Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Beschluss vom 22.06.2004 – 13 T 69/04

ECLI:DE:LGDU:2004:0622.13T69.04.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.05.2004 - 51 C 2812/04 - abgeändert:

Der Streitwert wird auf 6.857,75 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e:

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Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 25 III GKG zulässig und in der Sache begründet.

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Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bemißt sich der Gebührenstreitwert gemäß § 16 GKG nach der Nettomiete; Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten bleiben unberücksichtigt. Der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (JurBüro 1998, 647), fortgeführt durch Beschluss vom 31.01.2002 (WuM 2002, 501), folgt die Kammer nicht.

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Ob und wie die Nebenkosten bei der Streitwertfestsetzung nach § 16 GKG zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor heftig umstritten (vgl. zum Meinungsstand: Schmid, Miete und Mietprozess, 4. Auflage, 2004, 24. Rn. 190ff. mit Nachweisen).

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Für ein Zugrundelegen der Nettokaltmiete bei der Streitwertberechnung spricht bereits die übliche Vertragspraxis, nach der der Verkehr unter Miete das Gebrauchsentgelt ohne die besonders ausgewiesenen Nebenkosten versteht. Die Nebenkosten stehen in der Regel als Vorauszahlung unter dem Vorbehalt der Abrechnung und sind beim Vermieter im Gegensatz zum eigentlichen Gebrauchsentgelt nur durchlaufende Posten (vgl. OLG Köln, WuM 96, S. 288).

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Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorauszahlungen regelmäßig nicht die tatsächlich geschuldeten Nebenkosten ausmachen, diese sich vielmehr erst nach entsprechender Abrechnung ergeben. Unpraktikabel und daher mit möglichst einfachen, klaren und übersichtlichen Bewertungsgrundsätzen für die Streitwertfestsetzung nicht vereinbar wäre es aber, zunächst eine Abrechnung über die Nebenkosten abzuwarten. Entsprechend ist es im Sinne einer einfachen Handhabung angemessen, auf die Nettomiete abzustellen (OLG Köln a.a.O.; LG Göttingen WuM 2003, 643; LG Münster ZMR 1997, 146; LG Flensburg WuM 1998, 44; LG Münster WuM 1998, 43; LG Köln NZM 2003, 233).

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Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetz am 01.09.2001. Eine Legaldefinition des Begriffs Miete, die auch für die Auslegung des Mietbegriffs in § 16 GKG bindend sein könnte, ist nicht in das BGB aufgenommen worden. Auch im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 16 GKG kann die Auslegung des Mietbegriffs im Sinne dieser Vorschrift anderen Kriterien folgen als die Auslegung des Mietbegriffs im BGB.