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Landgericht Dortmund Urteil vom 13.05.2026 – 8 O 80/26 (Kart)
8. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2026:0513.8O80.26KART.00
1.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
2.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerseite bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin ist ein in Land 01 tätiger Presse-Grossist. Sie ist in einem fest umgrenzten und von ihr exklusiv belieferten Gebiet, welches auch Teile des Gerichtsbezirks des Oberlandesgerichts Stadt 02 umfasst, für den Vertrieb sämtlicher Zeitungen und Zeitschriften sowie sonstiger, pressenaher Erzeugnisse (Romane, Rätselhefte, Sammelbilder etc.) an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) zuständig. Diese Praxis ist historisch gewachsen und hat sich aufgrund langjähriger Grosso-Verträge mit den jeweiligen Verlagen etabliert. Eine entsprechende Organisation findet sich im gesamten Gebiet 01.
Die 21 Verfügungsbeklagten sind teils Verlagsgesellschaften, die zu verschiedenen Land 01 Großverlagen gehören, namentlich zu den Verlagsgruppen 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09 und 10, teils handelt es sich im sog. Nationalvertriebe.
Seit den 1950er-Jahren bildet der sog. Presse-Grosso den zentralen Absatzweg für Zeitungen und Zeitschriften in Land 01. Über ein Netz von Großhändlern - wie die Verfügungsklägerin - wird in jeweils regional abgegrenzten Alleinvertriebsgebieten der gesamte stationäre Einzelhandel mit Presseerzeugnissen und sonstigen pressenahen Erzeugnissen beliefert. Die Zahl der Presse-Grossisten reduzierte sich infolge von Zusammenschlüssen und Geschäftsaufgaben in den vergangenen 20 Jahren bundesweit von 78 auf 13.
In einer "Gemeinsamen Erklärung" des Verband 01, des Verbandes (seit 2019: Verband 03) und des Verbands 04 vom 19.08.2004 wurden die sog. "Essentials" des Presse-Grosso als Selbstverpflichtung der Verlags- und Grossistenverbände definiert. Diese Selbstverpflichtung umfasste als Kernelemente die gebietsbezogene Alleinauslieferung mit Angebot des Vollsortiments, die Belieferung der Einzelhändler mit einem neutral disponierten Gesamtsortiment mit dem Ziel der Verfügbarkeit sämtlicher Titel, ein Remissionsrecht (Rückgabe nicht verkaufter Zeitschriften gegen Gutschrift) für die Grossisten und Einzelhändler sowie eine Preisbindung.
Die Grossisten erwirtschaften ihre Vergütung über sog. Handelsspannenvereinbarungen, die zwischen den Verlagen und den Grossisten ausgehandelt werden. Hierbei handelt es sich um auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse, in deren Rahmen die Verlage die Grossisten mit ihren Titeln zum Weitervertrieb in ihren jeweiligen Vertriebsgebieten ausschließlich beliefern. Die Verfügungsklägerin behauptet, dass solche Schuldverhältnisse auch zwischen ihr und den Verfügungsbeklagten bestünden.
Einheitliche Vertragsdokumente existieren nicht. Die Handelsspannen, mit denen ausgehend von dem durch den Verlag gebundenen Preis der prozentuale Anteil der Grossisten und Einzelhändler an diesem Preis für eine bestimmte Laufzeit festgeschrieben wird, werden in regelmäßigen Abständen zwischen Vertretern der Verlage (sog. "Gruppe 01") und dem Verband 05 ("05") verhandelt.
Auf Seiten der Verfügungsbeklagten werden teils sog. Nationalvertriebe mit der Vertriebsabwicklung beauftragt, zu deren Aufgaben es gehört, den Presse-Grosso im Auftrag dieser Verlage mit Zeitungen und Zeitschriften zu beliefern.
Bereits im Zusammenhang mit den Verhandlungen des letzten Konditionenabkommens kam es zwischen den Verlags- und Grossoverbänden Ende 2022 zu Gesprächen über eine Reform des Pressevertriebs, da wegen der fortschreitenden Digitalisierung und geänderter Lesegewohnheiten über alle Pressegattungen hinweg die Auflagen der gedruckten Erzeugnisse seit Jahren zurückgingen. Die Verlage - mithin auch einige der Verfügungsbeklagten - bildeten die sog. "Gruppe 02"-Gruppe (im Folgenden: 02-Gruppe). Im Presse-Grosso wurde im Rahmen der sog. "Zukunftswerkstatt" an der "Agenda 2030" gearbeitet. Im Laufe des Jahres 2023 kamen beide Arbeitsgruppen immer wieder zu Gesprächen zusammen.
Die Grossisten schlugen die Gründung einer zentralen Servicegesellschaft für weite Teile des kaufmännischen Bereichs vor, in der auch die Verlage ein Mitspracherecht haben sollten. Vorgesehen war die Schaffung eines Beirats sowie eine direkte Beteiligung der Verlage an der zentralen Servicegesellschaft. Ferner sollte eine Logistikplattform für eine gebietsübergreifende Logistik im gesamten Bundesgebiet geschaffen werden.
