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Landgericht Dortmund Urteil vom 12.01.2026 – 24 O 78/25
24. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2026:0112.24O78.25.00
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages.
Der Streitwert wird auf 19.000,00 € festgesetzt (18.500,00 € für den Antrag zu 1. und 500,00 € für den Antrag zu 2.).
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines privaten Gebrauchtwagenkaufvertrages in Anspruch.
Unter Verwendung eines Vordrucks für einen „Kaufvertrag für gebrauchte Kraftfahrzeuge“, in dem der Beklagte als Verkäufer eingetragen war und bei der Unterschrift der Schriftzug „Name 01“ lesbar ist, erwarb der Kläger unter dem 12.12.2024 den streitgegenständlichen Pkw Fahrzeugmarke 01 Fahrzeugmodell 02 zu einem Kaufpreis von 18.500,00 €. Im vorgedruckten Text hieß es, der Verkauf erfolge „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, insbesondere bezüglich [...] eventuell später auftretender Schäden infolge früherer Unfälle des Fahrzeugs, sowie auch für verborgene Mängel“; die Felder „Wie gesehen“ und „Ohne Garantie“ waren handschriftlich angekreuzt, das Feld „Unfallfahrzeug“ nicht; weitere Passagen lauteten „Dem Käufer sind alle Mängel bekannt“ und „Keine Rücknahme. Keine Gewährleistung“; zusätzlich ist handschriftlich vermerkt: „Kein Garantie wie gesehen ohne Rücknehmen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 und B1 (Bl. 10, 28 d.A.) Bezug genommen.
Im Internet war das Fahrzeug noch am 11.12.2024 inseriert mit u.a. der Beschreibung „Fahrzeugzustand: Unbeschädigtes Fahrzeug“ und „Ich biete meine schöne Fahrzeugmarke 01 mit weniger km gelaufen Motor und Getriebe tiptop Das Auto hat keine Fehler“ (Bl. 56 f. d.A.). Ferner hatte am 11.12.2024 ein Chat stattgefunden, in dem auf die Frage „hat der Wagen irgendwelche Probleme“ mit „Nein“ geantwortet worden war; als Preis wurden hier 18.500,00 € genannt (Bl. 72 d.A.).
In der Zulassungsbescheinigung Teil II war vor dem Kläger seit dem 03.11.2022 der Beklagte als Inhaber eingetragen; Datum der Erstzulassung war der 26.10.2021 (Anlage K2).
Tatsächlich hatte das Fahrzeug einen Unfall erlitten, bei dem beide Fahrzeugseiten beschädigt und anschließend repariert worden waren.
Vom 23.01.2025 datiert eine „Fahrzeugbewertung“ des Sachverständigenbüro SV 01, das aufgrund äußerlicher Untersuchung und tabellarisch dargestellter Lackschichtdickenmessung zu der Feststellung gelangte, dass das Fahrzeug einen erheblichen, reparierten Unfallschaden aufweise und die Lackschichtdicken nicht mit einer werkseitigen oder professionellen Nachlackierung vereinbar seien, eine genauere Analyse allerdings eine weitergehende Zerlegung des Fahrzeugs erfordern würde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 58 ff. d.A. verwiesen.
Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 27.01.2025 warf der Kläger dem Beklagten arglistige Täuschung gem. § 123 BGB vor, weil sich nachträglich herausgestellt habe, dass das Fahrzeug ein Unfallfahrzeug sei, und forderte ihn auf, gegen Rücknahme des Fahrzeugs, das er zur Übergabe bereithalte, den Kaufpreis zurückzuzahlen, konkret bis zum 07.02.2025 schriftlich mitzuteilen, wie die Rückabwicklung vollzogen werden solle (Anlage K1).
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sowohl in der Anzeige auf Internet-Plattform 01-Kleinanzeigen als auch mündlich vor Ort beim Fahrzeugkauf zugesichert, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handele; er habe bei dem Verkaufsgespräch auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers erklärt, das Fahrzeug sei unfallfrei, und lediglich angegeben, es sei „poliert“ worden. Tatsächlich ergebe sich aber aus dem Gutachten SV 01, dass das Fahrzeug erhebliche, reparierte Unfallschäden aufweise.
