Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 06.08.2013 – 7 T 114/13
ECLI:DE:LGDU:2013:0806.7T114.13.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 24.05.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer konnte über die unmittelbar beim Landgericht eingelegte Beschwerde entscheiden, ohne die Sache zuvor an das Amtsgericht zum Zwecke der Durchführung des Abhilfeverfahrens abzugeben, da das Abhilfeverfahren nicht Verfahrensvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist (OLG Stuttgart MDR 2003, 110; OLG Frankfurt JurBüro 2008, 422). Wird eine sofortige Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt, kann dieses davon absehen, eine vorherige Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht herbeizuführen, wenn die Überprüfung der Sache ergibt, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig war und das Abhilfeverfahren zu keinem anderen Ergebnis hätte führen dürfen, eine Abhilfe also nicht zu erwarten ist (OLGR Frankfurt 2002, 250). Dies ist vorliegend gegeben. Eine Abhilfe war zudem nicht zu erwarten, da es vorliegend allein um die vom Amtsgericht bereits getroffene Entscheidung einer Rechtsfrage geht und mit der Beschwerde keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden.
In der Sache hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.04.2013 zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 8 f. d. A.) Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Einholung von Dritteinkünften, § 802l Abs. 1 ZPO, liegen nicht vor. Diese Vorschrift knüpft an die Abgabe der Vermögensauskunft nach neuem Recht an. Eine solche hat der Schuldner jedoch nicht abgegeben. Er hat vielmehr die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben. Diese wurde vom Gesetzgeber der Vermögensauskunft jedoch nicht umfassend gleichgestellt, sondern nur für den Anwendungsbereich des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO (§ 39 Nr. 4 EGZPO). Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist auch kein Raum für eine analoge Anwendung, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Eine analoge Anwendung setzt zunächst eine planwidrige Regelungslücke voraus. Anhaltspunkte dafür sind nicht gegeben. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass das Gesetz eine Gleichstellung nur in einem ganz eng umrissenen, konkret bezeichneten Fall (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO) vornimmt, gegen eine planwidrige Regelungslücke (vergl. Staudinger, Einleitung zum BGB, Neubearbeitung 2012, Rz. 61).
Gegen eine analoge Anwendung spricht zudem, dass das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft abweichend von dem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geregelt ist, also auch kein im Wesentlichen gleicher Tatbestand vorliegt. So muss der Schuldner mit der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO belehrt werden, § 802f Abs. 3 Satz 2 ZPO. Da es die Möglichkeit der Drittauskünfte seinerzeit noch nicht gab, fehlt es nunmehr an einer entsprechenden Belehrung derjenigen Schuldner, die die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben haben.
Anhaltspunkte, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen, liegen nicht vor. So fehlt es bereits an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, da der Entscheidungsfall durch die gesetzlichen Vorschriften abschließend und eindeutig geregelt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.