Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 18.07.2023 – 13 S 10/2212 C 2311/13 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
ECLI:DE:LGDU:2023:0718.13S10.2212C2311.1.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 2311/13) vom 09.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.
13 S 10/2212 C 2311/13Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Landgericht DuisburgBeschluss
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 11.10.2022durch die Richterin am Landgericht U. H., die Richterin am Landgericht U. E. und die Richterin am Landgericht G.
einstimmig beschlossen :
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 2311/13) vom 09.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.08.2022 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
U. H.
U. E.
G.