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Landgericht Duisburg Urteil vom 05.11.2024 – 12 O 95/23
12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDU:2024:1105.12O95.23.00
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks B.-straße in E. Q., das mit einer historischen Schmiede bebaut ist. Diese war im Jahr 1967 um ein Lagergebäude (Scheune) erweitert worden. Die Westfassade dieses Gebäudeteils bestand nach einem Anprallschaden aus dem Jahr 1984 nur noch etwa zur Hälfe aus Ziegelmauerwerk und war im Übrigen mit Trapezblech belegt, hinter dem noch eine etwa 1 m hohe Mauerscheibe vorhanden war. Das Dach des Gebäudes ruht auf einer unmittelbar hinter der Fassade stehenden Stahlkonstruktion. Am Unfalltag kam der Beklagte zu 2. gegen 19.25 Uhr mit einem Transporter der Beklagten zu 1., der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war, von der Straße ab und fuhr in das Trapezblech der westlichen Giebelwand, das hierdurch im unteren Bereich eingedrückt wurde. Zur Verdeutlichung wird auf die Lichtbilder der Anlage BLD 2 (Bl. 106 und 107 d.A.) verwiesen, die die Giebelansicht im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Unfalls zeigen. Auch das Ziegelmauerwerk der Giebelwand und die hinter dem Trapezblech stehende Mauerscheibe wurden beschädigt. Hinsichtlich einer Deformation an der Stahlkonstruktion des Daches im Giebelbereich war vorgerichtlich zwischen den Parteien unstreitig, dass auch diese auf den Anprall zurückgeht; im Rechtsstreit ist dies streitig. Die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden dem Grunde nach ist unstreitig.
Mit Schreiben vom 05.12.2022 (Bl. 23 d.A.) machte der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger gegenüber der Beklagten zu 3. unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros W. vom 03.11.2022 (Bl. 19 d.A.) sowie gestützt auf Kostenvoranschläge der X. GmbH & Co. KG (Fassade) vom 13.11.2022 über 33.562,67 € brutto (Bl. 20 f. d.A.) und der Firma H. (Stahlkonstruktion) vom 14.11.2022 über 2.607,29 € brutto (Bl. 43 d.A.) einen Betrag von insgesamt 36.497,55 € geltend. Dieser enthielt neben den Brutto-Baukosten für die Wiederherstellung der Fassade und der Stahlkonstruktion die Gutachterkosten in Höhe von 297,50 € brutto gemäß Rechnung des Ingenieurbüros W. vom 08.11.2022 (Bl. 22 d.A.), eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 €. Die Beklagte zu 3. regulierte den Schaden nach eigener Prüfung durch den Sachverständigen D. (Gutachten vom 30.01.2023, Bl. 31 ff. d.A.) gemäß Regulierungsschreiben vom 06.02.2023 (Bl. 29 d.A.) in Höhe von 7.768,32 € netto. Darin enthalten waren - neben weiteren Positionen - die Kosten für die Instandsetzung der Stahlkonstruktion gemäß Angebot der Firma H. in Höhe des Nettobetrags von 2.191,00 €, die Gutachterkosten von 250,00 € netto sowie ein durch den Gutachter ermittelter Zeitwert in Höhe von 450,00 € für die Wellblechfassade und von 2.627,32 € für die Ziegelfassade. Wegen des Inhalts sämtlicher Schreiben im Einzelnen wird auf die vorbezeichneten Dokumente Bezug genommen. Eine Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.04.2023 (Bl. 58 f. d.A.), auch die restliche Forderung einschließlich der Mehrwertsteuer auf die bereits übernommenen Positionen unter Fristsetzung bis zum 25.04.2023 zu begleichen, blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage verfolgt der Kläger den Ausgleich des offenen Restbetrags weiter.
