die Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten auch an der Schadenshöhe orientiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, juris). Die FIRMA 04-Honorarbefragung kann insoweit im Rahmen des § 287 ZPO als anerkannte Schätzgrundlage herangezogen werden (vgl. BGH Urteil vom 7.2.2023 – VI ZR 137/22; in: NJW 2023, 1718, beck-online; OLG Hamm, Urteil vom 19. September 2023 – I-7 U 99/22 –, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. März 2024 – 3 U 7/24 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 –, juris; OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15 –, juris). Ob der konkret abrechnende Sachverständige Mitglied im FIRMA 04 ist, ist irrelevant. Entscheidend ist allein, dass die FIRMA 04-Honorarbefragung einen zureichenden Orientierungspunkt für das übliche und insoweit erforderliche, angemessene Honorar für die Begutachtung des KFZ-Schadens bietet (LG Stadt 01, Hinweisbeschluss vom 12.12.2024 – Aktenzeichen 03).

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Basierend auf der Schadenshöhe von bis zu 2.500,00 € ergibt sich ein Korridor von 497,00 € bis 554,00 €. Als Mittelwert errechnet sich damit ein Grundhonorar von 525,50 € (netto). Diesen Mittelwert setzt die Kammer für eine Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO an. Es erfolgt nicht etwa lediglich eine Deckelung auf den Höchstwert in der o.g. Bandbreite. Ist die Indizwirkung der Rechnung entfallen, weil eine Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht mehr anzunehmen ist, besteht der Anspruch lediglich in Höhe der durchschnittlich als üblich und angemessen anzunehmenden Werte.

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bb) Zu den Fahrtkosten lag ebenfalls eine deutliche und damit im Ergebnis erkennbare Überhöhung von weit über 120 % vor, wenn man als Bezugsgröße die nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG zu erstattenden 0,42 € ansetzt. Selbst bei Ansatz aktueller, allgemein ermittelter Kosten (z.B. Firma 02-Autokostentabelle) in Höhe von 0,70 € je Kilometer errechnet sich noch eine Überhöhung von 25,71 %.

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Hinsichtlich der Schätzung der Fahrtkosten bezieht sich die Kammer unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren feststellbaren erheblichen Kostenentwicklungen auf die aktuelle Firma 02-Autokostentabelle als Orientierungshilfe (BGH Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – Rn. 26) und schätzt darauf basierend einen Kilometersatz von 0,70 € als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Aufgrund der gefahrenen 25 km ergibt sich ein geschätzter erforderlicher Schadensbetrag von 17,50 € (netto).

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cc) Für die weiteren Nebenkosten (Fotokosten, Schreibkosten, Porto/Telefon sowie die Ausfertigungskosten) für die ebenfalls eine deutliche Überhöhung von ca. 25 % festzustellen ist, zieht die Kammer – in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – Rn. 18) – gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG mit den dort gesetzlich geregelten und anerkannten Werten als Orientierungshilfe heran.

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Danach ergeben sich folgende Schätzwerte:

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(1) Bei der Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Original-Fotos ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG anzuwenden. Bei dem ersten Fotosatz mit 38 Fotos ergibt sich bei einem Kostenansatz von 1,00 € je Foto ein geschätzter Schadensbetrag von insgesamt 76,00 € (netto).

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Der Einwand der Beklagten, dass nicht sämtliche Fotos erforderlich gewesen seien, greift nicht durch. Für den Laien ist die Erforderlichkeit der einzelnen Fotos nicht erkennbar. Sie sind daher der Anzahl nach vollständig anzusetzen.

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(2) Als Schreibkosten können für das Original-Gutachten gemäß § 12 Abs.1 Nr. JVEG je angefangene 1000 Anschläge 0,90 Euro angesetzt werden. Eine Normseite hat typischerweise ca. 1.800 Anschläge. Aufgrund der auf den Schreibseiten des Gutachtens zu erkennenden großzügigen Absätze und Formatierungen wird die Anzahl der Anschläge pro Schreibseite hier auf 1.500 geschätzt. Bei 18 geschriebenen Seiten errechnen sich Schreibkosten von insgesamt 24,30 € (1.550x18/1000x0,9€).

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Die restlichen 4 Seiten der Firma 03-Kalkulation sind lediglich Ausdrucke und daher mit 0,50 € pro Seite gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG zu vergüten.

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Für das Schreiben und Ausdrucken der 22 Seiten sind somit geschätzte Kosten von 26,30 € angefallen.

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(3) Bei dem Erfordernis einer Porto- und Telefonpauschale ist für die Schätzung § 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG heranzuziehen, wonach diese mit 15,00 € zu bemessen ist.

59

(4) Für den zweiten und dritten Fotosatz ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 (2. Halbsatz) i.V.m. § 7 Abs. 2 Ziffer 3 JVEG für jede Farbdruckseite mit Fotos 1,00 € anzusetzen, da die Fotos Teil eines schriftlichen Gutachtens sind. Damit ist bei Ansatz von 19 Fotoseiten ein Betrag von 19,00 € als erforderlicher Kostenaufwand zu schätzen. Die Drittausfertigung ist im Auftrag enthalten und erstattungsfähig; drei Exemplare für den Kläger, seinen Anwalt und die gegnerische Versicherung sind ohne weitere erforderlich und angemessen.

