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Landgericht Duisburg Urteil vom 06.07.2018 – 7 S 157/17

ECLI:DE:LGDU:2018:0706.7S157.17.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 18.10.2017, Az. 75a C 16/17, insgesamt wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 185,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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7 S 157/1775 a C 16/17Amtsgericht Duisburg

Verkündet am 06.07.2018… Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil

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In dem Rechtsstreit

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Klägerin und Berufungsklägerin,

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Prozessbevollmächtigte:                            …

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g e g e n

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Beklagte und Berufungsbeklagte,

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hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 15.06.2018durch den Vizepräsidenten des Landgerichts … die Richterin am Landgericht … und die Richterin am Landgericht …

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für Recht erkannt:

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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 18.10.2017, Az. 75a C 16/17, insgesamt wie folgt abgeändert:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 185,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2016 zu zahlen.

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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil vom 18.10.2017. Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 185,91 EUR aus § 398 in Verbindung mit §§ 670, 662 BGB, § 19 Abs. 2 AVBWasserV.

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Nach § 19 Abs. 2 AVBWasserV kann der Kunde eines Wasserversorgungsunternehmens jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Soweit diese Prüfung keine Abweichung bei den gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ergibt, trägt er die Kosten der Prüfung.

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Am 31.05.2016 beantragte die Beklagte bei … die Befundprüfung des Wasserzählers an der Verbrauchsstelle … Die …AG beauftragte daraufhin die Klägerin mit der Durchführung der Befundprüfung, die keine Beanstandungen ergab und trat ihren Kostenerstattungsanspruch aus § 19 Abs. 2 AVBWasserV nach § 398 BGB an die Klägerin ab.

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Der Auffassung des Amtsgerichts, die Befundprüfung sei deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die Neutralität der Befundprüfung vorliegend nicht gewährleistet und die Vertragsleistung der Klägerin daher wertlos sei, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. § 19 AVBWasserV sieht vor, dass der Kunde vom Versorgungsunternehmen eine Befundprüfung nach § 39 MessEG verlangen kann. Diese Prüfung nach § 39 MessEG kann entweder durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 41 Nr. 9 MessEG durchgeführt werden. Dabei stellt das MessEG erhebliche Anforderungen an die staatliche Anerkennung als Prüfstelle, um deren Neutralität und Unabhängigkeit zu sichern. Die Klägerin erfüllt, wie sich aus den vorgelegten und von der Beklagten nicht bestrittenen Unterlagen ergibt, diese Voraussetzungen und ist staatlich anerkannte Prüfstelle für die vorgenommene Befundprüfung. Vor diesem Hintergrund ist für die Erwägungen des Amtsgerichts zur Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Klägerin von vornherein kein Raum. Die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Anerkennung als Prüfstelle stellt bereits in ausreichendem Maße deren Neutralität sicher. Die Vorschriften der ZPO über den Ausschluss und die Ablehnung von Gerichtspersonen (§§ 41 ff. ZPO) finden in diesem Bereich keine, auch keine entsprechende Anwendung.

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Soweit die Beklagte meint, die Stadtwerke Duisburg AG sei verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen, dass die Befundprüfung auch bei jeder anderen staatlich anerkannten Prüfstelle hätte durchgeführt werden können, besteht eine solche Verpflichtung des Versorgers vor Vergabe des Prüfauftrags aus Sicht der Kammer nicht. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder der besonderen Vorschrift des § 19 AVBWasserV entnehmen noch auf § 241 Abs. 2 BGB stützen. § 19 Abs. 1 S. 2 AVBWasserV sieht vor, dass der Kunde das Wasserversorgungsunternehmen vor Antragstellung benachrichtigen muss, wenn er eine andere Prüfstelle beauftragen möchte. Daraus folgt, dass es Sache des Kunden ist, sich über seine Rechte zu informieren und gegebenenfalls eine Prüfstelle seiner Wahl auszusuchen. Auch aus § 241 Abs. 2 BGB folgt keine Aufklärungspflicht des Wasserversorgungsunternehmens. Ein besonderes Interesse des Kunden an einer Aufklärung ist nicht erkennbar. Da sich die Kosten für die Befundprüfung nach MessEGebV richten und daher bei allen staatlich anerkannten Prüfstellen nach denselben Grundsätzen anfallen dürften und alle Prüfstellen denselben Voraussetzungen unterliegen und eine qualitativ gleichwertige Befundprüfung durchführen, macht es für den Kunden keinen Unterschied, welche Prüfstelle beauftragt wird.

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Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die durchgeführte Befundprüfung sei nicht ordnungsgemäß und mangelhaft, sind diese Einwände im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens auf Ersatz der durch die Befundprüfung veranlassten Kosten nicht zu prüfen. Vorliegend besteht zwischen … und der Beklagten ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB. Die Beklagte hat durch ihren Antrag auf Befundprüfung ihres Wasserzählers die … im Sinne von § 662 BGB beauftragt, eine solche Prüfung durchführen zu lassen. Die … hat sodann im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses die Klägerin mit der Durchführung der Befundprüfung beauftragt. Die dabei entstandenen Kosten hat die Beklagte nach §§ 670, 398 BGB i.V.m. § 19 Abs. 2 AVBWasserV der Klägerin zu erstatten.

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Einwendungen gegen die Qualität der Befundprüfung betreffen aber nicht das Auftragsverhältnis der Beklagten zur …, sondern das Verfahren nach § 39 MessEG in Verbindung mit § 39 MessEV und die daraus resultierenden Gebühren und Auslagen nach der MessEGebV. Soweit die Beklagte gegen die Durchführung der Befundprüfung daher Einwendungen erheben will, handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 VwGO, für die die ordentlichen Gerichte nicht zuständig sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert: 185,91 EUR

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