Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 23.08.2012 – 7 T 80/12
ECLI:DE:LGDU:2012:0823.7T80.12.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24.04.2012 (100 M 1405/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Gerichtsvollzieher L unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung angewiesen, von den beim Schuldner gepfändeten Geldbeträgen einen Betrag in Höhe von 68,00 € an die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin auszukehren.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin mit der Maßgabe, dass die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1. Gemäß § 81 ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht auch zur Empfangnahme der vom Gegner zu erstattenden Kosten. Dies gilt, da die Prozessvollmacht auch zur Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren ermächtigt, auch für zwangsweise beigetriebene Kosten (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 815 Rn. 1). Den Nachweis ihrer Prozessvollmacht hat die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin durch ihre Bezeichnung im Schuldtitel – hier dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 14.04.2008 – ausreichend nachgewiesen (vgl. § 62 Nr. 2 Abs. 1 S. 4 GVGA). In dem Vollstreckungsbescheid sind Rechtsanwaltskosten in Höhe von 68,00 € tituliert, auf welche die an den Gerichtsvollzieher geleisteten Zahlungen des Schuldners in Ermangelung einer anderweitigen Tilgungsbestimmung vorrangig anzurechnen sind (§ 367 Abs. 1 BGB). Mithin hat der Gerichtsvollzieher diesen Betrag gemäß § 815 Abs. 1 ZPO an die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin abzuliefern (vgl. § 62 Nr. 2 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. GVGA).
2. Zur Empfangnahme des Streitgegenstandes oder anderer Leistungen – auch im Zwangsvollstreckungsverfahren – ermächtigt die Prozessvollmacht nur, wenn sie sich ausdrücklich darauf erstreckt (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 81 Rn. 6 m. w. N.). Anderenfalls bedarf es des Nachweises einer gesonderten Geldempfangsvollmacht, die grundsätzlich – wie die Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) – schriftlich, d. h. durch Vorlage einer Vollmachturkunde, zu den Akten zu reichen ist (vgl. § 62 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GVGA; Zöller/Stöber, a. a. O., § 815 Rn. 1 m. w. N.).
Die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin hat nicht dargelegt, dass bereits ihre Prozessvollmacht eine entsprechende Ermächtigung enthält. Der Umstand, dass auf dem Vollstreckungsbescheid die Kontoverbindung der Prozessbevollmächtigten angegeben ist, genügt zum Nachweis der Vollmacht nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich aus dem Vollstreckungsbescheid nicht, dass die titulierten Forderungen zwingend durch Zahlung auf das angegebene Konto zu erfüllen seien. Zweifellos würde auch eine unmittelbar an die Gläubigerin geleistete Zahlung des Schuldners deren Forderungen zum Erlöschen bringen (§ 362 Abs. 1 BGB). Im Übrigen lässt der Vollstreckungsbescheid nicht erkennen, ob die Empfangnahme der Hauptforderung (und der sonstigen Nebenforderungen) von der Vertretungsmacht der Prozessbevollmächtigten gedeckt wäre. Selbst wenn man unterstellen würde, dass das Mahngericht dies vor dem – immerhin vier Jahre zurückliegenden – Erlass des Vollstreckungsbescheides geprüft hat (woran die Kammer erhebliche Zweifel hat), fehlt es an jeglichem Nachweis des Fortbestehens einer zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise erteilten Geldempfangsvollmacht. Die hartnäckige Weigerung der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin, eine entsprechende Vollmachturkunde vorzulegen, gibt sogar begründeten Anlass zu der Annahme, dass diese – abgesehen von den titulierten Kosten – nicht (mehr) zur Empfangnahme ermächtigt ist.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 2121 KV GKG.
III. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht stellt – soweit ersichtlich – eine Einzelmeinung dar, die in der Rechtsprechung bisher nicht vertreten wird.