Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Urteil vom 17.10.2001 – 11 (21) S 156/00
ECLI:DE:LGDU:2001:1017.11.21S156.00.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts
Dinslaken vom 28.06.2000 - 32 C 119/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Kläger.
Streitwert für die zweite Instanz: 2.003,38 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken
vom 28.06.2000 - 32 C 119/00 - ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Be-
klagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Kammer folgt
den Darlegungen des Amtgerichtes in dem angefochtenen Urteil und nimmt zur
Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Auch im Rahmen der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme vermochte der Kläger den Beweis für seine Behauptung, an dem klägerischen PKW hätten bis zum Unfallzeitpunkt keine Vorschäden an der rechten Fahrzeugseite vorgelegen, diese seien vielmehr vollumfänglich durch den Zusammenstoß mit dem Beklagten verursacht worden, nicht zu erbringen. Denn die Zeugin konnte nicht mit der für eine Überzeugungsbildung der Kammer erforderlichen Sicherheit bestätigen, daß die rechte Fahrzeugseite vor dem Zusammenstoß mit dem Beklagten unbeschädigt gewesen ist. Dies war ihr bereits deshalb nicht möglich, weil sie an der Einkaufsfahrt des Klägers selbst nicht teilgenommen hat.
Die Kammer ist vielmehr ebenso wie das Amtsgericht davon überzeugt, daß Vorschäden an der rechten Fahrzeugseite des klägerischen PKW bereits vor dem Zusammenstoß mit dem Beklagten vorgelegen haben, weil sich die am klägerischen PKW befindlichen Unfallspuren zu einem erheblichen Teil dem Fahrrad des Beklagten nicht zuordnen lassen. Dies ergibt sich zum einen aus den erstinstanzlich erhobenen und überzeugenden Beweisen. Zum anderen aber ist es auf den in der Gerichtsakte befindlichen Fotos, Blatt 23 bis 27 der Akten, auch nachvollziehbar zu erkennen.
Die Beweislast hierfür trägt der Kläger, da eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins nicht gegeben ist. Ein Geschehensablauf, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung typische Schäden verursacht hat, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Vorschäden. Von einer erneuten Anhörung des Sachverständigen
hat die Kammer abgesehen, da der Sachverständige erstinstanzlich bereits ausführlich befragt worden ist und seine Erkenntnisse und Überzeugung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat.
Ist indessen nicht bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und bestreitet der Kläger das Vorliegen von Vorschäden, so ist ihm nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Köln, der sich die Kammer anschließt, auch für diejenigen Schäden kein Ersatz zu leisten, die dem Unfallereignis zugeordnet werden können. Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind (OLG Köln, Urteil v. 22.02.1999, abgedruckt in VersR 1999, 865 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.