Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Urteil vom 10.08.2023 – 21 O 50/22
1. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGDU:2023:0810.21O50.22.00
T a t b e s t a n d:
Mit der Klage macht der Kläger nach Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.380.000 € wegen Pflichtverletzungen in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten gegen diese einen Anspruch auf Abtretung der ihr gegen den Kläger selbst entstandenen Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog geltend. Soweit diesem Klageantrag stattgegeben wird, begehrt der Kläger hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des an die Beklagte entrichteten Schadensersatzbetrags.
Die Schadensersatzzahlung des Klägers erfolgte nach einem langjährigen Rechtsstreit zwischen den Parteien.
Der Kläger war vom 2. September 2002 bis ins Jahr 2017 Aktionär der Beklagten. Vom 7. Oktober 2002 bis August 2013 war der Kläger darüber hinaus auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten.
Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Aktien an der W. Wertpapierbörse gehandelt werden und die im CDAX gelistet ist. Sie ist eine der international führenden Anbieterinnen von elektronischen Archivierungs- und Dokumenten-Management-Systemen für das elektronische Dokumenten-Management und Enterprise Content-Management.
Der Kläger hatte die Beklagte im Jahr 2002 durch die Gewährung eines (Gesellschafter-)Darlehens sowie durch die Übernahme persönlicher Bürgschaften gegenüber mehreren Banken vor der anderenfalls drohenden Insolvenz bewahrt, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.
Anfang September 2002 hatte die Beklagte gegenüber ihren finanzierenden Banken, namentlich der X., der K. und der I., Verbindlichkeiten aus Kontokorrentkrediten in Höhe von insgesamt 11.179.186,92 €. Da die Banken weitere Kreditgewährungen kategorisch ablehnten und drohten, sämtliche Forderungen gegen die Beklagte durchzusetzen, war die Beklagte praktisch zahlungsunfähig und damit insolvenzreif. Dies wurde im Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 16. August 2002 entsprechend festgehalten.
Um einen Insolvenzantrag abzuwenden, schloss die Beklagte am 5. bzw. 6. September 2002 mit ihren Banken einen Vergleichsvertrag. Dieser Vergleich sah vor, dass die Hälfte der ausstehenden Verbindlichkeiten bis zum 30. September 2002 durch die Beklagte oder Dritte zurückgeführt werden und die Banken im Gegenzug auf die andere Hälfte ihrer Forderungen verzichten sowie Sicherheiten freigeben würden. Insgesamt sollte die Beklagte insoweit einen Betrag in Höhe von EUR 5.589.593,46 nebst Zinsen bis zum 30. September 2002 an die Banken zurückzahlen.
Da die Beklagte selbst nicht dazu in der Lage war, die mit den Banken vereinbarte Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist zu erbringen, das Fortbestehen des Unternehmens aber von der Erfüllung des Vergleichs und dem damit verbundenen Schuldenerlass abhing, suchte die Beklagte nach zahlungsfähigen Investoren, die die notwendige Liquidität zur Verfügung stellen sollten.
In diesem Zusammenhang trat die Beklagte auch an den Kläger heran. Dieser erwarb Anfang September 2002 zahlreiche Aktien der Beklagten.
Zudem verpflichtete der Kläger sich, die Hälfte der Vergleichssumme aus seinem privaten Vermögen zu erbringen. Der Kläger trat dem Vergleich mit Vereinbarung vom 6. September 2002 bei und erklärte sich zur Zahlung des hälftigen Ablösebetrages - mithin EUR 2.794.796,73 - nebst Zinsen bereit. Die zweite Hälfte des offenen Ablösebetrags übernahm ein damaliger Mitaktionär.
Ebenfalls am 6. September 2002 schloss der Kläger mit der Beklagten eine „Kauf-, Abtretungs- und Darlehensvereinbarung", durch die die Rückzahlung der vom Kläger gewährten Finanzmittel durch die Beklagte geregelt wurde. In dieser Vereinbarung trat die Beklagte unter anderem die Hälfte ihrer aus einem Kaufvertrag mit der J. GmbH (J.) resultierenden Kaufpreisansprüche (die J.-Kaufpreisansprüche) an den Kläger ab.