Der Kläger behauptet, auch die im Gutachten W. erwähnten Schäden an der Stahlkonstruktion seien durch den Anprall verursacht worden; insoweit seien das untere Zugband und mindestens eine Diagonale zu erneuern. Weiter sei nicht auszuschließen, dass Schäden am Fundament entstanden seien; auch das Fundament sei daher neu zu erstellen. Die Kosten für die Wiederherstellung der Fassade einschließlich des Fundaments und für die Reparatur der Dachkonstruktion beliefen sich auf die in den Kostenvoranschlägen der Firma X. GmbH & Co. KG vom 13.11.2022 und der Firma H. vom 14.11.2022 genannten Beträge. Sämtliche der darin bezeichneten Arbeiten seien erforderlich, um die unfallbedingten Schäden fachgerecht zu beseitigen, und die ausgewiesenen Preise seien der Höhe nach angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 28.729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2023 zu zahlen und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2023 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, ein über die Regulierungssumme hinausgehender Schaden sei durch den Unfall nicht verursacht worden. Das Gebäude sei bereits vor dem Unfall sanierungsbedürftig gewesen. Durch die Instandsetzung der Fassade trete eine ausgleichspflichtige Wertverbesserung ein.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.02.2024 (Bl. 140 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen C. N. M. vom 12.08.2024 (Bl. 219 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ausgleich seiner unfallbedingten Schäden (Gebäudeschaden, Gutachterkosten, Schadenspauschale) einen Anspruch auf die Zahlung weiterer 12.180,85 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 421 BGB. Daneben steht dem Kläger auf gleicher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € zu. Die weitergehenden Forderungen sind unbegründet.
Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls vom 00.00.0000 dem Grunde nach ist unstreitig.
Nach dem schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen C. M., dem sich die Kammer anschließt und das auch von den Parteien nicht angegriffen wird, steht fest, dass durch den Anprall des Fahrzeugs die Wellblechfassade der westlichen Giebelseite der Scheune einschließlich der vorhandenen Unterkonstruktion auf einer Fläche von 9,5 qm eingedrückt worden ist (s. Ausführungen auf S. 24 des Gutachtens). Dabei ist zugleich das hinter der Wellblechfassade stehende raumseitige Brüstungsmauerwerk auf einer Fläche von 4 qm zerstört worden (a.a.O.). Außerdem ist durch den Anprall das Mauerwerk des gemauerten Teils der Giebelfassade im unteren Bereich abgerissen und seitlich verschoben worden mit der Folge, dass auf einer Fläche von 7 qm eine normative Standfestigkeit nicht mehr gegeben und das Mauerwerk zu erneuern ist (S. 24).
Statisch relevante Schäden am Fundament, wie sie von Klägerseite vermutet worden sind, hat der Sachverständige verneint (S. 24).
Hinsichtlich der verbogenen Stahlstrebe der Dachkonstruktion (s. Lichtbilder 17-19, S. 15 f. des Gutachtens) hat der Sachverständige einen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen ebenfalls verneint, da wegen des räumlichen Abstands zwischen dem anprallbedingten Abriss im Giebelmauerwerk auf 1,2 m Höhe und dem Knick in der Stahlstrebe auf 3,5 m Höhe eine schadenverursachende Kraftübertragung technisch auszuschließen sei (S. 20 f. des Gutachtens). Zudem hat er den Schaden durch eine Beurteilung der Rostanhaftungen als Altschaden qualifiziert (S. 22 des Gutachtens).
