Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Urteil vom 05.12.2002 – 12 S 187/02
ECLI:DE:LGDU:2002:1205.12S187.02.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Duisburg vom 16.05.2002 - 3 C 5553/01 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Zahlung im Zusammenhang mit etwaigen Reisemängeln in der Zeit vom 20.8. bis 03.09.2001. Denn etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin sind durch außergerichtlichen Vergleich i.S. d. § 779 BGB in Höhe von 70,00 DM erledigt worden. Die Beklagte hat diesen Betrag unstreitig vorgerichtlich geleistet.
Ein solcher Vergleichsvertrag ist aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 16.10.2001 zustande gekommen, in dem die Beklagte der Klägerin das Angebot unterbreitet hat, die Angelegenheit durch Zahlung von 70,00 DM auszugleichen unter Aufhebung der Kosten. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf dessen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - ist dieses Schreiben eindeutig auf Abschluss eines Vergleichsvertrages gerichtet. Dieses Angebot der Beklagten hat die Klägerin, die anwaltlich vertreten war angenommen, indem der mitgeschickte Scheck vorbehaltlos bei der Bank zur Einlösung gegeben wurde. Dieses Verhalten kann aus Sicht eines unbeteiligten Dritten nur als Annahme des Vergleichsangebotes angesehen werden, so dass es auf den Zugang der konkludent erklärten Annahme bei der Beklagten gemäß § 151 BGB nicht ankam, weil die Beklagte offensichtlich auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung verzichtet hat. Denn nur so kann die Beilegung eines Verrechnungsschecks über die angebotene Summe verstanden werden.
Dem wirksamen Zustandekommen des Vergleichs steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin am 19.11.2001 einen Mahnbescheid beantragt hat. Denn der einmal wirksam zustande gekommene Vertrag kann nicht ohne weiteres widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht analog § 130 Abs. 1 S. 2 BGB steht demjenigen, der ein Angebot gemäß § 151 BGB annimmt, nicht zu.
Das Missverhältnis zwischen Vergleichsangebot und der geltend gemachten Forderung steht in dem Fall der Annahme eines wirksamen Vergleichs nicht entgegen. Denn allein der Umstand, dass sich die Vergleichssumme über rd. 2,6 % des geltend gemachten Betrages verhält, reicht nicht aus, um ein gravierendes Missverhältnis anzunehmen, zumal zu berücksichtigen war, dass die Klägerin anwaltlich vertreten war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.