Rechtsprechung / Landgericht Duisburg
Landgericht Duisburg Beschluss vom 27.01.2026 – 5 S 93/25
5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDU:2026:0127.5S93.25.00
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
1.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 1.000,75 EUR, den Kosten eines Reparaturablaufplans in Höhe von 107,10 EUR und weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 477,47 EUR aus einem Verkehrsunfallereignis vom 09.07.2024. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Um die nunmehr geltend gemachten Beträge hatte die Beklagte die Forderung des Klägers gekürzt und sie im Übrigen erstattet. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich nebst Nebenansprüchen stattgegeben. Zur Begründung der Hauptsache hat es ausgeführt, dem Kläger stehe nach dem Parteivortrag jeweils ein Anspruch gegen die auf Zahlung an die Werkstatt aus §§ 7, 17 StVG; § 115 VVG in der erkannten Höhe zu. Der Kläger könne die Zahlung von weiteren Reparaturkosten in Höhe von 1.000,75 EUR an die Werkstatt verlangen. Für die behauptete Einräumung bzw. Erzielbarkeit eines Rabattes für den Kläger gegenüber der Werkstatt habe die Beklagte keinen Beweis angetreten. Auch die Kosten des Reparaturablaufplans von 107,10 EUR seien von der Beklagten zu erstatten. Der Schädiger habe die Kosten für einen Reparaturablaufplan zu ersetzen, wenn der beklagte Schädiger oder der Haftpflichtversicherer einen solchen angefordert habe. Der Geschädigte habe die Anforderung für erforderlich halten dürfen, weil er hierzu von der Gegenseite aufgefordert worden sei. Wegen des zusätzlichen Arbeitsaufwandes sei nicht von einer kostenlosen Leistung der Werkstatt auszugehen. Schließlich seien auch die weiteren Mietwagenkosten unfallbedingt erforderlich. Insofern sei die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch auf die Mietwagenkosten zu übertragen. Ein sachlicher Grund für eine andere Beurteilung sei nicht ersichtlich. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liege nicht vor. Dem Kläger selbst zuzurechnende Verzögerungen im Reparaturablauf habe die Beklagte nicht konkret dargelegt. Bei einer Abholung am Folgetag nach Mitteilung der Fertigstellung der Arbeiten durch die Werkstatt sei jedenfalls dann keine schuldhafte Verzögerung durch den Kläger erkennbar, wenn wie hier nach der Mietwagenrechnung die Rückgabe um 11:00 Uhr und damit vor Beginn eines weiteren Miettages nach Abholung um 12:17 Uhr erfolge. Nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos würden etwaige durch die Werkstatt veranlasste Verzögerungen im Reparaturablauf nicht zu Lasten des Geschädigten gehen.
Wegen des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil, dort S. 2-9, Bl. 5-12 d. A., Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzlich verfolgtes Begehren - die vollständige Klageabweisung - weiterverfolgt. Sie führt zur Begründung der Berufung aus, das Amtsgericht habe die drei streitgegenständlichen Schadenspositionen rechtsfehlerhaft zuerkannt. Der Kläger unterhalte eine erhebliche Fahrzeugflotte. Insofern sei davon auszugehen, dass für den Kläger bei entsprechenden Werkstätten ein Großkundenrabatt bestehe. Richtig mag die Entscheidung des Amtsgerichts sein, dass die Beweislast bei ihr liege, es reiche aber aus, Anhaltspunkte darzulegen, die die Existenz einen Großkundenrabatts naheliegend erscheinen lassen. Insofern sei ausreichen vorzubringen, dass es sich um ein größeres Unternehmen mit einem umfangreichen Fuhrpark handele. Den Geschädigten treffe sodann eine sekundäre Darlegungslast, der der Kläger nicht nachgekommen sei. In Bezug auf die Kosten des Reparaturablaufplans handele es sich um nicht erstattungsfähige Nebenpflicht aus dem bestehenden Werkvertrag. Hinsichtlich der Mietwagenkosten habe der Kläger gegen die ihm obliegenden Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Kläger sei wie in der Klageerwiderung dargelegt mit Schreiben vom 10.07.2024 angeschrieben und ihm die Vermittlung eines Mietwagens angeboten worden.
2.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Amtsgericht zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung der Klage stattgegeben hat. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich Anlass zu den nachfolgend dargestellten ergänzenden Ausführungen.
a)
In der Entscheidung des Amtsgerichts, dem Kläger einen Anspruch in Höhe von weiteren Reparaturkosten in Höhe von 1.000,75 Euro zuzusprechen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Soweit die Berufung allein darauf gestützt wird, dass auf den Schaden des Klägers ein Abzug von 15% vorzunehmen sei, folgt die Kammer dem nicht. Der Vortrag, es sei davon auszugehen, dass für den Kläger ein Großkunderabatt bestehe oder problemlos erzielbar wäre, stellt bereits keinen hinreichend konkreten und damit berücksichtigungsfähigen Tatsachenvortrag dar. Die nicht weiter konkretisierte Behauptung eines „umfangreichen Fuhrparks“ genügt den erforderlichen Darlegungsvoraussetzungen erkennbar nicht. Soweit es daher schon an den notwendigen Anknüpfungstatsachen durch die Beklagte fehlt, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger dennoch im Einzelnen dargelegt hat, wie viele Fahrzeuge wessen Herstellers im Einsatz sind und eine Rabattierung im Werkstattbereich vor diesem Hintergrund nicht vorliege. Die Begründung des Amtsgerichts, die Beklagte haben den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
b)
Das Amtsgericht hat auch die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Reparaturablaufplan zu Recht zugesprochen.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts kann ein Geschädigter gemäß
§ 249 Satz 2 BGB (nur) diejenigen unfallbedingten Aufwendungen ersetzt verlangen, „die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen“ (vgl. so bereits BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VIZR 314/90, BGHZ 115, 364-374, Rn. 13, m. w. N.). Sinn und Zweck der Regelung ist es, „in umfassenderer
Weise […] den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht“ (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17 = NJW2017, 2401 f., Rn. 7, beck-online).
Gemessen an diesen Grundsätzen war die Einholung des Reparaturablaufplans vorliegend zur Rechtsverfolgung im Rechtssinne erforderlich. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 13.12.2024 deutlich gemacht, dass sie ohne den Reparaturablaufplan keine (weitere) Regulierung vornehmen würde. Damit waren die Einholung des Ablaufplans und in der Folge dessen Kosten aus objektiver, verständiger Sicht zweckmäßig und angemessen, mithin ersatzfähig. Im Übrigen hat die Beklagte durch die Anforderung eben diese Kosten verursacht, was dem Kläger im Rahmen der vorzunehmenden Naturalrestitution zu ersetzen ist (vgl. hierzu auch MüKo StVR/Allmeroth, § 249 BGB, Rn. 166). Soweit mit der Berufung darauf abgestellt wird, dass die Erstellung eines Reparaturablaufplans eine kostenfreie Nebenpflicht des Werkvertrages darstelle, folgt die Kammer dem nicht. Zwar mag es Werkstätten geben, die sich den Aufwand für das Ausfüllen eines Reparaturablaufplans nicht vergüten lassen. Auch insoweit greifen jedoch - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt - die Grundsätze des von der Beklagten zu tragenden Werkstattrisikos.
c)
Dem Kläger ist auch ein Schaden von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 477,47 Euro entstanden.
Die Berufung wird allein darauf gestützt wird, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen habe, da er sich auf das günstigere Mietwagenangebot der Beklagten in dem Schreiben vom 10.07.2024 verweisen lassen müsse. Dies verfängt nicht. Denn der Kläger hat bereits erstinstanzlich bestritten, das Schreiben der Beklagten erhalten zu haben (Schriftsatz vom 19.05.2025, Seite 5, Bl. 86 der Ursprungsakte). Diesen Vortrag hat der Kläger auch im Rahmen der Berufung aufrechterhalten. Beweis für eine Zugang des Schreibens hat die Beklagte nicht angetreten. Das Amtsgericht war auch nicht gehalten hierauf hinzuweisen. Auf die Notwendigkeit fehlender Beweisantritte ist hinzuweisen, wenn sich aus dem übrigen Vorbringen ergibt, dass das Unterbleiben des Beweisantritts auf einem Versehen oder auf einer erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruht, z. B. der Beweislast oder des Ausreichens einer eidesstattlichen Versicherung statt des Zeugenbeweises (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 139 ZPO, Rn. 16 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagten war bekannt, dass ihre Behauptung ohne Beweisantritt erfolgte. Denn in der Klageerwiderung hat sie explizit ausgeführt, dass im Bestreitensfalle ein Beweisangebot erfolgen könne (Schriftsatz vom 08.04.2025 Seite
5, Bl. 52 der Ursprungsakte). Weiterer Vortrag ist hierauf - auch im Rahmen der Berufungsbegründung - nicht erfolgt.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob - wie vom Amtsgericht vertreten - die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des „Werkstattrisikos“ und des „Sachverständigenrisikos“ auch auf die Mietwagenkosten übertragbar sind.
II.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).