Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Urteil vom 22.04.2025 – 35 Ks 18/24
ECLI:DE:LGDU:2025:0422.35KS18.24.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 8 Nr. 2 a), 211, 22, 23, 52 StGB
35 Ks-132 Js 138/24-18/24
Landgericht E
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 8 Nr. 2 a), 211, 22, 23, 52 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StPO)
I.
Der 25-jährige Angeklagte wurde in Q/Tschechische Republik geboren. Er wuchs als Einzelkind im Haushalt seiner Mutter auf, nachdem sich seine Eltern getrennt hatten als er im Säuglingsalter war. Kontakt zu seinem Vater unterhielt er zu keinem Zeitpunkt. Seine Mutter entwickelte in den Folgejahren psychische Probleme infolge einer bipolaren Störung.
Nach dem Besuch des Kindergartens und einer altersgerechten Einschulung beendete der Angeklagte seine Schullaufbahn nach der 9. Klasse. Anschließend besuchte er drei verschiedene Fachoberschulen (Fachrichtung Maurer, Wirtschaft, Koch) jeweils nur für ein Jahr. Einen Abschluss erreichte er nicht, wobei für die letzten beiden Abbrüche die psychiatrische Erkrankung seiner Mutter mitverantwortlich war. Seit seinem 18. Lebensjahr arbeitete der Angeklagte in verschiedenen Betrieben als Lagerarbeiter. Etwa im Jahr 0000 lebte er ein halbes Jahr in den Niederlanden, wo er ebenfalls als Lagerarbeiter tätig war. Nach seiner Rückkehr nach Q im Jahr 0000 arbeitete er in einer Tankstelle. Anschließend lebte er für ein halbes Jahr in Deutschland in der Hoffnung auf bessere Arbeitsmöglichkeiten. Mangels Deutschkenntnissen und der erschwerten Bedingung, in C Hochdeutsch zu erlernen, kehrte er jedoch wieder nach Q zurück. Zuletzt war er nicht erwerbstätig und in unbekannter Höhe verschuldet.
Der Angeklagte raucht seit seinem 16. Lebensjahr Zigaretten ohne abstinente Phasen.
Er trinkt nur selten Alkohol. Im Alter von zwölf Jahren rauchte er das erste Mal einen Joint. Mit 15 Jahren begann er, THC gelegentlich zu konsumieren. Ab dem 18. Lebensjahr nahm er regelmäßiger THC zu sich, wobei sich konkrete Mengen und Häufigkeit nicht feststellen ließen. Zuletzt konsumierte er mehrmals in der Woche ein oder zwei Gramm, zuletzt zwei Tage vor der Tat. Der Angeklagte nahm auch Amphetamine in unbekannter Menge zu sich, zuletzt eine Woche vor der Tat. Kokain konsumierte er zudem erstmals vor etwa zwei bis drei Jahren, wobei er dies selten und in unbekannter Menge einnahm. Auch Ecstasy konsumierte der Angeklagte sehr selten in unbekannter Menge.
Im Jugendalter suchte der Angeklagte wenige Male einen Psychologen auf. Auch litt er zeitweise unter Suizidgedanken. Eine psychiatrische Erkrankung ist bei ihm jedoch nicht bekannt geworden.
Der Angeklagte ist in Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
1.
Der Angeklagte lernte Ende August 0000 über die Dating-Plattform „C1“ die spätere Geschädigte und Nebenklägerin Melanie S kennen. Ihre Kommunikation fand dabei auf Englisch statt, wobei insbesondere Melanie S die Sprache nicht gut beherrschte. Nach einer kurzen Kennenlernphase bot S dem Angeklagten an, ihn bei der Job- und Wohnungssuche zu unterstützen und ihn zunächst an ihrer Anschrift auf der X-straße 00 in 00000 E im dortigen Wohnzimmer auf dem Sofa nächtigen zu lassen. Hierzu holte sie den Angeklagten, der sein letztes Geld für die Reise nach Deutschland ausgegeben hatte, am 00.00.0000 mit ihrem Fahrzeug am Hauptbahnhof in L ab.