Ziel der 02-Gruppe war hingegen eine grundlegendere Neuorganisation des Pressegroßhandels in Land 01, indem eine neue, bundesweit tätige Zentralvertriebsgesellschaft geschaffen werden sollte. Vier der bisherigen Grossisten - davon einer, welcher bereits derzeit verlagsabhängig tätig ist - wurden ausgewählt, um die weiterhin erforderlichen Logistikaufgaben zu übernehmen. An dieser neu gegründeten Zentralvertriebsgesellschaft sollten ausschließlich Verlage und Systempartner als Gesellschafter beteiligt werden. Die Gesellschaft ist als "Low-Profit-Gesellschaft" ausgelegt, die kostendeckend arbeiten, aber mit der keine dauerhaften Gewinne erzielt werden sollen.
Mit Schreiben vom 23.09.2022 informierte die Verfügungsbeklagte zu 1) das Bundeskartellamt über die von der 02-Gruppe entwickelten Reformüberlegungen. Bereits im November 2022 fand eine erste Besprechung mit der damals zuständigen Beschlussabteilung V des Bundeskartellamts statt. Es folgten dann die vorstehend skizzierten Gespräche zwischen der 02-Gruppe und den Grossisten, über deren Stand und Entwicklung das Bundeskartellamt regelmäßig durch die Verfügungsbeklagte zu 1) informiert wurde.
Die 02-Gruppe stellte dem Bundeskartellamt mit Schreiben vom 05.08.2024 ein sog. Term Sheet, in dem die die wesentlichen wirtschaftlichen Eckpunkte und rechtlichen Gestaltungsüberlegungen aufgeführt waren, zur Verfügung. Am 11.11.2024 wurde das 02-Modell erstmals der Öffentlichkeit über ein sog. Marktinformationsschreiben (Anlage AS 21) vorgestellt, welches von den 02-Verlagen in Abstimmung mit dem Bundeskartellamt an diverse Marktteilnehmer verschickt wurde. In einem zweiten Markttest im März 2025 versandte das Bundeskartellamt ein von der 02-Gruppe vorgelegtes Logistikkonzept sowie die eingereichten Entwürfe der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Gründung der Zentralvertriebsgesellschaft und der an ihr beteiligten Verlags-Holding.
Die Verfügungsklägerin und sowie weitere Presse-Grossisten nahmen unter dem 11.12.2024 und 07.05.2025 gegenüber dem Bundeskartellamt Stellung (Anlagen AS 25, AS 26).
Am 11.02.2026 veröffentlichte das Bundeskartellamt Informationen über die finale Ausgestaltung des 02-Modells sowie eine anonymisierte Kopie eines "Vorsitzendenschreibens" vom 10.02.2026, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der 02-Verlage, in dem die Duldung des Vorhabens durch die Beschlussabteilung begründet wurde. Es wurde mitgeteilt, dass das insoweit geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 32 GWB in Ausübung des Entschließungsermessens des Bundeskartellamts eingestellt werde.
Ausweislich des Schreibens sei die neu zu gründende Zentralvertriebsgesellschaft an die "Essentials" des Pressevertriebs und insbesondere die Grundsätze eines diskriminierungsfreien und flächendeckenden Pressevertriebs gebunden, offen für alle Verlage und als "Low-Profit-Gesellschaft" angelegt. Zunächst würden bis 2030 die aktuell geltenden Handelsspannen unverändert Geltung haben, danach sei ein System von Logistikpreiskomponenten - z. B. Stückpreis oder Preis je beliefertem Einzelhändler - vorgesehen, welches willkürfrei anhand geeigneter Preisindizes - etwa des Statistischen Bundesamtes - angepasst werde. Die Zentralvertriebsgesellschaft werde zur Vertragspartnerin der Verlage, die Systempartner für die Logistik wiederum zu Vertragspartnern der Zentralvertriebsgesellschaft. Die Systempartner und die neue Zentralvertriebsgesellschaft würden die gleichen Leistungen wie bisher erbringen.
Die Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und Strukturen der geplanten Zentralvertriebsgesellschaft und der weiteren mit ihr verbundenen Gesellschaften können der Darstellung der Verfügungsklägerin auf den Seiten 60 ff. der Antragsschrift entnommen werden. So sollen eine Systempartner-Holding (auf Seiten der ehemaligen Grossisten), der Verlagsgruppe 11 (mit Verlagsbeteiligung) und eine Verlags-Holding (auf Seiten der Verlage) als Gesellschafter der Zentralvertriebsgesellschaft fungieren.
Die Verfügungsklägerin wurde durch die 02-Gruppe angeboten, dass diese künftig als Logistikpartnerin mitwirken könne. Zu einer Einigung kam es nicht.
Mit Schreiben, die zwischen dem 19.02.2026 und 27.02.2026 datieren, kündigten die Verfügungsbeklagten ihre jeweilige Geschäftsbeziehung zur Verfügungsklägerin jeweils mit Ablauf des 28.02.2027.
