Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Urteil vom 04.06.1991 – 7 S 629/90

ECLI:DE:LGDU:1991:0604.7S629.90.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn – 7 C 780/89 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

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Die Berufung mußte ohne Erfolg bleiben, im einzelnen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Erstrichterin (§ 543 Abs. 1 ZPO): Wer, wie der Beklagte, zum wiederholten Male des Nachts Essen anbrennen läßt und dadurch die Gefahr eines Wohnungsbrandes heraufbeschwört – welcher nur durch die Aufmerksamkeit einer Mitmieterin letztendlich verhindert werden konnte, muß die auf § 554 a BGB zu Recht gestützte sofortige Kündigung seiner Mietwohnung hinnehmen. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der Beklagte sich wegen vergleichbarer Vorfälle in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet hatte, die Klägerin aber – großzügig – das Mietverhältnis gleichwohl auf Toleranzbasis mit ihm zunächst fortgesetzt hatte. Hier reicht ein weiterer Vorfall gleicher Art zur sofortigen Kündigung aus!

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Da es auf weiteres nicht mehr ankommt, war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Streitwert für den Berufungsrechtszug: 5.323,20 DM.