Mit dem Kaufvertrag, der am 9. August 2002 geschlossen worden war, hatte die Beklagte ihre Geschäftsanteile an der R. GmbH (O.) an J. veräußert.
Der Kläger und die Beklagte vereinbarten in der „Kauf-, Abtretungs- und Darlehensvereinbarung", dass die vom Kläger für die Abtretung der J.-Kaufpreisansprüche an die Beklagte zu erbringende Gegenleistung aus der vom Kläger gegenüber den Banken eingegangenen Zahlungsverpflichtung, einer kurzfristigen Liquiditätsspritze in Höhe von EUR 375.000,00 sowie der Zurverfügungstellung eines weiteren Betrags in Höhe von bis zu EUR 1.350.000,00 auf der Grundlage eines erarbeiteten Liquiditätsplans bestand.
Am 27. September 2002 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Ergänzungsvereinbarung zu der „Kauf-, Abtretungs- und Darlehensvereinbarung" vom 6. September 2002. Darin wurde für den Fall, dass der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und J. über die Veräußerung der Anteile der Beklagten an der O. keinen Bestand haben sollte, vereinbart, dass die Beklagte mit sofortiger Wirkung ihre hälftigen Kaufpreisansprüche gegen den jeweiligen neuen Erwerber der O.-Anteile an den Kläger abtreten sollte.
Um seiner Verpflichtung zur Gewährung der kurzfristigen Finanzspritze gegenüber der Beklagten nachzukommen, hatte der Kläger bereits am 4. September 2002 die vereinbarten EUR 375.000,00 an die Beklagte gezahlt.
Absprachegemäß zahlte der Kläger am 30. September 2002 einen Betrag in Höhe von EUR 1.260.753,58 auf das Konto der Beklagten bei der X., die daraufhin für sich und die K. die Erfüllung des Vergleichs vom 5./6. September 2002 erklärte. Die zweite Hälfte der Kontokorrentverbindlichkeiten wurden der Beklagten daraufhin erlassen.
Ferner veranlasste der Kläger am 10. Dezember 2002 sowie am 20. Dezember 2002 zwei weitere Zahlungen in Höhe von EUR 150.000,00 und EUR 175.000,00, insgesamt also EUR 325.000,00, zu Gunsten der Beklagten auf das Konto der Beklagten bei der I..
Noch im Oktober 2002 trat die Beklagte von dem Kaufvertrag mit J. über die Geschäftsanteile an O. zurück und veräußerte die Anteile mit Kaufvertrag vom 30. Oktober 2002 anderweitig an die U. (N.), die den Kaufpreis in Höhe von etwa EUR 3.000.000,00 bei dem handelnden Notar hinterlegte.
Auf Weisung der Beklagten zahlte der Notar schließlich am 5. November 2002 einen Betrag in Höhe von EUR 890.100,00 und am 2. Januar 2003 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 489.900,00 insgesamt also einen Betrag in Höhe von EUR 1.380.000,00 an den Kläger aus.
Mit der Rückzahlung des Darlehens an den Kläger sahen dieser und die Vorstände der Beklagten den seinerzeitigen Vorgang als erledigt an.
Die Beklagte ist inzwischen wirtschaftlich nachhaltig „genesen“. Ihr Börsenkurs hat sich seit 2002 verdreizehnfacht.
Die wirtschaftliche Genesung wird auch durch einen zwischenzeitlichen Mehrheitserwerb der Beklagten deutlich. Am 3. September 2020 machte die T. AG (L.-straße, A., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts A. unter HRB 0) ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der Beklagten. Das Übernahmeangebot wurde am 6. November 2020 vollzogen. Insgesamt erwarb die T. AG im Zuge der Übernahme 78,38 % der Stimmrechte an der Beklagten. Als Abfindung nach § 305 AktG zahlte die T. AG nach einigen Anpassungen einen Betrag in Höhe von EUR 11,81 je Aktie. Dies entspricht einem Unternehmenswert in Höhe von EUR 76.080.480,60.
