Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 06.12.2010 – 7 T 214/10
ECLI:DE:LGDU:2010:1206.7T214.10.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.10.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 08.10.2010 - 36 C 310/10 - dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils zu 50 %.
Beschwerdewert: 639,48 EUR
G r ü n d e:
1.
Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Denn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entspricht es dem billigen Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Bei einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wer im Falle einer streitigen Entscheidung obsiegt hätte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 91 a, Rz. 23 ff.). Ein allgemeiner Grundsatz. wonach derjenige, der sich in die Rolle des Unterlegenen begibt, die Kosten zu tragen hat, besteht nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.1999, 11 W 51/98, zitiert nach juris; Zöller, § 91 a, Rz. 25). Vielmehr kommt eine alleinige Kostenlast der Antragsgegnerin nur dann in Betracht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sie den Anspruch für begründet erachtet hat und ihn deshalb anerkennt (OLG Düsseldorf aaO., m.w.N.). Solches ist hier jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin die Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und lediglich bekundet, eine Aufnahme des Hotels des Antragstellers auf die Internetseite zu erreichen. Ihr Verhalten ist daher gerade nicht als Anerkenntnis zu verstehen. Anders als in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, r+s 2005, 132) hat die Antragsgegnerin auch nicht erklärt, die Kosten übernehmen zu wollen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Klageforderung erfüllt hat, führt daher nicht zu einer alleinigen Kostentragung durch die Antragsgegnerin. Es kommt vielmehr weiterhin darauf an, wer im Falle einer streitigen Entscheidung obsiegt hätte.
Die Antragsgegnerin wendet hier zu Recht ein, dass der Antragsteller den Verfügungsgrund nicht hinreichend dargelegt hatte. Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Leistungsverfügung, mit der sein Hautpanspruch in vollem Umfang erfüllt worden wäre. Dem steht nicht entgegen, dass die Eintragung im Internet leicht wieder rückgängig zu machen gewesen wäre. Denn auch eine nur zeitweise Erfüllung des Hauptanspruchs stellt eine Leistungsverfügung dar (vgl. Zöller aaO., § 940, Rz. 6).
Da eine einstweilige Verfügung grundsätzlich nur vorläufigen Rechtsschutz bieten soll (Zöller aaO., Vor § 916, Rz. 1), ist besondere Voraussetzung für den Erlass einer Leistungsverfügung, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist. Solches ist dem Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend zu entnehmen. Insbesondere hat er nicht in dem erforderlichen Umfang vorgetragen, warum eine sofortige Abbildung seines Hotels auf den Internetseiten der Antragsgegnerin erforderlich gewesen wäre und welche Folgen es konkret gehabt hätte, wenn dieses unterblieben wäre.
Das Gericht hätte den Antragsteller darauf hinweisen müssen, dass er näher zu dem Verfügungsgrund hätte vortragen müssen. Da dieser Hinweis unterblieben ist, bleibt offen, ob der Antragsteller seinen Vortrag noch hinreichend konkretisiert hätte.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren den Parteien jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da die Antragsgegnerin mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringen konnte und nur der Hilfsantrag Erfolg hatte, § 92 Abs. 1 ZPO.
3.
Der Beschwerdewert entspricht den im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten nach dem GKG und RVG.