Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Beschluss vom 03.01.2011 – 2 O 418/09

ECLI:DE:LGDU:2011:0103.2O418.09.00

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 03.11.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass im Tatbestand auf Seiten 4 und 6, Absätze 2 und 1, Sätze 1 und 4 der Text wie folgt lautet:

" ...am 05.11.2003 erweiterte er seinen Antrag dahingehend..." und

" ...die in der Mitgliederversammlung am 05.02.2010 vorgenomene Satzungsänderung..."

Gründe

2

Der Tatbestand des Urteils vom 03.11.2010 weist Tippfehler auf, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen sind.