Die Verfügungsklägerin kündigte daraufhin im März 2026 sämtlichen ihrer Mitarbeiter. Gegenüber den Subunternehmern wurden bislang keine Kündigungen ausgesprochen.
Die Verfügungsklägerin behauptet, der Marktanteil der Gruppe 03-Verlage auf dem deutschen Pressemarkt habe im Jahr 2023 bei ca. 77 % gelegen.
Die Auswahl der künftigen Systempartner sei durch die Verlage bewusst dahingehend erfolgt, nur bereits von diesen wirtschaftlich abhängigen Grossisten ein Angebot zur Mitwirkung zu unterbreiten. Die Leistungsfähigkeit habe gerade keine Rolle gespielt. Den Grossisten 01 und 02 sei etwa kein Angebot zur Mitwirkung als Systempartner gemacht worden, obwohl diese deutlich größer seien als die nunmehr ausgewählten Grossisten. Dafür sei dann Name 1 angesprochen worden, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt kurz vor der Insolvenz gestanden hätten.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass bis heute kein tragfähiges Logistikkonzept ausgearbeitet habe. Sie ist der Ansicht, das Bundeskartellamt habe die Verflechtungen zwischen den ausgewählten Grossisten und den Verlagen, hier insbesondere dem Verlag 01 , nicht hinreichend gewürdigt. So sei die Stellung als Systempartner künftig an die Erbringung von Logistikdienstleistungen gebunden. Sei dem Systempartner dies nicht mehr möglich, falle er ersatzlos weg. Diese Sollbruchstelle gebe es auf Verlagsseite nicht.
Kleinen Verlagen werde eine effektive Abwehr von Diskriminierungen künftig nicht mehr möglich sein. Die Fristen zur Beteiligung an den Markttests seien durch das Bundeskartellamt sehr kurz gehalten und dann noch zu Zeiten des Weihnachts- und Ostergeschäfts gesetzt worden, mithin zu Zeiten, wo die Verlage mit einem wichtigen Teil ihres Jahresgeschäfts ausgelastet gewesen seien.
Die Verfügungsklägerin behauptet ferner, bereits der erste Schritt der Umsetzung des 03-Modells durch die Verfügungsbeklagten in Form der ausgesprochenen Kündigungen der Geschäftsbeziehungen seitens sämtlicher 03-Verlage sei für die Verfügungsklägerin akut existenzbedrohend.
So sei ihr im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehungen eine Fortführung ihres Unternehmens nicht mehr möglich, da sie den Großteil ihres Umsatzes - ca. 71 % des Gesamtumsatzes - im Wege des bisherigen Geschäftsmodells mit Produkten der 03-Verlage erwirtschafte, welches ersatzlos wegzubrechen drohe. Es drohe ein Rohgewinnverlust von insgesamt 13,2 Mio. €, was 59 % des gesamten Rohgewinns der Verfügungsklägerin ausmache. Daneben erwirtschafte die Verfügungsklägerin noch weitere Erträge aus der Altpapiervermarktung, Verkaufsförderung, Mitnahmen für Verlage zum Bahnhofsbuchhandel sowie Kostenbeteiligungen des Verlags 01 an der Sonntagslogistik in Höhe von bislang ca. 3,9 Mio. €, wovon 71 % verloren gingen. Über weitere Geschäftsfelder oder Umsatzquellen verfüge die Verfügungsklägerin nicht. Selbst unter Berücksichtigung reduzierter Kosten sei eine wirtschaftlich tragfähige Fortführung des Unternehmens - auch mit den übrigen Verlagen, die nicht der 03-Gruppe angehörten - nicht möglich, da diese sich entweder unter dem entstehenden wirtschaftlichen Druck der 03-Gruppe anschließen würden oder aber die Verfügungsklägerin von sich aus nicht in der Lage wäre, einen vom Handel abgelehnten Parallelbetrieb im Pressevertrieb aufrecht zu erhalten.
Darüber hinaus drohe bereits jetzt der Verlust von qualifizierten Mitarbeitern und es entstehe das zwingende Erfordernis entsprechender Kündigungs-, Restrukturierungs-bzw. Abwicklungsmaßnahmen seitens der Verfügungsbeklagten zur Vermeidung des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung. So habe die Kündigung sämtlicher Mitarbeiter zum 31.03.2027 erfolgen müssen, da die meisten Arbeits- und Dienstverträge Kündigungsfristen zwischen sieben und zwölf Monaten aufwiesen. Ferner bedürfte es der Kündigung von Verträgen betreffen die Arbeitsplatzinfrastruktur der Mitarbeiter sowie der Mietverträge an den Standorten Stadt 01, Stadt 02, Stadt 03, Stadt 04 und Stadt 05, in Bezug auf den Standort Stadt 04 spätestens am 30.06.2026. Letztlich müsse eine Information der derzeit noch nicht am 03-Modell beteiligten Verlage erfolgen, dass ab dem 01.03.2027 keine weitere Belieferung mehr möglich sein werde.
