Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Beschluss vom 18.04.2013 – 13 T 62/13

ECLI:DE:LGDU:2013:0418.13T62.13.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 16.04.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 11.04.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 01.02.2013 – 9 C 677/12 - wird bis zum 02.05.2013 eingestellt und der weitergehende Vollstreckungsschutzantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) werden den Schuldnern auferlegt.

Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Schuldner hat teilweise Erfolg, weil die Gläubigerin sich aus den auf Seiten der Schuldner bestehenden Härtegründen mit einer Einstellung der Zwangsvollstreckung im bewilligten Umfang einverstanden erklärt hat. Dies geschah wegen der Eilbedürftigkeit der Sache nach telefonischer Anhörung der Sachbearbeiterin der Gläubigerin.

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Die Voraussetzungen des § 765a ZPO, die das Amtsgericht richtig zitiert hat, liegen für eine weitergehende Einstellung nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass für die Zeit nach dem 02.05.2013 ganz besondere Umstände da sind, die für die Schuldner eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

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Der einzige Grund, der nach dem 02.05.2013 noch bestehen könnte, die Zwangsvollstreckung einzustellen, ist der, dass die Schuldner die neue Wohnung, die sie bereits angemietet haben, nach ihren Angaben noch herrichten wollen oder müssen. Das aber ist kein Umstand, der die Räumungsvollstreckung ab dem 03.05.2013 zu einer Härte werden lassen könnte, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre.

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Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, dass dies nicht tatsächlich schon vorher bewerkstelligt werden kann, denn die Wohnung ist nicht anderweitig vermietet und es sollen nach Angaben der Schuldner dort nur noch Rohre umverlegt werden, ist ihnen zuzumuten, dies ggfs. nach dem Umzug in die neue Wohnung zu tun. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gläubigerin neben dem Räumungsanspruch auch Anspruch auf Bezahlung der Mietrückstände von rund 6.000 € hat, die die Schuldner bereits aus öffentlichen Mitteln erhalten und anderweitig verbraucht haben, und durch eine spätere Räumung der Rückstand sich möglicherweise noch weiter erhöht, zumal nach dem derzeitigen Kenntnisstand die Nutzungsentschädigung für den Monat April 2013 immer noch nicht gezahlt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.