Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 18.09.1991 – 4 T 215/91
ECLI:DE:LGDU:1991:0918.4T215.91.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 04. September 1991 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Duisburg vom 7. August 1991 wird aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Das Beschwerdevorbingen rechtfertigt keine andere Berurteilung des Sachverhalts.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß keinerlei Veranlassung besteht, das von ihm in Anspruch genommene Zeugnisverweigerungsrecht etwa in die Nähe unredlichen Verhaltens zu rücken. Von daher ist die Formulierung des Amtsgerichts, die Versicherung brauchte bei Anerkennung des Zeugnisverweigerungsrechts unter bestimmten Voraussetzungen dann keinerlei Rechenschaft über die Ordnungsgemäße Auszahlung der Versicherungssumme zu geben, in der Tat "unglücklich". Die übrigen Ausführungen des Vorderrichters tragen aber seine - auch von der Kammer geteilte - Rechtsansicht, daß vorliegend nach dem Tod des Versicherungsnehmers kein weiterer anerkennenswerter Grund zu Geheimhaltung von Bezugsberechtigungen und der darauf eventuell geleisteten Zahlungen mehr gegeben ist, sondern stattdessen ein berechtigtes - höherwertiges - Interesse des Konkursverwalters daran besteht, die verlangten Auskünfte von der Versicherung zu erhalten. Daß diese Auffassung des Amtsgerichts richtig ist, ergibt sich auch aus Folgendem: Nach überwiegender - vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1981, 1431 ff) verfassungsrechtlich nicht beanstandeter - Meinung hat der Gemeinschuldner bei seiner Vernehmung im Konkursverfahren sogar eigene strafbare Handlungen zu offenbaren (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., Rn. 6 B zu § 75 m.N.). Wenn dem aber so ist, kann es nicht rechtens sein, daß - wie hier - die Versicherung nach dem Tode ihres Versicherungsnehmers im anschließenden Nachlaßkonkurs die vom Verwalter und vom Gericht geforderte Auskunft über den Inhalt und die Abwicklung von - vielleicht den Anfechtungstatbeständen der Konkursordnung unterfallenden - Versicherungsverträgen mit Hinweis auf den über den Tod fortdauernden Schutz der Privatsphäre weiterhin ablehnt. Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Konkursabwicklung - dazu gehört auch die Ermittlung möglicherweise anfechtbarer Rechtsgeschäfte - geht insoweit dem Geheimhaltungsinteresses nach dem Ableben des Versicherungsnehmers vor (vgl. auch Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 4 a zu § 75).
Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 10.000,00 DM.