Nachdem sich die beiden persönlich kennengelernt hatten, gingen sie am Folgetag gemeinsam schwimmen. Im Zuge dessen wurde der Angeklagte übergriffig, indem er Melanie S auf das Gesäß schlug. Dies missfiel ihr, zumal sie jedenfalls bis dahin lediglich an einer Freundschaft mit dem Angeklagten interessiert war, was sie diesem gegenüber auch offen kundtat. Am Abend des 00.00.0000 teilte Melanie S – teilweise unter Zuhilfenahme eines Online-Übersetzers – dem Angeklagten schließlich mit, dass sie ihn aufgrund des von ihr empfundenen zunehmenden Unbehagens nicht länger bei sich aufnehmen wolle. Sie forderte ihn in einem längeren Gespräch, in dem der Angeklagte erneut Körpernähe suchte und ihren Oberschenkel anfasste, dazu auf, ihre Wohnung am Folgetag zu verlassen und buchte ihm anschließend zu diesem Zwecke ein FlixBus-Ticket nach Q, da dieser finanziell hierzu nicht in der Lage war. Der Angeklagte war verärgert über die Ablehnung sowie die Aufforderung der S, ihre Wohnung zu verlassen und abzureisen, da er nunmehr mit leeren Händen dastand. Aus diesem Grund diskutierte er mehrfach mit Melanie S, wobei er auch beleidigend wurde. Gleichwohl verabredete er sodann mit ihr, dass sie ihn am Folgetag zum Bus fahren werde.
Am frühen Morgen des 00.00.0000 kam er der Absprache zur Abreise jedoch nicht nach und verließ auch auf mehrmalige Aufforderung – zuletzt unter Androhung der Alarmierung der Polizei – die Wohnung nicht. Melanie S teilte ihrer Freundin Mobby C2 per Messengerdienst zunächst mit, dass der Angeklagte ihre Wohnung nicht verlasse. In der Folgezeit zog sich Melanie S in der Hoffnung, dass er die Wohnung von alleine verlasse, in ihr Schlafzimmer zurück. Gegen 7:00 Uhr betrat der Angeklagte sodann das Schlafzimmer und berührte die am Bettende angelehnte Melanie S gegen ihren Willen am Gesäß. Der Angeklagte äußerte sodann „Du willst Sex", was sie ausdrücklich verneinte. Anschließend forderte er Melanie S dazu auf, ihn zu küssen, seine Schuhe zu holen und ihn im Anschluss zu fahren. Auch die Aufforderung zum Kuss lehnte sie ab. Außerdem entriss der Angeklagte ihr Mobiltelefon und begab sich damit in den Flur der Wohnung. Dort forderte Melanie S den Angeklagten wiederholt dazu auf, ihr das Handy wieder auszuhändigen, woraufhin er sie schubste und ihr das Mobiltelefon übergab. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt öffnete sie zudem die Wohnungstür, um Hilfe bei ihren Nachbarn zu suchen, was sie jedoch nicht in die Tat umsetzte. Der Angeklagte warf die Wohnungstür daraufhin zu.
Melanie S begab sich schließlich erneut in das Schlafzimmer und rief ihre Freundin Mobby C2 gegen 7:34 Uhr in der Absicht an, sie um Hilfe zu bitten. Nachdem der Anruf von C2 angenommen wurde, konnte Melanie S nur noch einen Hilfeschrei tätigen, da der Angeklagte nunmehr erneut zu ihr zurückkehrte und ihr das Mobiltelefon aus der Hand schlug. Sodann warf er Melanie S auf das Bett und nahm sie zunächst in den „Schwitzkasten". Er beabsichtigte, auf diese Weise eine Situation zu schaffen, in der er mit ihr den Geschlechtsakt vollziehen konnte, wobei er erkannte, dass dies nicht ihrem Willen entsprach und er ihr durch seine Handlungen Verletzungen beifügte.
