Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Urteil vom 27.11.2024 – 36 Ks 7/24
ECLI:DE:LGDU:2024:1127.36KS7.24.00
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften:
§ 211, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 20, 22, § 23 Abs. 1, §§ 52, 63 StGB
G r ü n d e:
(abgekürzt gemäß § 414 Abs. 1, § 267 Abs. 4 StPO)
(Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten)
1.
Der Beschuldigte wuchs zunächst im elterlichen Haushalt gemeinsam mit seiner ein Jahr jüngeren Schwester auf. Aus früheren Beziehungen seines Vaters hat der Beschuldigte weitere Halbgeschwister, wovon ein Halbbruder an Autismus erkrankt ist. Als der Beschuldigte ungefähr 10 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern und ließen sich in der Folge scheiden. Der Beschuldigte lebte zunächst zusammen mit seiner Schwester im Haushalt der Mutter, ab Ende 0000 hielt er sich wechselnd bei seiner Mutter oder bei seinem Vater auf, zuletzt vor seiner Festnahme im hiesigen Verfahren lebte er bei seinem Vater.
Der Beschuldigte wurde regelgerecht eingeschult und besuchte bis zur vierten Klasse eine Grundschule, wobei er eine Klasse wiederholte und Probleme hatte, sich zu konzentrieren. Im Anschluss besuchte er zunächst für ein Jahr eine Gesamtschule, danach eine Förderschule, die er etwa im Jahr 0000 verließ.
Insbesondere aufgrund von Mobbingerfahrungen, die der Beschuldigte in der Schule erleiden musste, zog er sich zunehmend in sein Zimmer in den elterlichen Wohnungen zurück, welches er fortan praktisch nie verließ, außer um ins Badezimmer zu gehen. Der Beschuldigte nahm nicht mehr am realen Leben teil, sondern „lebte“ nur noch im Internet, spielte in seinem Zimmer Videospiele und ernährte sich unzureichend. Einer Arbeit ging der Beschuldigte nicht nach, eine Ausbildung oder berufliche Qualifikation begann er nicht.
2.
Der Beschuldigte leidet jedenfalls an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1), d. h. einer Form der Schizophrenie, bei der die affektiven Veränderungen im Vordergrund stehen, Wahnvorstellungen und Halluzinationen flüchtig und bruchstückhaft auftreten, das Verhalten verantwortungslos und unvorhersehbar ist und die Betroffenen dazu neigen, sich sozial zu isolieren. Ob der Beschuldigte daneben noch an Autismus und/oder einer Persönlichkeitsstörung leidet, bedarf weiterer Abklärung.
Am 00.00.0000 wurde für den Beschuldigten eine gesetzliche Betreuung eingerichtet für die Bereiche Gesundheitsvorsorge, Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, postalische Angelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Etwa im Oktober 0000 erhielt der Beschuldigte zudem einen Schwerbehindertenausweis, welcher einen Grad der Behinderung von 50 auswies.
Am 00.00.0000 wurde der Beschuldigte wegen Eigengefährdung zwangsweise aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses in das K1 Krankenhaus in P1 eingewiesen, wo er in der Folge bis zum 00.00.0000 untergebracht war. Da der Beschuldigte nach der Entlassung seine Medikamente absetzte und in alte Muster verfiel, befand er sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erneut – diesmal freiwillig – in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im K1 Krankenhaus P1.
Nach seiner Entlassung setzte der Beschuldigte erneut die Medikamente ab. Wenige Tage vor der Tat vom 00.00.0000 hatte sich der Vater des Beschuldigten erneut um eine Einweisung für seinen Sohn in das K1 Krankenhaus in P1 bemüht, zu der es jedoch in der Folge nicht mehr kam.
3. Abgesehen von vereinzelt gebliebenen Ausnahmen in der Vergangenheit konsumiert(e) der Beschuldigte weder Alkohol noch Drogen noch Cannabis.
4.
Strafrechtlich ist der Beschuldigte noch nicht in Erscheinung getreten.
(Feststellungen zur Sache)
1.
Der Beschuldigte bewunderte bereits vor der hier nach der erfolgten Verfahrensbeschränkung noch zu beurteilenden Tat vom 00.00.0000 Personen, die andere Menschen umgebracht hatten und durch die Medien bekannt wurden. Besonders fasziniert war der Beschuldigte von F3, einer wegen der Tötung einer jungen Frau in den USA Verurteilten. Dies teilte der Beschuldigte unter anderem einem Mädchen aus den Niederlanden, K2, mit welcher der Beschuldigte in den Wochen vor der Tat intensiven Chatkontakt hatte, mit.