Am 17. Dezember 2021 veröffentliche die T. AG eine Angebotsunterlage mit einem freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot gegenüber sämtlichen verbliebenen Mitaktionären. Als Geldleistung für die Veräußerung der Aktien sieht dieses Angebot sogar EUR 13,37 je Aktie vor, was einem Unternehmenswert der Beklagten von insgesamt EUR 86.130.061,40 entspricht.
Aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten vom 26. Juli 2012 sollten sämtliche Geschäfte, die zwischen der Beklagten (einschließlich Tochterunternehmen) einerseits und nahestehenden Personen und Unternehmen im Sinne des § 285 Nr. 21 HGB andererseits vorgenommen worden waren, einer Sonderprüfung unterzogen werden. Die Sonderprüferin Frau F. Q. sollte diesbezüglich insbesondere feststellen, ob die Geschäfte „at arm´s length“ (wie mit einem fremden Dritten) abgeschlossen und durchgeführt wurden. Des Weiteren wurde am 26. Juli 2012 Herr Rechtsanwalt E. G. als besonderer Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus bestimmten Geschäften der Gesellschaft gegen Vorstand und Aufsichtsrat bestellt.
Dieser erhob im Jahr 2012 Klage vor dem LG Duisburg gegen den hiesigen Kläger. Unter anderem machte Rechtsanwalt G. Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung der O. geltend. Die hiesige Beklagte vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass es sich bei den Zahlungen der Beklagten an den Kläger in Höhe von insgesamt EUR 1.380.000,00 um eine unzulässige Einlagenrückgewähr gehandelt habe. Der Betrag hätte deshalb vom Kläger zurückerstattet werden müssen, sofern nicht wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr, dann hilfsweise nach den Grundsätzen der früheren Regeln zum eigenkapitalersetzenden Darlehen. Soweit unmittelbare Ansprüche gegen den hiesigen Kläger zwischenzeitlich aus § 62 Abs. 1, § 57 Abs. 1 AktG oder § 117, § 17 AktG verjährt seien, stünden der hiesigen Beklagten jedenfalls Schadensersatzansprüche gegen den hiesigen Kläger aus § 93, 116 AktG zu, weil dieser es als Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten pflichtwidrig unterlassen habe, rechtzeitig Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen ihren früheren Vorstand geltend zu machen. Dieser habe es nämlich pflichtwidrig unterlassen, den Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr in unverjährter Zeit geltend zu machen.
Nachdem das Landgericht Duisburg der Klage mit Urteil vom 13. Januar 2016 (25 O 41/12) überwiegend stattgegeben hatte, wies das Berufungsgericht die Klage auf die Berufung des hiesigen Klägers in einem ersten Berufungsurteil vom 7. April 2017 ab. Auf die Revision der Beklagten hob der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das erste Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das OLG Düsseldorf.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.11.2020 (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2020, Az. I-17 U 29/16) wurde der Klage schließlich stattgegeben. Das Urteil des OLG Düsseldorf ist nach Zurückweisung der Revision durch den BGH (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021, Az. II ZR 203/20) mittlerweile rechtskräftig.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, die Beklagte habe einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger als damaligem Aufsichtsratsvorsitzendem aus §§ 93 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 116 S. 1 AktG, weil dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, den Vorstand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehns (§§ 30,31 GmbHG a.F. analog) anzuhalten, bevor diese verjährt seien.
Der Kläger hat auf dieses Urteil den Betrag von EUR 1.380.000,00 zwischenzeitlich an die Beklagte gezahlt.
Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 7. April 2022 hat der Kläger die Beklagte zur Abtretung aller ihr zustehenden Ersatzansprüche betreffend diesen Sachverhalt und des Erstattungsanspruchs gegen den Kläger aus §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbHG a.F. analog gemäß § 255 BGB analog aufgefordert, Anlage K 14. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte den Betrag nicht behalten dürfe und insoweit ungerechtfertigt bereichert sei. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Der Kläger behauptet, er habe seinerzeit Gesellschaftsanteile der Beklagten erworben, da er sich als P. Bürger verpflichtet gefühlt habe, ein großes ortsansässiges Unternehmen zu retten.
