Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Urteil vom 12.03.2002 – 13 S 263/01

ECLI:DE:LGDU:2002:0312.13S263.01.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 35 C 386/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.547,68 EUR (4.982,82 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.11.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 88 % die Beklagte und zu 12 % die Kläger als Gesamtschuldner.Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen zu 93 % die Beklagte und zu 7 % die Kläger als Gesamtschuldner.Streitwert für den Berufungsrechtszug: 2.752,19 EUR.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

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Das Amtsgericht hat grundsätzlich richtig entschieden, allerdings zu Unrecht die im Gutachten ausgeworfene Wertminderung von 400 DM (= 204,52 EUR) nicht von der Schadenssumme abgezogen, so dass insoweit auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern war.

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Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Beklagte nicht nach den §§ 7 AKB, 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist; denn auch nach der zweitinstanzlich durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme läßt sich nicht feststellen, dass die Kläger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich die Obliegenheit zur Anzeige des weiteren Schadens, der vor dem gemeldeten Schaden vom 16.03.2000 entstanden sein muß, verletzt haben.

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Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Vernehmung des Zeugen ist davon auszugehen, dass der Pkw der Kläger eine Woche vor dem unstreitigen Schadensereignis vom 16.03.2000 noch nicht beschädigt war. Die Anhörung des Sachverständigen N dazu, ob aufgrund der auf den vorliegenden Lichtbildern erkennbaren Rostansätze darauf geschlossen werden könne, dass der Schaden im Heckklappenbereich schon älter sei, hat keinerlei Anhaltspunkte zur Bejahung dieser Frage ergeben. Deshalb fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des Zeugen zumindest objektiv unrichtig sein könnte.

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Wenn aber keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Klägern dieser weitere Schaden nicht vor dem 16.03.2000 bekannt gewesen ist, was jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist, so ist auch der Nachweis einer Obliegenheitsverletzung nicht gelungen, so dass Leistungsfreiheit der Beklagten nicht feststeht.

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Die Beklagte ist deshalb für beide Schadensfälle eintrittspflichtig, so dass nicht zwischen den einzelnen Kosten, die für die Behebung des jeweiligen Schadens erforderlich waren, zu differenzieren ist. Daraus folgt, dass von den insgesamt entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 5.582,82 DM

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die Selbstbeteiligung von 2 x 300 DM, also 600,00 DM

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abzuziehen ist, so dass sich daraus die Gesamtforderung von 4.982,82 DM

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ergibt, die die Beklagte den Klägern zu erstatten hat.

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Zutreffend weist allerdings die Beklagte darauf hin, dass nach § 13 Nr. 5 AKB eine eingetretene Wertminderung nicht ersetzt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.