Konkrete Auswirkungen würden sich bereits jetzt am Standort Stadt 01 zeigen, da dort konkurrierende Unternehmen bereits Mitarbeiter abzuwerben versucht hätten. In zentralen Schlüsselpositionen hätten einige Mitarbeiter das Unternehmen bereits verlassen.
Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren sei in zeitlicher Hinsicht nicht ansatzweise geeignet, diese unmittelbar drohenden Folgen für die Existenz des Unternehmens der Verfügungsklägerin aufzuhalten.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, in der Umsetzung des 03-Modells liege ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Form der unbilligen Behinderung und Diskriminierung (§§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB, Art. 102 AEUV) und ein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV.
Eine Ausnahme nach § 30 Abs. 2a GWB komme bereits mangels Anwendbarkeit der Norm nicht in Betracht, ferner lägen jedoch auch die Voraussetzungen der Norm nicht vor.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
1. der Verfügungsbeklagten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Komplementär Herrn Name 01, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 1) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 1)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte zu 2) mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 1) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte zu 2) mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 1) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
2. hilfsweise zu Ziff. 1. die Verfügungsbeklagte zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Verfügungsbeklagte zu 2) einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 1) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Verfügungsbeklagte zu 2) einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 1) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
3. der Verfügungsbeklagten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Komplementär Herrn Name 01, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von den Verfügungsbeklagten zu 1), zu 13) und zu 14) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 1), zu 13) und zu 14)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 1), zu 13) und zu 14) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 1), zu 13) und zu 14) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 1), zu 13) und zu 14) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
4. der Verfügungsbeklagten zu 3) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, Frau Name 02 und Herrn Name 03, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 3) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 3)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 3) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 3) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 3) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 3) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 3) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 3) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 3) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
5. hilfsweise zu Ziff. 4. die Verfügungsbeklagte zu 3) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 3) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 3) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 3) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 3) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
6. der Verfügungsbeklagten zu 4) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführerinnen, Frau Name 04 und Frau Name 05, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 4) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 4)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 4) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 4) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 4) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 4) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 4) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 4) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 4) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
7. hilfsweise zu Ziff. 6. die Verfügungsbeklagte zu 4) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 4) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 4) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 4) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 4) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
8. der Verfügungsbeklagten zu 5) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, Herrn Name 06, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 5) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 5)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 5) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 5) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 5) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 5) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 5) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 5) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 5) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
9. hilfsweise zu Ziff. 8. die Verfügungsbeklagte zu 5) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 5) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 5) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 5) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 5) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
10. der Verfügungsbeklagte zu 6) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn Name 07 und Herrn Name 08, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 6) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 6)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 02 mit Schreiben vom 19. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 6) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 6) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 6) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 02 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 6) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 02 mit Schreiben vom 19. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 6) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 6) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 02 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 6) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
11. hilfsweise zu Ziff. 10. die Verfügungsbeklagte zu 6) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 02 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 6) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 02 mit Schreiben vom 19. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 6) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 6) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 02 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 6) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
12. der Verfügungsbeklagten zu 7) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn Name 09, Frau Name 10, Herrn Name 11, Frau Name 13 und Herrn Name 14, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 7) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 7)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 7) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 7) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 7) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 7) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 7) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 7) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 7) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
13. hilfsweise zu Ziff. 12. die Verfügungsbeklagte zu 7) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 7) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 7) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 7) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 7) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
14. der Verfügungsbeklagten zu 8) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführer Frau Name 14, Herrn Name 15, Frau Name 12, Herrn Name 13, Herrn Name 16, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 8) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 8)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 03 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 8) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 8) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 8) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 03 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 8) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 03 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 8) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 8) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 03 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 8) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
15. hilfsweise zu Ziff. 14. die Verfügungsbeklagte zu 8) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
auf die Firma 03 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 8) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 03 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 8) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 8) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 03 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 8) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
16. der Verfügungsbeklagten zu 9) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn Name 15, Frau Name 12, Herrn Name 17, Herrn Name 13, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 9) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagte zu 9)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 03 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 9) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 9) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 9) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 03 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 9) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 03 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 9) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 9) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 03 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 9) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
17. hilfsweise zu Ziff. 16. die Verfügungsbeklagte zu 9) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 03 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 9) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 03 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 9) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 9) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 03 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 9) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
18. der Verfügungsbeklagten zu 10) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn Name 09, Herrn Name 11, Frau Name 12, Herrn Name 18 und Herrn Name 13, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 10) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 10)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 10) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 10) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 10) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 10) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 10) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 10) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 10) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
19. hilfsweise zu Ziff. 18. die Verfügungsbeklagte zu 10) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 10) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 10) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 10) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 10) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
20. der Verfügungsbeklagten zu 11) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn Name 09, Herrn Name 11, Frau Name 12, Herrn Name 13 und Herrn Name 19, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 11) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 11)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 11) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 11) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 11) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 11) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 11) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 11) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 11) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
21. hilfsweise zu Ziff. 20. die Verfügungsbeklagte zu 11) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 11) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 11) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 11) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 11) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
22. der Verfügungsbeklagte zu 12) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn Name 09, Herrn Name 11, Frau Name 12, Herrn Name 13 und Herrn Name 19, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 12) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 12)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 12) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 12) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 12) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 12) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 12) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 12) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 12) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
23. hilfsweise zu Ziff. 22. die Verfügungsbeklagte zu 12) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 12) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 12) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 12) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagte zu 12) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
24. der Verfügungsbeklagten zu 13) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn Name 21 und Frau Name 20, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 13) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 13)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 13) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 13) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 13) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte zu 2) mit allen Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 13) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 13) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 13) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte zu 2) mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 13) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
25. hilfsweise zu Ziff. 24. die Verfügungsbeklagte zu 13) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Verfügungsbeklagte zu 2) einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 13) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 13) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 13) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Verfügungsbeklagte zu 2) einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 13) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
26. der Verfügungsbeklagten zu 14) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn Name 21 und Frau Name 20, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 14) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 14)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 14) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 14) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 14) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte zu 2) mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 14) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 14) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 14) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte zu 2) mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 14) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
27. hilfsweise zu Ziff. 26. die Verfügungsbeklagte zu 14) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Verfügungsbeklagte zu 2) einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 14) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 14) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 14) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Verfügungsbeklagte zu 2) einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 14) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
28. der Verfügungsbeklagten zu 15) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer Herrn Name 22 und Herrn Name 23, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 15) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 15)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 15) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 15) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 15) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 15) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 15) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 15) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 15) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
29. hilfsweise zu Ziff. 28. die Verfügungsbeklagte zu 15) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 15) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 15) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 15) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 15) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
30. der Verfügungsbeklagten zu 16) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer geschäftsführenden Komplementärin, Herrn Name 23, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 16) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 16)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 16) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 16) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 16) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 16) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 16) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 16) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 16) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
31. hilfsweise zu Ziff. 30. die Verfügungsbeklagte zu 16) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 16) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 16) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 16) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 16) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
32. der Verfügungsbeklagten zu 17) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn Name 24, Frau Name 25 und Herrn Name 26, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 17) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 17)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 25. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 17) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 17) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 17) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 17) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 25. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 17) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 17) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 17) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
33. hilfsweise zu Ziff. 32. die Verfügungsbeklagte zu 17) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 17) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 25. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 17) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 17) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 17) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
34. der Verfügungsbeklagten zu 18) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn Name 24, Herrn Name 27, Herrn Name 28 und Frau Name 25, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 18) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 18)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 25. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 18) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 18) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 18) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 18) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 25. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 18) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 18) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 01 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 18) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
35. hilfsweise zu Ziff. 34. die Verfügungsbeklagte zu 18) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 18) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 01 mit Schreiben vom 25. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 18) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 18) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 01 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 18) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
36. der Verfügungsbeklagten zu 19) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementärin Herrn Name 30, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 19) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 19)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 04 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 19) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 19) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 19) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 04 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 19) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 04 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 19) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 19) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 04 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 19) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
37. hilfsweise zu Ziff. 36. die Verfügungsbeklagte zu 19) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 04 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 19) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 04 mit Schreiben vom 26. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 19) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 19) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 04 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 19) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
38. der Verfügungsbeklagten zu 20) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Frau Name 31 und Herrn Name 32, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 20) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 20)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 03 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 20) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 20) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 20) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 03 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 20) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 03 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 20) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 20) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 03 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 20) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
39. hilfsweise zu Ziff. 38. die Verfügungsbeklagte zu 20) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 03 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 20) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 03 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 20) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 20) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 03 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 20) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt;
40. der Verfügungsbeklagten zu 21) im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern Herrn Name 33 und Herrn Name 34, zu untersagen,
a. die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Zeitungen, Zeitschriften, sonstigen Presseprodukten und pressenahen Produkten, die von der Verfügungsbeklagten zu 21) herausgegeben werden (im Folgenden zusammenfassend: "Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 21)"), zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 02 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 21) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 21) zu verweigern oder einzustellen;
b. hilfsweise zu lit. a, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 21) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen;
c. hilfsweise zu lit. b, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 02 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 21) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 02 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 21) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Vertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 21) nicht zu verhindern;
d. hilfsweise zu lit. c, die Verweigerung oder Einstellung der exklusiven Belieferung der Verfügungsklägerin durch die Firma 02 mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 21) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht zu verhindern;
41. hilfsweise zu Ziff. 40. die Verfügungsbeklagte zu 21) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
a. auf die Firma 02 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 21) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen vor Ablauf von zwölf Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Wirksamkeit der von der Firma 02 mit Schreiben vom 27. Februar 2026 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Verfügungsbeklagten zu 21) ausgesprochenen Kündigung sämtlicher bestehender Vereinbarungen über den Pressevertrieb aller Presseerzeugnisse der Verfügungsbeklagten zu 21) nicht verweigert oder einstellt;
b. hilfsweise zu lit. a, auf die Firma 02 einzuwirken, dass diese die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen Presseerzeugnissen der Verfügungsbeklagten zu 21) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) im Vertriebsgebiet der Verfügungsklägerin zu den jeweils gültigen, in den Handelspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen nicht verweigert oder einstellt.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagten wenden ein, dass im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 1) sowie die Verfügungsbeklagten 3) bis 21) bereits keine Dauerschuldverhältnisse in Form von Grosso-Verträgen zur Belieferung mit Presseerzeugnissen bestünden, da es allein die Verfügungsbeklagte zu 2) (Firma 05) sei, die die Verfügungsklägerin beliefere. Bei der Verfügungsbeklagten zu 2) handele es sich um einen Nationalvertrieb, der die Produkte der Verfügungsbeklagten zu 1) vertreibe und gegenüber der Verfügungsklägerin in eigenem Namen handele und auf eigene Rechnung tätig werde.