Der Kläger bestreitet die Behauptung der Beklagten, er habe vorsätzlich durch rechtswidrige Umgehung des Eigenkapitalersatzrechts sein Darlehen zurückverlangt, Hätte der Kläger um die Widerrechtlichkeit der Darlehensrückzahlung zum damaligen Zeitpunkt gewusst, hätte der Kläger die Auszahlung verhindert und seinen Rückzahlungsanspruch nicht geltend gemacht. Der Kläger habe die Beklagte durch seine Unterstützung sanieren und ihr wirtschaftliches Überleben sichern, sie aber nicht schädigen wollen. Eine (vorsätzlich) verfrühte Rückzahlung des Darlehens wäre auch aus Sicht des Klägers überhaupt nicht nötig gewesen. Weder habe der Kläger zum Zeitpunkt der Rückzahlung akuten Liquiditätsbedarf gehabt, noch sei der wirtschaftliche Aufschwung der Beklagten und die damit verbundene Überwindung der Krise unabsehbar gewesen. Dass die Krise im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht überwunden gewesen sei, sei keinem der Beteiligten bewusst gewesen. Wäre das der Fall gewesen, hätte der Kläger zunächst zurückgezahlt und das dann später fällige Darlehn von der Beklagten in unverjährter Zeit zurückgefordert.
Der Kläger ist der Auffassung, der von ihm geleistete Schadensersatz beruhe nicht auf einem wirtschaftlichen, sondern auf einem rein normativen Schadensersatzanspruch, der den Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften sanktionieren solle. Es sei unbillig, wenn die Beklagte die Zahlung behalten dürfe. Wirtschaftlich lasse sich der vermeintliche Schaden der Beklagten nicht begründen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei dieses Ergebnis vielmehr offensichtlich unbillig und bedürfe der Korrektur. Die Beklagte, die sich - insoweit unstreitig - spätestens seit dem Jahr 2003 nicht mehr in der Krise befunden habe, habe den Betrag ursprünglich als Darlehen erhalten, so dass sie nicht dauerhaft berechtigt sein sollte, den Betrag zu behalten.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, er habe gemäß § 255 BGB analog als Schadensersatzpflichtiger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abtretung sämtlicher Ansprüche, die die Beklagte als Ersatzberechtigte aufgrund des (verlorenen) Rechts gegen Dritte habe und die bereits durch die Schadensersatzleistung des Klägers an die Beklagte beglichen seien. Davon erfasst sei auch der (verjährte) Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger aus §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbHG a.F. analog.
§ 255 BGB sei vorliegend zwingend analog anzuwenden. Zudem führe die dann erfolgte Abtretung durch die Beklagte zu einer Konfusion der Ansprüche in seiner Person, die zum Erlöschen der Schuld führe. Hieraus ergebe sich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte wegen des Entfallens des Anspruchs auf Schadensersatz. Ohne den bestehenden Anspruch auf Schadensersatz gegen ihn als Gesellschafter entfalle auch der Anspruch auf Schadensersatz in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender. Deshalb habe er Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Schadensersatzzahlung aus § 812 BGB, die er mit den Hilfsantrag geltend mache.
Dem stehe auch die Rechtskraft des Urteils des OLG Düsseldorf in dieser Sache nicht entgegen, denn dieses sage nichts darüber aus, ob die Beklagte den vom Kläger gezahlten Betrag dauerhaft behalten dürfe. Der Bundesgerichtshof sowie das OLG Düsseldorf hätten allein entschieden, dass das Geld einmal vom Kläger an die Beklagte zu zahlen sei. Darüber, wo dieses Geld anschließend verbleiben solle, sei nicht entschieden worden. Der Kläger könne seine jetzige Klage auf nachträgliche Umstände stützen, hier die Zahlung als Voraussetzung der Abtretung, nämlich sodann nach Rechtskraft auf die Abtretung als Voraussetzung für die ungerechtfertigte Bereicherung.
