Rechtsprechung / Landgericht Duisburg

Landgericht Duisburg Beschluss vom 27.01.2015 – 11 T 14/15

ECLI:DE:LGDU:2015:0127.11T14.15.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 02.01.2015 - 35 C 4092/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 697,78 €

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

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Mit der Beschwerdebegründung wiederholt die Antragstellerin lediglich die von ihr bereits erstinstanzlich vertretene Rechtsansicht.

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Dieser vermag die Kammer aber mit dem Amtsgericht nicht zu folgen.

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Insbesondere schließt sich die Kammer nicht der teilweise vertretenen Ansicht an, eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolge mit dem auf Sperrung der Versorgung gerichteten einstweiligen Verfügung nicht, da damit nur die Durchsetzung eines Zurückbehaltungsrecht angestrebt sei. Hauptsache des Verfahrens ist gerade nicht der Ausgleich der offenen Zahlungsansprüche, sondern vielmehr der Anspruch der Antragstellerin auf Sperrung der Versorgung und der Vermeidung des Auflaufens weiterer Abschlagszahlungen. Die Antragstellerin verfolgt allein die Durchsetzung ihres Anspruchs aus § 19 Abs. 2 StromGVV. Genau diese eingeräumte Befugnis wäre auch Gegenstand eines durch die Antragstellerin einzuleitenden Hauptsacheverfahrens und nicht etwa der Zahlungsanspruch. Die Durchsetzung der beantragten Verfügung würde daher unmittelbar und dauerhaft zur Befriedigung des verfahrensgegenständlichen Interesses der Antragstellerin führen und stellt daher eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Das Verfügungsverfahren würde das Ergebnis des ordentlichen Prozessverfahrens nicht lediglich vorbereiten oder sichern, sondern dessen Ergebnis einschränkungslos und auf Dauer vorwegnehmen (LG Potsdam NZM 2009, 159 ff).

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Die Vorwegnahme der Hauptsache ist auch nicht vorliegend  ausnahmsweise durch besondere Umstände gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat - wie bereits vom Amtsgericht ausgeführt - nicht dargelegt, dass sie auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und ihr die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht zumutbar sei. Der drohende finanzielle Schaden ist angesichts einer Abschlagszahlung in Höhe von 108,00 € nicht als ausreichend erheblich anzusehen. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist nicht ersichtlich, die ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache  rechtfertigen könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.