Der Beschuldigte plante auch, selbst einen Menschen umzubringen. Dazu hatte er als Datum zunächst den 00.00.0000 vorgesehen und auch mehreren Personen – insbesondere K2“ – gegenüber bereits konkret benannt. Hintergrund der Wahl des Datums war, dass F3 am 00.00.0000 Geburtstag hat und er ihr noch zum Geburtstag gratulieren wollte.
Der Beschuldigte ging zudem zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt mit mehreren Internetbekanntschaften eine Wette ein; gewinnen sollte, wer als Erster einen anderen Menschen tötete.
Aufgrund seiner Faszination für Tötungen hatte der Beschuldigte in der Vergangenheit auch bereits mehrfach sowohl seine Mutter als auch seinen Vater gebeten, ihm Waffen zu besorgen. Einen Hammer hatte ihm seine Mutter auf seinen Wunsch gekauft. Das zur späteren Tat am 00.00.0000 verwendete längere Messer stammte ebenfalls aus dem Haushalt der Mutter des Beschuldigten. Ein kleineres Messer hatte ihm seinem Wunsch entsprechend sein Vater gekauft. Der Beschuldigte schlief bereits seit längerer Zeit schon mit einem Messer unter dem Kopfkissen.
2.
Am Nachmittag des 00.00.0000 kam es in der Kommunikation zwischen K2 und dem Beschuldigten über den Messengerdienst WhatsApp zu einem Streit darüber, wie F3 zum Thema Mobbing stehe. Auf die diesbezügliche Frage des Beschuldigten äußerte K2, dass F3 nicht gegen Mobbing sei, weil sie in der Vergangenheit wahrscheinlich selbst jemanden gemobbt habe.
Diese Aussage verärgerte den Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner eigenen, ihn belastenden Erfahrung mit Mobbing und seiner Bewunderung für F3 sehr und machte ihn wütend. Aufgrund dieser Wut konnte der Beschuldigte seine bisherige Planung, am 00.00.0000 einen anderen Menschen umzubringen, nicht weiter einhalten, er verspürte großen Druck, nunmehr in zeitlicher Nähe die geplante Tötung vorzunehmen.
An K2 schrieb er in der Folge dieses Streits unter anderem um 00:00 Uhr: „Ich muss noch jemanden umbringen, ich habe das Leben satt“, um 00:00 Uhr: „September dauert zu lange und du bist heute zu weit gegangen, du bist eine widerliche Person“, um 00:00 Uhr: „Morgen wirst du sehen, was du getan hast“, um 00:00 Uhr (auf ihre Rückfrage): „Jemanden aus dem Nichts töten, ein Kind, ganz einfach“ sowie um 00:00 Uhr: „Du verstehst es einfach nicht, es ist am besten, wenn ich morgen jemand anderen töte, das werde ich für F3 tun und für das, was du getan hast.“
Um ihn von der Tötung einer unbeteiligten Person abzuhalten, bot K2 an, sich selbst umzubringen, womit der Beschuldigte zunächst einverstanden war. Um 00:00 Uhr schrieb der Beschuldigte ihr: „Wenn du am 00.00.0000 noch am Leben bist, werde ich jedes einzelne Kind und jeden einzelnen Menschen abschlachten, den ich an diesem Tag draußen sehe, und ich werde unaufhaltsam sein.“ sowie um 00:00 Uhr: „Der Deal ist, dass du am 00. stirbst, damit ich niemanden mehr töte. Wenn du diesen Tod vortäuschst, habe ich keinen Grund, mich daran zu halten.“ Auf die Frage von K2, was passiere, wenn sie bei ihrem Versuch scheitere, antwortete der Beschuldigte ihr um 00:00 Uhr: „Ich werde in die Grundschule gehen und so viele töten, wie ich kann, das ist meine Antwort“.