Der Kläger beantragt,
2. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Summe in Höhe von EUR 1.380.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Anteile allein zur Gewinnerzielung erworben. Er habe den Ablösebetrag in Höhe von 2.794.796,736 € trotz entsprechender Verpflichtung gegenüber den Hausbanken auch nicht vollständig gezahlt. Bei Gewährung des Darlehns habe er bewusst verschleiern wollen, dass es sich um ein Gesellschafterdarlehn gehandelt habe. Es habe kein schriftlicher Darlehnsvertrag existiert und Zahlungen seien in der Buchhaltung als neutrale Darlehen verbucht worden.
Um den offenkundigen Verstoß gegen das damals geltende Eigenkapitalersatzrecht zu vertuschen, sei dann in der Vereinbarung im Zusammenhang mit dem O-Kauf die Darlehensrückzahlung als Auskehrung der im Rahmen des Forderungskaufs abgetretenen Kaufpreisforderung dargestellt und kurze Zeit nach Abschluss der Vereinbarung umgesetzt worden.
Zudem sei er wegen seines Fehlverhaltens im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführung auch in anderen Verfahren zu hohen Schadensleistungen verurteilt worden.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger versuche seine Verpflichtung zum Schadensersatz und damit das wirtschaftliche Ergebnis seiner Verurteilung im Vorprozess ungerechtfertigt auszuhebeln.
Eine analoge Anwendung von § 255 BGB komme auf das hier vorliegende Zwei-Personen-Verhältnis nicht in Betracht.
Da der Normzweck des § 255 BGB sei, dass der schadensnähere Schuldner letztlich den Schaden tragen solle, sei dieser Normzweck in dem vorliegenden Zwei-Personen-Verhältnis nicht berührt. Es könne sich nämlich nicht die Frage stellen, welcher Schuldner schadensnäher oder schadenferner sei, da es nur einen einzigen Schuldner gebe. Daher könne es für die von dem Kläger herbeigewünschte Analogie keine Berechtigung geben, weil es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
Ebenso sei eine doppelte Inanspruchnahme des Klägers als Vorstandsvorsitzender und Aktionär ausgeschlossen, weil auch nach der stets vertretenen Auffassung der Beklagten die Ansprüche gegen den Kläger als Aktionär verjährt seien, worauf gerade auch seine Haftung als Aufsichtsratsvorsitzender beruhe.
Das erzielte Ergebnis sei auch nicht wirtschaftlich unbillig, sondern entspreche der Rechtslage. Tatsächlich sei es dem eigenen Handeln des Klägers geschuldet, da dieser ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gewährt habe, dieses aber als Forderungskauf kaschiert und es sich während der Krise zurückzahlen gelassen habe und daraus resultierende Haftungsansprüche gegen die damaligen Vorstandsmitglieder wohlweislich nicht verfolgt habe. Diese vom Kläger gewählte Vorgehensweise führe dazu, dass er als Aufsichtsratsvorsitzender für den Verstoß gegen seine Überwachungspflichten gegenüber den damaligen Vorstandsmitgliedern hafte, zumal die Vorstandsmitglieder gerade zu seinen Gunsten und auf sein Betreiben gegen das damals geltende Eigenkapitalersatzrecht verstießen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Eine unmittelbare Anwendung des § 255 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus.
Gemäß § 255 BGB ist derjenige, der für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, zum Schadensersatz nur gegen Abtretung der dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehende Ansprüche verpflichtet.
