Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 10.04.2017 – 7 T 211/16
ECLI:DE:LGDU:2017:0410.7T211.16.00
Tenor
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Landgerichts Duisburg vom 13.02.2017 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom gleichen Tage (Kassenzeichen ##########) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kostenschuldner hat keine Gründe dafür geltend gemacht, dass der ursprüngliche Ansatz der Kostenposition 2121 „Verfahren über die Verwerfung sonstiger Beschwerden“ i.H.v. 30,00 EUR und der weiteren „Pauschale für Zustellungen i.H.v. 3,50 EUR unrechtmäßig gewesen sein sollte. Gründe hierfür benennt er in seiner als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegenden "Zurückweisung des Gerichtsbeschlusses" nicht. Auch in seinem Schreiben vom 22.03.2017 wiederholt der Schuldner lediglich die gegen den Haftbefehl bereits mehrfach vorgetragenen und von der Kammer geprüften Argumente, die nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Kostenerinnerung sein können.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.