Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 12.04.1996 – 22 T 58/96
ECLI:DE:LGDU:1996:0412.22T58.96.00
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 19. Januar 1996 – 10 XVII 261/64 – wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe an das Amtsgericht Oberhausen zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 2.12.1994 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögensangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge bestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1995 hat der Beteiligte zu 1. die Übernahme seiner Aufwendungen im Zeitraum 1.1.1995 bis 30.6.1995 – Kilometergeld für Besuche bei der Mutter – begehrt. Mit Schreiben vom 6.1.1996 erweiterte der Beteiligte zu 1. seinen Antrag bezüglich des Zeitraums 2.12.1994 bis 6.1.1996. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 1996 die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz festgesetzt und bezüglich der angemeldeten Fahrtkosten nur 13 Fahrten bis zu 200 Kilometer pro Fahrt berücksichtigt. Hiergegen richtet sich die Eingabe des Beteiligten zu 1. vom 14.2.1996.
Die als Erinnerung zu wertende Eingabe des Beteiligten zu 1. ist als Beschwerde zu behandeln. Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Gemäß § 1835 Abs. 4 BGB kann der Betreuer bei Mittellosigkeit des Betreuten Vorschuß und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Für die Auslagen des Betreuers gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sinngemäß. Gemäß § 9 Abs. 1 ZSEG werden dem Zeugen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu 200 Kilometern bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges ersetzt. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß bei einer Gesamtstrecke von mehr als 200 Kilometern eine Erstattung der Fahrtkosten mit dem eigenen PKW nur insoweit stattfindet, als die Kosten nicht über denjenigen der öffentlichen Verkehrsmittel liegen. Der Betreuer kann grundsätzlich nur die Fahrtkosten erstattet verlangen, die durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden wären, sofern die Fahrten mit dem PKW zwischen P und I teurer sind.
Ausnahmsweise erlaubt § 9 Abs. 1 Satz 2 ZSEG den Ersatz höherer Fahrtkosten, wenn diese wegen besonderer Umstände notwendig sind. Zu diesem zählen etwa Gebrechen, Eilfälle, ganz besonders liegende geschäftliche Interessen oder ungewöhnlich schlechte Verkehrsverhältnisse. Darauf hinzuweisen ist, daß die berufliche Überlastung kein besonderer Umstand ist, der Zeugen oder Sachverständige zwingt, einen eigenen Kraftwagen zu benutzen. Angesichts des Betreuungsumfanges und des konkreten Krankheitsbildes der Betreuten kann nicht davon gesprochen werden, daß sämtliche Fahrten des Betroffenen zur Ausführung der Betreuungstätigkeit notwendig waren. Sofern das Amtsgericht davon ausgeht, daß eine Fahrt pro Monat ausreichend ist, um die Betreuung in angemessenem Umfang abzuwickeln, kann das nicht beanstandet werden. Die sonstigen Fahrten sind im Rahmen der familiären Bindung des Beteiligten zu 1. erfolgt. Hierfür kann der Beteiligte zu 1. keinen Auslagenersatz von der Staatskasse beanspruchen.
Eine Entscheidung über die Festsetzungsanträge des Betreuten unter Zugrundelegung von einer Fahrt pro Monat ist der Kammer nicht möglich. Zum einen sollte der Betreuer Gelegenheit erhalten, bezüglich der von ihm angegebenen Fahrten besondere Umstände mitzuteilen, die es rechtfertigen könnten, statt der Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln solche, die durch die Benutzung des eigenen PKW’s entstehen, ersetzt zu verlangen. Zum anderen stehen nicht alle für den hier maßgeblichen Zeitraum gültigen Fahrpreise unter Ausnutzung aller in Betracht kommenden Verbilligungsmöglichkeiten fest. Auch fehlen Angaben des Betreuers über die Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Bahnhof. Dem Beteiligten zu 2. Ist darin zuzustimmen, daß festzustellen ist, welche Kosten bei einer Anreise vom Wohnort des Betreuers zum nächsten Bahnhof mit dem PKW und sodann bei einer Bahnfahrt 2. Klasse nach P nebst anschließender Weiterreise zum Heim angefallen wären. Im Falle einer unangemessenen langen Reisedauer können in einer Vergleichsrechnung auch die Kosten einer Übernachtung einbezogen werden.