Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Urteil vom 08.02.2017 – 11 S 91/16
ECLI:DE:LGDU:2017:0208.11S91.16.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 20. Juli 2016 - 45 C 315/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht zur Hauptsache nur in dem ausgeurteilten Umfang stattgegeben.
Dem Kläger steht ein höherer Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 20.11.2015 nicht zu.
Die Kammer verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Das Berufungsvorbringen gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.
Die Kammer folgt insbesondere der Abwägung in der angefochtenen Entscheidung zu den jeweiligen Haftungsanteilen der Parteien gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG mit einer im Ergebnis hälftigen Teilung.
Es bleibt dabei, dass der dem Kläger zuzuordnende Verursachungsbeitrag und Verschuldensanteil dem der Beklagten gleichwertig ist.
Der Unfall beruht ganz wesentlich auf der Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Fahrzeuges des Klägers, des Zeugen T, der beim Rechtsabbiegen nicht die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO beachtet hat. Insbesondere hat er es unterlassen, sich unmittelbar vor dem Einbiegen nach rechts in die Grundstückseinfahrt zu vergewissern, dass nicht doch geradeaus fahrender Verkehr gefährdet wird. Weiterhin hat der Fahrer des Fahrzeuges des Klägers gegen die Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen, sich vor dem Abbiegen nach rechts möglichst weit rechts einzuordnen, indem er gegenläufig deutlich nach links orientiert gefahren ist und damit den Eindruck erweckt hat, eher nach links abbiegen zu wollen.
Auch das verbotswidrige Rechtsüberholen seitens des Beklagten zu 2) führt zu keiner dem Kläger günstigeren Abwägung. Allein der Umstand, dass dieser Verstoß auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen ist, führt überhaupt zu einer maßgeblichen Haftung auf ihrer Seite. Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2) kurz vor dem Rechtsüberholen eine Sperrfläche überfuhr, da er jedenfalls unmittelbar vor der Kollisionszone die rechte Fahrbahnseite frei befahren durfte.
Insgesamt bleibt es mithin bei der ausführlich und zutreffend begründeten Abwägung der Haftungsanteile in dem angefochtenen Urteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10; 711; 713 ZPO.
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