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Landgericht Dortmund Urteil vom 31.10.2025 – 17 S 54/25

17. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2025:1031.17S54.25.00

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 vom 30.04.2025 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Für die Wohnungseigentümergemeinschaft Straße 01/Straße 02, Stadt 01 wird der folgende Beschluss gefasst:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt die Errichtung eines behindertengerechten Fußwegs auf dem Grundstück der Wohnungseigentumsanlage Straße 01/Straße 02, Stadt 01 zur Terrasse der Wohnung Nr. 1 anstelle des mit Beschluss vom 18.12.2024 zu TOP 5 genehmigten Treppenliftes. Die Kosten trägt der Kläger. Über den Verlauf und die Bauausführung wird die Wohnungseigentümergemeinschaft gesondert beschließen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die zulässige Berufung hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Das Amtsgericht hat der Beschlussersetzungsklage des Klägers nur zum Teil zu Recht stattgegeben. Im Einzelnen:

1.

Die Beschlussersetzungsklage ist zulässig und hinsichtlich der Genehmigung eines Grundlagenbeschlusses über einen behindertengerechten Fußweg zu der Wohnung des Klägers begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

a)

Die Beschlussersetzungsklage ist zulässig.

aa)

Die Beschlussersetzungsklage ist statthaft, wenn die Klage - wie hier - auf einen Beschluss abzielt (BeckOGK/Skauradszun, 1.9.2025, WEG § 44 Rn. 48, beck-online).

bb)

Richtige Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (im Folgenden: GdWE), § 44 Abs. 2 S. 1 WEG.

cc)

Der Entscheidung des Gerichts muss ein entsprechender Klageantrag (§ 253 Abs. 1 ZPO) vorausgehen, denn in einem zivilprozessrechtlichen Verfahren darf einer Partei nichts zugesprochen werden, was von ihr nicht beantragt wurde, § 308 ZPO.

§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG hebt dabei den Grundsatz der Antragsbindung nicht auf, gewährt aber eine gewisse Lockerung, da der Kläger nur sein Rechtsschutzziel angeben muss. Er muss in der Regel keinen konkreten Klageantrag stellen, ausreichend ist vielmehr auch ein unbestimmter Klageantrag. Erforderlich ist lediglich, dass der Kläger zur Klarstellung des Streitgegenstands den aufgetretenen Regelungsbedarf beschreibt und in der Klagebegründung Angaben dazu macht, aus welchen Gründen eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer unterblieben ist. Der Kläger kann den angestrebten Beschluss allerdings auch beispielhaft nennen und ausformulieren, sollte dabei aber klarstellen, dass die Ausformulierung exemplarisch ist (vgl. BeckOK WEG/Elzer, 62. Ed. 1.10.2025, WEG § 44 Rn. 197 f., beck-online).

Vorliegend ist das Rechtsschutzziel des Klägers die Gestattung der Errichtung eines nach seinem Start- und Endpunkt sowie nach seinem Verlauf näher bestimmten Fußweges zur Herstellung eines behindertengerechten Zugangs zu seiner Wohnung.

dd)

Eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Beschlussersetzungsklage besteht darin, dass der Kläger vor ihrer Erhebung versucht haben muss, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über den nach seiner Behauptung notwendigen Beschluss selbst herbeizuführen (ebenda, Rn. 193).

Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Über einen barrierefreien Zugang zu der Wohnung des Klägers wurde im Rahmen der Eigentümerversammlungen ausweislich der zur Akte gereichten Protokolle seit dem Jahr 2022 immer wieder und auch „breiter“ diskutiert. Dabei kam es in der Vergangenheit auch schon zu Beschlussfassungen. So erfolgte eine Beschlussfassung vom 29.09.2022 zu TOP 19, wonach dem Kläger eine Zuwegung gestattet wurde. Mit Beschluss vom 27.04.2023 zu TOP 4.2 änderten die Eigentümer die Gestattung; mit Beschluss vom 12.07.2023 zu TOP 2 hoben sie die Gestattung auf. Auf einer Versammlung vom 18.12.2024 - zu welcher der Kläger einen Tagesordnungspunkt über die Schaffung eines behindertengerechten bzw. barrierefreien Zugangs zu seiner Wohnung eingebracht hatte - beschlossen die Eigentümer zu TOP 5, dem Kläger die Installation eines Treppenliftes zu gestatten. Darüber hinaus beschlossen sie den Rückbau der vom Kläger veranlassten Änderungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums.

b)

Die Beschlussersetzungsklage ist begründet, soweit ein Grundlagenbeschluss über die Errichtung eines behindertengerechten Fußweges zu der Wohnung des Klägers im Streit steht.