Der Angeklagte und S, die sich erheblich zur Wehr setzte, drehten sich im Bett und fielen letztlich vor dem dortigen Fenster auf den Boden, wo er ihren Kopf mehrfach auf den Fußboden schlug. Dort würgte der Angeklagte die sich vehement wehrende Melanie S mit beiden Händen und drückte ihr Mund und Nase zu, wobei er spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte, dass sie aufgrund des dadurch erlittenen Sauerstoffmangels zu Tode kommen könnte, was er zur Ermöglichung der von ihm angestrebten sexuellen Befriedigung durch Vollziehung des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen seines Opfers jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dabei äußerte der wütende Angeklagte ferner, dass er sie umbringen werde.
Melanie S, die dem Angeklagten körperlich unterlegen war, wehrte sich vergeblich und versuchte in der Folge, sich kurzzeitig ohnmächtig zu stellen, damit er von ihr abließ. Der Angeklagte, der bereits zu diesem Zeitpunkt mit einer Erektion sichtlich erregt war, würgte sie jedoch immer stärker und versuchte darüber hinaus zwischenzeitlich, durch ruckartige Bewegungen ihr Genick zu brechen. Sodann kniete der Angeklagte auf dem Oberkörper der Melanie S und würgte sie weiter bis sie schließlich ihr Bewusstsein verlor und keine Gegenwehr mehr von ihr ausging.
Nunmehr entkleidete der Angeklagte Melanie S im Zustand der Bewusstlosigkeit, indem er ihr die Hose und den Slip herunterzog. Sodann drang er jedenfalls mit seinem Finger anal und darüber hinaus mit seinem erigierten Glied vaginal bis zur Ejakulation in sie ein.
Als der Angeklagte das wenige Minuten später erfolgte Eintreffen der durch Mobby C2 umgehend alarmierten Polizei bemerkte, ließ er von Melanie S ab, zog ihr die Hose wieder hoch und sprang aus dem Küchenfenster der im vierten Obergeschoss befindlichen Wohnung, um die Flucht zu ergreifen. Dabei beabsichtigte er, sich durch einen Sprung in den gegenüberliegenden Baum, der sich auf einer Rasenfläche befindet, die an eine asphaltierte Fläche direkt unterhalb des Fensters grenzt, zu retten, stürzte dabei jedoch ab und zog sich bei dem Sturz auf die Rasenfläche Verletzungen des linken Armes, der Hüfte und am Thorax zu.
Wenig später traten die Einsatzkräfte der Polizei die Tür auf und leiteten sofort Erste-Hilfe-Maßnahmen bei der weiterhin tiefgreifend bewusstlosen, jedoch noch reflexartige Bewegungen vollziehenden Melanie S ein, die nur noch eine Sauerstoffsättigung von etwa 70, zeitweise auch etwa 50, aufwies. Ferner erlitt sie aufgrund des Sauerstoffmangels im Gehirn zu einem nicht näher spezifizierbaren Zeitpunkt einen Krampfanfall, der einen Zungenbiss zur Folge hatte. Durch die hinzugerufene Rettungswagenbesatzung und den Notarzt wurde Melanie S anschließend ins Krankenhaus verbracht. Es bestand akute Lebensgefahr.
Im Krankenhaus konnten starke Stauungsblutungen im Gesicht, diverse Hautschürfungen sowie -unterblutungen und in der Folge auch zahlreiche Hämatome bei Melanie S festgestellt werden. Schwere körperliche Schäden sind bei ihr nicht eingetreten, wobei es aufgrund des Verletzungsbildes dem bloßen Zufall geschuldet ist, dass sie keine irreversible Hirnschädigung erlitt. In der Folge litt sie jedoch unter erheblichen psychischen Problemen, die zeitweise in Suizidgedanken mündeten und noch heute – wenn auch in abgeschwächter Form – vorhanden sind sowie eine zuletzt andauernde stationäre Behandlung erfordern. Aufgrund einer bereits in früheren Jahren erlittenen Vergewaltigung der Melanie S sind erst kurz vor der Tat von ihr verarbeitete psychische Folgen wieder zutage getreten. Sie litt zuletzt unter Depressionen, Panikattacken, Angstzuständen und einer dauerhaften Anspannung.