Der Gesetzeszweck des § 255 BGB liegt zunächst in der Vermeidung von Doppelbefriedigungen. Ein schädigendes Ereignis soll nicht Grundlage eines doppelten Schadensausgleichs sein, weil der Geschädigte durch das schädigende Ereignis sonst bereichert würde. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass im Innenverhältnis zwischen zwei Schuldnern häufig der Schadensersatzleistende dem Schaden ferner steht als ein beispielsweise vertraglicher Schuldner. Der Geschädigte soll dabei Wahl haben, wen er von den Schädigern in Anspruch nimmt, so dass letztlich der in Anspruch genommene Schuldner und nicht der Geschädigte das Insolvenzrisiko des weiteren Schädigers tragen muss. § 255 BGB soll dabei verhindern, dass der Geschädigte (hier: die Beklagte) sowohl den Schädiger als auch einen Dritten in Anspruch nimmt und dadurch doppelte Befriedigung erlangt. § 255 BGB ist insoweit Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots (vgl. BGH NJW 1997, 1008 /1012); BGH NJOZ 2010, 235; Grüneberg / Grüneberg, 81. Auflage 2022, § 255 Rn. 1; Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 8. Auflage 2019, § 255 Rn. 1).
Dabei ergibt sich aus § 255 BGB selbst, dass der geleistete Schadensersatz keinen Einfluss auf den Bestand anderer, dem Geschädigten (hier: der Beklagten) gegen Dritte zustehenden Ersatzansprüche hat. Sämtliche Ansprüche des Geschädigten (hier: der Beklagten) bleiben auch nach der Ersatzleistung bestehen, da der entstandene Schadensersatzanspruch und sonstige Ansprüche nebeneinanderstehen.§ 255 BGB ist damit zugleich Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes im Schadensrecht, wonach ein Anspruch regelmäßig nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich der Geschädigte auch bei einem Dritten schadlos halten kann (vgl. MüKo/Oetker a.a.O., § 255 Rn. 1).
Darüber hinaus soll § 255 BGB dem Geschädigten aber auch ermöglichen, sich bei einem sachferneren Schuldner zu befriedigen, um nicht das Insolvenzrisiko eines sachnäheren Schädigers tragen zu müssen. Diese soll dann dem sachferneren Schädiger auferlegt werden.
Über den Wortlaut der Norm hinaus kommt § 255 BGB deshalb nur dann zur Anwendung, wenn im Innenverhältnis zwischen mehreren Schuldnern der den Schadensersatz leistende Schuldner dem Schaden ferner steht als der weitere Schädiger. Nur unter dieser Voraussetzung ist es im Ergebnis gerechtfertigt, dem Schadensersatzpflichtigen den Zessionsregress bei dem Dritten zu ermöglichen, sodass der Dritte im Verhältnis zu dem Ersatzpflichtigen den Schaden allein zu tragen hat. Notwendige Voraussetzung des § 255 BGB ist daher, dass der zum Schadensersatz verpflichtete Schuldner dem Schaden bei wertender Betrachtung ferner steht als der andere Schuldner. Es muss eine sogenannte „gestufte Haftung“ mehrerer Schuldner vorliegen. Dies unterscheidet § 255 BGB gerade vom Anwendungsbereich der Gesamtschuld mehrerer Schuldner gemäß § 426 BGB.
(Grüneberg/Grüneberg , a.a.O., § 255 Rn. 2; MüKo/Oetker, a.a.O., § 255 Rn. 2.).
Demzufolge ist in diesen Fällen der fernerstehende und in Vorleistung tretende Haftende nur gegen Abtretung der Ansprüche gegen den näherstehenden Schädiger verpflichtet (BGH NJW 2010, 1961; OLG Celle MDR 2010, 372; OLG Düsseldorf WM 2013, 1744).
Allerdings setzt die Vorschrift des § 255 BGB bereits nach ihrem Wortlaut in unmittelbarer Anwendung ein Drei-Personen-Verhältnis voraus, das hier nicht vorliegt.
Eine analoge Anwendung des § 255 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Voraussetzung für die Analogie ist nach den allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie einer vergleichbaren Interessenlage, sodass angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Interessensabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (vgl. BGHZ 170, 187 (191) m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Im Ergebnis liegt in der vorliegenden Konstellation bereits keine planwidrige Gesetzeslücke vor. Dies bestimmt sich anhand der dem Gesetz zugrundeliegenden Regelungsabsicht. Das ist anzunehmen, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist (BGHZ 170, 187 (191) m.w.N.).
