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Landgericht Duisburg Anerkenntnisurteil vom 03.05.2018 – 10 O 267/17

ECLI:DE:LGDU:2018:0503.10O267.17.00

Tenor

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 4.631,28 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.050,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) die gemäß vorstehend zu zahlenden Beträgen aus einer vorsätzlich begangenen und unerlaubten Handlung schulden.

4.

Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 706,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen vorab der

Beklagte zu 1) zu 37 % und die Beklagten als

Gesamtschuldner zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf insgesamt bis 16.000,00 €, davon für den Klageantrag zu 1) auf 4.631,28 €, für den Klageantrag zu 2) auf 8.050,50 €, hinsichtlich des Klageantrags zu 3) auf 0 € und hinsichtlich des Klageantrags zu 4) auf 706,86 €.