Der Kläger hat einen Anspruch auf einen Grundlagenbeschluss über das „Ob“ der baulichen Maßnahme „Errichtung eines behindertengerechten Fußweges zu seiner Wohnung“.

aa)

Das Gericht gibt einer zulässigen Beschlussersetzungsklage statt, wenn der vom Kläger begehrte Beschluss im Sinn des Gesetzes „notwendig“ ist. Ein Beschluss ist notwendig, wenn der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den Beschluss hat (vgl. ebenda, Rn. 200, beck-online).

bb)

Ein solcher dem Beschluss zugrundeliegender Anspruch auf die Errichtung eines behindertengerechten Fußweges zu der Wohnung des Klägers steht dem Kläger aus § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG zu.

(1)

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (im Folgenden: WEMoG) hat in §§ 20, 21 WEG ein System der baulichen Veränderungen geschaffen. Eine der gesetzgeberischen Wertentscheidungen dabei war es, bestimmte bauliche Veränderungen zu privilegieren (§ 20 Abs. 2 WEG). Für Maßnahmen der Barrierereduzierung, der Elektromobilität, des Einbruchsschutzes und des Glasfaserausbaus braucht es nicht einmal den Willen der Mehrheit. Jeder Eigentümer kann sie auf seine Kosten verlangen. Derartige Maßnahmen liegen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht nur im besonderen Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern im gesamtgesellschaftlichen Interesse (vgl. BGH Urteil vom 9.2.2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 40, beck-online). Das WEMoG schafft damit erstmals geschriebene Individualansprüche auf bestimmte Baumaßnahmen.

(2)

Bei der Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, d.h. ob ein Privilegierungsfall i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG gegeben und die begehrte Maßnahme angemessen i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 a.E. WEG ist sowie ob die Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG gewahrt wird, steht dem Gericht im Rahmen der Beschlussersetzungsklage ebenso wenig ein Ermessenspielraum zu wie ihn die Versammlung hätte (LG München I, Urt. v. 8.12.2022 - 36 S 3944/22, ZWE 2023, 322 Rn. 42, beck-online, m.w.N. sowie bestätigend: BGH, a.a.O.). Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Einzelne einen unbedingten Anspruch auf Fassung eines zustimmenden Beschlusses nach § 20 Abs. 1 WEG; damit ist das „Ob“ der Maßnahme klar. Die Eigentümer haben (nur) hinsichtlich der „Durchführung“, also des „Wie“, einen - ebenfalls durch Beschlussfassung auszufüllenden - Entscheidungsspielraum, was § 20 Abs. 2 WEG klarstellt. Es besteht also kein Anspruch auf eine „bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung“ und schon gar nicht auf die günstigste oder subjektiv schönste Maßnahme (vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack WEG-Recht 2021/Dötsch/Schultzky/Zschieschack, 1. Aufl. 2021, Kap. 6 Rn. 68, beck-online).

(3)

Das Gericht ermittelt die Grundlage seiner Entscheidung dabei nicht von Amts wegen. Der klagende Wohnungseigentümer ist für die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 WEG darlegungs- und beweisbelastet. Etwas anderes gilt für die Angemessenheit. Der GdWE obliegt die Darlegung, warum ein atypischer Fall vorliegt, der zur Unangemessenheit der Maßnahme führt. Erst wenn sie dem nachgekommen ist, hat der den Anspruch geltend machende Wohnungseigentümer das Vorbringen der GdWE zu widerlegen (BGH, a.a.O., Rn. 30, beck-online; vgl. auch Hügel/Elzer, 4. Aufl. 2025, WEG § 20 Rn. 119, beck-online)

(4)

Hier ist ein Privilegierungsfall i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WEG gegeben, also eine bauliche Veränderung, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient.