Der Angeklagte konnte schließlich in Tatortnähe festgenommen werden. Er wurde aufgrund seiner Verletzungen ebenfalls dem Krankenhaus zugeführt, wo er anschließend behandelt wurde.
2.
III.
1.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner entsprechenden glaubhaften Einlassung sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen einschließlich des eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens der Dr. med. S-H (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie).
IV.
Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 8 Nr. 2 a), 211, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.
Dass der Angeklagte die Geschädigte „durch die Tat“, das heißt durch die Vergewaltigung, auch in die Gefahr des Todes im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 2 b) StGB gebracht hat, vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen.
V.
Der Kammer stand gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zunächst der Strafrahmen des § 211 StGB zur Verfügung, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
Die Kammer hat jedoch auf der Grundlage einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, sodass sich die Strafe von lebenslanger Freiheitsstrafe auf einen Strafrahmen von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reduziert hat. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die auf Seiten der Geschädigten eingetretenen physischen Verletzungsfolgen sehr gering und die psychischen Folgen nicht dergestalt schwerwiegend gewesen sind – soweit sie kausal auf die Tat zurückgeführt werden können –, dass im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Nähe zur Tatbestandsverwirklichung und der Gefährlichkeit des Versuchs eine Strafrahmenmilderung noch angemessen erschien.
Mit Blick auf § 52 Abs. 2 StGB war der Strafrahmen daher § 177 Abs. 1, Abs. 8 Nr. 2 a) StGB, der Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht, zu entnehmen, denn die Kammer hat unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 Alt. 3 StGB im Ergebnis verneint.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich weitgehend geständig eingelassen hat – auch hinsichtlich der Vergewaltigung – und dadurch auch die Vernehmung der Geschädigten in ihrem Umfang beschränkt werden konnte. Er ist ferner der deutschen Sprache nicht mächtig und lebt ohne jedwede Kontakte in Deutschland, sodass er auch besonders haftempfindlich ist. Zumindest ist er – jedenfalls in Deutschland – bislang darüber hinaus strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er zwei Mordmerkmale – zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und mit Ermöglichungsabsicht – verwirklicht hat, auch wenn diese sich überlagern. Er hat ferner zwei Verbrechenstatbestände erfüllt. Darüber hinaus lag eine besondere Nähe zur Tatbestandsverwirklichung vor, wenn auch die physischen Folgen für die Geschädigte sehr gering gewesen sind und hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen die Vorschädigung der Nebenklägerin zu berücksichtigen war.
Unter Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte weicht das hier vorliegende Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass vorliegend die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmerahmens geboten erschiene.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr somit für die Tat zur Verfügung stehenden Strafrahmens des § 177 Abs. 1, Abs. 8 Nr. 2 a) StGB von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB sowie des Umstands, dass den strafmildernden Aspekten wegen der bereits erfolgten Strafrahmenverschiebung nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zugekommen ist, eine Freiheitsstrafe von
13 Jahren 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
VI.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam nicht in Betracht, da nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. S-H, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang anschließt, zur Tatzeit bei dem Angeklagten die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt waren.
Anhaltspunkte für einen „Hang“ im Sinne des § 64 StGB lagen danach ebenfalls nicht vor, sodass auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen war.
An der fachlichen Kompetenz der über großen gutachterlichen forensischen Erfahrung verfügenden Sachverständigen Dr. med. S-H hat die Kammer keine Zweifel. Sie verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit Untersuchungen von Angeklagten und Beschuldigten auf deren strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit und die Notwendigkeit ihrer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, wie der Kammer aus einer Vielzahl anderweitiger Verfahren bekannt ist. Ihre Bewertungen stehen im Einklang mit den Eindrücken und Erkenntnissen, die die Kammer in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen hat. Insbesondere hat er selbst keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die auf eine relevante Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hingedeutet hätten.
VII.
Q1 C3 L1