Der Kläger behauptet weiter, es sei der Beklagte gewesen, der ihm das Fahrzeug verkauft, sich durch Vorlage seines Personalausweises ausgewiesen und den Kaufvertrag unterschrieben habe; der Zeuge Name 02 sei lediglich mit vor Ort gewesen.
Der Kläger meint, das Verhalten des Beklagten erfülle die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung und berechtige ihn zur Anfechtung, hilfsweise zum Rücktritt vom Kaufvertrag, weiter hilfsweise stehe ihm ein Minderungsrecht i.H.v. 8.500,00 € zu.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.500,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Fahrzeugmarke 01, Fahrzeugmodell 01 FIN: Nr. 01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist, und
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.143,83 € freizustellen.
Die Klageschrift ist dem Beklagten am 06.08.2025 zugestellt worden (Bl. 18 d.A.).
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat zunächst behauptet, nicht er, sondern sein Bruder habe das Fahrzeug verkauft, den Kaufvertrag ausgefüllt und das Geld in Empfang genommen.
Der Beklagte behauptet des Weiteren, dem Kläger sei unter Inaugenscheinnahme der Reparaturstelle mitgeteilt und erklärt worden, dass das Fahrzeug einen Seitenschaden erlitten habe, der nach bestem Wissen beseitigt worden sei; der Kaufpreis entspreche dem Fahrzeugwert unter Berücksichtigung des beseitigten Unfallschadens, da ein vier Jahre alter Fahrzeugmarke 01 dieses Modells mit einer derart geringen Laufleistung 40.000,00 € gekostet hätte; der Beklagte selbst habe 60.000,00 € dafür bezahlt.
Der Beklagte meint, es sei nie eine Unfallfreiheit zugesichert worden und liege daher auch keine arglistige Täuschung vor; die Gewährleistung wegen Sachmängeln sei wirksam ausgeschlossen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Name 02 und Name 03. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.11.2025 und 08.12.2025.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
a)
Das Landgericht Stadt 01 ist sachlich gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Ziff. 1 GVG aufgrund des Streitwerts und örtlich gem. §§ 12, 13 ZPO zuständig, weil der Beklagte im hiesigen Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz hat.
b)
Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO zulässig, da ein Rechtsverhältnis (des Annahmeverzugs) streitig ist und das Feststellungsinteresse aus der mit dem Annahmeverzug einhergehenden Haftungsbeschränkung für den Kläger gem. §§ 300 ff. BGB sowie aus der Vereinfachung der Vollstreckungsvoraussetzungen gem. §§ 756, 765 ZPO folgt.
II.
Die damit insgesamt zulässige Klage ist jedoch in der Sache unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, und zwar weder aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB wegen erfolgreicher Anfechtung noch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 323 Abs. 2 Nr. 3, 326 Abs. 5, 444 BGB wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag. Auch eine Minderung des gezahlten Kaufpreises und die Erstattung des insoweit überzahlten Betrages kann der Kläger nicht verlangen. Infolgedessen sind auch der Feststellungsantrag und die Nebenforderungen unbegründet.
1.
Der Kläger kann nicht aufgrund wirksamer Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung die Herausgabe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.
a)
Zwar hat er die Anfechtung gem. §§ 124 Abs. 1, 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB fristgerecht gegenüber dem Beklagten als dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt.
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, hier also der Beklagte.
Soweit der Beklagte unter Hinweis darauf, dass der Zeuge Name 02 den Kaufvertrag ausgefüllt, die Gespräche geführt und den Kaufpreis entgegengenommen habe, seine Passivlegitimation in Abrede gestellt hat, stellte dies schon aus Rechtsgründen kein erhebliches Bestreiten seiner Vertragsbeteiligung dar, da durch die geschilderten Handlungen allein noch keine Rechte und Pflichten gem. § 433 BGB begründet werden. Halter und Eigentümer des verkauften Fahrzeugs und damit allein berechtigt und in der Lage, dem Kläger als Käufer das Eigentum daran zu verschaffen war vielmehr der Beklagte, der überdies Halter des Fahrzeugs war und folgerichtig als Verkäufer in den Kaufvertrag eingetragen worden ist.
