Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Urteil vom 22.02.2002 – 7 S 299/01
ECLI:DE:LGDU:2002:0222.7S299.01.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Oktober 2001 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr, Az.: 12 C 465/01, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 855,53 EUR. (1.673,28 DM).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen Verletzung von Beratungspflichten. Sie kann von dem Beklagten nicht die von ihr an die gezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.673,28 DM für die Monate August bis Oktober 2000 ersetzt verlangen.
Es kann - wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat - dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Beratungsvertrag tatsächlich auch die Verpflichtung des Beklagten umfasste, die Klägerin über Fragen der Krankenversicherung umfassend zu beraten. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, war ein etwaiger dahingehender Rat des Beklagten, dass die Klägerin nicht kostenlos bei ihrem Ehemann hätte mitversichert bleiben können, jedenfalls nicht als Pflichtverletzung anzusehen:
Ein solcher Ratschlag orientierte sich an der sowohl damals als auch heute noch geltenden Gesetzeslage. Denn die Familienversicherung tritt nicht für solche Angehörige ein, die hauptberuflich selbständig sind: Nach § 10 Abs. 1 SGB V sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern nur mitversichert, wenn diese Familienangehörigen (...) 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; (...). Die Klägerin betreibt seit Januar 1998 hauptberuflich das selbständige Gewerbe einer Kosmetikerin, wie sie selbst in de Klageschrift und der Berufungsschrift vorträgt. Insoweit ist es unerheblich ob sie in der Vergangenheit kein Einkommen erwirtschaftet hat und damit unter die in § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V genannte Einkommensgrenze (hier: 640,- DM) gefallen ist. Der Ausschlusstatbestand des § 10 Nr. 4 SGB V wirkt auch in diesem Fall. Dies folgt schon daraus, dass neben der Anspruchsvoraussetzung der Nr. 4 kumulativ auch gefordert wird, dass der Familienangehörige kein mehr als nur geringes Gesamteinkommen erzielt (vergl. Gerlach, in: Hauck / Heines, Sozialgesetzbuch SGB V, § 10 Rn. 69 a). Das Vorliegen einer hauptberuflichen Selbständigkeit oder eines über 640,- DM liegenden Einkommens genügen, dass die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 SGB V nicht gegeben sind.
Soweit die Klägerin einen Werbeprospekt der vorlegt, folgt daraus keine andere Bewertung der Beratungspflichten. Ein Werbeprospekt enthält regelmäßig nicht sämtliche erforderlichen Informationen, wie auch der anwaltlich vertretenen Klägerin bekannt sein müsste. Soweit sie vorträgt, dass sie heute tatsächlich wieder bei ihrem Ehemann mitversichert sei, obwohl sie nach wie vor hauptberuflich ihre selbständige Tätigkeit weiterbetreibe, mag dies zwar zutreffen. Allerdings ist von dem Beklagten nur eine Beratung innerhalb der Gesetzeslage zu erwarten. Nach § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V traf die Klägerin vielmehr mit Beginn ihrer hauptberuflichen Selbständigkeit als Kosmetikerin gegenüber ihrer alten Versicherung eine Mitteilungspflicht. Nach der vorgenannten Vorschrift war sie verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Damit, dass eine gesetzliche Krankenversicherung nunmehr - sofern sie über die Einzelheiten richtig informiert wurde - einen Versicherungsvertrag abschließt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, brauchte der Beklagte nicht zu rechnen und darüber auch nicht zu beraten. Eine dahingehende Beratung hätte vielmehr das für die Klägerin schadensträchtige Risiko beinhaltet, dass der Vertrag rückwirkend korrigiert wird. Wurde nämlich eine Versicherung durchgeführt und stellt sich nachträglich heraus, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht vorlagen, ist diese rückwirkend zu korrigieren (vgl. Gerlach, a.a.O., § 5 Rn 77).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.