Der Chat setzte sich am Vormittag des 00.00.0000 bei unveränderter Sachlage fort. Auf Nachfrage von K2, womit er töten wolle, kündigte der Beschuldigte um 00:00 Uhr an: „(Mit) ein(em) Hammer und ein(em) 20cm Messer.“ Der Beschuldigte kam in der Folge jedoch zu der Überzeugung, dass K2 sich entgegen des eingegangenen „Deals“ nicht selbst umbringen werde, worüber er erneut sehr wütend war. Er kündigte ihr um 00:00:00 Uhr an: „Es reicht, ich gehe jetzt los und töte ein Kind und jemanden, ich habe keine Lust mehr.“ und schrieb ihr um 00:00:00 Uhr: „Wie wäre es, wenn ich jetzt jemanden für F3 töte?“
Um 00:00 Uhr nahm der Beschuldigte ein „Ankündigungsvideo“ auf und lud es auf der Social Media Plattform Instagram hoch. In diesem Video teilte er mit, er werde jetzt jemanden umbringen. Der Grund dafür sei, dass er seit einem Monat mit einer „dummen Made“ – gemeint war K2 – schreibe und diese „dumme Made“ sich heute umbringen wollte, aber doch gekniffen habe. Jetzt werde er jemand anderes dafür umbringen. Er habe eigentlich bis September warten wollen. Er sei in F3 verliebt, die sitze im Gefängnis. Sonst habe das Leben für ihn allgemein keinen Sinn. Das sei der Grund dafür, warum er jemanden umbringen werde jetzt. Er werde jeden einzelnen Menschen draußen abschlachten.
Zudem teilte er K2 noch um 00:00 Uhr über WhatsApp mit: „Das Video ist fertig, ich töte jetzt jemanden für F3.“ Kurz danach verließ er die Wohnung seines Vaters in der E2straße 00 mit zwei Messern – einem etwa 32 cm langen Messer mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm und einem etwa 20 cm langen Messer mit einer Klingenlänge von etwa 9 cm – sowie einem etwa 29 cm langen Gummihammer. Bilder von diesen Gegenständen in seiner Hand hatte er bereits zuvor gepostet bzw. an Kontakte über soziale Medien versendet.
3.
Der Beschuldigte traf wenig später in der E2straße in E1 auf die damals 9jährige D2 und ihren damals 10jährigen Cousin D3, die auf dem Heimweg von der Grundschule in der I3straße waren und ihm entgegenkamen. In dieser Situation entschloss der Beschuldigte sich, seinen Plan in die Tat umzusetzen; die beiden Kinder sollten seine Opfer werden. Mit der Tat wollte er dem von ihm verspürten Druck nachgeben, F3 beeindrucken und zudem die Wette mit seinen Internetbekanntschaften gewinnen.
D2 und D3 rechneten nicht mit einem Angriff des Beschuldigten auf sie und waren deshalb und wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit ihm gegenüber auch nicht in der Lage, sich zu verteidigen, was dem Beschuldigten bewusst war und weswegen er sie gezielt ausgesucht hatte. Der Beschuldigte öffnete nun seine Jacke, holte das längere Messer und den Hammer heraus und nahm beide in die rechte Hand. D2 und D3, die dies wahrnahmen, bekamen Angst, schrien und versuchten, vor dem Beschuldigten wegzurennen, der ihnen schnell hinterherlief.
Wenige Meter später holte der Beschuldigte D2 ein und begann unvermittelt, mehrfach mit dem Messer gegen ihren Hals, ihren Rumpf und ihre obere Extremität einzustechen, um sie zu töten. D3 hatte aufgrund ihrer Hilfeschreie bemerkt, dass der Beschuldigte seine Cousine eingeholt hatte. Er hielt im Lauf an und kehrte zu D2 und dem Beschuldigten zurück. Mit seinem Tornister schlug er den Beschuldigten, um ihn dazu zu bringen, von D2 abzulassen. Der Beschuldigte ließ nun auch tatsächlich von dem Mädchen ab und wandte sich D3 zu. D2 nutzte die Gelegenheit und lief, von dem Beschuldigten unbemerkt, hinter ein geparktes Auto, wo sie sich in der Folgezeit versteckt hielt.
Der Beschuldigte stach mit dem Messer mit Tötungswillen mehrfach auf D3, der die Hände schützend vor sein Gesicht bzw. seinen Kopf hielt, ein und verletzte ihn im Bereich des Kopfes und Gesichts sowie an den Händen.
