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Landgericht Duisburg Beschluss vom 18.07.2023 – 13 S 10/2212 C 2311/13 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

ECLI:DE:LGDU:2023:0718.13S10.2212C2311.1.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 2311/13) vom 09.12.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.

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13 S 10/2212 C 2311/13Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

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Landgericht DuisburgBeschluss

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In dem Rechtsstreit

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hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 11.10.2022durch die Richterin am Landgericht U. H., die Richterin am Landgericht U. E. und die Richterin am Landgericht G.

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einstimmig beschlossen :

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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 2311/13) vom 09.12.2021 wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.

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Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.08.2022 Bezug genommen.

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Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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U. H.

U. E.

G.