Die von dem Sachverständigen festgestellten Schäden an der Außenanlage (Stichwort Randsteine), die durch das Überfahren entstanden sind, und die hierfür angesetzten Wiederherstellungskosten (Position 6 der Kostenkalkulation, S. 25 ff. des Gutachtens) sind aus Rechtsgründen außer Betracht zu lassen, da diese Schadensposition nicht streitgegenständlich ist (§ 308 Abs. 1 ZPO). Zwar sind bei einem einheitlichen Streitgegenstand (wie hier dem Unfallgeschehen) grundsätzlich die einzelnen Schadensposten nur unselbständige Bestandteile der Schadensberechnung, so dass das Gericht die einzelnen Rechnungsposten der Höhe nach verschieben und sogar über das auf die konkrete Position Geforderte hinausgehen darf, sofern die eingeklagte Endsumme nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 24.05.2022, VI ZR 304/21, BeckRS 2022, 16223 m.w.N.). Das gilt aber nur für solche Schadenspositionen, die der Kläger seiner Klage zugrunde gelegt hat. Vorliegend hat der Kläger die infolge des Unfalls erforderlich gewordene Erneuerung der Außenanlage nicht zur Begründung der Klageforderung herangezogen. Ausweislich der Klageschrift setzt sich die Klageforderung in Höhe von 28.729,23 € zusammen aus 33.562,67 € brutto für die Instandsetzung der Fassade, 2.607,29 € brutto für die teilweise Erneuerung der Stahlkonstruktion des Daches, einer Schadenpauschale von 30,00 € und Gutachterkosten für die Ermittlung des Schadensumfangs in Höhe von 297,50 € abzüglich der durch die Beklagte zu 3. vorgerichtlich ausgezahlten Regulierungssumme von 7.768,32 €. Die Schadensposition „Außenanlage“ ist folglich nicht streitgegenständlich.
Ausgehend von den sachverständigen Feststellungen sind dem Kläger im Wege der fiktiven Schadensberechnung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB folgende Kosten zu ersetzen:
1. (Fiktive) Reparaturkosten für die Wiederherstellung der Fassade in der bisherigen Kombination aus Wellblechfassade und Ziegelmauerwerk gemäß Gutachten C. M. vom 12.08.2024: 16.493,00 € netto / 19.626,67 € brutto.
Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Entsorgung (500,00 €) und Erneuerung der Trapezblechfassade einschließlich Unterkonstruktion auf 9,5 m2 (2.850,00 €); netto gesamt: 3.350,00 €
Entsorgung (3.834,00 €) und Erneuerung (2.334,00 €) des
Brüstungsmauerwerks (4 m2); netto gesamt: 6.168,00 €
Abbruch, Entsorgung / Erneuerung untere Mauerwerksfläche;
netto gesamt: 5.476,00 € Zwischensumme netto: 14.994,00 €
Aufwand für Baustelleneinrichtung etc. (10%); netto: 1.499,00 €
Gesamtsumme netto: 16.493,00 €
Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger hat gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB außerdem Anspruch auf die - auf die fiktiven Wiederherstellungskosten von 16.493,00 € entfallende - Mehrwertsteuer, da davon auszugehen ist, dass der Kläger zwischenzeitlich eine umsatzsteuerpflichtige Reparaturmaßnahme an der Fassade hat durchführen lassen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der streitgegenständliche Giebel zwischenzeitlich vollständig entfernt und als massive Wand neu aufgemauert worden (S. 8 ff. des Gutachtens). Die - im Rechtsstreit nicht vorgelegte - Abrechnung der Handwerkerleistungen lag dem Sachverständigen vor und wurde von diesem eingesehen (S. 17 des Gutachtens). Auch die Beklagten gehen in ihrer Stellungnahme zum Sachverständigengutachten (Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 3) - so versteht es das Gericht jedenfalls - nunmehr von einem Anfall der Mehrwertsteuer aus. Damit ist folgender weiterer Betrag zu ersetzen:
19% Mehrwertsteuer: 3.133,67 €.