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(5) Hinsichtlich der Fremdkosten für die Restwertbörse und die Kalkulationsabrufkosten schließt sich die Kammer der Rechtsansicht der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stadt 01 (Urt. v. 12.09.2024, Aktenzeichen 02) an, wonach diese Arbeiten originärer Bestandteil der Begutachtung sind und damit durch das Grundhonorar als abgegolten anzusehen und nicht gesondert erstattungsfähig sind. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese EDV-Abrufe Bestandteil und Basis jeder Gutachtenerstellung sind und daher als Allgemeinkosten in dem daraufhin eingeforderten Grundhonoraranspruch aufgehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht schlüssig nachvollzogen werden kann, auf welcher Basis sich diese Abrufkosten errechnen sollen. Ein Nachweis der Abrufkosten durch Vorlage der Fremdleistungsrechnung ist nicht erfolgt.

61

(6) Anders verhält es sich bei den Kosten für die Schichtdickenanalyse. Diese dient als zusätzlich Leistung über das Gutachten hinaus der Überprüfung, ob reparierte Vorschäden vorhanden sind, was wiederum Relevanz für die Bemessung der hier anzusetzenden Wiederbeschaffungswertes hat. Der Ansatz von 20,84 € ist der Höhe nach auch seitens der Beklagten nicht angegriffen worden und wird damit der Schätzung zugrunde gelegt.

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(7) Auch die Diagnosekosten sind gesondert anzusetzen; nach der Firma 04-Befragung sind sie als Zusatzleistung einzuordnen. Hier liegt der Rechnungsbetrag mit 100,00 € deutlich über dem nach der Firma 04-Befragung angegebenen Werten von 56,00 € bis 85,00 € (ca. 42 % Mittelwertüberschreitung). Wegen der damit erkennbaren Überschreitung schätzt das Gericht den erforderlichen Schadensersatzbetrag auf 70,50 € (Mittelwert Firma 04 – netto).

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(8) Es errechnet sich somit folgender unter Abzug der seitens der Beklagten bereits geleisteten Zahlung geschätzter Schadensersatzbetrag:

64

65

Kostenposition

Geforderte SV-Kosten

Übliche Kosten

nach FIRMA 04

Überhöhung

Geschätzter Betrag

Grundhonorar

(WBW: 2.439,02 €)

675,00 €

554,00 €

(HB III FIRMA 04 2022)

21,84 %

525,50 €

(Mittelwert HB-V-Korridor FIRMA 04 2022)

Fahrtkosten

(25 km x 0,88 €)

22,00 €

17,50 €

0,70 € je km (Firma 02)

25,71 %

17,50 €

(Firma 02: 0,70 € je km)

Fotokosten

(38 x 2,50 €)

95,00 €

76,00 €

(38 x 2,00 €)

25 %

76,00 €

(§ 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG: 2,00 €/je Foto)

Schreibkosten

(22 Seiten x 2,25 €)

49,50 €

1,80 € je Seite

25 %

26,30 €

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG:

0,90 € je 1.000 Anschläge; Firma 03-Kalkulationsseiten nur Ausdrucke (je 0,50 €)

Porto-/Telefon (pauschal)

18,75 €

15,00 €

25 %

15,00 €

(§ 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG)

Fotosatz 2

(38 x 0,63 €)

23,94 €

19,00 €

(38 x 0,50 €)

26 %

19,00 €

(§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 JVEG:

1,00 €/Seite)

Druckkosten Zweitausfertigung

(22 Seiten x 0,63 €)

13,86 €

11,00 €

(22 x 0,50 €)

26 %

11,00 €

(§ 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG: 0,50 € je Seite)

Fotosatz 3

(38 x 0,63 €)

23,94 €

19,00 €

(38 x 0,50 €)

26 %

19,00 €

(§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 JVEG:

1,00 €/Seite)

Druckkosten

Drittausfertigung

(22 Seiten x 0,63 €)

13,86 €

11,00 €

(22 x 0,50 €)

26 %

11,00 €

(§ 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG: 0,50 € je Seite)

Restwertbörse

25,00 €

als Fremdkosten zu erstatten

0,00

Bestandteil Grundhonorar

Abrufkosten Kalkulationssoftware

12,50 €

als Fremdkosten zu erstatten

0,00

Bestandteil Grundhonorar

Schichtdickenanalyse

20,84 €

als Fremdkosten zu erstatten

20,84 €

Diagnosekosten

100,00 €

56,00 € - 85,00 €

ca. 42 % Mittelwerüberschreitung

70,50

(geschätzter Mittelwert)

Gesamtbetrag netto

1.094,19 €

811,64 €

MwSt

207,90 €

154,21 €

Gesamtbetrag butto

1.302,09 €

965,85 €

Zahlung der Beklagten

- 691,39 €

Restforderung:

274,46 €

66

3.

67

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs.2, 286, 288 BGB.

68

4.

69

Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

70

III.

71

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 610,70 € festgesetzt (§ 45 Abs. 2 GKG).