Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Beschluss vom 11.01.2006 – 12 T 6/06

ECLI:DE:LGDU:2006:0111.12T6.06.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Abwesenheitspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 12.12.2005 - 14 VIII P 3097 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Abwesenheitspfleger wird auf den Antrag vom 23.9.2005 in Verbindung mit dem Antrag vom 30.6.2005 eine

Vergütung von 415,83 € bewilligt,

zuzüglich 16 % MWSt aus 415,83 € 66,53 €,

und werden Auslagen in Höhe von 10,50 € anerkannt,

zuzüglich 16 % MWSt aus 10,50 € 1,68 €,

insgesamt 494,54 €.

Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen den Betroffenen, §§ 1915, 1836 II, 1835 I, IV BGB.

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G r ü n d e :

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Der Abwesenheitspfleger hat zuletzt im Hinblick auf den Beschluss der Kammer vom 13.9.2005 mit Schriftsatz vom 23.9.2005 seinen Antrag vom 30.6.2005 akualisiert und damit unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 50 € eine Vergütung in Höhe von 426,33 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer 68,23 €, insgesamt 494,55 € beantragt.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.12.2005 dem Abwesenheitspfleger einen Vergütungs- und Auslagenbetrag i. H. v. insgesamt 311,25 € einschließlich Mehrwertsteuer bewilligt bzw. zuerkannt und angeordnet, dass sich dieser Anspruch in voller Höhe gegen den Betroffenen richte.

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Gegen den ihm am 16.12.2005 zugestellten Beschluss hat der Abwesenheitspfleger am 23.12.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass sein aktualisierter Antrag mit einem Stundensatz von 50 € maßgeblich sei und ein solcher Stundensatz gerechtfertigt sei, da es um eine rein anwaltliche Tätigkeit gegangen sei, die die Geltendmachung von Erbansprüchen, den Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages und die Überwachung der Abwicklung dieses Vertrages zum Gegenstand gehabt habe.

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Mangels Abhilfebefugnis hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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Bei der Neubescheidung des Antrags vom 30.6.2005, auf den der Abwesenheitspfleger im Schriftsatz vom 23.9.2004 Bezug genommen hat, war § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten und der beantragte Stundensatz von 50 € zu gewähren.

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Da nicht von Mittellosigkeit auszugehen ist, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers und nach Umfang und Schwierigkeit des Pflegschaftsgeschäfts. Da es vorliegend um die Geltendmachung von Erbansprüchen, den Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages und die Überwachung der Abwicklung dieses Vertrages ging, hält die Kammer, da es sich im Wesentlichen um eine rein anwaltliche Tätigkeit gehandelt hat, den beantragten Stundensatz von 50 € für angemessen.

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Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13 a FGG) ist nicht veranlasst.