Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Beschluss vom 31.01.2012 – 7 T 7/12

ECLI:DE:LGDU:2012:0131.7T7.12.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Absetzungen in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 21.12.2011 (16 M 4545/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Gläubiger zur Last.

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G r ü n d e :

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I.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht eine Pfändung des Anspruchs des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu 2. auf Herausgabe von Kontoauszügen abgelehnt und den Antrag der Gläubigerin auf Erlass einer entsprechenden Herausgabeanordnung gegen die Drittschuldnerin zu 2. zurückgewiesen.

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Bei dem Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu 2. auf Erteilung von Kontoauszügen handelt es sich um einen selbständigen Anspruch aus dem Girovertrag (§§ 666, 675 BGB), der anders als der unselbständige Nebenanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf den Pfändungsgläubiger übergeht (BGHZ 165, 53). Anderenfalls würde der Gläubiger Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher nicht mehr durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt sind. So könnte der Gläubiger sich umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit bzw. die gesamten finanziellen Verhältnisse des Schuldners informieren, insbesondere über etwaige weitere Pfändungsgrundlagen, auf die er Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen könnte. Damit würde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzulässige, von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen (BGH, a. a. O.).

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Auch den Antrag der Gläubigerin, gemäß § 836 Abs. 3 ZPO anzuordnen, dass der Schuldner dem Gläubiger Kopien seiner Kontoauszüge herauszugeben hat, hat das Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen.

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Nach § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vorschrift dient dem Interesse des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten (BGH, NJW-RR 2006, 1576). Allerdings gilt auch insoweit das Verbot der Ausforschungspfändung, wonach der Gläubiger grundsätzlich keine Informationen erhalten darf, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben (s. o.). Soweit es dem Gläubiger deshalb darum geht, Informationen über Zahlungsströme auf dem Schuldnerkonto zu erhalten, um damit eventuell weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege zu leiten, ist er auf das eidesstattliche Versicherungsverfahren zu verweisen (vgl. LG Stuttgart, Rpfleger 2008, 211; LG Verden, Rpfleger 2010, 95; LG Dresden, JurBüro 2010, 663).

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Soweit der Gläubiger wie er vorgibt lediglich das Interesse verfolgt, die ordnungsgemäße Bearbeitung der Pfändung bei der Drittschuldnerin zu 2. zu überprüfen, ist er vorrangig auf die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zu verweisen, durch die sein Auskunftsinteresse in der Regel hinreichend gesichert ist (vgl. LG Stuttgart, a. a. O.; LG Dresden, a. a. O.; LG Konstanz, ZVI 2011, 257; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, Rn. 623b). Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof aus, wenn er die Möglichkeit, dass der Gläubiger sich "gegebenenfalls auch Kontoauszüge" vom Schuldner beschaffen kann, nur für den Fall sieht, dass ihm "die Auskünfte, die er vom Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft aufgrund eines unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen" (BGHZ 165, 53). Konkrete Umstände, die gleichwohl die Erforderlichkeit der Vorlage der Kontoauszüge begründen könnten, hat der Gläubiger nicht dargelegt.

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Die in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung des LG Wuppertal (JurBüro 2007, 439) ist für die hier zu entscheidenden Fragen unergiebig. Das LG Wuppertal hat lediglich entschieden, dass sich der Umfang der dem Schuldner wegzunehmenden Urkunden nach dem Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestimmt (dessen Rechtmäßigkeit nicht zur Prüfung stand). Da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im dortigen Fall eine Herausgabeanordnung betreffend Kontoauszüge enthielt, war der Gerichtsvollzieher zu deren Wegnahme anzuweisen. Im vorliegenden Fall geht es um die davon streng zu unterscheidende Frage, welche Anordnungen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthalten darf.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.