Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Beschluss vom 24.08.2012 – 35 Qs 102/12

ECLI:DE:LGDU:2012:0824.35QS102.12.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 17.04.2012 – 7 Ds-341 Js 789/11-252/11 BEW – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

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Die sofortige Beschwerde ist verspätet eingelegt worden und war daher als unzulässig zu verwerfen. Denn der angefochtene Beschluss ist dem Verurteilten am 26.04.2012 ausweislich der Postzustellungsurkunde vom selben Tag durch Einlegung in den zu seiner Wohnung an der Anschrift L-Straße, 46147 Oberhausen zugestellt worden. Die einwöchige Rechtsmittelfrist (§§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO) lief daher gemäß § 43 Abs. 1, 2 StPO am 03.05.2012 um 24.00 Uhr ab. Die auf den 10.08.2012 datierte Beschwerdeschrift seines Verteidigers, die überdies an die Staatsanwaltschaft Duisburg (und damit den falschen Empfänger) gerichtet war, von dort aber weitergeleitet wurde, ging insofern verspätet ein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.