(a)

§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG ist weit zu verstehen und erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die für eine Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen auch nur förderlich sind (BeckOGK/Kempfle, a.a.O., § 20 Rn. 146, beck-online). Dies ist bei der Errichtung eines ebenerdigen und damit behindertengerechten Fußwegs zu der Wohnung des Klägers der Fall.

(b)

Auf die individuelle Betroffenheit des Wohnungseigentümers, seiner Angehörigen oder Mieter kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an. Barrierereduzierende Maßnahmen können anlasslos verlangt werden. Damit soll einerseits Streitigkeiten über die Notwendigkeit im Einzelfall vermieden und andererseits dem gesamtgesellschaftlichen Bedürfnis nach barriereduziertem Wohnraum Rechnung getragen werden (ebenda, Rn. 147 f., beck-online).

Ob und inwieweit die Mutter des Klägers oder der Kläger tatsächlich körperlich eingeschränkt ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

(5)

Die Maßnahme ist auch angemessen i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 a.E. WEG.

(a)

Der Anspruch auf privilegierte Maßnahmen ist nach dem einleitenden Satzteil des § 20 Abs. 1 Nr. 1 WEG auf „angemessene“ bauliche Veränderungen beschränkt. Dieses Merkmal hat die Funktion, im Einzelfall unangemessene Forderungen zurückweisen zu können; was unangemessen ist, soll nach der Gesetzesbegründung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Es handelt sich um einen unbestimmten, aber voll justiziablen Rechtsbegriff, der den Wohnungseigentümern kein Entscheidungsermessen und keinen Einschätzungsspielraum einräumt. Die Angemessenheit darf nicht mit dem Durchführungsermessen vermengt werden. Beide Instrumente erlauben es zwar, dem konkreten Baubegehren Schranken zu setzen. Dogmatisch haben sie gleichwohl nichts gemein: Das Angemessenheitskriterium beschränkt den Anspruch auf die bauliche Veränderung, das Durchführungsermessen eröffnet einen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf deren Durchführung (LG München I, a.a.O. m.w.N.).

(b)

Für das Merkmal der „Angemessenheit“ kommt es nicht auf etwaige Nachteile für einen einzelnen Wohnungseigentümer, sondern auf die Gesamtheit der Wohnungseigentümer an. Denn der einzelne Wohnungseigentümer ist bereits über § 20 Abs. 4 WEG vor individuellen unbilligen Benachteiligungen geschützt (BeckOGK/Kempfle, a.a.O., Rn. 144, beck-online).

Im Ausgangspunkt wird man sagen können, dass eine Maßnahme angemessen ist, wenn ihre negativen Folgen bei wertender Betrachtung nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck stehen. Diese wertende Betrachtung wird jedoch wesentlich durch die Entscheidung des Gesetzgebers vorgezeichnet, bestimmte Maßnahmen in § 20 Abs. 2 S. 1 WEG zu privilegieren, und zwar unabhängig von individuellen Bedürfnissen des Bauwilligen. Es kommt deshalb nur in atypischen Fällen in Betracht, Maßnahmen unter Berufung auf deren Unangemessenheit vollständig zu versagen. Solche atypischen Fälle können sich aus außergewöhnlichen baulichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Begehren ergeben. In der Regel kann es nur darum gehen, den Bauwilligen auf Alternativen zu verweisen, mit denen er den verfolgten Zweck in ähnlicher Weise erreichen kann.

Bei Maßnahmen der Barrierereduzierung ist die Unangemessenheit im Grundsatz kaum denkbar (LG München I, a.a.O.).

Anstelle der verlangten Zuwegung könnte zwar grundsätzlich der Einbau eines Treppenlifts angemessen sein.

Allerdings teilt die Kammer die Einschätzung des Amtsgerichts, wonach ein Treppenlift im vorliegenden Fall keine Alternative zu einer Zuwegung darstellt. Insoweit erlaubt sich die Kammer, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, S. 12 des Urteils (Bl. 15 EA-LG), Bezug zu nehmen.

Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass ein Treppenlift als Maßnahme der Barrierereduzierung bereits ausscheiden dürfte, weil die insoweit darlegungsbelastete (s.o.) Beklagte nicht hinreichend dargetan hat, dass der Einbau eines Lifts überhaupt tatsächlich technisch möglich wäre. Insbesondere mit Blick auf die durch den Kläger vorgelegte Bestätigung des Fachunternehmens Firma 01 vom 15.01.2025 (Anlage K5, Bl. 95 EA-AG) wäre es Sache der Beklagten gewesen, der Behauptung des Klägers, ein Einbau sei nicht möglich, dezidiert entgegenzutreten. Dies hat die Beklagte nicht getan.

Ihre in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, wonach eine körperlich eingeschränkte Person, die nicht allein von einem Rollstuhl auf einen Treppenlift umsteigen könne, auch beim Verlassen der Wohnung Hilfe benötige (Berufungsbegründung, Bl. 67 EA-LG), entbehrt einer objektiven Grundlage. Gleiches gilt für die beklagtenseits aufgestellte Behauptung, ein motorisierter Rollstuhl sei „nur draußen“ zu verwenden (ebenda), weshalb eine behinderte Person so oder so bei dem Verlassen der Wohnung auf eine Hilfsperson angewiesen sei, die dann eben so gut bei dem Umsteigen in den Treppenlift helfen könne.

(c)

Vorliegend ist kein atypischer Ausnahmefall gegeben.

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hatte die Angemessenheit eines Fußweges insbesondere wegen des Verlustes von Gartenflächen verneint. Dieser Gesichtspunkt vermag aber keinen atypischen Ausnahmefall zu begründen, denn der Verlust einer - geringen - Gartenfläche geht weder über typischerweise eintretende Beeinträchtigungen hinaus noch steht er bei wertender Betrachtung - wie auch das Amtsgericht bereits zutreffend festgestellt hat - außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck der Barrierereduzierung.

(d)

Die Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG wird gewahrt. Die Wohnanlage wird weder grundlegend umgestaltet noch werden Wohnungseigentümer ohne ihr Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt.

(aa)

Hinter dem Verbot der grundlegenden Umgestaltung liegt der Gedanke, dass der Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums wegen der Beschlusskompetenz des § 20 Abs. 1 WEG zwar nicht mehrheitsfest ist, es aber einen Kernbereich gibt, den jeder Wohnungseigentümer auch gegen den Willen der Mehrheit verteidigen kann. Wann eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage vorliegt, wird im Gesetz nicht definiert. Die Materialien ergeben entsprechend der gesetzlichen Absicht, Versteinerungen aufzubrechen, zahlreiche Beispiele, wann keine grundlegende Umgestaltung vorliegt. Im Ausgangspunkt kann es nur um einen (objektiven) „Vorher-Nachher-Abgleich“ gehen. Die von § 22 Abs. 2 S. 1 WEG a.F. („Eigenart“) abweichende Formulierung „Umgestaltung“ mit dem Bezug auf die (gesamte) Wohnanlage bringt dabei zum Ausdruck, dass das frühere enge Verständnis, dass etwa den Ausbau, die Aufstockung oder untergeordnete Anbauten ausschloss, nicht mehr gelten, sondern überwunden werden soll (Hogenschurz, Zu den Grenzen baulicher Veränderungen gem. § 20 Abs. 4 WEG, in: ZfIR 2021, 419, 420). Von einer grundlegenden Umgestaltung wird man nur selten ausgehen können. Der Begriff ist eng zu verstehen. Da in jeder baulichen Veränderung eine „Umgestaltung“ liegt, lautet die zentrale Frage: Hat die bauliche Veränderung so starke Auswirkungen, dass sie die Wohnanlage „grundlegend“ umgestaltet, ihr also ein neues Gepräge gibt? Im Einzelfall ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks das Gewicht einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage haben kann. Dabei ist aber ein strenger Maßstab anzulegen. „Grundlegend“ ist die Umgestaltung, wenn sie der Wohnungseigentumsanlage als Ganzes unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls ein neues „Gepräge“ gibt. Das Kriterium „als Ganzes“ wird insbesondere bei Umbauten, die - wie hier - nur Teilbereiche der Anlage betreffen, im Regelfall nicht erfüllt sein. Deshalb soll auch eine Nachverdichtung durch zusätzliche Bebauung nicht stets grundlegend sein und auch nicht der Abriss von Gebäudeteilen oder Nebengebäuden von untergeordneter, nicht prägender Bedeutung, schon gar nicht jede Veränderung des optischen Gesamteindrucks. Als Beispiele für eine grundlegende Umgestaltung werden die Umwandlung eines Garagenhofs in einen Park genannt oder - weil es auf Sichtbarkeit nicht ankommt - die Umgestaltung der Haustechnik. Aufgrund der Wertung des § 20 Abs. 2 S. 1 WEG soll eine grundlegende Umgestaltung in den dort genannten Fällen regelmäßig fehlen (ebenda).