In der Zwischenzeit waren Anwohner durch die Schreie der beiden Kinder aufmerksam geworden, hatten die Polizei informiert und beobachteten das Geschehen aus den Fenstern ihrer in der E2straße gelegenen Wohnungen. C3, der wenige Meter entfernt sein Auto putzte, wurde ebenfalls auf das Geschehen aufmerksam, begab sich zu dem Beschuldigten, der weiter auf D3 einstach, und forderte ihn auf, aufzuhören. Als dies erfolglos blieb, warf C3 eine Stabtaschenlampe in Richtung des Beschuldigten. Dieser wurde nun auf C3 aufmerksam, ließ kurz von D3 ab und rannte auf den wenige Meter entfernt stehenden C3 zu, welcher sich in einen Hauseingang flüchtete und die Tür von innen zugedrückt hielt.
Der Beschuldigte kehrte daraufhin zu D3 zurück und stach weiter auf ihn ein, um ihn zu töten. D3 lag nunmehr, bereits stark insbesondere im Bereich des Kopfes blutend, auf dem Gehweg. Der Beschuldigte ging davon aus, sein Opfer werde sterben, und setzte deshalb die Messerstiche nicht weiter fort. Er holte sein Mobiltelefon heraus und machte ein Foto von dem blutend am Boden liegenden D3 und ein weiteres Foto von einer kleineren, blutenden Verletzung an seiner – des Beschuldigten – Hand. Beide Fotos versendete er in der Folge um 00:00 Uhr bzw. 00:00 Uhr über den Messengerdienst WhatsApp an K2.
Dann entfernte der Beschuldigte sich vom unmittelbaren Tatort. D3 lag immer noch blutend auf dem Boden, D2 hielt sich weiter hinter dem Auto versteckt. Wenig später traf der Beschuldigte auf seinen Vater, der ein komisches Gefühl bekommen hatte, als der Beschuldigte, der sonst immer nur in seinem Zimmer war, die Wohnung verlassen hatte, und ihm deshalb nachgegangen war. T3 nahm seinem Sohn Hammer und Messer ab. Kurz darauf trafen die ersten Einsatzkräfte der Polizei vor Ort ein. In der Folge wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen.
4.
Nachdem der Beschuldigte sich vom unmittelbaren Tatort entfernt hatte, liefen D3 und D2 zurück zu ihrer Schule. Nachdem sie dort erstversorgt worden waren, wurden beide mit Rettungswagen in Krankenhäuser verbracht und dort ärztlich versorgt.
D3 hat durch das Geschehen mindestens acht scharfe Gewalteinwirkungen gegen den Kopf und das Gesicht erlitten. Die behaarte Kopfhaut wies zahlreiche Hautdurchtrennungen auf, die teilweise geklebt, teilweise aber auch genäht werden mussten. Zudem hatte er neun Schnittverletzungen an den Händen, die Folge passiver Abwehrverletzungen waren und dadurch entstanden waren, dass er die Hände schützend vor seinen Kopf und sein Gesicht gehalten und so mit dem Messer getroffen worden war. Keine der von ihm erlittenen Verletzungen war akut lebensbedrohlich, die Stich- und Schnittverletzungen des Kopfes sind jedoch als potentiell lebensbedrohlich einzuschätzen.
D2 hat durch das Geschehen sechs scharfe Gewalteinwirkungen gegen den Hals, den Rumpf und die obere Extremität erlitten, wobei die beiden Schnittverletzungen an der linken Hand passive Abwehrverletzungen sein dürften. Keine der von ihr erlittenen Verletzungen war akut lebensbedrohlich, die Stich- und Schnittverletzungen im Halsbereich und im Bereich des Brustkorbes sind jedoch als potentiell lebensbedrohlich einzuschätzen.
Nach wie vor sind beide Kinder wegen des Geschehens psychisch beeinträchtigt und werden behandelt.
5.
Trotz seiner psychischen Erkrankung war der Beschuldigte in der Lage, das Unrecht seiner Tat und die damit verbundenen Gefahren für andere einzusehen. Er war in der Lage zu erkennen, dass die Tötung von Menschen nicht erlaubt ist, und wusste auch, dass eine solche mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für ihn verbunden ist.
Der Beschuldigte konnte sich entsprechend der ihm grundsätzlich möglichen Unrechtseinsicht jedoch nicht mehr orientieren und er war krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, sein Verhalten angemessen zu steuern. Seine Steuerungsfähigkeit war aufgrund der schizophrenen Erkrankung vollständig aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.
