Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 18.04.2007 – 11 T 47/07
ECLI:DE:LGDU:2007:0418.11T47.07.00
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse vom 15.01.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 21.06.2006 wird als unbegründet zu-rückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässig. Die Landeskasse ist beschwerdeberechtigt, der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 € wird überschritten.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht die Kostenrechnung vom 10.04.2006 (Kassenzeichen 70030239 116 3) auf die Erinnerung des Kostenschuldners zu Recht aufgehoben hat. Das Beschwerdegericht nimmt zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Auch wenn der zum ausschließlichen Gebrauch im Grundbuchberichtigungsverfahren erteilte Erbschein (bzw. eine Kopie davon) außerhalb des Grundbuchverfahrens, nämlich unmittelbar gegenüber dem Notar in in Gebrauch genommen worden ist, erfolgte dies ausschließlich zu einem nach § 107 Abs. 3 KostO privilegierten Zweck, nämlich zur Verfügung über das in der Schweiz gelegene Grundvermögen. Insoweit privilegiert § 107 Abs. 3 KostO nicht nur die Erteilung des Erbscheins zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuches (wie vom Kostenschuldner ursprünglich beantragt), sondern auch den alleinigen Gebrauch zur Verfügung über ein Grundstück bzw. ein im Grundbuch eingetragenes Recht. Soweit § 107 a KostO die Möglichkeit der Gebührennacherhebung einräumt, soll dies nur der Gebührendurchsetzung für Fälle des nicht privilegierten Gebrauchs dienen, nicht jedoch den von der beschränkten Erteilung abweichenden Gebrauch, der aber ebenfalls einem privilegierten Zweck dient, "bestrafen". Daher geht das Amtsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend davon aus, dass eine Nacherhebung von Gebühren gemäß § 107 a KostO dann ausscheidet, wenn die anderweitige Verwendung des zum beschränkten Gebrauch erteilten Erbscheins wiederum einem anderen begünstigten Zweck dient. Dass die Vorlage gegenüber dem Schweizer Notar irgendeinen anderen über die in § 107 Abs. 3 KostO genannten Zwecke hinausgehenden Zweck (z. B zum Nachweise der Erbenstellung hinsichtlich irgendwelcher beweglicher Gegenstände oder Forderungen) gedient haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von keinem Beteiligten behauptet.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 7 KostO.
III. Die weitere Beschwerde war hier nicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.