Die Verfügungsbeklagten zu 3) bis 5), 7) bis 12) und 15) bis 18) hätten den Einzelverkauf ihrer Titel auf die Firma 01 übertragen. Die Firma 01 trete gegenüber der Verfügungsklägerin als Vertragspartnerin auf. Die Verfügungsbeklagte zu 6) habe den Vertrieb ihrer Presseerzeugnisse auf die Firma 02 übertragen, die Verfügungsbeklagten zu 13), 14), 19) und 21) auf die Vertriebsgesellschaft Firma 06, die Verfügungsbeklagte zu 20) auf die Firma 03, für welche jeweils Entsprechendes gelte.
Die Kündigungen der Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) bis 21) seien vor diesem Hintergrund nur hilfsweise ausgesprochen worden.
Sie behaupten, ein Angebot, künftig als Systempartner weiter tätig zu werden, sei an sämtliche bisherigen Grossisten, mit Ausnahme der zwei kleinsten Unternehmen, von der 03-Gruppe gerichtet worden. Dieses habe die Verfügungsklägerin jedoch abgeblockt.
Ein Verfügungsgrund bestehe nicht. Da die Kündigungen überobligatorisch erst zum 28.02.2027 wirksam würden, habe die Verfügungsklägerin ausreichend Zeit für die Umstellung ihres Geschäftsbetriebs. Ferner sei der Verfügungsklägerin bereits seit langem bekannt, dass eine wesentliche Umstellung ihres Geschäftsbetriebes erforderlich sei. Angesichts des anhaltenden Rückgangs der Umsätze im Presse-Grosso arbeiteten die Grossisten, einschließlich der Verfügungsklägerin, bereits seit Jahren an der Erschließung neuer Geschäftsfelder, insbesondere in der B2B-Logistik.
Demgegenüber hätten die Verlage auf einem schrumpfenden Markt aufgrund des entstehenden Kostendrucks mit höheren Handelsspannen der Verfügungsklägerin zu rechnen, was sich auf die Margen der Presseverlage auswirke und insbesondere für kleinere Verlagen existenzbedrohend sei. Folge dessen sei ein zusätzlicher Rückgang der Pressevielfalt und ein Bedeutungsverlust für die Presse insgesamt im Vergleich zu anderen Mediengattungen. Erwartet würden Mehrkosten für die Verlage von schätzungsweise 100 Millionen €, falls die Reform des Presse-Grosso scheitere. Ferner hätten die künftigen Systempartner bereits entsprechende Dispositionen getroffen, die wiederum diese treffen würden, sollte die Verfügungsklägerin mit ihren Anträgen Erfolg haben. Letztlich sei zu beachten, dass sich die Wirkungen der beantragten einstweiligen Verfügung nicht nur auf das Geschäftsgebiet der Verfügungsklägerin beschränken würden, da die intendierten Rationalisierungs- und Effizienzvorteile so entwertet würden.
Die Entscheidung des Bundeskartellamts ist Gegenstand der Überprüfung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Verfügungsklägerin und andere Presse-Grossisten haben Beschwerde gem. § 73 Abs. 3 GWB erhoben und beantragt, das Bundeskartellamt zum Erlass einer Abstellungsverfügung gem. § 32 GWB in Bezug auf das Vorhaben der 03-Verlage und Systempartner zu verpflichten.
Die Verfügungsklägerin und weitere Grossisten haben zwischenzeitlich zudem in der Hauptsache Klage vor dem Landgericht Stadt 06 erhoben. Beteiligt an diesem Verfahren auf Klägerseite sind sämtliche der nicht an der PGA beteiligten Grossisten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind unbegründet.
I.
Es liegt aufgrund verschiedener Gesichtspunkte bereits kein Verfügungsgrund vor.
1.
An einem Verfügungsgrund fehlt es schon deshalb, weil das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren schon ungeeignet zur Klärung der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen ist.
