Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 30.03.2005 – 12 T 49/05
ECLI:DE:LGDU:2005:0330.12T49.05.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.12.2004 - 15 XVII F 346 - aufgehoben.
G r ü n d e :
Die Beteiligte zu 2) hat mit Antrag vom 15.11.2004 als Vergütung und Aufwandsentschädigung für ihre Betreuertätigkeit in der Zeit vom 13.8.2003 bis 7.11.2003 insgesamt 398,27 € von der Alleinerbin der Betroffenen, der Beteiligten zu 3), verlangt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 28.12.2004 diesem Antrag entsprochen.
Dem hat die Beteiligte zu 3), der der Beschluss am 10.1.2005 zugestellt worden ist, mit am 21.1.2005 bei Gericht eingegangenem Schreiben widersprochen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass sie die Alleinerbin ihrer Oma sei und das Geld vom Konto überwiesen bekommen habe. Dieses Geld habe sie aber zur Begleichung der Beerdigungskosten ausgeben müssen.
Auf die Stellungnahme des Beteiligten zu 1) vom 10.3.2005 (Bl. 71 ff. d.A.) wird verwiesen.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts ist aufzuheben. Das Amtsgericht wird über einen neu zu stellenden Vergütungsantrag der Beteiligten zu 2), mit dem die Festsetzung gegen die Staatskasse begehrt werden müsste, zu befinden haben.
Eine Haftung der Erbin für die Betreuervergütung scheidet aus, da der Nachlass den Erbenfreibetrag nicht übersteigt. Der Erbe des Betroffenen kann sich auch in dem gegen ihn gerichteten Festsetzungsverfahren auf die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Ihm stehen auch in diesem Fall die ehemals in § 92 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 BSHG und nunmehr in § 102 SGB-XII erwähnten Freibeträge zu (vgl. OLG Düsseldorf, BtPrax 2002, 265).
Unter Berücksichtigung des Erbenfreibetrages in Höhe von 2.070,-- € ab 1.1.2005 war bei einem aktiven Nachlasswert von 1.967,57 € eine Festsetzung gegen den Nachlass nicht zulässig.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13 a FGG) ist nicht veranlasst.