Dies ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil der vorliegende Sachverhalt bei wertender Betrachtung im Ergebnis mit der in § 255 BGB geregelten Konstellation insgesamt nicht vergleichbar ist, so dass bereits aus diesem Grund die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ausscheidet.
Durch § 255 BGB soll - wie ausgeführt - zunächst eine doppelte Befriedigung des Erstattungsberechtigten ausgeschlossen werden. Zudem soll sich der in Anspruch genommene sachfernere Schädiger gegenüber dem sachnäheren Anspruchsverpflichteten freizeichnen können und dabei das Risiko der Durchsetzbarkeit tragen. Diese beiden Schutzaspekte liegen in der vorliegenden Fallgestaltung nicht vor.
Eine Freizeichnung des Klägers (wenn er ein Dritter wäre) gegenüber einem sachnäheren Schädiger wäre hier bereits deshalb nicht möglich, weil der Kläger für den hier vorliegenden Schaden der „sachnächste“ Schädiger ist.
Vorliegend wurde der Kläger in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender für einen Schaden in Anspruch genommen, dessen maßgebliche Grundlage in einer fehlenden Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen die Vorstandsmitglieder und ihn selbst als Aktionär infolge der eingetretenen Verjährung beruht. Die Haftung des Klägers tritt dabei bei wertender Betrachtung praktisch an die Stelle der Haftung der damaligen Vorstandsmitglieder und der Ersatzansprüche gegen den Kläger aus §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbHG a.F. analog, die aufgrund der eingetretenen Verjährung und der Berufung der Beteiligten auf diese Verjährungseinrede faktisch nicht mehr durchsetzbar waren und sind.
Dabei stellt der Schadensersatzanspruch zu Recht nicht darauf ab, dass die Ansprüche vollständig erloschen sind, weil bei wirtschaftlicher Betrachtung auch eine dauerhafte fehlende Durchsetzbarkeit der Ansprüche gleichermaßen einen Schaden begründet.
Für diesen Schadensersatzanspruch, der allein an die Organstellung des Klägers anknüpft und auf eine Verletzung seiner Organpflichten abstellt, ist aber gerade der Kläger in dieser Funktion der „Sachnächste“. Denn sein Fehlverhalten innerhalb der Organstellung bei der Beklagten (fehlenden Aufforderung zur Durchsetzung an die Vorstandsmitglieder) begründet als Haftungsgrund erst den Anspruch, der ihn vorliegend zum Schadensersatz verpflichtete. Die Frage, ob ein Anspruch gegen ihn als Aktionär nicht mehr durchsetzbar ist, betrifft dem gegenüber die Frage, ob und in welcher Höhe aus dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Das Tatbestandsmerkmal des Schadenseintritts ändert aber nichts daran, dass für die Beurteilung, wer schadensnäher ist, auf die haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Norm - hier die Pflichtverletzung als Aufsichtsratsvorsitzender - abzustellen ist.
Dem steht die Entscheidung des BGH (Urteil vom 08.01.2001, II ZR 88/99, NJW 2001, 1280) nicht entgegen.
Die dortige Entscheidung befasst sich mit der Abtretung von Ansprüchen von gegen Gesellschaftsgläubigern an den unmittelbar fehlerhaft handelnden Geschäftsführer.
Mit einer "gestuften" Haftung innerhalb der Gesellschaft setzt sich die Entscheidung gerade nicht auseinander.
Darüber hinaus liegt eine § 255 BGB vergleichbare Sachverhaltskonstellation auch deshalb nicht vor, weil keine Gefahr einer doppelten Geltendmachung des Schadens durch die Beklagte besteht. Die Ansprüche gegen die weiteren Haftenden, nämlich die Vorstandsmitglieder und gegen den Kläger in seiner Funktion als Aktionär sind unstreitig verjährt und können dauerhaft nicht mehr durchgesetzt werden. Eine doppelte Befriedigung der Beklagten ist deshalb ebenso ausgeschlossen, als wenn diese Ansprüche vollständig erloschen wären.