Insoweit ist insbesondere in der urheber- und patentrechtlichen Rechtsprechung und Literatur vollkommen anerkannt, dass einstweilige Verfügungsverfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ungeeignet sein können, den Besonderheiten des Sachverhaltes oder der Kompliziertheit der zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorgänge gerecht zu werden. Angesprochen sind hier insbesondere Sachverhalte, bei denen die im einstweiligen Verfahren zur Verfügung stehenden Glaubhaftmachungsmittel der Kompliziertheit nicht gerecht werden können oder rechtlich besonders schwierige Fragen beantwortet werden müssen (Vgl. KG Berlin, Urteil vom 25. März 1994 - 5 U 215/94 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Februar 2009 - 6 U 18/08 -, Rn. 46 f., juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Juli 2009 - 6 U 61/09 -, Rn. 21, juris; LG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 28 O 347/13 -, Rn. 13, juris sowie ferner auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Januar 2023 - I-20 W 114/22 -, Rn. 11 - 13, juris; Böhler GRUR 2011, 965 und zum Ganzen MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 40).
Dieser Ansatz ist jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden auf das Kartellrecht zu übertragen. Dabei war zu berücksichtigen, dass es in der Sache nicht nur um nicht weniger als die kartellrechtliche Beurteilung des Umbaus gleichsam eines ganzen Wirtschaftszweiges geht. Vielmehr ist eine Besonderheit des Falles auch, dass es hier nicht um ein „heimlich“ errichtetes Kartell oder einen herkömmlichen Missbrauch geht, sondern um einen Sachverhalt, der in aller Offenheit über nunmehr fast zwei Jahre hinweg zwischen den Beteiligten kommuniziert und vom Bundeskartellamt begleitet, überprüft und nach diversen Anpassungen nicht moniert worden ist. Ferner wurde das zu bildende Konstrukt im Rahmen der Fusionskontrolle genehmigt.
Es liegt auf der Hand, dass vor diesem Hintergrund ein einstweiliges Verfügungsverfahren als summarisches Verfahren nicht im Ansatz geeignet sein kann, mit den begrenzten Erkenntnismitteln und in einer dem Eilverfahren angemessenen Zeit den Besonderheiten des Sachverhaltes oder der Kompliziertheit der zugrundeliegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorgänge gerecht zu werden und hier womöglich zu einer besseren - oder genauer: „richtigeren“ -Einschätzung als das Bundeskartellamt zu gelangen.
Die Kammer schließt sich insoweit der Meinungsgruppe an, wonach der Aspekt fehlender Geeignetheit zum Entfall des Anordnungsgrundes (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 - I-20 U 183/09, juris sowie MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 40 m.w.N.), aber nicht etwa zur Unzulässigkeit des Antrags (so aber etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Juli 2009 - 6 U 61/09 -, Rn. 21, juris) bzw. zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (so etwa OLG Frankfurt WRP 2016, 905) führt.
2.
An einem Verfügungsgrund fehlt es auch deshalb, weil Leistungsverfügungen - welche die Verfügungsklägerin hier unstreitig begehrt - ganz generell nur in engen Ausnahmefällen zugelassen werden, weil sie letztlich über den gesetzlichen Wortlaut der §§ 935, 940 ZPO hinausgeht und dabei im Rahmen eines nur summarischen Verfahrens dem Verfügungskläger bereits all das gewährt, was er auch nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erreichen könnte. Um diese strengen Voraussetzungen zu erfüllen, muss der Antragsteller im Einzelfall darlegen und glaubhaft machen, dass er derart dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und andernfalls derart erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten, soweit nach Art des Anspruchs überhaupt möglich, oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist (so schon OLG Düsseldorf v. 08.08.2001 - U (Kart) 20/01 Rn 18 -juris; zum Ganzen auch Zöller-Vollkommer, § 940 ZPO Rn 6 m.w.N.). Dabei ist nicht nur die Frage zu stellen, ob die geschuldete Leistung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgenommen werden kann und die rechtzeitige Erwirkung eines (Hauptsache-)Titels im Klageverfahren für diesen bestimmten Zeitraum nicht möglich ist. Vielmehr muss insgesamt eine Interessenabwägung durchgeführt werden, da dem Interesse des Anspruchsstellers an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vielfach das nicht weniger schutzwürdige Interesse des Anspruchsgegners gegenübersteht, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten ausgestalteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des umstrittenen Anspruchs verpflichtet zu werden. Der Erlass einer auf endgültige Anspruchsbefriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung kommt somit allein dann in Betracht, wenn der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden steht, der dem Antragsgegner aus der sofortigen Erfüllung droht (OLG Düsseldorf aaO, Rn 19 - Juris, LG Dortmund, Urteil vom 30. Mai 2018 - 8 O 10/18 Kart -, Rn. 81, juris, ständige Rechtsprechung der Kammer und des übergeordneten Senats).
Diese Interessenabwägung geht hier schon deshalb zu Lasten der Verfügungsklägerin aus, weil - entgegen des ursprünglich mit der Antragsschrift - im Hinblick auf den die Eilbedürftigkeit unterbreiteten Sachvortrages hier nicht Kündigungsfristen o.ä. für sie zu berücksichtigen sind, da in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt wurde, dass gegenüber sämtlichen Mitarbeitern bereits gekündigt worden ist. Selbst bei erfolgreicher Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist in zeitlicher Hinsicht nicht davon auszugehen, dass - wie die Verfügungsklägerin ausgeführt hat - die Kündigungen ohne weiteres rückgängig gemacht werden können, denn auf diese Unsicherheit werden sich Mitarbeiter gewiss nicht einlassen und stattdessen neue Arbeitsstellen annehmen.
