Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Beschluss vom 22.03.2002 – 13 T 15/02

ECLI:DE:LGDU:2002:0322.13T15.02.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. wird der Zwangsmittel-

beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 26.11.2001

- 7 C 12/01 - abgeändert:

Die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 DM zur Er-

zwingung der im Versäumnisurteil vom 10.04.2001 erfolgten Verurteilung

zur Erteilung einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1998 wird gegen-

über dem Beklagten zu 2. aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 250,00 EUR.

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G r ü n d e :

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Die gemäß § 793 I ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. ist in der Sache begründet.

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I.

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Gegenüber dem Beklagten zu 2. kommt die Verhängung einer Zwangsmaßnahme nicht in Betracht, da ihm nach seinem Vorbringen die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung bezüglich des Ladenlokals für das Jahr 1998 nicht möglich ist.

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Voraussetzung für die Verhängung einer Zwangsmaßnahme i. S. d. § 888 ZPO ist, dass die Handlung dem Schuldner möglich ist. Wenn aufgrund substantiiertem und nachprüfbarem Vorbringen des Schuldners begründete Zweifel bestehen, dass ihm die Leistung möglich sei, trifft den Gläubiger die Beweislast (Stöber in: Zöller, 20. Aufl., § 888 Rn. 11).

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Der Beklagte zu 2. hat ausführlich dargelegt, dass er keine Möglichkeit hat, der Verpflichtung zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung nachzukommen. Er hat unbestritten vorgetragen, dass er mit der Verwaltung des Objektes nie befasst gewesen ist. Lediglich aufgrund eines Erbfalls sei er in die ungeteilte Erbengemeinschaft eingerückt. Des weiteren hat er unbestritten vorgetragen und durch Vorlage eines umfangreichen Schriftverkehrs belegt, dass er die übrigen Mitbeklagten aufgefordert hat, die Abrechnungspflicht zu erfüllen. Dieser Aufforderung seien die Mitbeklagten, die mit der Verwaltung des Objektes befasst waren, jedoch nicht nachgekommen.

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Der Beklagte zu 2. hat danach substantiiert dargetan, das ihm die Erfüllung der Abrechnungspflicht nicht möglich ist. Diesen Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 2. in der Lage ist, über die Nebenkosten des fraglichen Objekts für das Jahr 1998 abzurechnen. Im Hinblick darauf kommt die Verhängung eines Zwangsmittels gegenüber dem Beklagten zu 2. nicht in Betracht.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.