Selbst wenn man mit der Rechtsauffassung des Klägers eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, ist darüber hinaus nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die analoge Anwendung von § 255 BGB auf vergleichbare Sachverhaltskonstellationen gewollt hätte. Denn gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Anwendung hier dazu führen kann, dass dem Schädiger die sonst nicht gegebene Möglichkeit gegeben wird, eine Konfusion der Ansprüche herbeizuführen und damit - sofern man der Rechtauffassung des Klägers zu § 812 BGB folgt - im Ergebnis eine Rückabwicklung der Zahlungen zu erreichen.
Dies ergibt sich letztlich auch aus der Vergleichsbetrachtung zu der „normalen“ Anwendung des § 255 BGB im Drei-Personen-Verhältnis, d.h. wenn der Kläger nur Aufsichtsratsvorsitzender gewesen wäre und ein personenverschiedener Aktionär in Anspruch genommen werden sollte. Im Ergebnis hätte der Kläger auch in dieser Konstellation keine Möglichkeit, sich zu befriedigen.
In diesem Fall hätte die Beklagte zwar die Ansprüche an ihn (unterstellt die übrigen Voraussetzungen lägen entgegen den obigen Ausführungen vor) nach § 255 BGB abtreten müssen. Der Kläger hätte aber als Aufsichtsratsvorsitzender wegen der eingetretenen Verjährung seinerseits Haftungsansprüche weder gegen den dritten Aktionär noch gegen die übrigen Vorstandsmitglieder durchsetzen können.
Dabei hätte für ihn auch nicht die Möglichkeit bestanden, die Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbH a.F. analog durch eine Konfusion der Ansprüche zum Erlöschen zu bringen, (die er anderenfalls nur durch Zahlung hätte erfüllen können).
Diese Vergleichsbetrachtung zeigt aber gerade, dass eine Konfusion und eine Rückabwicklung der Zahlung über Bereicherungsrecht, die hier wirtschaftlich beabsichtigt ist, gerade in einem Drei-Personen-Verhältnis nicht möglich wäre.
Daraus ergibt sich aber zugleich, dass eine Füllung der planwidrigen Regelungslücke durch die Schaffung einer möglichen zusätzlichen Befriedigungsmöglichkeit des Schädigers vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass in Rechtsprechung in Literatur die analoge Anwendung des § 255 BGB in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen für möglich zulässig erachtet wurde (vgl. BGH NJW 2010, 1961; OLG Celle, MDR 2010, 372; OLG Düsseldorf WM 2013, 1744).
Auch in den dort genannten Fällen lag entgegen dem vorliegenden Falle ein Drei-Personen-Verhältnis vor.
Schließlich ist auch die Entscheidung des 3. Zivilsenats des OLG Brandenburg im Urteil vom 24. Oktober 2012 - 3 U 106/11 (NJOZ 2013, 1253), wonach eine analoge Anwendung des § 255 BGB auch im Zwei-Personen-Verhältnis möglich ist, auf das vorliegende Rechtsverhältnis nicht übertragbar. Eine entsprechende Heranziehung der Entscheidung für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung scheidet aus.
Die durch das OLG Brandenburg begründete Analogie beruht auf einer Anwendung des § 281 Abs. 4 BGB, d.h. auf einer sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Konstellation. Zudem lagen in dem dortigen Fall auch - abweichend von dem hiesigen Sachverhalt - die Voraussetzungen des § 255 BGB im Übrigen vor.
Eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht nicht.
Der Hilfsantrag ist zulässig, weil dieser auch unter die Bedingung gestellt werden kann, dass der Hauptantrag erfolgreich ist (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Musielak, 6. Auflage 2020 § 308 Rn. 21 m.w.N.).
Eine Entscheidung über den Hilfsantrag in der Sache ergeht nicht, weil die vom Kläger erhobene Bedingung, nämlich die Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 1) nicht eingetreten ist.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.380.000,00 €.
H. M. V.
Verkündet am 10.08.2023 Pörtner-Timm, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle