Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Urteil vom 30.04.1992 – 2 S 19/92
ECLI:DE:LGDU:1992:0430.2S19.92.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Dezember 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger verlangt aus einem Verkehrsunfall, den unstreitig der Beklagte zu 1.) zu vertreten hat, Ersatz der von einem Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten seines Fahrzeuges (9.057,39 DM). Die Beklagten haben auf Totalschadenbasis abgerechnet, und den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 9.100,-- DM abzüglich des Restwertes von 2.500,-- DM = 6.600,-- DM bezahlt. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung der Differenz zu den Reparaturkosten (2.457,39 DM) verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Reparaturkosten dürften nur mit dem Wiederbeschaffungswert verglichen werden wobei der Restwert nicht zu kürzen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist
zulässig und begründet.
Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen. Als Schadensersatz kann er Naturalrestitution verlangen und zwar entweder in Höhe der für eine Reparatur erforderlichen Kosten oder in Höhe der Kosten einer Ersatzbeschaffung. Von beiden Möglichkeiten muß der Geschädigte diejenige wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert (BGH Urteil vom 15. Oktober 1991
VI ZR 67/91). Das ist die Ersatzbeschaffung, die der Kläger auch gewählt hat. Denn die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges kostete unstreitig 9.100,-- DM. Dieser Betrag ist um den Restwert von 2.500,-- DM zu kürzen. Insoweit hatte die Beklagte zu 2.) ein verbindliches Restwertangebot vorgelegt. Da der Kläger dieses Restwertangebot nicht angenommen hat, ist davon auszugehen, daß er diesen Wert aus dem Unfallwagen auch erlöst hat. Den verbleibenden Schaden von 6.600,-- DM haben die Beklagten gezahlt.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, es seien auf jeden Fall die Reparaturkosten zu ersetzen, denn bei den vergleichsweise zu berücksichtigenden Wiederbeschaffungskosten sei der Restwert nicht zu kürzen. Insoweit kann sich der Kläger auf die vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht berufen. In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen, und es ging um die Frage, ob diese tatsächlich entstandenen Reparaturkosten im Vergleich mit den Wiederbeschaffungskosten noch verhältnismäßig waren. Der Bundesgerichtshof hat es bei dieser Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Interesse einer möglichst einfachen und praktikablen Handhabung der Schadensabwicklung für vertretbar gehalten, den Wiederbeschaffungswert nicht um den Restwert zu kürzen. Im vorliegenden Fall geht es aber um fiktive Reparaturkosten. Der Kläger hat unstreitig das Fahrzeug nicht reparieren lassen, er hat die Reparaturkosten nicht aufwenden müssen. Dann kann er auch nur den ihm durch eine Wiederbeschaffung tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen und dieser beläuft sich auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Ebenso wenig kann sich der Kläger auf die Entscheidung des OGL Hamm in ZfS 91, 85 berufen. Auch in dieser Entscheidung hat der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lassen. Die Kammer vermag auch nicht einzusehen, welche Manipulationen hier mit der Ermittlung der Höhe des Restwertes verbunden sein sollen. Grundsatz des Schadensersatzrechtes ist, daß der tatsächlich entstandene Schaden ersetzt wird, den der Geschädigte zu beweisen hat.
Da im vorliegenden Fall der Kläger sein Fahrzeug nicht hat reparieren lassen, ist ein höherer Schaden als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes nicht dargetan.