(Beweiswürdigung)
1.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu der Erkrankung des Beschuldigten beruhen auf seinen Angaben – soweit ihnen gefolgt werden konnte – gegenüber der Sachverständigen H1 (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) während der Exploration, die diese in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat, ihren Ausführungen als Sachverständige, den Zeugenaussagen des Vaters des Beschuldigten, T3, des Betreuers des Beschuldigten, W1, der Zeugin Richterin am Landgericht I4 zu den im Rahmen der Haftvorführung am 00.00.0000 getätigten Angaben des Beschuldigten sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000, deren Richtigkeit der Beschuldigte bestätigt hat.
2.
Die unter II. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Beschuldigten, soweit er Angaben gemacht hat, und den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
(Rechtliche Würdigung)
1.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen war der Beschuldigte nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.
Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen. Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat hat ergeben, dass von ihm infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
a)
Nach der in der Hauptverhandlung gemäß § 414 Abs. 1, § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO vorgenommenen Einstellung der Taten zu Ziffer 1, 2 und 3 der Antragsschrift vom 00.00.0000 hat der Beschuldigte nach den getroffenen Feststellungen den objektiven und – mit natürlichem Vorsatz handelnd – subjektiven Tatbestand des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB verwirklicht, wobei seine Schuldfähigkeit vollständig aufgehoben war.
aa)
Der Beschuldigte hat das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht.
Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit und die infolge der Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Angegriffenen in feindlicher Willensrichtung bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist im Sinne des § 211 StGB, wer sich keines tätlichen Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit von Seiten des Täters versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren.
Eine solche Sachlage war hier gegeben. D2 und D3 waren auf dem Heimweg von der Schule. Keiner der beiden rechnete damit, angegriffen zu werden, und sie waren deshalb nicht in der Lage, den Angriff des ihnen körperlich überlegenen Beschuldigten abzuwehren.
Der Beschuldigte konnte trotz seiner akuten psychischen Erkrankung am Tattag erkennen, dass seine Opfer arg- und wehrlos waren, und er hat diese von ihm erkannte Lage in feindlicher Willensrichtung auch bewusst ausgenutzt, um seine Tat zu begehen. Die psychiatrische Sachverständige H1 hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht in seiner Möglichkeit, die objektive Sachlage zu erkennen, eingeschränkt gewesen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass er die beiden Kinder aufgrund ihrer wegen ihrer deutlichen körperlichen Unterlegenheit ihm gegenüber eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten bewusst ausgewählt habe. Er habe ihr – der Sachverständigen – gegenüber in der Exploration angegeben, die beiden Opfer ausgewählt zu haben, weil sie sich nicht gegen ihn hätten wehren können. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen nach kritischer Prüfung an.
bb)
Hingegen vermochte die Kammer das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht festzustellen. Bereits jeder Tat nach § 212 StGB wohnt an sich schon ein unerträgliches Missverhältnis inne. Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung – in einem deutlich weitreichenderen Maß als bei einem Totschlag – auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind bzw. auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2019, 5 StR 466/19; BGH, Urt. v. 01.09.2005, 4 StR 290/05).
Zwar liegen in objektiver Hinsicht solche niedrigen Beweggründe vor. Der Beschuldigte hatte sich zur Tötung entschieden, um der von ihm verehrten F3 zu gefallen und um eine Wette mit mehreren Internetbekanntschaften, wer zuerst einen anderen Menschen umbringen würde, zu gewinnen. Zudem war er wütend und verärgert, weil K2 sich weigerte, sich als Teil des „Deals“ selbst umzubringen. Der Beschuldigte hat die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung auch in sein Bewusstsein aufgenommen. Er konnte aufgrund seiner psychischen Erkrankung seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen zur Tatzeit aber nicht gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern.