Aber auch ohne diesen besonderen Aspekt würde die Interessenabwägung hier nicht in derartiger Weise zugunsten der Verfügungsklägerin ausfallen, dass der enge Ausnahmefall zum Erlass einer Leistungsverfügung hier zu bejahen gewesen wäre.
Hier war zum einen zu berücksichtigen, dass sich die Rechtslage keinesfalls in der Weise eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin gestaltet, dass Interessen der Verfügungsbeklagten zurücktreten müssten. Selbst wenn man hier nicht auf die Prüfung durch das Bundeskartellamt verweisen wollte, ist doch nicht zu verkennen, dass sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB als auch des § 19 GWB im Rahmen des summarischen Verfahrens keine klaren Feststellungen im Hinblick auf einen Kartellverstoß gemacht werden können.
Zwar dürfte vorliegend § 30 Abs. 2a GWB hier entgegen der im Vorsitzendenschreiben des Bundeskartellamts zum Ausdruck kommenden Auffassung nicht eingreifen. Entgegen der dem § 30 Abs. 2a GWB zugrunde liegenden Vorstellung der sich gegenüberstehenden, jeweils mit „zentralem Verhandlungsmandat“ ausgestatteten zwei Blöcke, die dann die Branchenvereinbarung aushandeln, ist dieses klare Gegenüber im neuen Vertriebsmodell aufgrund der Zusammenfassung von Verlagen und Grossisten im Rahmen der PGA eben nicht mehr gegeben, so dass sich nicht mehr zwei Blöcke als Branchenvereinigungen gegenüberstehen. Eine entsprechende oder analoge Anwendung auf das neue Modell muss hier an dem Charakter des § 30 Abs. 2a GWB als Ausnahmevorschrift scheitern.
Doch sind neben der Frage des § 30 Abs. 2b GWB insbesondere Aspekte der Freistellung nach § 2 GWB/Art. 101 Abs. 3 GWB zu berücksichtigen. Die Effizienzen sind laut Vorsitzendenschreiben offenbar durch das Bundeskartellamt geprüft und bejaht worden; hierauf haben sich die Verfügungsbeklagten auch berufen. Ausführlicheren Vortrag wird man im Rahmen eines summarischen Verfahrens keinesfalls fordern können, zumal hier erneut der Aspekt auftaucht, dass eine Verfügungsklägerin nicht bei unklarer Sach- und Rechtslage im Anschluss an ein zwei Jahre andauerndes Verfahren vor dem Bundeskartellamt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes deshalb Maßnahmen im Rahmen einer Leistungsverfügung durchsetzen kann, weil die darlegungs- und beweisbelastete Gegenseite diese unmöglich in der durch das Eilverfahren vorgegebenen kurzen Zeit und mit den begrenzten, summarischen Erkenntnismitteln dartun kann. Da die Frage der Effizienzen auch im Rahmen des § 19 GWB aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen ist (vgl. zur Frage EuGH 15.03.2007 - C-95/04 British Airways, Rn. 83; Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun-Klumpe, § 19 Rn. 83 und Bunte-Nothdurft, § 19 Rn. 55 ff.), ist auch insoweit jedenfalls die Rechtfertigung eines eventuellen Verstoßes möglich.
Damit kann aber schon nicht von einer derart eindeutigen Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, dass die Interessenabwägung notwendig zugunsten der Verfügungsklägerin ausgehen müsste.
Schließlich ist auch unter dem Gesichtspunkt der wechselseitig drohenden Schäden kein eindeutiges Überwiegen auf Seiten der Verfügungsklägerin festzustellen. Denn es liegt auf der Hand, dass beide Seiten hier jeweils in wirtschaftlicher Hinsicht Vorkehrungen zu treffen haben, welche je nach Ausgang eines Hauptsacheverfahrens überflüssig gewesen wären. Zudem kann angesichts des vorgelegten Zahlenmaterials nicht von einer drohenden völligen Existenzvernichtung der Verfügungsklägerin ausgegangen werden. Hierbei war schließlich auch noch zu berücksichtigen, dass durch die Verfügungsbeklagten zumindest Gespräche zur Fortführung von Geschäftsbeziehungen mit der Verfügungsklägerin in der Rolle als eine Art Logistikdienstleisterin angeboten worden sind (die Einzelheiten sind hier streitig).
3.
Ob es sich insoweit als dringlichkeitsschädlich erweist, dass ausweislich der Angaben der Verfügungsklägerin ein Hauptsacheverfahren aller betroffenen Grossisten mittlerweile in Stadt 06 angestrengt wurde, während die Anträge auf einstweilige Verfügung über ganz Land 01 gestreut wurden, kann hier daher dahinstehen, obwohl es für den auf Eile bedachten Antragsteller gewiss näher gelegen hätte, jeweils mit Erhebung des Antrags auf einstweilige Verfügung bei dem jeweiligen Gericht auch einen Antrag in der Hauptsache zu erheben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6 ZPO.