Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 12.04.2017 – 2 O 90/14
ECLI:DE:LGDU:2017:0412.2O90.14.00
Tenor
wird die Entschädigung des Sachverständigen E T für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens vom 02.01.2017 auf insgesamt 1.193,33 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Sachverständige hat in diesem Rechtsstreit unter dem 02.01.2017 ein orthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten erstattet. Der Beweisbeschluss, durch den er zum Sachverständigen bestellt wurde, datiert vom 27.05.2016. Die Akten wurden ihm mit dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens am 21.07.2016 übersendet. Mit Rechnung vom 10.01.2017 hat der Sachverständige seine Leistungen, u.a. nach Zeitbedarf, abgerechnet. Insgesamt hat er einen Betrag in Höhe von 1.193,33 Euro in Rechnung gestellt. Inhaltlich hat der Sachverständige den Zeitbedarf nach Tätigkeitsfeldern gegliedert (Aktenbearbeitung, Auswertung von Röntgenaufnahmen, Beurteilung, Diktat). Den jeweils aufgebrachten Zeitbedarf hat er unter Verwendung von Dezimalstundenbruchteilen abgerechnet. Bei der Gesamtsumme hat er die letzte halbe Stunde aufgerundet. Mit Schreiben vom 18.01.2017 und 22.02.2017 hat die Anweisungsstelle des Landgerichts Duisburg den Sachverständigen gebeten, seine in Ansatz gebrachten Sachverständigenstunden gemäß dem Erlass des Justizministeriums vom 31.10.2016 (Az. 56000-Z.307/JVEG) zu spezifizieren. Ohne diese Spezifizierung könne eine Anweisung der Rechnung nicht erfolgen. Der Erlass sieht unter Nr. 1 vor, dass die korrekte Anwendung von § 8 Abs. 2 JVEG erfordert, dass die Sachverständigen in ihrer Abrechnung die einzelnen erbrachten Leistungen jeweils minutengenau angeben. Bei den Einzeltätigkeiten ist eine Angabe mittels Schätzungen nicht zulässig.
Nach Antrag des Sachverständigen auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg auf die Schreiben der Anweisungsstelle vom 18.01.2017 und 22.02.2017 verwiesen und erklärt, dass eine abweichende Stellungnahme nicht veranlasst ist.
II.
Auf den Antrag des Sachverständigen auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 JVEG ist dessen Vergütung auf 1.193,33 Euro festzusetzen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält ein Sachverständiger neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Der Sachverständige hat seine Leistungen diesen Anforderungen entsprechend abgerechnet. Eine Abrechnung, in welcher die von ihm erbrachten Leistungen durch Angabe einer Minutenanzahl erfolgt, war dem Sachverständigen nicht zuzumuten. Zum Zeitpunkt seiner Beauftragung existierte der Erlass des Justizministeriums noch nicht. Die Abrechnung erfolgte ordnungsgemäß nach den zum Zeitpunkt seiner Beauftragung geltenden Grundsätzen. Durch die Verwendung von Dezimalstundenbruchteilen wird deutlich, dass der Sachverständige keine bloß grobe Schätzung der von ihm aufgewendeten Zeiten vorgenommen hat. Vielmehr verdeutlicht die Verwendung von bis zu zwei Dezimalstellen bei Abrechnung der Einzelleistungen – die i.Ü. eine Umrechnung in Minuten zulässt –, dass der Sachverständige bei der Erstellung auf eine exakte Zeiterfassung geachtet hat. Die nach Einzelleistungen unterteilte Rechnung erscheint im Hinblick auf den jeweils notwendigen Zeitaufwand plausibel.
Auch die Aufrundung der letzten halben Stunde in der Gesamtrechnung ist entsprechend § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG ordnungsgemäß erfolgt.