Die psychiatrische Sachverständige H1 hat hierzu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Beschuldigten eine Begeisterung für Mörder und deren Taten bestehe und er eine andere Wahrnehmung hierzu als gesunde Menschen habe. Es sei ihm zwar bewusst, dass andere Menschen diese Motive als sittlich niedrig bewerten würden, er könne dies aber nicht nachvollziehen, wenngleich ihm die andere Wertung bekannt sei. Am Tattag sei es dem Beschuldigten aufgrund des psychotischen Erlebens nicht gelungen, diese Erkenntnis umzusetzen, er habe einen derartigen Druck verspürt, die Tat zu begehen, dass er nicht habe „dagegenhalten“ können, also seine Regungen nicht gedanklich beherrschen und willensmäßig habe steuern können. Daran ändere es auch nichts, dass er die beiden Kinder aufgrund ihrer Konstitution bewusst ausgesucht habe. Auch diesen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an.
cc) Vom Versuch des Mordes ist der Beschuldigte nicht strafbefreiend zurückgetreten gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StGB. Danach wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
D2 hatte sich vor dem Zugriff des Beschuldigten hinter einem Pkw versteckt, wo er sie nicht sah. Aus der Sicht des Beschuldigten war sein Ziel bezüglich D2 nicht mehr zu erreichen, der Versuch mithin fehlgeschlagen.
Bei D3 ging der Beschuldigte davon aus, dieser werde durch die bereits ausgeführten Messerstiche sterben. Insofern lag aus der maßgeblichen Sicht des Beschuldigten ein subjektiv beendeter Versuch vor, von dem der Beschuldigte nicht durch Aufgeben der weiteren Tatausführung gem. § 24 Abs. 1 S. 1 StGB strafbefreiend zurücktreten konnte. Rettungsmaßnahmen hat der Beschuldigte nicht ergriffen.
dd)
Tateinheitlich mit dem versuchten Mord hat der Beschuldigte den objektiven und – mit natürlichem Vorsatz handelnd – subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 StGB mit den Tatbestandsvarianten aus Nr. 2 – mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs – und Nr. 5 – mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung – verwirklicht.
b)
Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seiner Erkrankung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Diese Prognose hat die sachverständig beratene Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, insbesondere der Art seiner Erkrankung, seines Vorlebens, seiner allgemeinen Lebensbedingungen und aller sonst in Frage kommender maßgeblicher Umstände getroffen.
Die Sachverständige H1 hat im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose, die sie unter Berücksichtigung der erstellten Diagnose, des aktuellen Zustandsbildes der Persönlichkeit bzw. der Erkrankung des Beschuldigten, der Zukunftsperspektiven sowie der Tat selbst gestellt hat, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass es auch in Zukunft bei dem Beschuldigten krankheitsbedingte heteroaggressive Verhaltensmuster geben werde, die zu einer erheblichen Gesundheits- bzw. Lebensgefährdung bei anderen Menschen führen könnten. Bei dem Beschuldigten bestehe auch aktuell aufgrund der starken Verfestigung seiner Erkrankung noch keine Krankheitseinsicht und keine Einsicht, dass er medikamentös behandelt werden müsse. Seine psychische Störung, die seine Gefährlichkeit bedinge, und seine Neigung zu Gewaltstraftaten bestehe auch aktuell unverändert fort; seine Erkrankung bedürfe weiterhin längerer durchgehender medikamentöser Behandlung. Denkbar seien insofern vergleichbare Taten wie hier, wobei der Personenkreis möglicher Opfer wahllos wäre, vermutlich weiterhin mit einer Präferenz für Schwächere.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen der Sachverständigen H1 vollumfänglich an. Ihre Bewertungen stehen im Einklang mit den Eindrücken und Erkenntnissen, welche die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Beschuldigten gewonnen hat. Hieran ändert auch die im Schlussvortrag seines Verteidigers bekräftigte Therapieeinsicht des Beschuldigten, dem sich dieser im Rahmen seines letzten Wortes angeschlossen hat, nichts. Auch wenn die Kammer dies als ersten Schritt wertet, kann eine hinreichend verfestigte Einsicht, welche im Rahmen der Legalprognose günstig zu bewerten wäre, allein hierauf nicht gestützt werden.
2.
Die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus konnte angesichts des Schweregrades der Erkrankung und der besonderen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Zweck der Maßregel kann nur durch deren Vollstreckung erreicht werden.
Auch insofern schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen H1 an, die angegeben hat, es gebe derzeit keine Alternative zu einer vollstationären psychiatrischen Behandlung. Es sei insbesondere derzeit kein Konstrukt denkbar, das es erlauben würde, der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr anders zu begegnen.
3.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB lagen nicht vor. Beim Beschuldigten besteht bereits kein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
(Kostenentscheidung)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 414 Abs. 1, § 465 Abs. 1, § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.