Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Beschluss vom 22.05.2002 – 7 T 68/02

ECLI:DE:LGDU:2002:0522.7T68.02.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des

Amtsgerichts Oberhausen vom 27.02.2002 unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Dem Schuldner ist monatlich ein pfandfreier Betrag in Höhe von

658,54 EUR zuzüglich 1/2 des Mehreinkommens zu belassen.

Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens trägt der Schuldner.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin zu 1/10

und der Schuldner zu 9/10.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.200,- EUR.

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G r ü n d e :

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I.

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Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen rückständigen und laufenden Unterhalts die Zwangsvollstreckung. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 27.2.2002 hat das Amtsgericht Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Entgegen dem Antrag der Gläubigerin hat es jedoch den Pfändungsfreibetrag statt auf 650,- EUR zuzüglich 1/2 des Mehreinkommens auf 750,- EUR zuzüglich 1/2 des Mehreinkommens festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie trägt vor, der notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850 d Abs. 1 ZPO belaufe sich auf allenfalls 650,- EUR. In diesem Satz sei der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes, Unterkunftskosten in angemessener Höhe sowie ein prozentualer Zuschlag Für besondere Aufwendungen (10 % des Regelsatzes) enthalten. Eine Anhebung des Pfändungsfreibetrages auf 750,- EUR gehe über den notwendigen Lebensunterhalt hinaus.

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II.

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Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache überwiegend Erfolg, da dem Schuldner gemäß § 850 d Abs. 1 S . 2 ZPO monatlich ein pfandfreier Betrag von 658,54 EUR zu belassen ist. Im einzelnen:

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Gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung einer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.

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Hiernach aber war der monatliche Bedarf des Schuldners auf 658,54 EUR zuzüglich 1/2 des Mehreinkommens festzusetzen. Dem Schuldner steht zunächst der Regelsatz gemäß § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu (286,83 EUR). Dieser Betrag erhöht sich um einen Zuschlag für größere Anschaffungen, die nicht aus der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu bestreiten sind (§ 21 BSHG). Der Zuschlag ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 25 % des Regelsatzes anzusetzen. Darüber hinaus sind dem Schuldner Beträge für die Unterhaltung eines angemessenen Wohnraums zu belassen. Dieser Betrag ist entsprechend § 8 Wohnungsgeldgesetz mit 300,- EUR anzusetzen (vgl. Tabelle zu § 8 Wohnungsgeldgesetz, Alleinstehende in Gemeinden mit Mieten der Stufe III.).

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Ein höherer Pfändungsfreibetrag ist dem Schuldner nicht zu belassen. Trotz Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 15.4.2002 hat dieser keine höheren monatlichen Ausgaben dargelegt.

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Aufgrund eines weiteren ehelichen Kindes des Schuldners war dem Schuldner darüber hinaus - entsprechend dem Antrag der Gläubigerin - 1/2 des Mehreinkommens zu belassen.

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III.

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Die Kostenentscheidung zum amtsgerichtlichen Verfahren beruht auf § 788 ZPO.

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Die Kostenentscheidung zur Beschwerde folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.