Der Zeuge Name 02 handelte lediglich als sein Stellvertreter gem. § 167 BGB, wozu er unstreitig von dem Beklagten bevollmächtigt war und was unstreitig gegenüber dem Kläger als Käufer auch offengelegt worden ist, da sowohl er als auch der Zeuge Name 03 unaufgefordert geschildert haben, dass sie auf den Beklagten mit seinem Fahrzeug gewartet hätten, bevor die Verkaufsverhandlungen geführt wurden.
b)
Auch hätte eine erfolgreiche Anfechtung dazu geführt, dass das Rechtsgeschäft des Kaufvertrages gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen gewesen wäre mit der Folge, dass der Beklagte den Kaufpreis gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt hätte und gem. §§ 818, 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hätte zurückzahlen müssen.
c)
Allerdings ließ sich nach durchgeführter Beweisaufnahme eine arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB nicht feststellen; insoweit ergeht hier eine Beweislastentscheidung zulasten des Klägers.
Die arglistige Täuschung geschieht durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung von objektiv nachprüfbaren Tatsachen; dies kann auch durch Verschweigen erfolgen, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht bestand, was wiederum der Fall ist bei Tatsachen, nach denen entweder ausdrücklich gefragt worden ist, oder bei besonders wichtigen Umständen, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind und daher auch ungefragt offenbart werden müssen (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 123 Rdnr. 5ff.).
Ein Unfall, und sei er auch repariert worden, ist beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ohne weiteres ein offenbarungspflichtiger Umstand (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 7; BGH NJW 2006, 2839).
Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 123 BGB trägt grundsätzlich der Anfechtende; wird die Anfechtung auf Verschweigen gestützt, muss er beweisen, dass dem Gegner die zu offenbarende Tatsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst war und dass die Offenbarung unterblieben ist. Insoweit gelten alsdann die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast: der Gegner muss behaupten, wann und wie es die erforderliche Aufklärung gegeben hat (oder dass der Anfechtende die Erklärung auch bei gehöriger Aufklärung abgegeben hätte). Hat er dies getan, ist es wiederum Sache des Anfechtenden, diese Behauptungen zu widerlegen; erst wenn ihm dies gelingt, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht. Gab es nachweislich falsche oder bagatellisierende schriftliche Informationen, gilt insoweit ein erleichtertes Beweismaß (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 30 m.w.N.).
Vorliegend war zunächst unstreitig, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden mit Beschädigung beider Fahrzeugseiten erlitten hatte und der Beklagte dies wusste, denn er macht ausdrücklich geltend, dieses Wissen weitergegeben zu haben. Auch ist der Umfang des Unfallschadens substantiiert worden durch die Fahrzeugbewertung des Sachverständigenbüro SV 01, ausweislich derer die gemessenen Lackschichtdicken auf einen erheblichen, reparierten Unfallschaden hindeuteten; der Beklagte ist den Ausführungen dieses Privatgutachtens nicht entgegengetreten. Bei einem solchen Schadensumfang war der Unfall ohne Weiteres offenbarungsbedürftig, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Grenze zu den nicht mitteilungspflichtigen Bagatellschäden bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen und ist es insoweit auch ohne Bedeutung, ob das Fahrzeug (fachgerecht) repariert worden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011, 5 U 175/10, BeckRS 2011, 18432; BGH NJW 2008, 53).
Daran anknüpfend ist davon auszugehen, dass dem Beklagten die Offenbarungsbedürftigkeit des Unfallschadens bewusst war, da er ausdrücklich geltend macht, ihn offenbart zu haben, und auch der Zeuge Name 02, der die Verkaufsgespräche für den Beklagten geführt hat, im Rahmen seiner Zeugenaussage betont hat, dass es ihm wichtig gewesen sei und sein müsse, auf den Vorschaden hinzuweisen.