(bb)

Unter den Begriff der grundlegenden Umgestaltung kann zwar u.U. auch ein zu errichtender Fußweg subsummiert werden, wenn dieser die Wohnanlage „grundlegend“ umgestaltet, ihr also ein neues Gepräge gibt.

Dies ist hier aber nicht der Fall. Bei dem Bereich um die Wohnung des Klägers, der für die Schaffung eines Fußweges in Frage kommt, handelt es sich um ein eher enges, verwinkeltes Gelände mit unterschiedlicher angrenzender Bebauung (Wohnung, Spielplatz, Parkplatz, Garten). Das Errichten eines schmalen Fußweges würde das „Gesicht“ der Gesamtanlage daher jedenfalls nicht maßgeblich umgestalten.

(e)

Auch eine unbillige Benachteiligung ist nicht gegeben.

Eine bauliche Veränderung benachteiligt einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen, wenn sie ihn in stärkerem Maß als andere beeinträchtigt, ihm also ein Sonderopfer auferlegt. Die Beeinträchtigung kann sich - wie schon nach § 22 Abs. 2 S. 1 WEG a.F. - aus allen wohnungseigentumsrechtlich relevanten Rechtspositionen des Wohnungseigentümers ergeben.

Eine Benachteiligung scheidet begrifflich von vornherein aus, soweit alle Wohnungseigentümer gleichermaßen beeinträchtigt werden.

Der beklagtenseits vorgetragene Nachteil eines Fußweges in Form des Verlustes von Grünflächen betrifft aber alle Eigentümer und ist daher nicht geeignet, ein Sonderopfer zu begründen.

Andere Benachteiligungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

cc)

Wenn der Eigentümer den im Rahmen der Beschlussersetzungsklage geltend gemachten Anspruch ausschließlich auf § 20 Abs. 2 S. 1 WEG stützt, hat das Gericht im Rahmen der Beschlussersetzungsklage zunächst lediglich einen Grundsatzbeschluss dahingehend zu fassen, dass die von dem Wohnungseigentümer beantragte privilegierte Maßnahme dem Grund nach genehmigt wird, d.h. zunächst nur über das „Ob“ zu entscheiden. Die (weitere) Entscheidung über die konkrete Durchführung der baulichen Veränderung - also über das „Wie“ - ist dagegen gem. § 20 Abs. 2 S. 2 WEG grundsätzlich den Wohnungseigentümern vorbehalten; ein Anspruch des verlangenden Wohnungseigentümers auf eine bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung besteht bei Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG aufgrund des verbleibenden Ausführungsermessens der Wohnungseigentümer regelmäßig nicht (BGH, a.a.O., Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drs. 19/18791, 65). Die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme ist daher an die Eigentümer zurückzugeben (MüKoBGB/Rüscher, 9. Aufl. 2023, WEG § 20 Rn. 53, beck-online).

c)

Soweit die Beschlussersetzungsklage nicht nur auf die Genehmigung (irgend-)eines behindertengerechten Fußweges, sondern auf die Gestattung eines in den Einzelheiten näher beschriebenen, ganz bestimmten Fußwegs abzielt, ist sie daher unbegründet.

