Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Beschluss vom 28.01.2009 – 13 T 180/08

ECLI:DE:LGDU:2009:0128.13T180.08.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 16.12.2008 wird die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Duisburg vom 25.11.2008 – 51 C 68/07 – abgeändert und der Wert des Streitgegenstandes auf 16.957,90 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers des geführten selbständigen Beweisverfahrens begehrt die Festsetzung eines höheren Streitwerts.

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Der Antragsteller begehrte als Mieter der im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. im Gebäude in im Wege des selbständigen Beweisverfahrens Feststellungen zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzerscheinungen sowie deren Ursachen und den zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Die dargelegten Mängel sollten ihn nach seiner Auffassung dazu berechtigen, die Miete um etwa die Hälfte, also um 313,85 Euro zu mindern.

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Das Amtsgericht hat schließlich den Wert des Streitgegenstandes auf den Jahresbetrag der vom Antragsteller angenommenen berechtigten Mietminderung festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers. Er meint, dass auf Grund des Umstandes, dass das Verfahren auch der Minderungsfeststellung gedient habe, noch der dreieinhalbfache Jahreswert der angesetzten Mietminderung hinzugerechnet werden müsse.

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II.

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Die Beschwerde ist begründet.

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Maßgebend ist bei der Festsetzung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens der Streitwert der Hauptsache, weil es sich um einen vorgezogenen Hauptsachebeweis handelt (vgl. Zöller-Herget, 26. Auflage, § 3 Rdnr. 16 Stichwort "selbständiges Beweisverfahren").

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Was Hauptsache ist, ist dabei durch Auslegung aus der Antragsschrift zu ermitteln. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller als seine Ziele des selbständigen Beweisverfahrens genannt, dass er es betreibe, um seine Instandsetzungsansprüche und seine Minderungsberechtigung feststellen zu lassen.

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Hinsichtlich der Instandsetzungsansprüche regelt § 41 Abs. 5 GKG, dass bei Ansprüchen auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Wert einer angemessenen Mietminderung anzusetzen ist. Dies führt hier zu einem Streitwert wegen der angestrebten Instandsetzungsmaßnahmen von 12 x 313,85 Euro = 3.766,20 Euro. Auf die Mängelbeseitigungskosten kommt es insoweit nicht an.

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Hinsichtlich der Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung ist § 41 GKG nicht einschlägig. Es handelt sich auch nicht um ein Begehren, das gegenüber dem Anspruch auf Mängelbeseitigung zurücktritt. Denn der Mieter hat an beidem ein Interesse: sowohl daran, vom Vermieter die begehrte Instandsetzung zu erhalten, als auch daran, bis zur erfolgten Instandsetzung nicht die volle Miete zahlen zu müssen. In der Sache handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, da sich der Mieter bei einem Begehren auf Feststellung einer Minderungsberechtigung gegen zukünftige Zahlungen wendet. Bei einer negativen Feststellungsklage ist der volle Wert der geleugneten Forderung maßgebend, weil dem Gläubiger dieser Forderung im Falle des Obsiegens des Schuldners die ganze Forderung, deren sich der Gläubiger berühmt hat, genommen wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, Anhang zu § 48 GKG § 3 ZPO Rdnr. 54). Für zukünftige Mietzahlungen ist gem. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahreswert anzusetzen, sodass – wenn dem Vermieter zukünftige Mieten in halber Höhe genommen werden sollen – sich die Hälfte der dreieinhalbfachen Jahresmiete als Wert der vom Mieter geleugneten Forderungen darstellt. Dies gibt hier einen Wert der Feststellung der Minderungsberechtigung von 3,5 x 12 x 313,85 = 13.181,70 Euro.

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Zusammen ergibt sich ein Wert von 16.947,90 Euro.