Sodann hat der Kläger zunächst schlüssig behauptet, dass die Offenbarung des Unfallschadens unterblieben sei, indem er darauf hingewiesen hat, dass in dem Internet-Plattform 01-Inserat und in dem Kaufvertrag selbst nicht nur keine Hinweise auf den reparierten Unfallschaden enthalten waren, sondern dort sogar der Fahrzeugzustand als „unbeschädigt“ beschrieben und die Rubrik „Unfallfahrzeug“ nicht angekreuzt war.
Dies war nach dem gem. §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Klägers ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hätte bzw. nicht bei einem Unfall beschädigt worden sei. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte oder der für ihn die Gespräche führende Zeuge Name 02 die Begrifflichkeiten tatsächlich selbst so verstanden haben, wie der Zeuge es geschildert hat, dass das Fahrzeug kein „Unfallfahrzeug“ mehr sei, wenn es repariert wurde, und dass es nur darauf angekommen wäre, dass es gegenwärtig „unbeschädigt“ sei. Immerhin hat der Zeuge für sein Begriffsverständnis durchaus glaubhaft darauf hingewiesen, dass an keiner Stelle schriftlich oder durch Anklicken einer Rubrik erklärt worden sei, das Fahrzeug wäre „unfallfrei“ gewesen.
Im Wege der sekundären Beweislast hatte alsdann der Beklagte zu behaupten, wann und wie es die erforderliche Aufklärung gegeben haben soll. Dies ist geschehen, indem er behauptet hat, der Zeuge Name 02 hätte den Kläger und seinen Vater in dem Verkaufsgespräch darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden aufweise, und ihm auch die reparierten Bereiche an den Fahrzeugseiten gezeigt. Der Zeuge Name 02 hat dies glaubhaft bestätigt, indem er beschrieben hat, wie er dem Kläger alles gesagt habe und mit ihm um das Fahrzeug herumgegangen sei. Darüber hinaus hat der Beklagte behauptet, auch er selbst habe anschließend, als der Kauf abgeschlossen werden sollte, dem Kläger zu dem vereinbarten Preis noch einmal gesagt, dass er deswegen so niedrig sei, weil er selbst noch 60.000,00 € dafür gezahlt hätte. Auch der Zeuge Name 02 hat in Übereinstimmung hiermit geschildert, dass im Gespräch mit dem Kläger und seinem Vater zur Sprache gekommen sei, dass das Fahrzeug sonst noch 40.000,00 € gekostet hätte, man aber von den 18.500,00 € auch nicht weiter heruntergehen werde. Diese Wiedergabe von Gesprächsinhalten über den deutlich niedrigeren Preis des Fahrzeugs weist ebenfalls einen Bezug zum Anlass dieses Preises, nämlich dem erlittenen Unfallschaden, auf und macht die Behauptung daher aus sich heraus plausibel.
Nach der rechtserheblichen Behauptung, dass über den offenbarungsbedürftigen Umstand des Unfallschadens aufgeklärt worden sei, hätte wiederum der Kläger diese Behauptung widerlegen müssen; dabei wäre ihm - ausgehend von den zuvor abweichenden schriftlichen Angaben - ein erleichtertes Beweismaß zugute gekommen (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 30 m.w.N.).
Der Kläger hat in zulässiger Weise bestritten, dass er in dem Gespräch aufgeklärt worden sei, und konkret behauptet, dass auf mehrfache Nachfragen jeweils ausdrücklich erklärt worden sei, es handele sich um ein unfallfreies Fahrzeug. Auch diese Behauptung erschien plausibel, weil der Kläger nicht nur - wie schriftsätzlich - an die Inhalte von Inserat und Kaufvertrag angeknüpft, sondern konkret geschildert hat, dass ihm getrocknete weiße Tropfen an der Beifahrertür aufgefallen seien und ihn zu der Nachfrage veranlasst hätten. Dies hat auch der Zeuge Name 03 in seiner Vernehmung bestätigt und gleichlautend geschildert.