(aa)

Auf der zweiten Stufe muss die Gemeinschaft die in § 20 Abs. 2 2 WEG geregelte Entscheidung über die „Durchführung“ der Maßnahme, das „Wie“, im Rahmen ihrer - anders als beim „Ob“ gegebenen - Ermessensspielräume treffen. Der Gemeinschaft wird ein weiter Ermessensspielraum bei der Frage nach den konkreten Details der Maßnahme zugebilligt („Wie wird gebaut?“). Der Begriff der „Durchführung“ bezieht sich dabei auf alle baulichen Details: Die Wohnungseigentümer können so im Rahmen ihres Ermessensspielraums Vorgaben für die Durchführung machen, die der Bauwillige dann entsprechend bei gestatteten eigenen Maßnahmen zu berücksichtigen hat. Auch hier ist die Entscheidungsmacht der Wohnungseigentümer natürlich jeweils nicht schrankenlos, sondern wird durch die Vorgaben ordnungsmäßiger Verwaltung beschränkt, kann also zur Anfechtbarkeit führen (Dötsch, WEG-Reform: Endlich der Durchbruch für die Förderung der Elektromobilität im Immobilienrecht?, in: ZWE 2020, 215).

Erst wenn die Eigentümerversammlung nach Vorliegen des vom Gericht gefassten Grundsatzbeschlusses auch im zweiten Schritt keine Entscheidung über das „Wie“, d.h. über die Art und Weise der Vornahme oder Durchführung der privilegierten Maßnahme, treffen sollte, wäre - anders als zum jetzigen Zeitpunkt - eine entsprechende gerichtliche Entscheidung nach eigenem Ermessen gem. § 20 Abs. 2 S. 2 WEG zu treffen (MüKoBGB/Rüscher, a.a.O., Rn. 53).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der von dem Kläger - und dem Amtsgericht - angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2024. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung - in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Rechtsansicht - für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG (gerade nur) einen Anspruch auf Ersetzung eines sog. Grundlagenbeschlusses bejaht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 8 wörtlich: „Die Beschlussersetzungsklage gem. § 44 I 2 WEG ist begründet, wenn der klagende Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das erfordert nicht, dass ein Anspruch auf Durchführung einer mit der Klage konkret verlangten Maßnahme besteht. Es ist regelmäßig ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung eines sog. Grundlagenbeschlusses vorliegen, mit dem zunächst nur über das „Ob“ der Maßnahme entschieden werden soll, während das „Wie“ der Ausgestaltung durch die Wohnungseigentümer vorbehalten bleibt.“).

Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßgaben ist die Kammer - anders als das Amtsgericht - davon überzeugt, dass es sich bei der Frage des genauen Verlaufs (einschließlich des Start- bzw. Endpunktes) des Fußweges nicht um eine Frage der ersten Stufe („Ob“), sondern um eine Frage zur „Durchführung“ der Maßnahme, das „Wie“, handelt.

Vorgaben für die Durchführung, die der Bauwillige dann entsprechend bei gestatteten eigenen Maßnahmen zu berücksichtigen hat (zum Beispiel die Verwendung bestimmter Materialien, Systeme oder auch nur die Vorgabe, Kabel unter Putz zu verlegen), betreffen die „Durchführung“, also das „Wie“. Durch solche Vorgaben kann etwa sichergestellt werden, dass bauliche Veränderungen mehrerer Wohnungseigentümer technisch kompatibel bleiben (Dötsch, a.a.O., 220, beck-online, unter Hinweis auf BR-Drs. 168/20, 71).

Soweit das Amtsgericht unter Hinweis auf Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, 1. Aufl. 2020, Rn. 1189, meint, dass auch „etwa die Frage, ob Leitungen für eine Ladestation statt auf Putz nicht besser unter Putz zu führen sind“, „nicht das "Wie" sondern das "Ob"“ betreffe, und somit - auf den hiesigen Fall übertragen - auch hinsichtlich der Frage, welchen Verlauf der Fußweg nehme, das „Ob“ betroffen sei, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Amtsgericht herangezogene Fundstelle legt - ohne Angabe von Belegen - ein einziges Beispiel dar. In der nachfolgenden Auflage (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, 2. Aufl. 2025) wird die Ansicht zudem - soweit ersichtlich - nicht fortgeführt.

