Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 11.09.2006 – 7 T 211/06
ECLI:DE:LGDU:2006:0911.7T211.06.00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 10. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Eigentümer der im Grundbuch von eingetragenen Liegenschaft.
Mit Antrag vom 31. Mai 2006 beantragten sie unter anderem die Eintragung einer Teilungserklärung vom 19. Dezember 2005 (Urk.Nr. de Notars , GA 14 f.).
In § 4 Ziffer 2. der Teilungserklärung ist als besondere Bestimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart, dass die Veräußerung einer Wohnung nur mit Zustimmung des jeweils anderen Wohnungseigentümers erfolgen kann. Ausgenommen von dieser Regelung sollen Angehörige im Sinne des § 18 WoFG sowie Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung sein.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2006 zu Ziffer 1. wies das Grundbuchamt darauf hin, dass diese Bestimmung der Teilungserklärung nicht dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge. Im Hinblick auf die in § 18 WoFG enthaltene Bestimmung, wonach auch der Partner einer sonstigen Lebensgemeinschaft als Haushaltsangehöriger anzusehen sei, sei nicht hinreichend erkennbar, welcher Personenkreis von der Zustimmungspflicht bei Veräußerung des Grundstücks ausgenommen sei. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, in welcher Fassung § 18 WoFG anzuwenden sei.
Nach Hinweis der Beschwerdeführer auf eine in der Literatur vertretene gegenteilige Auffassung verwies das Amtsgericht mit Verfügung vom 02. August 2006 auf seine vorherige Rechtauffassung und setzte eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 01. September 2006.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit ihrer Beschwerde vom 04. August 2006 (GA 78), mit der sie die begehrte Eintragung weiter verfolgen.
Mit Beschluss vom 08. August 2006 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat zu Recht die beantragte Eintragung unter Hinweis auf den im Grundbuchrecht allgemein gültigen Grundsatz der Bestimmtheit verweigert, weil die einzutragende Teilungserklärung nicht hinreichend bestimmt ist.
Nach § 10 Abs. 2 WEG sind Veräußerungsbeschränkungen, die nach § 12 WEG zwischen den Wohnungseigentümern vereinbart werden, ausdrücklich ins Grundbuch einzutragen. Dabei ist grundsätzlich auch die Art der Beschränkung einzutragen. Sind Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis vereinbart, so sind jedenfalls die wesentlichen Ausnahmen einzutragen (vgl. Schöner/Stöber Rn. 2903 mit weiteren Nachweisen).
Die von den Beteiligten gewählte Ausnahmereglung ist entgegen der von ihnen zitierten Auffassung von Schmidt (Münchener Vertragshandbuch, Band 6, Bürgerliches Recht II., VIII.1.(4) ) nicht hinreichend bestimmt.
Der in § 18 WoFG als Haushaltsangehörige bezeichnete Personenkreis ist teilweise zu ungenau gefasst, als dass er im Rahmen des im Grundbuchrecht erforderlichen Bestimmtheitsgrundsatzes noch hinreichend festgestellt und nachgewiesen werden könnte. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 WoFG ist neben Ehegatten und Verwandten als Haushaltsangehöriger auch der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft anzusehen. Dabei gilt zudem nach § 18 Abs.1 S. 2 WoFG, dass der genannte Personenkreis auch dann schon als Haushaltsanghöriger anzusehen sein soll, wenn dieser alsbald in den Haushalt aufgenommen werden soll.
Diese unbestimmten und auszulegenden Rechtsbegriffe zeigen aber, dass der betroffene Personenkreis weder hinreichend bestimmt ist, noch dass ein Nachweis der Eigenschaft in der Form des § 29 GBO geführt werden könnte. Denn für die Frage der Zuordnung zum Haushalt ist insoweit allein auf die tatsächlichen Lebensumstände abzustellen.
Zudem ist der beanstandeten Regelung der Teilungserklärung auch nicht zu entnehmen, welche jeweils gültige Fassung des § 18 WoFG im Falle künftiger Rechtsänderungen Anwendung finden soll.
Genügt die einzutragende Regelung aber nicht den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz, hat das Grundbuchamt die Eintragung zu verweigern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I S.2 FGG.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,- € festgesetzt (Wert des Wohnungseigentums, vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.2003, 3 W 257/03, zitiert nach Juris, mit umfangreichen weiteren Nachweisen).