Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Beschluss vom 20.02.2006 – 7 T 310/05

ECLI:DE:LGDU:2006:0220.7T310.05.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24. November 2005 aufgehoben und das Amtsgerichts angewiesen, über den Antrag der Gläubigerin vom 24. Oktober 2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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G r ü n d e:

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I.

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Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen Forderungen in Höhe von 1.969,83 € aus Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Hagen ( vom 08.07.04, 04-4847338-0-5; vom 04.02.2005, 04-5325386-0-6; vom 22.04.05, 05-4607760-0-8; vom 15.07.05, 05-4884041-0-5). Wegen dieser Forderungen beantragte die Gläubigerin unter dem 24. Oktober 2005 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den gegenwärtige und künftige Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlungen von Betriebsprämien gemäß Agrarreform zur Betriebsnummer 2344380 gepfändet werden sollten.

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Mit Beschluss vom 24. November 2005, GA 8, wies das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin zurück, weil die Ansprüche des Schuldners nicht pfändbar seien. Grundsätzlich würden entsprechende Prämien nach EU-Recht nur gegen Auflagen gezahlt. Die entsprechenden Ansprüche seien auch nur bei Übernahme der Auflagen übertragbar, so dass eine isolierte Pfändung nicht in Betracht komme.

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Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30. November 2005, GA 11, mit der sie den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter verfolgt. Sie verweist auf eine Stellungnahme der Drittschuldnerin, wonach die entsprechenden Ansprüche pfändbar und abtretbar seien.

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Mit Beschluss vom 01. Dezember 2005, GA 16, hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß § 793 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und gemäß § 572 ZPO zur Anweisung an das Amtsgericht, über den Antrag der Gläubigerin vom 24. Oktober 2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.

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Nach § 829 ZPO kann der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur zurückgewiesen werden, wenn nach dem Tatsachenvortrag des Gläubigers die zu pfändende Forderung dem Schuldner aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zustehen kann oder diese nicht pfändbar ist (vgl. Zöller/Stöber § 829 ZPO Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Bereits aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme des Drittschuldners vom 19. Oktober 2005 (GA 12) ergibt sich, dass eine Betriebsprämienzahlung, auf die die Pfändung zielt, nach Auffassung des Drittschuldners ohne weiteres abtretbar und pfändbar ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen, dass bereits vorrangige Pfändungen und Abtretungen zu berücksichtigen seien.

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Auch aus vom Amtsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. So ergibt sich etwa aus den Ausführungen des sächsischen Staatsministerums für Umwelt und Landwirtschaft (GA 24), dass die Ansprüche auf Auszahlungen "nach wie vor abtretbar und pfändbar" sind.

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Danach steht aber gerade nicht fest, dass die Forderungen gegen die Drittschuldnerin unpfändbar sind, so dass eine Zurückweisung des Antrages auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

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Die erforderlichen weiteren Anordungen werden nach § 572 Abs. 3 ZPO dem Amtsgericht übertragen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.