Allerdings hat der Kläger auch vorgetragen und der Zeuge Name 03 bestätigt, dass der Zeuge Name 02 auf Befragen immerhin mitgeteilt habe, der Wagen sei „poliert“ worden. Insoweit gab es zumindest einen objektiven Anhaltspunkt, der den Kläger hätte verleiten können, vor Abschluss des Kaufs das Fahrzeug unabhängig untersuchen zu lassen; der Beklagte will ihm dies angeboten haben.
Ferner sind die vom Beklagten und dem Zeugen Name 02 geschilderten Gesprächsinhalte über den Preis klägerseits nicht in Abrede gestellt worden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug tatsächlich 40.000,00 € gekostet hätte, sondern allein darauf, dass bereits die angesprochene Differenz von über 20.000,00 € glaubhaft erscheinen lässt, dass dann auch der Unfall und Vorschaden als Ursache wie behauptet erwähnt wurden.
Jedenfalls erschienen nach alledem beide geschilderten Versionen des Gesprächsverlaufs aus sich heraus jeweils plausibel, auch wenn sie sich gegenseitig ausschließen.
Das Gericht konnte insoweit nicht feststellen, welche der Parteien im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen und welcher der Zeugen in ihren Vernehmungen weniger glaubwürdig waren. Soweit auf der Ebene der Glaubhaftigkeit noch gegen den Beklagten zu sprechen zu schien, dass er eine Aufklärung behauptet hatte, ohne selbst bei dem Gespräch mit dem Kläger dabei gewesen zu sein, hat er dies unaufgeregt damit erklären können, dass er auf die Angaben seines Bruders vertraut habe, auch wenn er diese erst nachträglich erfragt habe. Insoweit spricht sogar für seine Glaubwürdigkeit, dass er auch auf mehrfache Nachfragen des Gerichts und des Klägervertreters nicht versucht hat, derartige „Lücken“ in seiner Darstellung aufzufüllen, sondern erkennbar davon überzeugt war, dass allein der Teil des Gesprächs über die Preisabweichung, das er selbst geführt hat, ausreichend dafür sprechen müsste, dass der Kläger über den Unfallschaden informiert worden war.
Letztlich genügten demgegenüber die Angaben des Klägers und die Aussage des Zeugen Name 03 nicht, um in der Situation von „Aussage gegen Aussage“ die Schilderungen des Beklagten und des Zeugen Name 02 zu widerlegen, so dass der Kläger letztlich für die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes der arglistigen Täuschung beweisfällig geblieben ist.
Lediglich colorandi causa sei insoweit angemerkt, dass die weitere Darstellung des Zeugen Name 03, dass ihm die Sache keine Ruhe gelassen und er immer wieder das Gefühl gehabt hätte, dass da etwas nicht stimmen könnte, wenn er das Fahrzeug in der Folgezeit angesehen habe, dafür sprechen könnte, dass der Zeuge Name 02 einen Seitenschaden an dem Fahrzeug infolge des Unfalls zwar angesprochen, aber heruntergespielt hat, wohingegen der Kläger das Fahrzeug, an dem er Polierspuren durchaus erkannt hatte, gleichwohl zu dem günstigen Preis gerne haben wollte. Sollte jedoch über den Schaden grundsätzlich gesprochen worden sein, wäre auch die weitere (subjektive) Tatbestandsvoraussetzung einer Täuschungsabsicht fraglich; ferner kämen dann evtl. genügende Anhaltspunkte zusammen (angesprochener Vorschaden, Polierspuren, niedriger Preis), anhand derer das Fortbestehen eines kaufentscheidenden Irrtums kritisch zu hinterfragen wäre.