(bb)

Davon, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege und nur die eine vom Kläger gewünschte konkrete Zuwegung in Betracht komme, ist die Kammer nicht überzeugt.

So trägt der Kläger schon hinsichtlich eines zum Parkplatz verlaufenden Fußweges lediglich vor, dass hier das Gefälle zu stark sei - ohne sich mit einer eventuellen Beseitigung bzw. Angleichung des Gefälles auseinanderzusetzen. Weiter stellt er in diesem Zusammenhang auf die Begebenheiten des Spielplatzes ab (zwei nicht barrierefrei zu öffnende Tore, kein mit einem Rollstuhl befahrbarer Untergrund), ohne sich mit einer Wegführung mit anderem Start- bzw. Endpunkt als dem Spielplatz zu befassen.

Soweit das Amtsgericht Überlegungen dazu angestellt hat, dass die bessere Erreichbarkeit der Briefkästen der Wohnanlage und der Straße 01 für die von dem Kläger favorisierte Wegführung spreche, mag dies zutreffen und im Rahmen der noch zu treffenden Auswahlentscheidung nach § 20 Abs. 2 S. 2 WEG zu berücksichtigen sein. Eine Ermessensreduzierung auf den von dem Kläger gewünschten, ganz konkreten Fußweg vermag das Gericht aber nicht zu erkennen.

(cc)

Die Kammer verkennt nicht, dass auch dann, wenn es sich „nur“ um einen Grundlagenbeschluss handelt, in aller Regel darüber zu entscheiden ist, ob dem verlangenden Wohnungseigentümer die Durchführung der Maßnahme gestattet wird oder ob die GdWE die bauliche Veränderung auf Kosten des Wohnungseigentümers (vgl. § 21 Abs. 1 WEG) vornehmen soll (vgl. BGH, a.a.O., 1032, Rn. 11, beck-online).

Im hiesigen Einzelfall erscheint es der Kammer jedoch sachgerecht, der GdWE im Rahmen ihres Ermessens hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme auch die Entscheidung zu überlassen, ob man dem Kläger die eigene Durchführung (auf eigene Rechnung und Kosten) „gestatten“ will, also er selbst bauen soll, oder ob die Gemeinschaft (auf eigene Rechnung und zunächst eigene Kosten) „für ihn“ bauen soll und dann nach § 21 Abs. 1 WEG die Kosten (spätestens) in der Jahresabrechnung (§ 28 WEG) an ihn weiterreicht.

Denn im vorliegenden Fall hängt eine sinnvolle Entscheidung darüber, „wer“ bauen soll, maßgeblich von der seitens der GdWE noch zu treffenden Entscheidung ab, „was“ gebaut werden soll. Sollte sich die GdWE im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens für den Fußweg mit der von dem Kläger favorisierten Wegführung entscheiden, entspräche es wohl billigem Ermessen, den Kläger diesen Fußweg (weiter) bauen zu lassen. Um möglichen drohenden Unstimmigkeiten aus dem Weg zu gehen, böte es sich auf der anderen Seite an, die GdWE die bauliche Veränderung auf Kosten des Klägers vornehmen zu lassen, wenn die Wahl auf eine von dem Kläger nicht erwünschte Wegführung fallen sollte.

Insoweit setzt sich die Entscheidung der Kammer auch nicht in Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem dort zu entscheidenden Fall entsprach es wegen des mit der dortigen baulichen Maßnahme (Einbau eines Aufzugs) einhergehenden massiven konstruktiven Eingriffs in den Baukörper und der insoweit bestehenden Haftungsrisiken - und unabhängig von den seitens der GdWE im Rahmen des Ermessens noch festzulegenden Details auf der Stufe des „Wie“ - recht deutlich eher ordnungsmäßiger Verwaltung, die GdWE mit der Durchführung der Maßnahme zu betrauen.

2.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

4.

Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.