Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 17.12.2003 – 7 T 312/03
ECLI:DE:LGDU:2003:1217.7T312.03.00
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde einzulegende Eingabe der Gläubigerin vom 3.12.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 19.11.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Gläubigerin wird für die aufgrund des Vollstreckungsantrages vom 19.3.2003 durchzuführende Zwangsvollstreckung einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in diesem Verfahren Rechtsanwältin beigeordnet.Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Die Gläubigerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner. Mit Beschluss vom 19.11.2003 hat das Amtsgericht der Gläubigerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts hat es jedoch abgelehnt, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei. Die Gläubigerin könne sich jederzeit der Hilfe eines Amtsgerichtes bedienen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin. Sie wendet ein, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich sei, weil die Gläubigerin nicht ausreichend deutsch spreche, um die erforderlichen Anträge selbst zu stellen und eine längere Überwachung der Vollstreckung erforderlich werden könnte. Eine Verständigung mit der Rechtsanwältin sei auch nur möglich, weil diese selbst türkisch spreche.
II.
Die als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO auszulegende Eingabe der Gläubigerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Mobiliarzwangsvollstreckung sowie die Einleitung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht als rechtlich schwierig einzustufen ist, mit der Folge, dass grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht zu erfolgen hat (ständige Rechtsprechung der Kammer: Beschluss vom 26.5.2003, Aktenzeichen 7 T 75/03, Beschluss vom 9.9.2003, Aktenzeichen 7 T 192/03; LG Kleve, Juristisches Büro 2001, Seite 156; LG Düsseldorf, Juristisches Büro 1993, Seite 361). Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist jedoch auf Antrag einer Partei ein Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Für die Erforderlichkeit muss ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung bestehen. Maßgeblich sind einerseits Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache und andererseits die Fähigkeit des Hilfsbedürftigen sich mündlich und schriftlich ausdrücken (Zöller, 53. Aufl., § 121, Rn. 4). Bei Zugrundelegung dieser Anforderungen ist jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein Rechtsanwalt beizuordnen. Aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse ist die Gläubigerin nämlich weder in der Lage sich schriftlich auszudrücken, noch ihr Begehren mündlich bei der Rechtsantragstelle eines Gerichtes vorzubringen. Die persönlichen Fähigkeiten der Gläubigerin machen es daher erforderlich, ihr zur Wahrung ihrer Rechte die begehrte Rechtsanwältin beizuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.