2.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem hilfsweise erklärten Rücktritt gem. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 323 Abs. 2 Nr. 3, 326 Abs. 5, 444 BGB.
a)
Zwar kann der Rücktritt für den Fall, dass die vorrangig erklärte Anfechtung nicht durchgreift, auch hilfsweise erklärt werden, denn es käme auch ohne solche Erklärung eine Umdeutung gem. § 140 BGB in Betracht (vgl. BGH NJW 2006, 2839).
Hier ist die hilfsweise Erklärung des Rücktritts sowohl in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben als auch in der Klagebegründung sogar ausdrücklich erfolgt.
b)
Auch hätten die sonstigen Rücktrittsvoraussetzungen vorgelegen.
Insbesondere wäre eine Fristsetzung zur Nachbesserung, die auch tatsächlich nicht erfolgt ist, gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich gewesen, weil die Nachbesserung unmöglich war: Durch Nachbesserung lässt sich nicht korrigieren, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen war; eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf ebenfalls unmöglich (vgl. BGH NJW 2008, 53).
c)
Jedoch greift die Rücktrittserklärung letztlich deshalb nicht durch, weil zwar bei Gefahrübergang ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB in Form des Unfallschadens vorlag, insoweit aber die Gewährleistung aus § 437 BGB durch entsprechende Klausel in dem Gebrauchtwagenkaufvertrag wirksam ausgeschlossen worden ist.
Der Ausschluss der Gewährleistung ist - wie im Tatbestand dargestellt - an mehreren Stellen in dem Kaufvertrag erwähnt und mit Vertragsschluss in die Vereinbarung aufgenommen worden. Er erstreckt sich ausdrücklich auch auf verborgene Mängel wie den vorliegenden reparierten und überlackierten Unfallschaden und schließt daher auch insoweit Gewährleistungsansprüche gem. § 437 BGB wirksam aus (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017, 9 U 29/17, BeckRS 2017, 172294).
d)
Dem Beklagten war auch nicht gem. § 444 BGB verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen, weil dieser wegen arglistigen Verschweigens des Unfallschadens unwirksam gewesen wäre. Insoweit gelten dieselben Voraussetzungen und Anforderungen wie bei der arglistigen Täuschung gem. § 123 BGB (vgl. BGH NJW 2006, 2839), weswegen diesbezüglich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels hat der Kläger letztlich nicht beweisen können.
3.
Eine Minderung gem. § 441 BGB kann der Kläger bereits aus Rechtsgründen nicht beanspruchen.
Insoweit hat er schon keinen gem. § 441 Abs. 3 BGB bezifferten Erstattungsbetrag mit einem Klageantrag geltend gemacht, sondern einen Minderungsanspruch lediglich materiellrechtlich eingewandt und vorgerichtlich hilfsweise angekündigt.
Insbesondere aber schließen sich Rücktritt und Minderung wechselseitig aus und ist die Minderung als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl. 2025, § 441 Rdnr. 8, 10). Vorliegend hat der Kläger neben der Anfechtung vorrangig hilfsweise den Rücktritt erklärt und erst weiter hilfsweise eine Minderung beansprucht. Nachdem die hilfsweise Rücktrittserklärung wegen Erfolglosigkeit der Anfechtung zum Tragen gekommen ist und geprüft werden musste, wenn auch im Ergebnis ohne Rücktrittserfolg, war die Minderung damit ausgeschlossen.
4.
Mangels Erfolges der Klage in der Hauptsache ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.
Da der Kläger in der Hauptsache keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat, konnte der Beklagte mit der Rücknahme des entsprechenden Fahrzeugs auch nicht in Annahmeverzug geraten.
Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Mitteilung, dass der Kläger das Fahrzeug zur Abholung bereithalte, als wörtliches Angebot gem. § 295 BGB genügte, um den Annahmeverzug auszulösen.
5.
Schließlich stehen dem Kläger mangels Erfolges der Klage in der Hauptsache auch die geltend gemachten Nebenforderungen auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten und auf Zahlung von Verzugszinsen auf eine etwaige Kaufpreiserstattung nicht zu.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 ZPO.