Ein Abzug „neu für alt“ i.S.e. Vorteilsausgleichung ist nicht vorzunehmen, da eine messbare Vermögensmehrung durch die (fiktive) Neuerstellung der Giebelwand nicht eintritt. Der Eintritt einer messbaren Vermögensmehrung wäre jedoch Voraussetzung für den Abzug (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, Vorb v § 249 Rn. 97). Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue Sache ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kommt es zu einer Werterhöhung typischerweise dann, wenn sich die Gesamtnutzungsdauer bzw. die „Lebenszeit“ der reparierten Sache gegenüber dem vorherigen Zustand erhöht (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O.). Dies ist vorliegend nach den überzeugenden und von den Parteien auch insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen auf S. 27-28 seines Gutachtens nicht der Fall, da sich durch die Schadenbeseitigung an der Giebelwand die Lebensdauer des Gesamtobjekts (Lagergebäude) nicht erhöht.
2 Sachverständigenkosten gemäß Rechnung des Ingenieurbüros W. vom 08.11.2022: 297,50 € (brutto).
Der Kläger hat Anspruch auf die Gutachterkosten, da die Einholung eines Gutachtens über den Umfang der unfallbedingten Schäden und der erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. zu diesem Maßstab Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, § 249 Rn. 58). Auch insoweit ist die Mehrwertsteuer im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB angefallen und zu erstatten.
3. Schadenpauschale: 25,00 €.
Bei dem über einen Bagatellschaden hinausgehenden Unfall hat der Kläger außerdem Anspruch auf den Ersatz einer Schadenpauschale in Höhe von 25,00 €. Es besteht, ohne dass der Kläger dies im Einzelnen darlegen muss, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei der Abwicklung des Schadensfalls Kosten in dieser Höhe angefallen sind. Einen höheren (tatsächlichen) Schaden hätte der Kläger konkret darlegen müssen, was er nicht getan hat.
Insgesamt beläuft sich der ersatzfähige Betrag für den Gebäudeschaden, die Gutachterkosten und die Schadenspauschale auf 19.949,17 €.
Von diesem Betrag ist die vorgerichtlich ausgezahlten Regulierungssumme gemäß Schreiben vom 06.02.2023 in Abzug zu bringen - 7.768,32 €, so dass sich eine Restforderung ergibt von: ´12.180,85 €.
Auf diese Forderung stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe ab dem 26.04.2023 zu. Die Beklagten sind aufgrund der Leistungsaufforderung im Schreiben vom 05.04.2023 (Mahnung) mit der fälligen Forderung mit Ablauf des 25.04.2023 gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug geraten.
Weiter kann der Kläger als Nebenforderung die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € verlangen. Die Rechtsverfolgungskosten sind Teil des von den Beklagten nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schadens, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung erforderlich war. Auch dieser Anspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 26.04.2023 zu verzinsen (s.o.).
Einen Rechtsanwalt hinzuziehen ist bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich (nur) dann nicht erforderlich, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 21 m.w.N.). Im Streitfall stand zwar die Haftung dem Grunde nach außer Frage; es war aber zu erwarten, dass es über den Umfang der unfallbedingten Schäden und die Höhe des zu leistenden Ersatzes - insbesondere mit Blick auf das Alter der beschädigten Giebelwand - zu einer Auseinandersetzung mit dem Haftpflichtversicherer kommen würde. Es ist daher nach schadensrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden, dass der Kläger sich bereits bei der erstmaligen Geltendmachung der Schäden gegenüber der Beklagten zu 3. der Hilfe seiner Prozessbevollmächtigten bedient hat. Der Anspruch bemisst sich allerdings nach einem Gegenstandswert von 19.949,17 €, der dem tatsächlich ersatzfähigen Schaden entspricht (s.o.). Ungeachtet einer abweichenden Vereinbarung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt ist im Verhältnis zum Schädiger nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 -, NJW 2020, 144 Rn. 26 m.w.N.). Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG beläuft sich damit auf 1.068,60 €; unter Hinzurechnung der Auslagen gemäß Nr. 7001, 7002 VV RVG von 20,00 € und der Umsatzsteuer von 206,33 € ergibt sich ein zu ersetzender Betrag von 1.295,43 €.
II.
Der Streitwert wird auf 28.729,23 EUR festgesetzt.