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Landgericht Duisburg Beschluss vom 28.11.2017 – 32 Qs 76/17

ECLI:DE:LGDU:2017:1128.32QS76.17.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr vom 23.10.2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf das Absehen von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe an das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

1

I.

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Das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr hat am 23.10.2017 folgenden Beschluss (Bl. 145 f. d.A.) gefasst:

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„Die Strafen aus den rechtskräftigen Verurteilungen

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1.

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Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 11.12.2015, Az.: 32 Cs 373 Js 1666/15 (455/15), rechtskräftig seit 05.01.2016 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €

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Die Strafe ist teilweise gezahlt.

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2.

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Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 22.07.2016, Az.: 14 Ds 640 Js 137/15 (320/16), rechtskräftig seit 10.11.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat mit Bewährung

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Datum der letzten Tat: 04.05.2015

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Die Strafe ist noch nicht erlassen

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werden gemäß §§ 53 Abs. 2 Satz 2, 54, 55 StGB nicht auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt.

Gründe

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Der Verurteilte wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt:

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1.

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Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 11.12.2015, Az.: 32 Cs 373 Js 1666/15 (455/15), rechtskräftig seit 05.01.2016 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €

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Die Strafe ist teilweise gezahlt.

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2.

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Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 22.07.2016, Az.: 14 Ds 640 Js 137/15 (320/16), rechtskräftig seit 10.11.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat mit Bewährung

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Datum der letzten Tat: 04.05.2015

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Die Strafe ist noch nicht erlassen

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Die genannten Verurteilungen sind zwar gesamtstrafenfähig, werden aber nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, weil es angemessen erscheint, den Verurteilten neben einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auch mit einer sofort vollstreckbaren Geldstrafe zu treffen.“

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26.10.2017 eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten.

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II.

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Die gemäß §§ 462 Abs. 3 S. 1, 311 StPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss vom 23.10.2017 ist begründet. Es fehlt bereits an einer wirksamen Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag der Staatsanwaltschaft über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Sinne des § 460 StPO.

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1.

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Nach § 462 Abs. 1 S. 1 StPO trifft das Gericht die nach § 460 StPO notwendige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Beschlüsse bestehen aus einem Entscheidungssatz und im Rahmen des § 34 StPO einer Begründung, die sich im Falle des § 460 StPO auf die einzelnen Strafen zu beziehen haben.

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Der Beschluss vom 23.10.2017 (Bl. 145 d.A.) genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 33 ff. StPO an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung.

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Der angefochtene Beschluss enthält im Entscheidungsausspruch zwar den Ausspruch, dass Strafen aus rechtskräftigen Verurteilungen nicht auf eine Gesamtstrafe im Sinne des § 55 StGB zurückgeführt werden, es ist jedoch nicht näher ausgeführt, um welche Strafen aus welchen rechtskräftigen Verurteilungen Bezug genommen wird.

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Diesen gesetzlichen Anforderungen wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit der er auf eine in den Akten befindliche Textpassage Bezug nimmt. Soweit die Urschrift des angefochtenen Beschlusses durch die Formulierung "einrücken wie Bl. 138R" auf bestimmte Teile der Akte verweist, werden diese von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt. Mit der Verweisung auf Aktenbestandteile erteilt der Richter nämlich einer nachgeordneten, zur Entscheidungsfindung nicht befugten Person die Anweisung, die fehlenden Angaben nachzuholen, ohne deren Befolgung zu kontrollieren und dafür selbst die Verantwortung zu übernehmen. Eine solche Verfahrensweise entspricht – jedenfalls wenn sich eine vollständige unterschriebene Urschrift nicht in den Akten befindet - nicht dem Gesetz (vgl. BGH, NJW 2003, 3136; LG Siegen NStZ-RR 2011, 316, m.w.N).

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Der Formmangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass im Nachhinein auf der Geschäftsstelle die Lücken gefüllt werden und auf dieser Grundlage eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift erstellt wird, die eine sich auf eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung beziehende Entscheidungsformel enthält. Um eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift kann es sich insoweit schon deshalb nicht handeln, weil mangels eines vollständigen Originals die Übereinstimmung mit einem solchen nicht bescheinigt werden kann. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift hat die Urschrift wortgetreu und richtig, also nur so, wie sie erstellt wurde, wiederzugeben (vgl. OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2017, 87; OLG Koblenz, NStZ-RR 2009, 288). Die auf Blatt 147 f. und vorne eingelegt in der Akte befindlichen, textlich vervollständigten Ausfertigungen des Beschlusses vom 23.10.2017 sind weder von dem Tatrichter unterzeichnet, noch stimmen sie mit dem unterzeichneten Beschluss überein.

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Da ein schwerwiegender Verfahrensmangel vorliegt, der durch das Beschwerdegericht nicht behebbar ist, war die Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen.

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2.

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Es kann insoweit dahinstehen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts vom 23.10.2017, mit der von dem Regelfall der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 S. 1 StGB abgewichen wird, keine bzw. eine nur formelhafte Begründung enthält. Die Gründe für oder gegen die Gesamtstrafenbildung gemäß der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB sind aber vom Tatrichter genau darzulegen (BGH, NStZ-RR 02, 264; NStZ 09, 27; JR 89, 425, 426; wistra 94, 61, 62; OLG Köln, NStZ-RR 05, 169, 170; Fischer, StGB, § 53, Rn. 5; Schönke/Schröder, StGB, § 53 Rn. 19). Ob und inwieweit welche Gesamtstrafen gebildet oder von deren Bildung abgesehen werden kann, konnte die Kammer auch nicht beurteilen, weil nicht alle Verfahrensakten vorlagen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.