Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 21.05.2013 – 13 O 112/10
ECLI:DE:LGDU:2013:0521.13O112.10.00
Tenor
1.
Die Beklagte zahlt zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Klägers bis einschließlich das Jahr 2009 abschließend den Betrag von 1.117,42 €. Bei dieser Summe handelt es sich um den Bruttobetrag. Damit sind sämtliche wechselseitigen Forderungen der Parteien, ob bekannt oder nicht, einschließlich des Jahres 2009 erledigt.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 94 % der Kläger und zu 6 % die Beklagte.
Die Kosten des Vergleichs tragen zu 82 % der Kläger und zu 18 % die Beklagte.
3.
Der Kläger erhält das Recht zum Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 28. Mai 2013.
erschienen bei Aufruf für den Kläger Rechtsanwalt U,für die Beklagte Rechtsanwalt L.
Der Rechtsstreit wird mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien erörtert mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass nach den jetzt vorliegenden korrigierten Rechnungen des Klägers von der Klageforderung berechtigt gewesen wären 5.105,41 €, von denen die geleisteten Zahlungen in Höhe von 3.357,00 € abzuziehen wären, so dass als Restforderung übrig geblieben wären 1.748,41 €. Unter Berücksichtigung der hälftigen Schadensersatzforderung der
Beklagten in Höhe von 1.204,28 € verbliebe ein noch zu zahlender Rest von 544,13 € aus der Klage. Hinzuzurechnen ist der nach Einschätzung der Beklagten auch richtige Rechnungsbetrag von 573,29 € für das Jahr 2009, so dass dem Kläger noch eine Gesamtforderung von 1.117,42 € zusteht.
Unter Berücksichtigung der Streitwerte, und zwar einmal für die Klage in Höhe von 8.921,50 € (Klageanspruch 6.513,94 € zuzüglich Hilfsaufrechnung in Höhe von 2.408,56 €) ergäbe das eine Gewinnquote des Klägers von 6 %. Übertragen auf den Streitwert des Vergleichs in Höhe von 9.495,79 € würde sich daraus eine Quote von 18 % : 82 % ergeben.
Nach Erörterung dieser Zahlen besteht Einigkeit, dass von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Berechtigung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Beklagten abgesehen werden soll.
Die Parteien schließen deshalb folgenden
Vergleich:
1.
Die Beklagte zahlt zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Klägers bis einschließlich das Jahr 2009 abschließend den Betrag von 1.117,42 €. Bei dieser Summe handelt es sich um den Bruttobetrag. Damit sind sämtliche wechselseitigen Forderungen der Parteien, ob bekannt oder nicht, einschließlich des Jahres 2009 erledigt.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 94 % der Kläger und zu 6 % die Beklagte.
Die Kosten des Vergleichs tragen zu 82 % der Kläger und zu 18 % die Beklagte.
3.
Der Kläger erhält das Recht zum Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 28. Mai 2013.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Beschlossen und verkündet:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Für den Rechtsstreit auf 8.921,50 € und für den Vergleich auf 9.495,79 € (8.921,50 € zuzüglich 573,29 €).
TFür die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
D, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle