Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Urteil vom 29.11.2007 – 12 S 57/07
ECLI:DE:LGDU:2007:1129.12S57.07.00
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 14.03.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 35 C 4046/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern je zur Hälfte zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil (Bl. 31-34 d. A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Kläger von der beklagten Reiseveranstalterin eine Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 begehrt haben, mit der Begründung abgewiesen, dass eine Annullierung des Fluges nicht vorgelegen habe.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter. Ergänzend behaupten sie, die beiden für den Morgen des 15.05.2006 vorgesehenen Flüge der Air C von E nach P seien abgesagt und der Flug am Abend aus Gründen der Einfachheit mit der gleichen Flugnummer durchgeführt worden.
Die Kläger beantragen,
das am 14.03.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 35 C 4046/06 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass den Klägern kein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 zusteht. Es kann dahinstehen, ob die Verschiebung des gebuchten Fluges um mehr als 9 Stunden einen Fall der Annullierung im Sinne von Art. 5 der Verordnung darstellt oder ob es sich hierbei, wie das Amtsgericht angenommen hat, lediglich um eine erhebliche Flugverspätung handelt. Jedenfalls sind, wie die Kammer bereits mit Urteil vom 15.03.2007 – 12 S 67/06 – entschieden hat, die hieraus gegebenenfalls folgenden Ansprüche gemäß Art. 7, 8 der Verordnung nicht gegen die Beklagte, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen (hier: Air C) gerichtet.
"Ausführendes Luftfahrtunternehmen" ist nach der Legaldefinition des Art. 2 b) der Verordnung ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Vorliegend oblag die Durchführung des Fluges nicht der Beklagten, sondern der von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte selbst – als Veranstalterin der von den Klägern gebuchten Pauschalreise – ist demgegenüber als "Reiseunternehmen" im Sinne von Art. 2 d) der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Ansprüche gegen Reiseunternehmen sieht die VO (EG) 261/ 2004 indessen nicht vor. Der Umstand, dass die Verordnung ausdrücklich zwischen "ausführenden Luftfahrtunternehmen" und "Reiseunternehmen" differenziert, macht deutlich, dass eine Zurechnung des Verhaltens des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu dem Reiseunternehmen, in dessen Namen das erstere seine Leistungen erbringt, im Hinblick auf die Ansprüche aus den Art. 7 ff. der Verordnung nicht stattfindet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 5 S. 2 der Verordnung, wo es heißt: "Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht." Mit "Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung" können nach dem Sprachgebrauch und der Systematik der VO (EG) 261/2004 nur die von dem Luftfahrtunternehmen nach den Art. 7 ff. der Verordnung zu erbringenden Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemeint sein. Diese Leistungen sind dem Reiseunternehmen im Verhältnis zum Fluggast danach ebenso zuzurechnen wie die von dem Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Reiseunternehmen und von diesem gegenüber dem Fluggast vertraglich geschuldete Beförderungsleistung. Die Tatsache, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen somit bei allen von ihm erbrachten – primären und sekundären – Leistungen als Erfüllungsgehilfe des Reiseunternehmens im Sinne von § 278 S. 1 BGB anzusehen ist, eröffnet im Verhältnis der Parteien lediglich vertragliche Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz nach nationalem Reisevertragsrecht, dem "Ausgleichszahlungen" der in Art. 7 der VO (EG) 261/2004 bezeichneten Art indessen fremd sind. Sie führt jedoch nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Personen, die gemäß den Art. 7 ff. der Verordnung gesetzlich zur Erbringung von Ausgleichs- (und Unterstützungs-) Leistungen verpflichtet sind. Insoweit stellt Art. 3 Abs. 5 S. 1 unmissverständlich klar, dass die Verordnung (ausschließlich) für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen gilt. Wollte man in Art. 3 Abs. 5 S. 2 nichtsdestoweniger eine Regelung der Passivlegitimation erblicken, wäre diese in einer Weise versteckt und verklausuliert, die mit dem – auf einem klaren Aufbau und sprachlicher Präzision beruhenden – Regelungskonzept der Verordnung nicht zu vereinbaren wäre.
Schließlich lässt sich eine Haftung der Beklagten aus der VO (EG) 261/2004 auch nicht aus Ziffer 5 der Erwägungsgründe des Europäischen Parlaments und des Rates herleiten, wonach sich der Schutz nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken sollte. Diese Erwägung hebt nur die Differenzierung zwischen Linien- und Bedarfsflugverkehr auf, trifft aber ebenfalls keine Regelung zum Anspruchsverpflichteten.
III.
IV.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen.
V.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 775,00 € festgesetzt.